Betäubungsmittelkonsum bei Fahrzeugführung - Fahrverbot
Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 1 Ss 50/05
Beschluss vom
13.04.2005
Leitsatz:
Die
verfassungskonforme Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG gebietet keine
Feststellungen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer konkreten
Beeinträchtigung, sondern den qualifizierten Nachweis der erfassten Substanzen
als einschränkende objektive Voraussetzung der Ahndbarkeit gemäß § 24 a Abs. 2
Satz 2 StVG, der erfordert, dass zumindest der jeweilige analytische Grenzwert
erreicht ist (anknüpfend an BVerfG Beschluss vom 21. Dezember 2004 -1 BvR
2652/03 abgedruckt in NJW 2005, 349).
In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde hat der
Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 13.
April 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom
6. Januar 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Kusel hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines
Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße von
250.- EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner
Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene
Urteil hält sowohl im Schuldspruch als auch in der Rechtsfolgenbestimmung
rechtlicher Nachprüfung stand.
Die getroffenen Feststellungen bieten eine ausreichende Grundlage für die
erfolgte Verurteilung, insbesondere waren Feststellungen zu konkreten
Auswirkungen des Betäubungsmittelkonsums nicht erforderlich. Das objektive
Tatbestandsmerkmal des § 24 a Abs. 2 StVG "unter der Wirkung" erfordert keine
Beeinträchtigung der Fahrsicherheit. Es ist vielmehr dann gegeben, wenn eine der
Substanzen der Anlage 2 im Blut nachgewiesen ist (Bay OLG NZV 2004, 267, 268;
Saarländisches OLG VRS 102,120; Janiszewski/Jagow/Burmann StVR 18. Aufl. § 24 a
StVG Rn.5; Hentschel StrVR 38. Aufl. § 24 a StVG Rnrn. 21, 24 m.w.N.). Der
Gesetzgeber hat mit § 24 a Abs. 2 StVG einen Gefährdungstatbestand geschaffen,
der ein generelles Verbot ausspricht und anders als § 24 a Abs. 1 StVG nicht an
einen qualifizierten Grenzwert anknüpft. Dem lag die Erkenntnis zugrunde, dass
der Stand der Wissenschaft bei den einzelnen Betäubungsmitteln im Gegensatz zum
Alkohol die Feststellung einer Beziehung zwischen Dosis und Wirkung nicht
zulässt (BT-Dr 13/3764 S. 5; Stein NZV 1999, 441, 446). Dabei ging der
Gesetzgeber davon aus, dass die Wirkungs - und Nachweisdauer der in der Anlage
zu § 24 a Abs. 2 StVG genannten Mittel übereinstimmen, weil die entsprechenden
Substanzen im Blut nur wenige Stunden nachgewiesen werden konnten und daher eine
Aussage über den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einnahme
und Blutentnahme gestatteten (BT-Dr 13/3764 S.5). Entsprechend dieser Vorgabe
wurde die allgemein als verfassungsgemäß angesehene Vorschrift dahingehend
ausgelegt, dass jeder zuverlässige blutanalytische Nachweis einer der erfassten
Substanzen unabhängig von der Höhe der Blut - Wirkstoff - Konzentration
ausreicht (Bay OLG NZV 2004, 267, 268; Senat DAR 2002, 135). Durch verbesserte
Messmethoden ist inzwischen aber der Nachweis von geringsten Spuren von
Wirkstoffkonzentrationen im Blut möglich, die auf einen zeitlich länger
zurückliegenden Konsum zurückgehen können (Bönke BA 2004 Supplement 1 S. 6).
Danach kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Nachweis- und
Wirkungsdauer wie vom Gesetzgeber angenommen in jedem Fall identisch sind
(Berghaus BA 2002 321, 327). Eine verfassungskonforme Anwendung erfordert daher,
dass eine Wirkung im Sinne des § 24 a Abs. 2 S. 1 StVG nur angenommen werden
kann, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die
eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt
und damit die in § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung
rechtfertigt (BVerfG NJW 2005, 349; zum Ganzen Schreiber NJW 2005, 1026). Dies
ist dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommision
vom 20. November 2002 (abgedruckt in BA 2005, 160) empfohlene Nachweisgrenzwert
erreicht ist, der für THC (Cannabis) derzeit bei 1 ng/ml liegt (Hentschel NJW
2005, 641, 646). Auch wenn teilweise höhere THC - Konzentrationen gefordert
werden (Krüger BA 2002, 337, 344), ist ab diesen wissenschaftlich gesicherten
Analysewerten der enge zeitliche Nachweis - Wirkungszusammenhang gegeben, der
die erforderliche Möglichkeit der Beeinträchtigung der Fahrsicherheit eröffnet
und die Anknüpfung einer Sanktion an den Gefährdungstatbestand des § 24 a Abs. 2
S. 2 StVG rechtfertigt (Bay OLG NJW 2003,1681; Janizewski/ Jagow/ Burmann StVR §
24 a StVG Rn.5).
Dabei handelt es sich aber nicht um einen Gefahrengrenzwert oder einen
feststehenden Wert, ab dem die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern um
einen vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängigen, pharmakodynamischen und
rein analytischen Grenzwert (Bönke a.a.O; zum Ganzen Maatz BA 2004 Supplement 1,
S. 9 ff; zu pharmakokinetischen Einflüssen und psychogenen Wirkungen Schreiber
a.a.O.). Anknüpfungspunkt ist daher nicht § 24 a Abs. 2 S. 1 StVG, der die
abschließende Beschreibung des Bußgeldtatbestandes enthält, sondern die
verfahrensrechtliche Vorschrift des § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG, die die vom Vorsatz
des Täters unabhängige einschränkende Voraussetzung der Ahndbarkeit festlegt (BT-Dr
13/3764 S.6; Stein NZV 2003, 251 "objektive Bedingung der Ahndbarkeit";
Hentschel StrVG a.a.O. Rn. 26).
Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004
gebietet danach keine Feststellungen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer
konkreten Beeinträchtigung; vielmehr sind qualifizierte Anforderungen an den
Nachweis der Substanz zu stellen, der erst ab Erreichen des analytischen
Grenzwertes als geführt angesehen werden kann (BVerfG a.a.O; ).
Auch wenn sich diese Entscheidung unmittelbar nur mit der Substanz THC
auseinandersetzt, sind die gleichen Anforderungen an den Nachweis der übrigen
von § 24 a Abs. 2 StVG erfassten Substanzen zu stellen (Hentschel NJW 2005, 641,
646, a.A. wohl Bode zfs 2005, 153). Denn die Problematik des Nachweis-
Wirkungszusammenhangs stellt sich bei diesen in gleichem Maße, wenngleich THC
unter analytischen Gesichtspunkten als kritischste der erfassten Substanzen gilt
(Möller BA 2004 Supplement 1, S.16). Bei Amphetamin kann danach nicht mehr
angenommen werden, dass es keiner Überprüfung der Wirkstoffkonzentration bedürfe
(so noch Bay OLG NZV 2004, 267). Vielmehr muss zumindest der von der
Grenzwertkommision empfohlene Wert von derzeit 25 ng/ml erreicht sein (Möller
a.a.O. S. 17).
Den Feststellungen des Amtsgerichtes zufolge wurden im Blut des Betroffenen 0,
261 mg/l Amhetamin nachgewiesen. Der empfohlene Nachweisgrenzwert ist damit
deutlich überschritten. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings insoweit
zuzustimmen, als das Amtsgericht unzutreffend angenommen hat, der Betroffene
habe daneben auch unter der Wirkung von Cannabis gestanden. Insoweit wird
verkannt, dass es sich dabei um das berauschende Mittel im Sinne der Anlage zu §
24 a Abs. 2 StVG handelt, der Nachweis sich aber auf die entsprechende Substanz
(THC) beziehen muss. Tatsächlich konnten indes nur 2 ng/ml der psychoinaktiven
Substanz THC-Carbonsäure nachgewiesen werden, wodurch lediglich ein Schluss auf
einen zeitlich länger zurückliegenden Konsum von Cannabis ermöglicht wird. Es
kann jedoch ausgeschlossen werden, dass sich dieser Fehler zu Lasten des
Betroffenen ausgewirkt hat, nachdem es das Amtsgericht bei der Festsetzung der
in der laufenden Nummer 242 des Bußgeldkatalogs vorgesehene Regelgeldbuße und
des Regelfahrverbots belassen hat.
Das Fahrverbot ist im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes begründet (BGHSt 38, 125 und 231). Danach kann das
Fahrverbot unter Geltung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und angesichts
erheblich angewachsener Verkehrsdichte nicht mehr lediglich als "ultima ratio"
angesehen werden, die in aller Regel erst dann angewendet werden dürfte, wenn
auch durch verschärfte Geldbußen nicht auf den Betroffenen eingewirkt werden
könnte (BVerfG DAR 1996, 196).
Nach den Feststellungen des Bußgeldrichters sind die Voraussetzungen eines
Regelfalles gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 StVG, Nummer 242 BKat erfüllt, so dass die
Anordnung eines Fahrverbotes grundsätzlich angezeigt war. Hinreichenden Anlass
dafür, ausnahmsweise von der Maßnahme abzusehen, hat das Amtsgericht nicht
gesehen. Diese tatrichterliche Würdigung (vgl. BGH a.a.O., 237) lässt
Rechtsfehler nicht erkennen und ist deshalb vom Beschwerdegericht hinzunehmen.
Zutreffend ist insbesondere der Standpunkt des Amtsrichters, dass die
nachgewiesene Wirkstoffkonzentration eine Ausnahme vom Fahrverbot nicht zu
rechtfertigen vermag. Das Urteil ergibt nicht, dass dem Betroffenen ganz
besondere Härten drohen würden. Derartiges wird auch in der Beschwerdebegründung
nicht vorgetragen.