Betankungsfehler bei Probefahrt - Haftung
Landgericht
Osnabrück
Az: 2 O
1793/07
Urteil vom
14.12.2007
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatz hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück auf die
mündliche Verhandlung vom 23.11.2007 für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
wegen der Kosten des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird bis zum 2.11.2007 auf 7.396,87 Euro, danach auf 6.071,85
Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend wegen eines
(behaupteten) Schadens am Pkw in Folge eines Betankungsfehlers.
Am 13. 10. 2006 wurde dem Beklagten das Fahrzeug Modell Ford S- Max mit dem
amtlichen Kennzeichen .., in ... zum Zwecke einer Probefahrt übergeben.
Im schriftlichen Benutzungsvertrag vom 13.10.2006 (BI. 33 d.A.) vereinbarten die
Parteien eine unbeschränkte Haftung des Kunden, soweit ein etwaiger Schaden am
Fahrzeug grob fahrlässig verursacht wurde; im übrigen eine Haftung des Kunden
i.H.d. Selbstbeteiligungsbetrages (1.000,-- €) bei Kaskoschäden.
Am 16. 10.2006 gab der Beklagte das Fahrzeug wie vereinbart vollgetankt mit
einem Kilometerstand von 6.994 km in ... zurück. Zum Betanken des Fahrzeugs
verwendete der Beklagte den Kraftstoff Bio- Diesel. Eine besondere Aufklärung
darüber, mit welchem Kraftstoff das Fahrzeug zu betanken ist, ist seitens der
Klägerin nicht erfolgt. Laut der im Fahrzeug befindlichen Betriebsanleitung (BI.
8 d.A:) durfte das Fahrzeug mit "Dieselkraftstoff nach EN 590 oder eine
gleichwertige Spezifikation" betankt werden.
Die Aufschrift auf dem Tankdeckel wies die Beschriftung "Diesel" aus. Auf der
Rückfahrt zum Betrieb der Klägerin blieb das Fahrzeug mit einem Motorschaden
liegen.
Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug habe einen Motorschaden erlitten, und müsse
mit einem Kostenaufwand von mehr als 6.000,-- € netto repariert werden. Das seI
darauf zurückzuführen, dass der Kläger den Wagen fälschlicher Weise mit
Biodiesel betankt habe. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sich durch einen
Blick in das Betriebshandbuch vergewissern müssen, welcher Kraftstoff für das
Fahrzeug zulässig sei. Außerdem sei ihm ein Blick auf den Tankdeckel möglich
gewesen, der den Hinweis gebe; dass "Diesel" zu tanken sei. Sein Verhalten sei
der Ansicht der Klägerin zufolge grob fahrlässig. Es sei allgemein bekannt, dass
Bio- Diesel nur dann getankt werden dürfe, wenn der Hersteller besonders darauf
hinweise.
Nachdem die Klägerin in ihrer Klageschrift zunächst angekündigt hatte, eine
Schadensersatzzahlung i.H.v. 7.396,87€ zu fordern, beantragt sie nach teilweiser
Klagerücknahme i.H.v. 1.225, 02 €, sowie nach einer Erweiterung des Antrags zu
2. um weitere außergerichtliche Kosten i.H.v. 316,68 € mit dem Schriftsatz vom
3.9.2007 nunmehr,
1. den Beklagten zu, verurteilen, an sie 6.171, 85 € nebst Zinsen i.H.v. 5%
Zinspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.5.2007 zu zahlen.
2: den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltsgebühren
i.H.v. 661, 16 € nebst Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem Basiszinssatz gem. §
247 BGB ab dem 27.7.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er das Fahrzeug nicht mit
Bio-Diesel betanken dürfe. Er sei selbst im Besitz eines Fahrzeugs Audi A4
Diesel, das sowohl mit gewöhnlichem Diesel, als auch mit Bio- Diesel betankt
werden könne. Es sei in keiner Weise erkennbar gewesen, dass dies bei dem
Probefahrzeug anders sein könnte. Im übrigen bestreitet er einen Zusammenhang
zwischen einer etwaigen Falschbetankung und dem von der Klägerin behaupteten
Schaden.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Ersatz des durch
die Falschbetankung entstandenen Schadens im Rahmen der Probefahrt gemäß §§ 611,
280 I, 249 ff. bzw. §§ 823 I, II, 249 ff. BGB zu. Dem Beklagten kann eine grob
fahrlässige Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten nicht zum Vorwurf gemacht
werden, indem er ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug versehentlich
mit Biodiesel betankt hat.
Im Einzelnen:
Dass eine Einstandspflicht nur bei grober Fahrlässigkeit in Betracht kommt,
folgt neben der zwischen den Parteien konkreten Vereinbarung auch aus
allgemeinen Erwägungen im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts
(vgl. § 599 BGB).
Das Verhalten des Beklagten, der versehentlich Biodiesel getankt hat, ist nicht
als grob fahrlässig zu bewerten. Unter dem Rechtsbegriff der groben
Fahrlässigkeit wird ein Handeln oder Unterlassen verstanden, bei dem nach den
gesamten Umständen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderes schwerem
Maße verletzt worden ist, d.h. schon einfache, ganz nahe liegende Überlegungen
nicht anstellt oder beiseite geschoben worden sind, und dasjenige unbeachtet
geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen. Dies
erfordert sowohl einen objektiv groben Pflichtverstoß als auch ein in
subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß
erheblich übersteigt (Palandt/Heinrichs, § 277 Rn. 5).
Davon ist nicht auszugehen.
Im Gegensatz zu der von der Klägerin zitierten Entscheidung AG München, Urteil
vom 22.10.2003, 231 C 13566/03) ist das Gericht der Ansicht, dass es nicht als
allgemein bekannt anzusehen ist, dass Bio- Diesel nur im Ausnahmefall aufgrund
entsprechender Hinweise getankt werden kann. Die Namensgebung führt sogar eher
dazu, dass es sich bei Bio-Diesel für den Durchschnittsbürger, der keine
speziellen technischen Kenntnisse hat, um einen Dieselkraftstoff handelt, der
sich von herkömmlichem Dieseltreibstoff dadurch unterscheidet, dass er
ökologisch vorteilhafter ist.
Auch der gegenüber dem herkömmlichen Dieselkraftstoff niedrigere Literpreis des
Bio-Diesels lässt keine Schlüsse auf eine vermeintliche Minderwertigkeit des
Produkts und dadurch bedingte Motorschädlichkeit bei bestimmten Typen zu. So
besteht'zumindest die Möglichkeit, dass der Preisunterschied seinen Grund in
staatlichen Subventionen hat.
Für die Feststellung, mit welchem Treibstoff das Probefahrzeug betrieben wird,
reicht gemeinhin ein Blick auf den Tankdeckel. Dieser wies vorliegend als
entsprechenden Kraftstoff für das Fahrzeug "Diesel" aus. Ob darunter nur
"Diesel" im herkömmlichen Sinne zu verstehen ist oder auch sog. "Bio- Diesel",
kommt bei dieser Bezeichnung nicht zum Vorschein. In Ermangelung eines Hinweises
zur Cetan-Zahl kann eine konkrete Zuordnung des Begriffs "Diesel" nicht
erfolgen. Auch Bio- Diesel ist, wie der Name dem Laien schon sagt, Diesel. Vor
diesem Hintergrund können die z.T. auch von der Klägerin angeführten
Entscheidungen, in denen z.T. eine grobe Fahrlässigkeit von Kraftfahrern bejaht
wurde, die versehentlich Diesel statt Benzin/Super getankt hatten (und
umgekehrt), nicht vergleichend herangezogen werden. Zu bedenken ist auch, dass
sich sowohl Einfüll- als auch Tankstutzen bei Benzin- und Dieselkraftfahrzeugen
deutlich unterscheiden, so dass es sich dem Kraftfahrer bereits während des
Tankvorgangs aufdrängen muss, den falschen Kraftstoff zu verwenden.
Zu bedenken bleibt auch, dass es Fahrzeuge gibt, die sowohl mit Bio-Diesel als
auch mit regulärem Diesel betankt werden dürfen, was durch entsprechende
Hinweise im Benutzerhandbuch für einen Pkw des Herstellers Audi belegt wurde.
Vor diesem Hintergrund wird umso deutlicher, dass das Verhalten des Beklagten
zwar nachlässig war, aber die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit nicht
überschritten hat.
Anlass zur Befürchtung, dass die Betankung mit Bio- Diesel - unter
Berücksichtigung der Ausnahmen im Betriebshandbuch zum Fahrzeug des Beklagten -
ausnahmsweise nicht angezeigt ist, hatte der Beklagte nicht. Weder die
Außentemperatur der Region Emsbüren im Oktober noch eine längere Standzeit
mussten in diesem Fall befürchtet werden.
Selbst unter der Annahme, der Beklagte sei vor Antritt der Fahrt rechtlich dazu
verpflichtet gewesen, sich durch einen Blick in das Henutzungshandbuch darüber
zu vergewissern, welcher Kraftstoff zu tanken ist, führt dies zu keine anderen
Bewertung der Sach- und Rechtslage. Denn der Inhalt des Betriebshandbuches ist
für den Laien insoweit nicht eindeutig. Die Angabe "Dieselkraftstoff nach EN 590
oder eine ähnliche Spezifikation" ist für sich genommen unverständlich. Denn ein
nicht technisch vorgebildeter Kraftfahrer muss sich - um diese Beschreibung zu
verstehen - zunächst darüber informieren, was sich hinter dem Kürzel "EN 590"
überhaupt verbirgt, die entsprechende DIN-Vorschrift nämlich (wie sich dem
Gericht auch erst nach einer Internetrecherche erschlossen hat). Deutlicher wird
der Eintrag auch nicht im Zusammenhang mit dem folgenden Satz. Aus der
Formulierung "Dieselkraftstoff, der bis zu 5 % RME (Biodiesel) enthält, ist
zulässig", lässt sich erst nach einigem Nachdenken und im Umkehrschluss
entnehmen, dass ein Kraftstoff, der. mehr als 5 % Biodiesel enthält, wohl nicht
verwendet werden darf. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin auch ohne
weiteres auf die Empfindlichkeit des Motor gegenüber Bio-Diesel hinweisen können
und müssen. Ihr hätte der Inhalt des Betriebshandbuches jedenfalls bekannt sein
müssen.
Die Klägerin hat darüber hinaus weder einen Anspruch auf Ersatz eines etwaigen
Selbstbeteiligungsbetrages i.H.v. 1.000,--, noch einen auf Freistellung
insoweit.
Unklar bleibt, ob der von ihr behauptete Schaden überhaupt als sog. Kaskoschaden
angesehen werden kann; entsprechender Vortrag fehlt insoweit.
Darüber hinaus hat die Klägerin nicht vorgetragen, überhaupt Leistungen ihrer
Kaskoversicherung in Anspruch genommen zu haben, so dass allenfalls ein
entsprechender Freistellungsanspruch schlüssig gewesen wäre.
Aus den eben genannten Gründen scheitern auch die Ansprüche aus §§ 823 I BGB und
823 II BGB i.V.m. § 303 StGB. Der Beklagte hat nicht in grob fahrlässiger Weise
ihm obliegende Schutz- und Obhutspflichten im Hinblick auf fremdes Eigentum
verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 269 ZPO; die Anordnung der
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.