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Betäubungsmittel – Handeltreiben mit geringer Menge
BGH
Az: 3 StR
277/06
Urteil vom
07.09.2006
Der 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 2006, für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 30. Januar 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass
aa) der Angeklagte K. im Fall II. 1 der Urteilsgründe des Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
bb) beide Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter
räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit
Freiheitsberaubung schuldig sind, und
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen im Fall II. 2 der Urteilsgründe und über
die Gesamtstrafe hinsichtlich beider Angeklagter aufgehoben. Jedoch bleiben die
zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen versuchter räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs
Monaten und den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen versuchter räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützten Revisionen haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg.
A. Verfahrensrügen:
Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
I. Ablehnung des Gerichts (Revision des Angeklagten K. ):
Diese Rüge ist unbegründet, da das Ablehnungsgesuch vom 26. Januar 2006 nach dem
letzten Wort der Angeklagten angebracht worden und somit gemäß § 25 Abs. 2 Satz
2 StPO unstatthaft ist.
Dabei kann offen bleiben, ob und nach welchen Maßstäben eine einschränkende
Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO für Fälle einer deutlich zu Tage
getretenen Voreingenommenheit, bei denen die Ablehnungsgründe erst nach dem
letzten Wort entstanden oder bekannt geworden sind, geboten sein kann, um
unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden. Hier kommt eine solche Einschränkung
schon deshalb nicht in Betracht, weil die beanstandeten Anordnungen des
Vorsitzenden, die nach dem letzten Wort erfolgt sind, eine Ablehnung für sich
gesehen nicht rechtfertigen könnten, und die zur Unterstützung des
Ablehnungsgesuches angeführten, bereits zu einem länger zurückliegendem
Zeitpunkt gefallenen Äußerungen des Vorsitzenden, aus denen die Revision ein
sonst zu gewärtigendes unerträgliches Ergebnis in erster Linie herleitet, zum
Gegenstand eines - damals - zulässigen Ablehnungsgesuchs hätten gemacht werden
können:
Eine kurze Beratungszeit bietet für sich keinen Anhaltspunkt für eine
unzureichende Prüfung der Urteilsgrundlagen. Dies gilt insbesondere, wenn die
Beratung nach einer längeren, mehrere Sitzungstage umfassenden Hauptverhandlung
stattfindet, in der durch Zwischenberatungen eine weitgehende Vorklärung hat
erfolgen können. Auch die gewährte Frist zur Fertigung des Ablehnungsgesuches
begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht. Ein solches Gesuch ist nach § 25
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO "unverzüglich" anzubringen, wobei an diesen Begriff im
Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein strenger Maßstab
anzulegen ist, was insbesondere für die Prozesssituation am Ende eines
Verfahrens gilt (BGH, Beschl. vom 25. April 2006 - 3 StR 429/05; die
Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zur Entscheidung
angenommen worden: BVerfG, Beschl. vom 2. August 2006 - 2 BvR 1518/06).
Die dem Vorsitzenden angelasteten Äußerungen mit diskriminierendem Charakter
sind lange vor dem letzten Wort in Gegenwart der Verteidiger und der Angeklagten
gefallen und hätten damals unschwer zur Begründung eines Befangenheitsgesuches
herangezogen werden können. Der Umstand, dass von dieser gegebenen
strafprozessualen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht worden ist, kann nicht
dazu führen, die Ausschlussfrist des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO gegen den Wortlaut
der Vorschrift auszulegen, um eine Nachholung der nicht rechtzeitig
vorgenommenen Handlung zu ermöglichen.
II. Nicht entgegengenommene Beweisanträge (Rüge beider Angeklagter):
1. Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Sitzung am 26. Januar 2006 (Donnerstag), dem 6. Hauptverhandlungstag,
wurden verschiedene Beweisanträge der Verteidiger zurückgewiesen, die
Beweisaufnahme geschlossen, die Schlussvorträge gehalten und den Angeklagten das
letzte Wort gewährt. Nachdem das Gericht nach Beratung zur Urteilsverkündung
erschien, beantragte die Verteidigerin des Angeklagten M. die Unterbrechung zur
Stellung eines unaufschiebbaren Antrags. Der Vorsitzende räumte ihr eine Frist
bis 9 Uhr des Folgetages (Freitag) ein und bestimmte Termin zur Fortsetzung der
Verkündung auf den 30. Januar 2006 (Montag), 14 Uhr. Am Folgetag wurde lediglich
das oben im Abschnitt A. I. näher bezeichnete Ablehnungsgesuch eingereicht;
weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Vielmehr überreichten die
Verteidiger beider Angeklagten erst kurz vor dem Termin zur Fortsetzung der
Urteilsverkündung insgesamt drei Beweisanträge auf der Geschäftsstelle und baten
um Verständigung des Vorsitzenden. Nach Betreten des Sitzungssaals begann der
Vorsitzende sogleich mit der Verlesung der Entscheidungsformel, während die
Verteidigerin des Angeklagten M. ihn zur Stellung der angekündigten
Beweisanträge zu unterbrechen versuchte. Sie erhielt dazu erst nach Abschluss
der Verkündung Gelegenheit. Das Landgericht hat die Anträge nicht verbeschieden.
2. Durch diese Vorgehensweise ist, wie die Beschwerdeführer und der
Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden, § 246 Abs. 1 StPO verletzt, soweit es
sich bei den zu stellenden Anträgen um Beweisanträge handelte. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich (zur Ausnahme vgl.
BGH NJW 2005, 2466) nicht zulässig, einen Verteidiger, der nach Urteilsberatung,
aber vor der Urteilsverkündung einen Beweisantrag stellen will, nicht zu Wort
kommen zu lassen und ihn dadurch an der Stellung des Antrages zu hindern.
Entsprechendes gilt, wenn nach Unterbrechung einer Verkündung mit dieser erneut
und vollständig von vorne begonnen wird, nachdem dem Vorsitzenden zuvor die
Stellung eines Beweisantrages angekündigt worden war (BGH NStZ 1992, 248 m. w.
N.). So lag es hier. Aus den Revisionsvorträgen ergibt sich im Zusammenhang mit
dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass dem Vorsitzenden bei Beginn des
Fortsetzungstermins bereits bekannt war, dass die Verteidiger Beweisanträge
stellen wollten, er dies aber durch die unbeirrte Durchführung der Verkündung
verhindert hat.
3. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass auf der rechtsfehlerhaften
Weigerung, die Beweisanträge entgegenzunehmen, das Urteil beruhen kann. Dazu
gilt hinsichtlich der einzelnen Anträge folgendes:
a) Mit dem Beweisantrag auf "Inaugenscheinnahme" der
Telefonüberwachungsprotokolle aus dem Verfahren gegen den Zeugen J. war unter
Beweis gestellt worden, dass der Angeklagte K. in den überwachten
Telefongesprächen aus Fallakte 19 nicht vorkommt, dass nach diesen eine
Drogenübergabe an J. am 26. Juni 2004 nicht stattfand und es in ihnen nicht um
die Droge Heroin ging. Es ist auszuschließen, dass ein solches Beweisergebnis
die Überzeugung des Gerichts vom Tathergang im Fall II. 1 der Urteilsgründe in
Frage gestellt hätte. Denn die Beweiswürdigung der Strafkammer geht nicht davon
aus, dass der Zeuge die genannten Umstände aus den im Rahmen seiner
polizeilichen Vernehmung abgespielten 300 bis 400 Telefongesprächen entnommen
hätte, sondern nur davon, dass der Zeuge an Hand der abgespielten Telefonate
seine Angaben gemacht hat.
b) Entsprechendes gilt für den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin L. , der
Endabnehmerin im gleichen Fall, die bekunden sollte, dass es sich bei der
zurückgegebenen Ware nicht um Heroin, sondern um Kokain gehandelt habe. Sowohl
für den Schuldspruch als auch für den Strafausspruch ist es ohne
ausschlaggebende Bedeutung, ob der als Kurier eingesetzte Angeklagte K. 200
Gramm Heroin oder Kokain transportiert hat. Auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen
J. wird nicht berührt, wenn der Lieferant Ji. statt der bestellten 200 g Heroin
Kokain geliefert hätte, zumal nicht festgestellt ist, dass der Zeuge wusste,
welcher "Stoff" auf Grund der Bestellung ausgeliefert wurde.
c) Ebenso wenig vermag die Verweigerung der Entgegennahme des Beweisantrags auf
Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten M. den Bestand des Urteils zu gefährden.
Diese wurde zum Beweis dafür benannt, dass sich der Angeklagte am 18. Dezember
2004 zwischen 14.00 und 18.00 Uhr - Tatzeit im Fall II. 2 der Urteilsgründe -
bei den Zeugen T. und Mu. in E. und sodann ab 19.30 Uhr zu Hause in der
ehelichen Wohnung aufgehalten hat.
aa) Der Beweisantrag hat folgenden Hintergrund:
Nach den Feststellungen zu Fall II. 2 der Urteilsgründe hatten die Angeklagten
den Kurier A. beauftragt, eine größere Menge Kokain aus Curacao über Amsterdam
nach Düsseldorf zu bringen. Dieser hatte 60 sog. Bodypacks mit insgesamt 623,9 g
geschluckt, wurde aber nach der Landung in Amsterdam festgenommen. Das Kokain
wurde sichergestellt und der Kurier nach Düsseldorf abgeschoben, wo er am 18.
Dezember 2004 um 13.58 Uhr landete. Er unterrichtete sogleich den Angeklagten K.
über den Zwischenfall und wurde in dessen Wohnung in der Kö. Straße in D.
beordert. Zugleich verständigte K. den Angeklagten M. , der sich ebenfalls
dorthin begab. Beide waren misstrauisch, ob die Darstellung des Kuriers zutraf
oder ob er die Drogen nicht für sich verwendet hatte. Sie beschlossen, ihn durch
Gewalt dazu zubringen, entweder die eingeführten Drogen oder entsprechenden
Ersatz herauszugeben. Dazu versperrten sie die Wohnung und misshandelten den
Kurier durch wiederholte Faustschläge und Fußtritte, obgleich dieser ihnen eine
Sicherstellungsbescheinigung der niederländischen Polizei vorzeigte. Die Tortur
dauerte insgesamt etwa drei Stunden.
In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte M. zunächst versucht, einen
Alibibeweis zu erbringen, indem er die Zeugen T. , B. und Br. als Zeugen benannt
hatte, sich zur Tatzeit am 18. Dezember 2004 bei ihnen aufgehalten zu haben.
Dieser Alibibeweis misslang, weil sich die Zeugen zwar an einen Besuch des
Angeklagten erinnern, diesen aber nicht dem Tattag zuordnen konnten.
bb) Soweit mit dem Beweisantrag in Ziff. 2 unter Beweis gestellt worden ist, der
Angeklagte sei am 18. Dezember 2004 ab 19.30 Uhr zu Hause gewesen, ist dieser
Umstand ohne Bedeutung, da er nicht die Tatzeit am Nachmittag betrifft. Der
Beweis dieser Tatsache hätte das Beweisergebnis nicht beeinflussen können.
cc) Soweit unter Ziff. 1 des Beweisantrags die Ehefrau des Angeklagten M. zum
Beweis dafür benannt worden ist, dieser sei am Nachmittag des Tattages von 14
bis 18 Uhr bei den Zeugen T. und Mu. in E. gewesen, handelt es sich nicht um
einen Beweisantrag, da mit ihm nicht eine durch die Zeugin zu beweisende
Tatsache, sondern das Beweisziel unter Beweis gestellt worden ist.
(1) Nach der Rechtsprechung setzt ein auf die Vernehmung eines Zeugen
gerichteter Beweisantrag die Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen voraus, die
dem Zeugenbeweis zugänglich sind, wobei ein Zeuge grundsätzlich nur über seine
eigenen Wahrnehmungen vernommen werden kann. Gegenstand des Zeugenbeweises
können somit nur solche Umstände und Geschehnisse sein, die mit dem benannten
Beweismittel unmittelbar bewiesen werden können. Soll aus den Wahrnehmungen auf
ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere
Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des
Zeugenbeweises. Die Trennung von Beweistatsache und Beweisziel ist deswegen von
besonderer Bedeutung, weil allein durch sie eine sinnvolle Anwendung der
Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO ermöglicht wird (BGHSt 39, 251, 253 f.;
BGHSt 43, 321, 329 f. jew. m. w. N.).
(2) Diesen Anforderungen genügt der Beweisantrag in Ziff. 1 nicht. Die Revision
räumt insoweit ein, es ergebe sich aus dem Beweisantrag im Zusammenhang mit den
weiteren Umständen des Verfahrens, insbesondere aus der vorherigen - nicht
erfolgreichen - Beweisaufnahme über die früheren Alibi-Beweisanträge, dass die
Ehefrau nicht aus eigenem unmittelbarem Wissen etwas über den Aufenthalt des
Angeklagten M. am Nachmittag bekunden könne. Es ergebe sich aber - wie die
Revision über den Inhalt des Beweisantrags hinausgehend weiter vorträgt - aus
dem Zusammenhang, dass die Ehefrau darüber berichten könne, was ihr der
Angeklagte am Mittag bei Verlassen der Ehewohnung über sein Ziel und Vorhaben
für den Nachmittag erklärt und was er nach seiner Rückkehr gegen 19.30 Uhr in
die Ehewohnung berichtet habe. Dabei sei zu erwarten gewesen, dass er über den
Versuch, bei dem Zeugen B. einen Versicherungsvertrag abzuschließen und sich
eine Doppelkarte ausstellen zu lassen, erzählt habe.
(3) Damit hat aber erst die Revision in der Revisionsbegründung diejenigen
Beweistatsachen benannt, über die die Zeugin gegebenenfalls etwas aus eigenem
Wissen hätte bekunden können. Dem Beweisantrag sind sie aber nicht zu entnehmen.
Nur wenn sie in ihm enthalten gewesen wären, hätte die Strafkammer prüfen
können, ob sie dem Beweisantrag insoweit nachgeht oder ihn als bedeutungslos
ablehnt, weil sie selbst im Falle des Erwiesenseins der genannten
Beweistatsachen nicht den von der Verteidigung erstrebten Schluss darauf ziehen
würde, dass der Angeklagte tatsächlich das gemacht hat, was er vorher oder
nachher seiner Ehefrau erzählt hat. Denn ein solcher Schluss von einer
Indiztatsache (Erzählung gegenüber der Ehefrau) auf die erstrebte Haupttatsache
(tatsächlicher Aufenthalt bei den Zeugen von 14 bis 18 Uhr) ist allein Sache des
Gerichts. Soweit die Revision darauf hinweist, dass hier die Angabe der
eigentlichen Beweistatsachen nicht erforderlich gewesen wäre, weil sie sich nach
dem Zusammenhang von selbst verstünden, vermag dem der Senat nicht zu folgen.
Die von der Verteidigung in Anspruch genommene allgemeine Lebenserfahrung,
wonach es "selbstverständlich" sei, dass ein Ehemann beim Verlassen der Wohnung
seiner Ehefrau gegenüber im Einzelnen angibt, was er vorhat, trifft ebenso wenig
zu, wie dass die dabei gemachten Angaben stets wahr sind. Insbesondere bei einer
Verwicklung in kriminelle Rauschgiftgeschäfte, die dem Angeklagten zur Last lag,
liegt es eher nahe, der Ehefrau einen unverfänglichen Grund für die Abwesenheit
zu nennen.
(4) Bei dieser Sachlage, zumal angesichts der deutlich gegen den Angeklagten
sprechenden Beweisanzeichen (Telefonate, Quittung über den Kauf des Flugtickets)
gebot es auch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht, dem Antrag im
Sinne einer Beweisanregung näher nachzugehen. Dabei ist weiter zu
berücksichtigen, dass mit dem von der Revision vorgetragenen Abwesenheitsgrund
(Abschluss eines dann doch nicht zustande gekommenen
Fahrzeugversicherungsvertrags) schwerlich die lange Zeit von vier Stunden
erklärt werden kann.
4. Nach alledem braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beweisanträge nicht
deshalb unzulässig gewesen wären, weil sie - was nach den besonderen Umständen
nahe liegt - gar nicht auf eine weitere Aufklärung der Sache durch Erhebung der
Beweise abzielten, sondern lediglich den Wiedereintritt in die Hauptverhandlung
bewirken sollten, um so die offensichtlich zunächst übersehene Ausschlussfrist
des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO zu umgehen und damit das oben unter Abschnitt A. I.
genannte Ablehnungsgesuch noch nachträglich zulässig zu machen. Dafür spricht
die Vorgeschichte mit der Anbringung des - unerkannt - verspäteten
Ablehnungsgesuchs ebenso wie der Umstand, dass die Beweisanträge nicht bereits
vor Schließung der Beweisaufnahme oder jedenfalls noch bis zur Frist für die
Anbringung des Ablehnungsgesuchs gestellt worden sind, wenn mit ihnen
tatsächlich eine weitere Aufklärung bezweckt worden wäre.
B. Sachrüge:
Die Sachrüge führt in dem nur den Angeklagten K. betreffenden Fall II. 1 und in
dem beide Angeklagte betreffenden Fall II. 2 zu einer Änderung des
Schuldspruchs. Während die im Fall II. 1 verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben
kann, hat im Fall II. 2 die Schuldspruchänderung die Aufhebung der insoweit
verhängten Einzelstrafen und somit auch der Gesamtstrafen zur Folge. Im Übrigen
hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
I. Fall II. 1:
Die zu diesem Fall vorgenommene Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf.
Die Aussage des Zeugen J. erfährt insoweit eine Bestätigung, als der Angeklagte
K. eingeräumt hat, Verbindungen zu dem Lieferanten Ji. gehabt zu haben.
Weiterhin ergibt sich aus den Fällen II. 2 und 3, dass der Angeklagte auch sonst
in Rauschgiftgeschäfte verwickelt war und eine als Umschlagplatz dienende
Wohnung unterhalten hatte.
Keinen Bestand hat jedoch die nicht näher begründete Annahme von
täterschaftlichem Handeltreiben. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in
diesem Fall lediglich als Kurier eingesetzt, der die Ware vom Lieferanten Ji. an
den Zwischenhändler J. weitergab. Da Anhaltspunkte für täterschaftliches Handeln
den Feststellungen nicht zu entnehmen sind, kommt nur Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht (vgl. zur neueren
Rechtsprechung in solchen Fällen BGH NStZ 2006, 454). Der mit der eigenen
Verfügungsgewalt des Angeklagten zugleich verwirklichte Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hierzu in Tateinheit. Der Senat
hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Vorschrift des § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte gegen
diesen Vorwurf anders hätte verteidigen können.
Die festgesetzte Einzelstrafe (zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) hat
trotz der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs Bestand. Im Hinblick darauf,
dass für Besitz und für Handeltreiben in § 29 a Abs. 1 BtMG die gleiche Strafe
angedroht wird und die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt des täterschaftlichen
Handeltreibens ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, dass er lediglich
als Kurier eingesetzt war, hat sie seine untergeordnete Stellung der Sache nach
in Rechnung gestellt. Es ist somit auszuschließen, dass sie bei richtiger
rechtlicher Würdigung auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Es war auch nicht
rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafzumessung
angelastet hat, er habe der Polizei vorgeworfen, sie habe den Zeugen J.
gezwungen, ihn zu Unrecht zu belasten. Die ohne jeglichen Anhaltspunkt erhobene
Bezichtigung der Polizeibeamten, sie hätten eine erhebliche Straftat begangen,
ist nicht mehr als zulässiges Verteidigungsverhalten zu bewerten.
II. Fall II. 2:
1. Die Annahme einer versuchten räuberischen Erpressung ist bei dem oben im
Abschnitt A. II. 3. c) aa) geschilderten Geschehen nicht zu beanstanden. Das
Nötigen zur Herausgabe von Betäubungsmitteln mittels Gewalt erfüllt
grundsätzlich den Tatbestand der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 i. V.
m. § 249 StGB (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 1, 3 m. w. N.; vgl. auch BGH
StV 2006, 18 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich hier
die Tat gegen den von den Angeklagten eingesetzten Kurier richtete. Denn im
Hinblick auf das betäubungsmittelrechtliche Veräußerungsverbot konnten die
Angeklagten gemäß § 134 BGB kein Eigentum durch Übergabe des Kokains an den von
ihnen beauftragten Kurier erwerben, auf dessen Herausgabe sie einen Anspruch
gehabt hätten. Es stellt hier auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass
sich die Strafkammer nicht näher mit der Frage befasst hat, ob die Angeklagten
subjektiv von der Unrechtmäßigkeit der Bereicherung ausgingen. Denn der
Sachverhalt enthält die Besonderheit, dass der Kurier den Angeklagten von der
Sicherstellung des transportierten Rauschgiftes durch die Polizei berichtet und
ihnen die hierüber ausgestellte Sicherstellungsbescheinigung vorgezeigt hatte.
Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler angenommen, dass sich
die ungeachtet des Nachweises des Verlustes unter erheblichen Misshandlungen
aufrechterhaltene Forderung auf "Herausgabe des Rauschgifts" auch darauf
richtete, dass der Kurier Ersatz für das polizeilich sichergestellte Kokain
liefern müsse, wenn er schon die eingeführte Ware nicht mehr herausgeben könne.
Dass die Angeklagten glauben konnten, ein Kurier sei in einer solchen Lage zur
Lieferung einer entsprechenden, von ihm erst zu beschaffenden Menge Kokain
verpflichtet, liegt so fern, dass in der fehlenden näheren Erörterung kein
Rechtsfehler gesehen werden kann.
2. Keinen Bestand kann jedoch die konkurrenzrechtliche Bewertung des genannten
Sachverhalts haben. Die Strafkammer hat insoweit zwei selbständige Taten
angenommen und zwar des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge einerseits und der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung andererseits. Dabei hat
sie nicht bedacht, dass das gewaltsame Vorgehen gegen den Kurier zumindest
zunächst auch darauf gerichtet war, die Drogenmenge, die Gegenstand der Tat des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war, in Besitz zu
bekommen, um sie sodann gewinnbringend absetzen zu können. Dieses Bemühen ist
damit gleichzeitig ein Teilakt des Handeltreibens mit dieser Drogenmenge, das
von der Bestellung über die Einfuhr bis zum Absatz an die Abnehmer reicht.
Insofern ist es ohne Bedeutung, dass die Betäubungsmittel zwischenzeitlich
sichergestellt waren. Dies führt zur Tateinheit für den gesamten Tatkomplex. Bei
dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Tateinheit auch dann angenommen werden
müsste, wenn es den Angeklagten allein um eine Ersatzbeschaffung gegangen wäre,
um die von ihnen geplanten Absatzgeschäfte durchführen zu können.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht
entgegen, zumal beide Beschwerdeführer eine solche Änderung begehren. Diese
Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der beiden in diesem einheitlichen
Tatkomplex verhängten Einzelstrafen und somit auch der Gesamtstrafen. Da die
Feststellungen zur Straffrage ohne Rechtsfehler getroffen worden sind und die
Aufhebung lediglich durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt ist,
konnten die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten werden. Dies hindert
ergänzende Feststellungen, etwa zur weiteren persönlichen Entwicklung der
Angeklagten, nicht.
III. Die Zurückverweisung an ein anderes Gericht gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO
ist nicht veranlasst, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, eine andere
Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf könne die Sache nicht unbefangen
entscheiden.
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