Skip to content

Bestattungskosten – gestörtes Familienverhältnis

VG Bremen

Az.: S 5 K 3522/08

Urteil vom 20.08.2009


Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Onkels.

Am …2008 verstarb in Chemnitz der Onkel der Klägerin, Herr … Neben der Klägerin sind noch deren jüngere Schwester sowie zwei Großneffen des Verstorbenen als dessen Angehörige bekannt. Mit Schreiben vom …2008 des Ordnungsamtes der Stadt Chemnitz wurde die Klägerin vom Tod ihres Onkels, zu dem sie seit 24 Jahren keinen Kontakt hatte, in Kenntnis gesetzt. Außerdem wurde ihr mitgeteilt, dass die Einäscherung über das kommunale Bestattungshaus bereits angeordnet worden sei. Die Klägerin habe jedoch die Pflicht zu erfüllen, die Bestattung anzuordnen. Am …2008 schlug die Klägerin die Erbschaft nach ihrem Onkel aus, da der Nachlass überschuldet sei. Auch die Schwester der Klägerin schlug die Erbschaft aus. Mit Schreiben vom …2008 teilte die Klägerin dem Sozialamt der Stadt Chemnitz mit, dass sie ihrer Pflicht nachgekommen sei und die Bestattung in Auftrag gegeben habe. Außerdem beantragte sie die Übernahme der Bestattungskosten durch den sozialen Träger, da sie nicht in der Lage sei, diese Kosten zu tragen. Die Bestattungskosten beliefen sich insgesamt auf 1657,49 Euro. Das Ordnungsamt der Stadt Chemnitz machte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 20.03.2008 gegenüber der Klägerin 535,46 Euro Bestattungskosten geltend, die das Bestattungshaus Chemnitz zuvor dem Ordnungsamt in Rechnung gestellt hatte. Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz, mit dem die Klägerin einen gesonderten Vertrag geschlossen hatte, stellte der Klägerin weitere 984,58 Euro und 137,45 Euro in Rechnung.

Mit Bescheid vom …2008 lehnte das Sozialamt der Stadt Chemnitz die Übernahme der Bestattungskosten ab. Der Klägerin sei aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse die Tragung der Bestattungskosten zuzumuten. Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom …2008 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass sie laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht verpflichtet sei, die Bestattungskosten zu tragen. Außerdem habe sie keine Ersparnisse, bis auf eine Versicherung, die sie zur Altersvorsorge abgeschlossen habe und einen Bausparvertrag, der für Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung vorgesehen sei. Anwaltlich vertreten trug sie ergänzend mit Schreiben vom …2008 vor, dass nach ihrer Erbausschlagung der Fiskus zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sei. Darüber hinaus seien die Berechnung ihres Vermögens und die Höhe der ihr gewährten Freibeträge nicht nachvollziehbar.

Den Widerspruch der Klägerin wies das Sozialamt der Stadt Chemnitz mit Bescheid vom …2008 zurück. Zur Begründung führte das Sozialamt der Stadt Chemnitz aus, dass die Klägerin als sonstige Verwandte des Verstorbenen (älteste Nichte) die nächste voll geschäftsfähige Angehörige sei und somit zur Veranlassung der Bestattung verpflichtet gewesen sei. Derjenige, der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht eine Bestattung veranlasse, habe die Bestattungskosten zu tragen. Von der Klägerin seien aufgrund des Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe eventuelle vorrangige Ausgleichsansprüche gegen etwaige Erben zu realisieren, bevor sie die Übernahme der Bestattungskosten verlangen könne. Außerdem sei der Klägerin die Tragung der Bestattungskosten zuzumuten. Das Erwerbseinkommen der Klägerin könne zwar nicht in diesem Zusammenhang herangezogen werden. Die Klägerin verfüge jedoch über Vermögenswerte in Höhe von 27.981,62 Euro, so dass die Kostentragung der Klägerin aus ihrem Vermögen zu erwarten sei. Dieser Betrag  übersteige den zugrunde gelegten erhöhten Freibetrag von 10.000,00 Euro. Diesen erhöhten Freibetrag werde der Klägerin aufgrund des entfernten Verwandtschaftsverhältnisses der Klägerin zum Verstorbenen zugebilligt. Der Einsatz der Lebensversicherung der Klägerin für die Bestattungskosten sei nicht aus Härtegründen ausgeschlossen. Eine Kapitallebensversicherung sei nicht als Sparform anzusehen, die objektiv zur langfristigen Alterssicherung geeignet sei, weil der Versicherte nach Ablauf der Versicherungsdauer ohne Zweckbindung frei über das Kapital verfügen könne. Außerdem seien eine Kündigung der Kapitallebensversicherung und deren vorzeitiger Verbrauch auch vor Ablauf der Versicherungsdauer möglich.

Die Klägerin hat am …2008 beim Sozialgericht Bremen Klage erhoben. Sie hält an ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren fest und trägt ergänzend vor, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Kosten der Bestattung Einfluss zu nehmen, da die Einäscherung schon vor ihrer Anordnung der Bestattung über das kommunale Bestattungshaus angeordnet worden sei. Es könne auch nicht abschließend festgestellt werden, ob sie ggf. Ersatzansprüche gegen etwaige Erben geltend machen könne, da die Erbenermittlung des Nachlassgerichts am Amtsgericht Chemnitz noch nicht abgeschlossen sei. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, sondern vielmehr Aufgabe der Beklagten, sich wegen der Kostenerstattung an weitere Personen zu wenden. Sollten keine weiteren Erben ermittelt werden können, werde die Beklagte stellvertretend für den Fiskus Erbin und somit Anspruchsgegnerin der Klägerin. Eine Kündigung ihrer Lebensversicherung verbunden mit einem verlustreichen Rückkauf, stelle darüber hinaus eine unangemessene Härte dar. Bei einer Kündigung der bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters von 67 Jahren laufenden Versicherung im August 2017 würden erhebliche Verluste eintreten. Außerdem könne sie eine entsprechende Versicherung zur privaten Altersvorsorge zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr neu abschließen. Sie habe seit 24 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Onkel gehabt und solle nun für dessen Bestattungskosten eine Entscheidung bezüglich ihrer Lebensversicherung treffen, die man üblicherweise nur aus einer persönlichen Notlage heraus treffe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Bestattungskosten von insgesamt 1.657,49 Euro für den am …2008 in Chemnitz verstorbenen …, geb. am 06.12.1933, zu übernehmen und ihren Bescheid vom …2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom …2008 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchbescheides. Ergänzend trägt sie vor, dass das Gesetz die nahen Angehörigen zu den Bestattungspflichtigen bestimme, ohne darauf abzustellen, ob die Familienverhältnisse intakt seien. Die Anordnung der Bestattungspflicht beruhe auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. Bei der Bestattungspflicht und der daraus resultierenden Kostentragungspflicht gehe es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen.

Mit Beschluss vom 27.10.2008 hat das Sozialgericht Bremen den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht Bremen verwiesen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26.03.2009 darauf hingewiesen, dass es erwäge, den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Verfahrensbeteiligten damit einverstanden erklärt haben.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Absatz 4 SGG zwar statthaft. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 74 SGB XII auf Übernahme der Bestattungskosten ihres verstorbenen Onkels. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

II.1.

Die Klägerin ist grundsätzlich Anspruchsberechtigte nach § 74 SGB XII, da sie Verpflichtete im Sinne dieser Vorschrift ist. Verpflichtet ist danach derjenige, der zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.10.1997, Az. 8 A 3515/97). Eine solche Verpflichtung kann sich aus einer landesrechtlich geregelten öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht ergeben (vgl. LSG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2006, Az. L 4 B 390/06 ER SO). Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 und S. 2 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz -SächsBestG-) ist die Klägerin bestattungspflichtig, da sie als älteste Nichte des Verstorbenen eine sonstige Verwandte im Sinne dieser Norm ist. Sonstige Angehörige des Verstorbenen, die vorrangig gemäß § 10 Absatz 1 S. 1 SächsBestG heranzuziehen wären, sind nicht bekannt. Der Umstand, dass die Klägerin das Erbe ausgeschlagen hat, steht dieser Bestattungspflicht nicht entgegen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007, AZ. 1 A 40/07). Soweit die Klägerin rügt, dass sie keine Disposition bezüglich der Einäscherung ihres Onkels treffen konnte, ändert dieses nichts an ihrer Bestattungspflicht aus dem Sächsischen Bestattungsgesetz. Diese kommt ihr letztendlich dadurch zugute, dass sie infolgedessen Anspruchsinhaberin des Anspruchs aus § 74 SGB XII geworden ist. Einwendungen gegen die Einäscherung hätte sie im Übrigen im Wege eines etwaigen Rechtsschutzbegehrens gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Ordnungsamtes der Stadt Chemnitz vom …2008 geltend machen müssen.

II.2.

Erstattet werden im Rahmen § 74 SGB XII nur die erforderlichen Kosten für die Bestattung. Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Beerdigungskosten. Das Maß des Erforderlichen bestimmt sich nach den ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung. Verhindert werden soll, dass die Durchführung der Bestattung bereits ihrem äußeren Erscheinungsbild nach den Verstorbenen und seine nahen Angehörigen als bedürftig erkennen lässt. Der Eindruck eines „Armenbegräbnisses“ muss ebenso vermieden werden, wie der eines „Armengrabes“ (vgl. VG Kassel, Urt. v. 09.09.2004, Az. 7 E 947/02). Dafür, dass die Bestattung des Onkels der Klägerin das erforderliche Maß übersteigt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

II.3.

Dem Verpflichteten ist es zwar wegen des Nachrangs der Sozialhilfe in der Regel zumutbar, vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen Ausgleichsansprüche gegen etwaige Erben geltend zu machen. Der Betrag, den der Verpflichtete von diesen erstattet verlangen kann, ist auf den Anspruch nach § 74 SGB XII in Anrechnung zu bringen, denn der Sozialhilfeträger ist nur in dem Umfang zur Erstattung von Beerdigungskosten verpflichtet, in dem nicht andere Personen die Kosten zu tragen haben. Dies kann die Beklagte der Klägerin hier allerdings nicht entgegenhalten, denn sie hat sich etwaige Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche von der Klägerin abtreten lassen (Bl. 28a der Behördenakte). Dies führt vorliegend gleichwohl nicht zu einer Erstattungspflicht der Beklagten, denn Unterhaltsverpflichtete nach § 1615 Abs. 2 BGB sind nicht vorhanden. Nach der Erbschaftsausschlagung durch die Klägerin und deren Schwester kommen lediglich zwei Großneffen als Erben ist Betracht. Selbst wenn diese die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben sollten, wäre ein Rückgriff nicht erfolgversprechend, denn die Haftung etwaiger Erben ist nach § 1990 Abs. 1 BGB auf den Nachlass beschränkt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 27.10.2005, Az. 12 B 03.756). Das Gericht geht dabei von einer Überschuldung des Nachlasses des Verstorbenen aus. Davon geht ersichtlich auch die Klägerin aus, die die Erbschaft ausdrücklich wegen Überschuldung ausgeschlagen hat (vgl. Blatt 5 der Behördenakte). Die Klägerin kann daher zwar grundsätzlich die gesamten von ihr getragenen Kosten zum Gegenstand des Erstattungsanspruchs machen. Sie kann aber letztlich keine Kostenübernahme durch die Beklagte verlangen, da ihr die Kostentragung insgesamt zuzumuten ist.

II.4.

Der Klägerin kann das Tragen der Bestattungskosten zugemutet werden. Bei der Zumutbarkeit der Kostentragung im Sinne des § 74 SGB XII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.10.1997, a.a.O.). Persönlich unzumutbar ist der Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten nicht. Allein die fehlende persönliche Nähe der Klägerin zum Verstorbenen reicht für die Annahme einer persönlichen Unzumutbarkeit nicht aus, denn die Klägerin steht ihrem verstorbenen Onkel immer noch „näher“ als die Allgemeinheit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.1998, Az. 4 Bs 373/98; Bay. VGH, Urt. v. 09.06.2008, Az. 4 ZB 07.2815). Es sind zudem keine Anhaltspunkte für eine grobe Unbilligkeit der Kostentragungspflicht, etwa wegen eines gestörten Familienverhältnisses ersichtlich (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007, a.a.O.).

Die Übernahme der Bestattungskosten ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht für die Klägerin nicht unzumutbar. Sind die Bestattungskosten, wie im vorliegenden Verfahren, nicht aus dem Nachlass gedeckt, kann die wirtschaftliche Zumutbarkeit in Anlehnung an die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze sowie in Anlehnung an die Grundsätze über den Einsatz von Einkommen und Vermögen beurteilt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.10.1997, a.a.O.; SG Aachen, Urt. v. 28.04.2009, Az. S 20 SO 88/08). Zwar ist der Klägerin die Tragung der Bestattungskosten nicht aus ihrem Erwerbseinkommen zuzumuten. Allerdings verfügt die Klägerin über ein Vermögen, dessen Höhe eine Kostentragung durch die Klägerin zumutbar im Sinne des § 74 SGB XII erscheinen lässt. Die Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 90, 91 SGB XII. Das entfernte Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Onkel hat die Beklagte im Rahmen der Zumutbarkeit berücksichtigt, indem sie ein erhöhtes Schonvermögen von 10.000,00 Euro gegenüber der Vermögensgrenze von 2.600,00 Euro nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung zugrunde gelegt hat (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007, a.a.O.; Bay. VGH, Urt. v. 27.10.2005, a.a.O.). Das Vermögen der Klägerin betrug bei Beantragung der Kostenübernahme (ohne Berücksichtigung etwaiger Girokontenguthaben) mindestens 27.410,17 Euro und setzte sich zusammen aus zwei Lebensversicherungen in Höhe von 20.397,51 Euro (per 01.06.2008) und 4.196,04 Euro (per 01.05.2008) sowie einem Bausparguthaben in Höhe von 2.816,62 Euro (per 31.12.2007). Damit überstieg das Vermögen der Klägerin das Schonvermögen in Höhe von 10.000,00 Euro. Die Kapitallebensversicherungen der Klägerin unterfallen nicht der Schonvorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, denn sie dienen nicht der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10 a Altersvermögensgesetz oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetz und werden auch nicht staatlich gefördert (sog. Riester-Rente) (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.09.2003, Az. 2 A 131/02; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, § 90 Rdnr. 18). Sie sind daher in die Ermittlung des maßgeblichen Vermögens einzubeziehen. Ob eine Verwertung der Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 20.397,51 Euro für die Klägerin eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII darstellen würde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Klägerin ist wegen der sonstigen Vermögens-werte nicht auf die Verwertung dieser Lebensversicherung angewiesen. Es kommt stattdessen die Verwertung des Bausparvertrages in Betracht. Hierbei wäre unter dem Aspekt der Zumutbarkeit der Verlust der Wohnungsbauprämienansprüche für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von rund 238 Euro zu berücksichtigen (vgl. Bl. 18 der Behördenakte). Die Inkaufnahme des Verlusts der Wohnungsbauprämien, die nicht eingezahltes Kapital, sondern staatliche Zuschüsse darstellen, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen liegen bei einer Verwertung des vorhandenen Bausparvertrages unter Wegfall der Wohnungsbauprämienansprüche nicht vor. Dass die Klägerin den Bausparvertrag in der Zukunft für Renovierungsarbeiten an ihrer Wohnung nutzen möchte, rechtfertigt nicht die Annahme einer Härte. Der im Mai 2005 abgeschlossene Bausparvertrag unterliegt wegen der Beantragung der Wohnungsbauprämie einer siebenjährigen Sperrfrist,

d.h. Verfügungen in diesem Zeitraum sind möglich, lassen aber den Wohnungsbauprämienanspruch entfallen. Die von der Klägerin eingewendete Wohnungsrenovierung kann daher unter Berücksichtigung der Zuteilungsdauer frühestens für Mitte 2012 geplant sein. Dieser große zeitliche Vorlauf bietet der Klägerin Gelegenheit für Ansparungen für eine Wohnungsrenovierung. Soweit eine Verwertung des Bausparvertrages wegen der fehlenden Zuteilungsreife nur mit zeitlicher Verzögerung möglich sein sollte, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. § 91 SGB XII sieht für derartige Fälle zwar die Möglichkeit einer darlehensweisen Leistung vor. Diese kommt vorliegend aber nicht zum Tragen, da die Klägerin die Bestattungskosten bereits beglichen hat. Auch eine Verwertung der Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 4.196,04 Euro rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht die Annahme einer Härte. Das Verlangen, eine Lebensversicherung zu verwerten, stellt für sich keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII dar (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.09.2003, Az. 2 A 131/02). Auch kann sich eine solche Härte nicht ohne weiteres auf etwaige finanzielle Verluste aus der Verwertung bei vorzeitiger Kündigung der Versicherung stützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2004, Az. 5 C 3/03). Nach dem Vortrag der Klägerin soll nur die Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 20.397,51 Euro ihrer Alterssicherung dienen. Eine Bestimmung zur Alterssicherung der anderen Kapitallebensversicherung hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass die kleinere Versicherung der Alterssicherung der Klägerin dient. Bei dieser Lebensversicherung, die den Sohn der Klägerin als versicherte Person nennt, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung durch eine Verwertung beeinträchtigt würde. Der Schutz des § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII kann aber nur demjenigen zuteil werden, der sein Vermögen nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung einsetzt, bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1997, a.a.O.; OVG Bremen, Urt. v. 10.09.2003, a.a.O.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos