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Bestattungskosten – Zumutbarkeit der Übernahme

VG Koblenz

Az.: 5 K 3706/03.KO

Urteil vom 30.06.2004


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Übernahme von Bestattungskosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2004 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16. Dezember 1999 und des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 16. Oktober 2003 verpflichtet, die Kosten der Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Da… D… in Höhe von 2.561,16 € zu übernehmen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klage ist auf die Übernahme von Bestattungskosten gerichtet.

Die Klägerin war die Ehefrau des am 02. Februar 1998 verstorbenen Da… D…. Die Ehe war am 26. April 1997 geschlossen worden; bereits seit dem Sommer 1997 lebten die Ehegatten getrennt. Herr D… kam durch Selbstmord ums Leben. Vor seinem Freitod hatte er die Klägerin in deren Wohnung überfallen und so schwer körperlich misshandelt, dass sie lebensgefährliche Verletzungen erlitt, in deren Folge sie notoperiert und mehr als drei Wochen stationär im Bundeswehrzentralkrankenhaus behandelt werden musste .

Herr D… war französischer Staatsangehöriger. Nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums K… vom 12. März 1998 lebten seine Eltern zum damaligen Zeitpunkt in Italien und seine beiden Schwestern in Deutschland; nach Ermittlungen des Sozialamts der Beklagten soll eine der Schwestern zum 01. Juni 2000 nach Frankreich verzogen sein. Nach den Ermittlungen der Beklagten bei Nachlassgericht und Finanzamt ist ein verwertbarer Nachlass des Herrn D… nicht vorhanden. Die Klägerin hat die Erbschaft ausgeschlagen; weitere Erbschaftsausschlagungen sind nicht bekannt geworden.

Während des stationären Aufenthaltes der Klägerin veranlasste das Ordnungsamt der Beklagten die Bestattung von Herrn D… und forderte die Klägerin mit der Begründung, sie sei als Ehefrau des Verstorbenen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz [BestG] für die ordnungsgemäße Beisetzung ihres Ehemannes verantwortlich, mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. April 2001 zur Erstattung der aufgewendeten Bestattungskosten in Höhe von 5.009,20 DM (2.561,16 €) auf.

Bereits am 20. Februar 1998 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 des Bundessozialhilfegesetzes [BSHG] gestellt, der mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 mit der Begründung abgelehnt wurde, die Klägerin sei gemäß § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB] nicht zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet, da sie die Erbschaft ausgeschlagen habe.

Den hiergegen unter Hinweis auf die Kostenforderung des Ordnungsamts fristgerecht eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten nach Anhörung der sozial erfahrenen Personen mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003, der am 22. Oktober 2003 zugestellt wurde, zurück. Zur Begründung war angegeben, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG, da sie nicht „Verpflichtete“ im Sinne dieser Norm und daher nicht anspruchsberechtigt sei. Eine Verpflichtung der Klägerin ergebe sich zunächst nicht aus ihrer Erbenstellung, da sie die Erbschaft ausgeschlagen habe. Sie sei ihrem Ehemann auch nicht unterhaltsverpflichtet gewesen, sondern habe nach ihren Angaben auf dem Sozialhilfeantrag vielmehr von diesem Unterhaltsleistungen erhalten; auch aus diesem Gesichtspunkt ergebe sich daher keine Verpflichtung, die Bestattungskosten zu tragen. Schließlich gehöre zu den Verpflichteten im Sinne des § 15 BSHG zwar auch derjenige, der in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach Landesrecht den Bestattungsauftrag erteilt habe und aus Werkvertrag hafte, ohne von den zivilrechtlich Verpflichteten Ersatz verlangen zu können. Auch hiernach sei die Klägerin indes nicht Verpflichtete, da sie zum Einen das Bestattungsunternehmen nicht selbst beauftragt habe und sie zum Anderen auch nicht die endgültige Kostenlast treffe, da sie gegen die Erben ihres Ehemannes, also dessen Eltern bzw. Geschwistern gemäß § 1968 BGB einen gesetzlichen Ersatzanspruch habe. Da sie nach alledem bereits nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre, könne es dahingestellt bleiben, ob der Klägerin die Kostentragung zumutbar sei. Von daher erübrige sich die Aufklärung, wer Begünstigter des laut Blatt 3 der Sozialhilfeakte zugunsten des Herrn D… lautenden Bausparvertrags in Höhe von 30.000,00 DM gewesen sei.

Hiergegen hat die Klägerin am Montag, den 24. November 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, sie sei Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG. Zwar sei es zutreffend, dass sie nach Ausschlagung der Erbschaft nicht Erbin geworden sei und grundsätzlich einen Ersatzanspruch gegen etwaige Erben ihres verstorbenen Ehemannes habe. Bislang habe sie aber trotz erheblicher Bemühungen einen für die Bestattungskosten haftenden Erben nicht ermitteln können; auch sei wohl kein nennenswerter Nachlass vorhanden. Nach ihren Informationen habe ihr verstorbener Ehemann neben den vom Polizeipräsidium benannten Verwandten zwei Söhne aus erster Ehe. Ihr sei lediglich der Name eines Sohnes, der in der Schweiz lebe, bekannt. Nachdem sie seine Anschrift erhalten habe, habe sie versucht, sich mit ihm in Verbindung zu setzen; dieser habe aber die Annahme eines Schreibens verweigert. Hinzu komme, dass ihr Ehemann französischer Staatsangehöriger gewesen sei und sich die Erbfolge daher nach französischem Recht richte. Nach alledem sei ein Anspruch gegen die etwaigen Erben nicht durchsetzbar und daher wirtschaftlich wertlos, so dass sie letztlich endgültig verpflichtet sei, die Bestattungskosten zu tragen. Dies sei ihr aber im Hinblick auf den körperlichen Angriff ihres verstorbenen Ehemannes, bei dem sie lebensgefährliche Verletzungen davongetragen habe und der sie noch heute enorm psychisch belaste, nicht zuzumuten. Der Zumutbarkeit stehe zudem entgegen, dass sie nur über ein geringes Einkommen in Höhe von monatlich 700,00 € bis 800,00 € verfüge. Schließlich habe sie über etwaige Vermögenswerte, insbesondere einen Bausparvertrag ihres verstorbenen Ehemannes keine Kenntnisse.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 16. Oktober 2003 zu verpflichten, die Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes Da… D… in Höhe von 2.561,16 € zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Klägerin habe ihre Behauptung, dass ein Ersatzanspruch gegen etwaige Erben ihres verstorbenen Ehemannes wirtschaftlich wertlos und nicht durchsetzbar sei, nicht nachgewiesen. Im Gegenteil sei ein Klage gegen den namentlich bekannten Erben möglich und auch nicht von vorneherein aussichtslos. Im Übrigen könne die Klägerin selbst dann nicht als Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG angesehen werden, wenn sich herausstellen sollte, dass die Erben zur Tragung der Bestattungskosten wirtschaftlich unfähig seien; vielmehr müssten in diesem Fall die Erben selbst einen Anspruch nach § 15 BSHG geltend machen. Schließlich spreche vieles dafür, dass der Klägerin die Tragung der Bestattungskosten wirtschaftlich zumutbar sei, da sich aus den Sozialhilfeakten ergebe, dass zugunsten des Herrn D… ein Bausparvertrag in Höhe von 30.000,00 DM bestanden habe, wobei ungeklärt sei, wer Begünstigter dieses Bausparvertrags sei. Weiterhin sei offen, ob die Klägerin Vermögen besitze, das ebenfalls im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus sei zu sehen, dass die Klägerin am 17. Juni 2003 wieder geheiratet habe und mit ihrem neuen Ehemann, der wohl ein eigenes Einkommen erziele, eine gemeinsame Wohnung bewohne. Wenn man das von der Klägerin angegebene monatliche Netto-Einkommen in Höhe von 750,00 € zugrunde lege und hiervon ihren Bedarf in Höhe von 422,42 € (Regelsatz Haushaltsangehörige: 237,00 € + Kosten der Unterkunft für einen 2-Personen-Haushalt in Höhe von 370,84 € : 2 Personen = 185,42 €) abziehe, ergebe sich ein übersteigendes monatliches Einkommen von 327,58 €. Damit könne die Klägerin aber die Bestattungskosten in monatlichen Raten bei dem Städtischen Ordnungsamt abzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung ihres Ehemannes in Höhe von 2.561,16 € gegen die Beklagte, so dass sich der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 1999 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 als rechtswidrig erweisen und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 15 des Bundessozialhilfegesetzes [BSHG]. Hiernach sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

„Verpflichteter“ und damit anspruchsberechtigt nach dieser Norm kann nur derjenige sein, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2001 – 5 C 8/00 -, BVerwGE 114, 57 ff. und vom 05. Juni 1997 – 5 C 13.96 -, BVerwGE 105, 51). Hiernach ist die Klägerin Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG. Zwar ist sie nicht nach § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] als Erbin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, da sie die Erbschaft ausgeschlagen hat. Sie hat jedoch gemäß § 1615 Abs. 2 i.V.m. §§ 1360, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB – und zwar entgegen der Auffassung der Beklagten unabhängig davon, ob sie vor dem Tode ihres Ehemannes diesem tatsächlich Unterhalt gewährt hat – als unterhaltspflichtige Ehefrau für die Bestattungskosten aufzukommen, sofern ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist; außerdem ist sie aufgrund ihrer in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BestG normierten öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht vom Ordnungsamt der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. April 2001 zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet worden, so dass sie auch aus diesem Grund „Verpflichtete“ im Sinne des § 15 BSHG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001, a.a.O.).

Der Anspruchsberechtigung der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie von den Erben ihres Ehemannes eine Erstattung der Bestattungskosten verlangen könnte. Dabei dürfte sich die Erbfolge trotz der französischen Staatsangehörigkeit des Verstorbenen nach deutschem Erbrecht richten, da zwar nach Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche [EGBGB] die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Hiernach wäre somit das französische Recht maßgebend, da der Ehemann der Klägerin französischer Staatsangehöriger war. Das französische Recht regelt aber in Art. 110 des Code Civil, dass sich der Ort des Nachlassverfahrens – mit Ausnahme von Immobilien, für die nach Art. 3 Abs. 2 des Code Civil das Belegenheitsprinzip gilt – nach dem Wohnsitz des Erblassers bestimmt. Da der letzte Wohnsitz des Ehemannes der Klägerin in Deutschland war, liegt somit – nachdem zum Nachlass gehörende, in Frankreich belegene Immobilien zumindest nicht bekannt sind – eine Zurückverweisung auf deutsches Recht vor, so dass gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die deutschen Sachvorschriften anzuwenden sind. Die Söhne des Ehemannes der Klägerin aus dessen erster Ehe dürften daher – wenn sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben – Erben ihres Vaters geworden sein, so dass die Klägerin gegen sie nach § 1968 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten haben könnte. Dieser mögliche Anspruch muss aber zur Überzeugung der Kammer aus derzeitiger Sicht als wirtschaftlich wertlos eingeschätzt werden. So ist zunächst ein Nachlass des Verstorbenen, aus dem die Kosten erbracht werden können, ausweislich der Negativmeldungen von Nachlassgericht und Finanzamt nicht vorhanden. Ob von den Erben selbst eine Erstattung der Aufwendungen zu erlangen wäre, ist derzeit noch völlig unklar. Jedenfalls scheint eine freiwillige Zahlungsbereitschaft des der Klägerin allein namentlich bekannten, in der Schweiz lebenden Sohnes J… D… nicht zu bestehen, da er, nachdem er von der Klägerin einmal zur Zahlung aufgefordert worden war, die Annahme einer Zahlungserinnerung ausweislich des handschriftlichen Postvermerks („Refusé“) verweigert hat. Von daher wäre die möglicherweise bestehende Forderung allenfalls durch die Erhebung einer Zivilklage in der Schweiz durchzusetzen. Angesichts des voraussichtlichen Zeitaufwands und der zu erwartenden Kosten und Risiken eines derartigen grenzüberschreitenden Prozesses kann aber der Klägerin die gerichtliche Geltendmachung der Forderung nicht zugemutet werden, zumal der Erbe die Möglichkeit hat, seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der gesetzlichen Fristen nach § 1975 ff. BGB zu beschränken. Nach alledem ist der möglicherweise bestehende Anspruch als wirtschaftlich wertlos anzusehen und die Klägerin daher nach § 15 BSHG anspruchsberechtigt; allerdings kann die Beklagte von ihr die Abtretung ihres Anspruchs gegen die Erben ihres Ehemannes nach § 1968 BGB verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2000 – 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704).

Der Klägerin ist es auch nicht zumutbar, die Bestattungskosten selbst zu tragen.

Die Entscheidung, inwieweit einem Verpflichteten die Tragung der Kosten für die Bestattung des Verstorbenen zugemutet werden kann, ist eine Billigkeitsentscheidung, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der Begriff der Zumutbarkeit stimmt nicht mit dem ansonsten den Abschnitt 2 des BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt) prägenden Begriff der Bedürftigkeit überein, sondern gebietet vielmehr die Bildung eigenständiger, spezifisch normbezogener Maßstäbe (BVerwG, Urteil vom 05. Juni 1997, a.a.O.). Dabei sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch subjektive Momente, wie etwa das persönliche Verhältnis des Verpflichteten zum Verstorbenen zu berücksichtigen (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, § 15 Rn. 6).

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Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist es der Klägerin nicht zuzumuten, die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann zu tragen. Dabei kann entgegen der Auffassung der Beklagten hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darauf abgestellt werden, ob es der Klägerin möglich ist, die Bestattungskosten aus ihrem ihren Regelbedarf übersteigenden Einkommen über mehrere Monate hinweg ratenweise abzuzahlen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2004 – 16 A 1160/02 -; ebenso Hessischer VGH, Urteil vom 10. Februar 2004 – 10 UE 2497/03 -, ZFSH/SGB 2004, 290). Auch kann die Beklagte einem Anspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie möglicherweise Begünstigte eines Bausparvertrages ihres Ehemannes sei. Es ist nämlich nicht ersichtlich und konnte von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht dargelegt werden, aus welchen Quellen die Beklagte ihre Informationen über diesen Bausparvertrag bezogen hat. Da aber nach Mitteilung des Finanzamts ein Nachlass nicht besteht, bestehen begründete Zweifel an der Existenz eines solchen Bausparvertrags; denn die einen etwa vorhandenen Bausparvertrag führende Bausparkasse bzw. Bank wäre gemäß § 33 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes [ErbStG] verpflichtet gewesen, den Finanzbehörden hiervon Mitteilung zu machen. Hierauf kommt es aber letztlich gar nicht an, da es der Klägerin völlig unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen schon aus subjektiven Gründen unzumutbar ist, für die Bestattung ihres Ehemannes aufzukommen. Denn ihr Ehemann hat sie vor seinem Freitod in so brutaler Weise misshandelt, dass sie lebensgefährliche Verletzungen erlitt und den tätlichen Angriff nur infolge notfallmedizinischer Behandlungen überlebte. Damit hat er sich ihr gegenüber einer vorsätzlichen schweren Verfehlung schuldig gemacht, so dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. §§ 530 Abs. 1, 1579 Nr. 2, 2333 Nr. 1 bis 3, 2335 Nr. 1 bis 3 BGB) von einer vollständigen Kappung der zuvor bestehenden – angesichts der nur äußerst kurze Zeit geführten ehelichen Lebensgemeinschaft wohl ohnehin nicht sehr intensiven – persönlichen Bindungen und damit einhergehend von einem Wegfall der früheren besonderen Einstandspflicht zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auszugehen ist. Dies würde es aber als in höchstem Maße unbillig erscheinen lassen, wenn die Klägern als mit knapper Not dem Gewalttod entronnenes Opfer dem hierfür verantwortlichen Täter eine würdige Bestattung bereiten müsste.

Da auch die Höhe der Kosten für die – vom Ordnungsamt der Beklagten selbst in Auftrag gegebene – Bestattung nicht zu beanstanden ist, war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich stattzugeben. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung [ZPO].

Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, da keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.

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