Beschneidung
(unfreiwillige) eines Jungen - Schmerzensgeldansprüche
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 4 W 12/07
Beschluss vom
21.08.2007
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 1 O 822/06
Leitsätze:
Veranlasst
der nicht sorgeberechtigter Vater ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter
die Beschneidung eines noch nicht einwilligungsfähigen Kindes, so liegt darin
eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, die schon
wegen der Genugtuungsfunktion einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes begründet.
Gründe:
I.
Der am ....1993 geborene
Antragsteller beantragt, vertreten durch seine Mutter, die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er den Antragsgegner zu 2), seinen
Vater, wegen seiner im zwölften Lebensjahr veranlassten Beschneidung auf Zahlung
eines angemessenen Schmerzensgeldes in vorgestellter Höhe von 10.000,- Euro
Anspruch nehmen will.
Der Antragsgegner zu 2) ist streng gläubiger Moslem und von der Mutter des
Antragstellers geschieden. Der Antragsteller wohnte bei der Mutter, die auch das
alleinige Sorgerecht für ihn hat. Die Herbstferien des Jahres 2005 verbrachte
der Antragsteller beim Antragsgegner zu 2).
Aufgrund eines Befundes des Kinderarztes Dr. A, wonach der Antragsteller an
einer Vorhautverengung (Phimose) leide, überwies der Antragsgegner zu 1) am
15.9.2005 den Antragsteller an das ambulante Operations-Zentrum O1. Der dortige
Anästhesist lehnte wegen einer chronischen Epilepsieerkrankung des
Antragstellers eine ambulante Narkose ab. Der Antragsgegner zu 1) überwies
darauf hin den Antragsteller an das Klinikum der Stadt O1 zur Weiterbehandlung.
Der Antragsgegner zu 2) suchte mit dem Antragsteller am 28.oder 29.9.2005 das
Klinikum auf, damit dieses eine Beschneidung der Vorhaut vornehme. Das Klinikum
teilte nach Untersuchung mit Schreiben vom 29.9.2005 der Allgemeinen
Ortskrankenkasse mit, dass eine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff
nicht vorliege. Der Eingriff einer nicht medizinisch indizierten Beschneidung (Circumcision)
könne aber als privat zu bezahlende Leistung vorgenommen werden. Der
Antragsgegner zu 2) suchte sodann mit dem Antragsteller einen – nicht näher
bekannten – niedergelassenen Arzt auf, der die Beschneidung irgendwann zwischen
dem 17.10. und dem 28.10.2005 (Herbstferien) vornahm.
Auf die vor dem Eingriff gestellte Frage des Antragsgegners zu 2), ob er
einverstanden sei, erklärte der Antragsteller „notgedrungen" sein
Einverständnis.
Die Mutter des Antragstellers, die nicht Muslima ist, erfuhr von der
Beschneidung erst nachträglich. Zwischen ihr und dem Antragsgegner zu 2) war es
in der Vergangenheit häufig zu Auseinandersetzungen wegen der vom Antragsgegner
zu 2) gewünschten Beschneidung des Antragstellers gekommen, die die Mutter
ablehnte.
Der Antragsteller befindet sich derzeit wegen einer akuten psychischen
Erkrankung in der Kinderpsychiatrie und kann zu Einzelheiten von seiner Mutter
nicht befragt werden. Wann der Antragsteller genesen wird, ist nicht absehbar.
Der Antragsteller hat vorgetragen, er sei nicht muslimisch erzogen worden und
habe sich damals noch nicht entschieden, ob und was er im religiösen Sinne
glaube. Von der Tradition der Beschneidung bei den Muslimen habe er
grundsätzlich gewusst. Er sei ein ausgesprochen labiles und in seiner
Entwicklung verzögertes Kind. Es habe ihm unter diesen Umständen damals die
Einwilligungsfähigkeit für den Eingriff gefehlt.
Der Antragsteller hat vorgetragen, er werde Zeit seines Lebens unter seiner
durch die Beschneidung verursachten Andersartigkeit zu leiden haben. Dies gelte
besonders im Hinblick auf die Zeit seiner bevorstehenden Pubertät, wenn er
ohnehin Probleme mit der Veränderung seines Körpers haben werde, und weil er
befürchten müsse, von Gleichaltrigen verspottet zu werden.
Der Antragsgegner zu 2) hat zu dem Prozesskostenhilfeantrag keine Stellung
genommen.
Das Landgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht
verweigert. Wegen der näheren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom
2.2.2007 verwiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er
den Antrag im Hinblick auf die Klage gegen den Antragsgegner zu 2)
weiterverfolgt.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet,
dass die Beschneidung von Jungen im muslimischen Lebens- und Kulturkreis
sozialadäquat sei, und darüber hinaus nicht erkennbar sei, wieso der
Antragsteller nicht die Einsichtsfähigkeit besessen habe.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige
Beschwerde ist in der Sache begründet, weil für die von dem Antragsteller
beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner zu 2) eine hinreichende
Erfolgsaussicht besteht.
1.
Dem Antragsteller steht nach dem vorgetragenen Streitverhältnis gegen den
Antragsgegner zu 2) dem Grunde nach ein Anspruch Zahlung eines Schmerzensgeldes
wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus den §§ 823 Abs. 1,
253 Abs. 2 BGB zu. Der Antragsgegner zu 2) hat das Selbstbestimmungsrecht des
Antragstellers als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dadurch verletzt,
dass er den noch nicht einsichtsfähigen Antragsteller veranlasst hat, sich
beschneiden zu lassen und die Einwilligung in die Vornahme des ärztlichen
Eingriffs erklärt hat, obwohl ihm das Personensorgerecht für den Antragsteller
nicht zustand.
a) Es ist mit der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der
Vornahme des Eingriffs noch nicht die erforderliche Reife hatte, um die
Bedeutung der Beschneidung und ihre Tragweite für sein Leben zu erfassen.
Für die Fähigkeit zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe gibt es keine starre
Altersgrenze, sondern es kommt darauf an, ob das Kind nach seiner geistigen und
sittlichen Reife die Tragweite des Eingriffs zu ermessen vermag (Gernhuber/Coester-Waltjen,
Familienrecht, 5. Aufl., § 57 Rz. 79; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Übbl.
Vor § 104 Rz. 8;). In der Rechtsprechung ist für einen neunjährigen Jungen die
Fähigkeit zur Einwilligung in seine Beschneidung in diesem Sinne verneint worden
(LG Frankenthal MedR 2005, 243). Das kann in dieser generellen Weise ohne eine
Prüfung des Einzelfalles für einen Zwölfjährigen nicht angenommen werden. Da es
sich nämlich um eine dem religiös-kulturellen Bereich zugehörige Frage handelt,
sind zur Orientierung über die sich im Verlauf der Altersentwicklung
verschiebende Grenze zwischen dem elterlichem Erziehungsrecht aus Art. 6 GG und
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 1 I GG, die
Altersgrenzen des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung heranziehen. Nach
§ 5 RelKEG darf ein Kind nach Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht mehr
gegen seinen Willen zu einem anderen als dem bisherigen Bekenntnis erzogen oder
gezwungen werden. Danach wäre bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte davon
auszugehen, dass ein Zwölfjähriger über die Einsichtsfähigkeit für eine solche
Entscheidung verfügt. Der Antragsteller hat jedoch Umstände vorgetragen, aus
denen sich ergibt, dass bei ihm aus besonderen Gründen eine Verzögerung seiner
Reife gegeben und er deshalb bei Vornahme der Beschneidung kurz nach Vollendung
seines zwölften Lebensjahres noch nicht einwilligungsfähig war. Danach war der
Antragsteller ein labiles und in seiner Entwicklung verzögertes Kind. Er litt
schon damals unter epileptischen Anfällen. Diese Krankheit ist geeignet, die
Persönlichkeitsentwicklung verzögernd zu beeinflussen. Der Antragsteller ist
heute psychisch krank. Es ist anzunehmen, dass die Wurzeln dafür schon zum
damaligen Zeitpunkt vorlagen. Intellektuell dürfte dem Antragsteller zwar die
Bedeutung der Beschneidung bewusst gewesen sein, weil er angibt, dass ihm die
Tradition der Beschneidung bei den Muslimen grundsätzlich bekannt war. Er hatte
nach den bezeichneten Umständen jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die
Reife, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen (voluntatives
Element).
Da mithin der Antragsteller schon selbst nicht wirksam die Einwilligung in den
ärztlichen Eingriff erklären konnte, kann offen bleiben, ob es für eine
rechtswidrige Einwirkung auf dessen Willen ausreichend wäre, dass die
Einwilligung in die Beschneidung vom Antragsteller auf den Wunsch des
Antragsgegners zu 2) hin „notgedrungen" erteilt worden ist, obwohl eine
Drucksituation oder eine sonstige nötigungsähnliche Einwirkung auf seinen Willen
nicht ersichtlich sind.
b) Der Antragsgegner zu 2) hat dadurch, dass er den noch nicht einsichts- und
einwilligungsfähigen Antragsteller bewogen hat, sich der Beschneidung zu
unterziehen, ohne Inhaber des elterlichen Sorgerechts zu sein, rechtswidrig in
das biologische Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers eingegriffen.
Dabei kann es offen bleiben, ob generell und bis zu welchem Alter die
Einwilligung zu einer Beschneidung durch muslimische Eltern oder durch einen
muslimischen Vater allein als vom Erziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen
werden kann. Denn dem Antragsgegner zu 2) stand das Sorgerecht nicht zu. Das
Sorgerecht stand und steht allein der Mutter des Antragstellers zu. Zwar dürfte
die Mutter dem Antragsgegner zu 2) für die Zeit, in der sich der Antragsteller
in den Ferien bei ihm aufhielt, die Ausübung des Sorgerechts überlassen haben
(vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, o.a.O., § 57 Rz. 18). Diese Überlassung
umfasste aber nur solche Maßnahmen, die durch den Aufenthalt des Kindes bei ihm
veranlasst waren. Bei der Entscheidung zur Beschneidung handelte es sich aber
nicht um eine solche zu dieser Zeit gebotene Sorgerechtsentscheidung, sondern um
eine grundsätzliche, mit dem Aufenthalt nicht in Zusammenhang stehende
Entscheidung
Der Antragsgegner zu 2) hat mit der Veranlassung des Antragstellers, sich
beschneiden zu lassen und mit gegenüber dem Arzt erteilten Einwilligung, in den
Schutzbereich des Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers als Teil des von §
823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen. Die
Beschneidung bewirkt eine körperliche Veränderung, die nicht rückgängig gemacht
werden kann. Sie kann, auch dann wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit
sich bringt, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und das körperliche
Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein. Die Entscheidung darüber
fällt deshalb in den Kernbereich des Rechtes einer Person, über sich und ihr
Leben zu bestimmen.
Dem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers durch den
Antragsgegner zu 2) steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zum damaligen
Zeitpunkt mangels Reife noch nicht in der Lage war, sein Selbstbestimmungsrecht
selbst auszuüben, sondern die Entscheidung über die Beschneidung seiner Mutter
oblag. Der Persönlichkeitsschutz eines Kindes verwirklicht sich nicht nur über
das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG. Er folgt auch aus dem
eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Zum
Persönlichkeitsrecht gehört die Möglichkeit, selbst zu entscheiden oder, soweit
dies noch nicht möglich ist, durch die Erziehungsberechtigten entscheiden zu
lassen (BVerfG NJW 2003, 3262, 3263). Der Antragsteller ist deshalb aufgrund der
Anmaßung des Sorgerechts durch den Antragsgegner zu 2) auch selbst als
Grundrechtsträger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
2.
Der Klage auf Zubilligung eines Schmerzensgeldes kann auch in der vom
Antragsteller vorgestellten Höhe von 10.000,- Euro eine Erfolgsaussicht nach dem
gegenwärtigen Stand nicht abgesprochen werden.
a) Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes für den Antragsteller setzt dem Grunde
nach nicht voraus, dass der Antragsteller tatsächlich körperliche oder seelische
Nachteile erlitten hat oder erleiden wird. Bei einer schweren Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann schon allein die Genugtuungsfunktion des
Schmerzensgeldes einen Anspruch rechtfertigen (grundlegend BGHZ 35, 363, 367
f.).
Bei diesem Anspruch handelt es sich im eigentlichen Sinn nicht um ein
Schmerzensgeld, sondern um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2
Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung
mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf
dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der
Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim
Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen
einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der
Genugtuung des Opfers im Vordergrund; außerdem soll er der Prävention dienen
(zusammenfassend BGH NJW 1996, 985, 986 f.). Die Notwendigkeit einer solchen
Genugtuung und Prävention ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der
Antragsgegner zu 2) in der Kenntnis des gegenteiligen Standpunkts der Mutter des
Antragstellers sich mit der Beschneidung das Sorgerecht in einem Punkt angemaßt
hat, der für den Lebensweg des Antragstellers von bleibender Bedeutung sein
kann. Es handelt sich aus diesen Gründen um einen schweren Eingriff in das
Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
b) Die Bestimmung der Höhe des danach gerechtfertigten Schmerzensgeldes ist dem
Gericht der Hauptsache zu überlassen, welches als Tatgericht aufgrund der
Gesamtumstände, insbesondere der vorangehenden Gespräche mit dem Antragsteller
und der Beweggründe der Beteiligten, nach seinem Ermessen ein angemessenes
Schmerzensgeld festzusetzen hat.
Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Landgericht dabei
auch zu einem Schmerzensgeld in der vom Antragsteller vorgestellten Höhe von
10.000,- Euro gelangen kann. Neben der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts kommt nämlich auch ein Anspruch des Antragstellers wegen
einer rechtswidrigen Körperverletzung in Betracht. Die von dem niedergelassenen
Arzt vorgenommene Beschneidung stellt nämlich auch dann, wenn sie zu keinen für
die körperliche Gesundheit nachteiligen Veränderungen geführt hat, eine
Körperverletzung dar, die von dem Antragsgegner zu 2) in mittelbarer Täterschaft
begangen wurde. Da der Antragsgegner zu 2) mangels Sorgerecht keine wirksame
Einwilligung in den ärztlichen Eingriff erteilen konnte, war dieser
rechtswidrig. Der handelnde Arzt ist bei dem Eingriff jedoch davon ausgegangen,
der Antragsgegner zu 2) sei sorgeberechtigt, und handelte darum vorsatzlos im
Sinne eines Erlaubnistatbestandsirrtums, was der Antragsgegner zu 2) durch die
konkludente Vorspiegelung des nicht bestehenden Sorgerechtes ausgenutzt hat.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist dieser Umstand zu berücksichtigen und
auch, ob und inwieweit der Kläger langfristig körperliche oder seelische
Nachteile erleidet. Dies kann nach dem bisherigen Vortrag jedoch nicht mit
hinreichender Sicherheit bejaht werden. Durch den Eingriff selbst bewirkte
körperliche Schmerzen sind nicht vorgetragen. Ebenso behauptet der Antragsteller
nicht, dass seine heutige psychische Erkrankung in irgendeinem Zusammenhang mit
der Beschneidung steht. Der Antragsteller sieht seine immateriellen Einbußen
allein darin, dass er unter seiner durch die Beschneidung verursachten
Andersartigkeit zu leiden habe und befürchten müsse, von Gleichaltrigen
verspottet zu werden.
Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aus diesem Grund erscheint nicht
ausgeschlossen, bedürfte aber der Darlegung näherer auf die Person des
Antragstellers bezogener Umstände. Die Beschneidung hat nämlich im Allgemeinen –
anders als die verstümmelnde Beschneidung der Klitoris bei Frauen – für die
Sexualität des Mannes keine Bedeutung (Art. „Beschneidung des Mannes", in:
Brockhaus Lexikon 2002). Zudem wird, wenn auch nicht unbestritten, in der
Beschneidung ein hygienischer Vorteil gesehen (a.a.O.). Der Antragsteller müsste
deshalb zumindest darlegen, worin gerade für ihn, das heißt nach seinen
Wünschen, Vorlieben, Lebenseinstellungen, in der Beschneidung ein Leiden liegt.
Auch soweit der Antragsteller „befürchtet", wegen seiner Andersartigkeit von
Gleichaltrigen verspottet zu werden, kann mangels Allgemeinkundigkeit einer
solchen Gefahr in der Gesellschaft ohne eine konkrete Tatsachengrundlage nicht
angenommen werden, dass diese Befürchtung auch begründet ist.
III.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers
rechtfertigen nach § 115 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung.
IV.
Die Entscheidung über die beschränkte Beiordnung von Rechtsanwältin X beruht auf
§ 121 Abs. 3 ZPO (i.d.F. am 1.6.2007).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil eine Kostenerstattung nicht
stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO).