Beteiligungsprospekt und gegenteilige Äußerungen des Vermittlers
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
83/06
Urteil vom
12.07.2007
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2006 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der
Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - und
insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Zivilsenat des
Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin unterzeichnete am 19. Mai 1995 ein Beteiligungsangebot über 50.000
DM zuzüglich eines Agios von 2.500 DM an dem von der Beklagten zu 1 vertriebenen
geschlossenen Immobilienfonds "Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter
Fink-KG", der Immobilien und Wertpapiere in Deutschland, der Schweiz und den USA
hält, darunter das in Stuttgart gelegene Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrum
Stuttgart-International. Dem Beitritt, den die Klägerin fremdfinanzierte, waren
Gespräche mit dem Beklagten zu 2, einem Handelsvertreter der Beklagten zu 1,
vorausgegangen. Er hatte der Klägerin eine unverbindliche und kostenlose
Finanzierungsanalyse angeboten, ihre persönlichen Daten zu Gehalt, Fixkosten,
Versicherungen und Kreditraten aufgenommen, ihr mitgeteilt, dass sie eine viel
zu hohe Steuerbelastung habe, und eine fremdfinanzierte Beteiligung an dem
genannten Fonds empfohlen, wobei er ihr die Emissionsprospekte und eine
Beispiels-Berechnung für den fremdfinanzierten Erwerb eines Anteils mit einem
Beteiligungsverlauf bis zum Jahr 2025 aushändigte. Zur Finanzierung des
Beitritts nahm die Klägerin einen Kredit über 55.560 DM bei der Sparkasse B.
auf.
Während die Klägerin zunächst Ausschüttungen von 7 v.H. erhalten hatte, konnten
im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gegen die S. AG, die Generalmieterin
der Fondsimmobilie in Stuttgart, die Ausschüttungen seit 1999 nicht mehr in der
vorgesehenen Höhe vorgenommen werden. Die Klägerin begehrt wegen unrichtiger
Angaben bei der Vermittlung ihrer Beteiligung Schadensersatz. Sie hat behauptet,
dass ihr der Beklagte zu 2 eine jährliche Ausschüttung von 7 v.H. garantiert
habe, die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die
Kreditbelastung zu tragen. Ihre Besorgnis im Hinblick auf den Verlust ihres
Arbeitsplatzes und ihren geplanten Wechsel zu einer Zeitarbeitsfirma, bei dem
mit Gehaltseinbußen zu rechnen sei, habe der Beklagte zu 2 mit dem Hinweis
zerstreut, es handele sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten
Kapitalanlagen. Für den Fall, dass bei der Klägerin ein finanzieller Engpass
eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen
Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern.
Die auf Zahlung von 18.728,29 EUR nebst Zinsen sowie auf Freistellung von
Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile
gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat
zugelassenen Revision, die auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage
beschränkt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren nun noch gegen die Beklagte
zu 1 weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die gegen die
Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft, und insoweit
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass durch die Tätigkeit des
Handelsvertreters der Beklagten zwischen den Parteien ein als Anlageberatungs-
oder als Anlagevermittlungsvertrag zu qualifizierendes Rechtsverhältnis zustande
gekommen sei. Es verneint jedoch eine Haftung der Beklagten. Für die Zwecke der
Klägerin, mit Hilfe von Ausschüttungen und Steuerersparnissen Vermögen zu
bilden, sei der Fonds, der in der Wirtschaftspresse durchweg positiv beurteilt
worden sei, geeignet gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Erklärung des
Handelsvertreters der Beklagten, es handele sich um "eine der sichersten
Kapitalanlagen", nicht zu beanstanden gewesen. Über die allgemeinen Risiken der
Fondsbeteiligung habe die Klägerin nicht notwendig mündlich aufgeklärt werden
müssen. Denn der überlassene Emissionsprospekt habe die mit der Kapitalanlage
verbundenen Risiken vollständig, klar und zutreffend beschrieben und dem Kunden
als Information ausgereicht. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin die
behauptete Äußerung des Handelsvertreters, der von einer "garantierten"
Ausschüttung von 7 v.H. gesprochen habe, nur als optimistische Meinungsäußerung
und nicht als fundierte Prognose oder gar als Zusage verstanden haben. Dass der
Handelsvertreter ihren Einwand, sie müsse in Zukunft mit Einkommensschmälerungen
rechnen, mit Schönreden hinweggewischt habe, lasse sich im Hinblick darauf, dass
in der Beispiels-Berechnung für die Zeit ab 1997 ein verringertes
Jahreseinkommen zugrunde gelegt worden sei, nicht nachvollziehen. Auch der
Vorwurf, der Handelsvertreter habe erklärt, sie könne die Beteiligung nach
kurzer Zeit risikofrei wieder veräußern, erscheine in Anbetracht der langfristig
eingegangenen Kreditbindung und der in der Gesprächsnotiz enthaltenen Belehrung,
die Anlage sei langfristig, nämlich auf die Dauer von mindestens 20 bis 25
Jahren angelegt und eine vorzeitige Verfügung sei grundsätzlich nicht
vorgesehen, nicht plausibel.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie ein unter
Beweis gestelltes Fehlverhalten des Handelsvertreters der Beklagten ausblendet
und den nicht hinreichend festgestellten Sachverhalt unter Vorwegnahme der
gebotenen Beweisaufnahme rechtlich würdigt.
1. a) Das Berufungsgericht, das das nach § 445 Abs. 1 ZPO zulässige
Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei gesehen
hat - nach dessen Ausscheiden aus dem Rechtsstreit wird seine Vernehmung als
Zeuge in Betracht kommen -, hat den erforderlichen Beweis nicht erhoben.
Deswegen muss für die weitere revisionsrechtliche Behandlung davon ausgegangen
werden, dass sich der Sachvortrag der Klägerin in der Beweisaufnahme als richtig
herausstellt. Danach hat der Beklagte zu 2 der Klägerin eine jährliche
Ausschüttung von 7 v.H. "garantiert", die mit den zu erwartenden Steuervorteilen
ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Der Beklagte zu 2 hat auch
Besorgnisse der Klägerin wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes mit dem
Hinweis zerstreut, dass es sich bei diesem geschlossenen Immobilienfonds um eine
der sichersten Kapitalanlagen handele. Schließlich hat er die Klägerin darauf
hingewiesen, dass sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen
Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern könne.
b) Auf dieser Grundlage können Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die
Beklagte, die sich beim Vertrieb der Kapitalanlage ihres Handelsvertreters als
Erfüllungsgehilfen bedient hat, nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt
unabhängig davon, ob - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - zwischen
der Klägerin und der Beklagten ein Vertrag über Anlageberatung zustande gekommen
ist oder ob die Beklagte aus einem stillschweigend zustande gekommenen
Auskunftsvertrag haftet, der den Vermittler zu richtiger und vollständiger
Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den
Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl.
Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f; vom 13.
Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR
381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - NJW-RR 2007,
348, 349 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - ZIP 2007, 871 Rn. 4). Dass
der Fondsanteil nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust hätte veräußert werden
können, ist nicht festgestellt und im Hinblick darauf, dass
Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines
entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind (vgl. hierzu
Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 16),
in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Unabhängig davon, wie man die behauptete
Aussage über "garantierte" Ausschüttungen qualifiziert, entsprach sie in ihrer
Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt. Nimmt man hinzu, dass auch
ein Anlageberatungsvertrag nicht auszuschließen ist, war es Sache des Beraters,
auf Besorgnisse der Klägerin einzugehen und sie auf die mit der
Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen. Sollte er
diese Bedenken mit der Sicherheit der Kapitalanlage zerstreut haben, hätte er
das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer
Betracht gelassen. Unter diesen Umständen kann auch nicht ausgeschlossen werden,
dass die Klägerin bei zutreffender Beratung von der Anlage abgesehen hätte.
2. Der Klärung dieser streitigen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Beitritt
zum Immobilienfonds war das Berufungsgericht weder aus Gründen des formellen
noch des materiellen Rechts enthoben. Die Klägerin hatte sich zunächst zwar nur
auf ihre eigene Vernehmung als Partei bezogen, aber noch während des Verfahrens
erster Instanz - wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung - die
Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei beantragt (§ 445 Abs. 1 ZPO). Das
Landgericht hat ihr Vorbringen nicht nach § 296 ZPO zurückgewiesen; für eine
Nichtberücksichtigung dieses Beweisantritts nach §§ 529, 531 ZPO war daher von
vornherein kein Raum.
Das Berufungsgericht durfte den Beweisantritt auch nicht mit dem Hinweis für
unerheblich halten, aus dem Prospekt hätten sich für die Klägerin alle
notwendigen Informationen ergeben und ihr Vorbringen sei insgesamt unplausibel.
Es mag sein, dass solche Überlegungen nach Klärung des Sachverhalts ihr Gewicht
erlangen. Der Umstand jedoch, dass der Prospekt Chancen und Risiken der
Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12.
Januar 2006 - III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771 Rn. 7), ist
selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon
darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise
im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Auch die allgemeine Einschätzung des Berufungsgerichts, die Behauptungen der
Klägerin seien unplausibel, ist ohne hinreichende Grundlage. Denn es ist nicht
ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Bedenken mit der Klägerin erörtert
und sie hierzu mindestens nach § 141 ZPO persönlich angehört hätte. Unter diesen
Umständen werden die Rechte der Klägerin auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz
verletzt, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung
des Sachverhalts davon absieht, in eine gebotene Beweisaufnahme einzutreten. In
deren Verlauf wird das Berufungsgericht auch gegebenenfalls dem Umstand Rechnung
tragen müssen, dass sich für die Klägerin im Rahmen der ihrer Anlageentscheidung
vorausgehenden Vier-Augen-Gespräche mit dem Handelsvertreter eine Beweisnot
ergeben kann, die ihre persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO oder ihre Vernehmung
als Partei gemäß § 448 ZPO erfordert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. September
2005 - XI ZR 216/04 - NJW-RR 2006, 61, 63 m.w.N.).
3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch
gemacht.