Skip to content

Betretungsverbot für Fußballfans


Verwaltungsgericht Ansbach

Az: AN 5 S 12.01535

Beschluss vom 11.09.2012


Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen Betretungsverbote, die ihm durch die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde für die Spieltage der 1. und 2. Mannschaft des Fußballvereins … für bestimmte Bereiche des Stadtgebiets der Antragsgegnerin auferlegt worden sind.

Der 1991 geborene Antragsteller ist Anhänger des Fußballvereins ….

Mit Schreiben vom 27. März 2012 beantragte die Polizeiinspektion Fürth beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin den Erlass eines Betretungsverbotes für einen näher bezeichneten Bereich um das Sportstadion der …bis zum Ende der seinerzeit laufenden Saison mit der Option, die folgende Saison mit einzubeziehen. Zur Begründung führte die Polizeiinspektion … im Wesentlichen aus: Zurückliegend sei es im Umfeld von Fußballspielen der … immer wieder zu Straftaten und zu versuchten Auseinandersetzungen mit Gästefans gekommen. Hierbei seien der Antragsteller und weitere sogenannte „Alt-Ultras“ als Rädelsführer in Erscheinung getreten. Die „Anstachelung“ durch den Antragsteller habe meist zu Solidarisierungsaktionen anderer jüngerer Fans (sog. „Horidos“) geführt. Es sei dabei nicht zwangsläufig immer zu Straftaten gekommen, da die Personen im Fokus der Einsatzkräfte stünden und rechtzeitig polizeiliche Kräfte zugeführt werden hätten können. Im Einzelnen listete die Polizeiinspektion …17 Vorfälle auf, zurückreichend bis in das Jahr 2006, teilweise mit, teilweise ohne Fußballbezug, bei denen der Antragsteller polizeilich auffällig geworden sei. Weiter führte die Polizeiinspektion … im Wesentlichen aus: Gegen den Antragsteller habe bis Sommer 2011 ein bundesweit wirksames Stadionverbot bestanden. Im Hinblick auf die – in der Auflistung der Polizeiinspektion erwähnte und näher beschriebene – Auseinandersetzung im Stadion … am 20. März 2012 werde erneut ein bundesweites Stadionverbot gegen den Antragsteller beantragt. Dieser sei derzeit in Kategorie „B“ eingestuft, er sei Angehöriger der … „Alt-Ultra-Szene“. Die restlichen Heimspiele der Spielvereinigung …würden voraussichtlich vor ausverkauftem Haus stattfinden. Bei derartigen Spielen sei damit zu rechnen, dass auf Grund der ausgelassenen Stimmung, losgelöst vom Alltag und zum Teil durch Alkoholkonsum gefördert, durch die Anzahl von vielen Personen auf engem Raum und durch die „feindschaftlich“ gesinnten Fangruppen die Hemmschwelle für einzelne Personen zur Gewaltanwendung gegenüber Dritten stark sinke. Auf Grund der dargelegten Vorfälle sowie auch aus polizeilichen Erkenntnissen über das Persönlichkeitsbild des Antragstellers sei damit zu rechnen, dass dieser mit Aggressionsdelikten während des Spieltages in Erscheinung treten werde. Der Antragsteller habe in den zurückliegenden Heimspielen im Stadionumfeld die Konfrontation mit anderen Fußballbesuchern gesucht.

Mit Bescheid vom 28. März 2012 erließ die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein für sofort vollziehbar erklärtes und mit einer Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500,00 EUR bewährtes entsprechendes Betretungsverbot, das, soweit ersichtlich, nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens bzw. eines gerichtlichen Verfahrens war.

Nach Pressemeldungen vom 16. April 2012 erreichte die 1. Mannschaft des …den Aufstieg in die 1. Fußballbundesliga für die Spielsaison 2012/2013.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller – u.a. unter Bezugnahme auf eine Auflistung von inzwischen 25 polizeilich erfassten Vorfällen unter angeblicher Beteiligung des Antragstellers – mit, dass beabsichtigt sei, diesem an Spieltagen der 1. und 2. Mannschaft der … während der Spielsaison 2012/2013, „jeweils 2 Stunden vor und 2 Stunden nach Spielende“, das Betreten des Stadtgebiets der Antragsgegnerin innerhalb näher bezeichneter Grenzen (Stadionumfeld) zu verbieten. Damit solle verhindert werden, dass der Antragsteller sich während der Heimspiele der …an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteilige oder Aggressionsdelikte gegenüber anderen Personen begehe. Ferner sei beabsichtigt, die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides anzuordnen und dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld anzudrohen. Hierzu könne sich der Antragsteller bis spätestens 9. August 2012 äußern.

Mit Telefax seines anwaltlichen Bevollmächtigten vom 7. August 2012 ließ der Antragsteller zum Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2012 im Wesentlichen ausführen: Das beabsichtigte Betretungsverbot sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Es möge zwar durchaus zutreffen, dass der Antragsteller auf Grund polizeilicher Erkenntnisse dem Personenkreis „gewalttätiger Sport“ zugerechnet werde, jedoch vermittle die Speicherung in einer solchen Datei keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Gewalttätigkeiten. Weiterhin sei zu beachten, dass der Antragsteller zwar in der Vergangenheit polizeilich in Erscheinung getreten sei, jedoch würden zumindest die polizeilichen Erkenntnisse ohne Fußballbezug keinen Anlass für die Annahme der Antragsgegnerin bieten, dass von dem Antragsteller gewalttätige Auseinandersetzungen oder Aggressionsdelikte im Zusammenhang mit den Heimspielen der … ausgehen würden. Hinsichtlich der polizeilichen Erkenntnisse mit Fußballbezug stelle sich die Situation so dar, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin aufgezählten Vorfällen fast ausschließlich um solche handele, die bei Spielen mit Derby-Charakter, also bei Spielen mit einer gewissen Brisanz, stattgefunden hätten. Diese Spiele würden bei der Polizei als sogenannte Risikospiele eingestuft. Jedoch handele es sich definitiv nicht bei allen Heimspielen der 1. und 2. Mannschaft der … in dieser Saison um sogenannte polizeiliche Risikospiele. Ein Blick in die Zuschauertabellen der letzten Jahre für die 1. Bundesliga zeige, dass es große Unterschiede hinsichtlich der „Reisefreudigkeit“ der Fans einzelner Bundesligavereine gebe. Oft spiele hierbei auch die genaue Spielterminierung eine Rolle. Aus diesem Grund sei die Ansicht der Antragsgegnerin, wonach generell mit einer hohen Anzahl von Gästen zu rechnen sei, nicht zu teilen. Weiterhin sei zu beachten, dass selbst Spiele mit einem hohen Gästefanaufkommen nicht per se als Risikospiele einzustufen seien. Somit sei nicht davon auszugehen, dass es nur auf Grund der großen Anzahl von Heim- und Gästefans zu einem starken Sinken der Hemmschwelle für einzelne Personen zur Gewaltanwendung gegenüber Dritten komme. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Antragsgegnerin als wahr unterstelle, so sei noch lange nicht gesagt, dass sich gerade der Antragsteller an Gewaltanwendungen beteiligen werde. Vielmehr sei es in der Vergangenheit so gewesen, dass der Antragsteller, wie bereits ausgeführt, fast ausschließlich bei Spielen mit Derby-Charakter aufgefallen sei. Betrachte man die Mannschaften, die in der Saison 2012/2013 in der 1. Bundesliga spielen würden, so sei festzustellen, dass lediglich 4 von 18 Vereinen aus dem Bundesland Bayern kämen. Bei diesen Spielen könne man also von einem gewissen Derby-Charakter sprechen. Die Absicht, dem Antragsteller generell für alle Bundesligaheimspiele ein Betretungsverbot zu erteilen, sei demnach rechtswidrig. Spiele der 2. Mannschaft der …hätten in der Regel überhaupt kein größeres Zuschauerinteresse. Von der Zuschauerzahl her gesehen handele es sich bei der Regionalliga Bayern (vormals Teil der Regionalliga Süd) um eine der am wenigsten besuchten viertklassigen Spielklassen in Deutschland. Mit einer hohen Anzahl von Gästefans sei in der Regel auf keinen Fall zu rechnen, so dass hier definitiv nicht davon auszugehen sei, dass der Antragsteller in diesem Zusammenhang negativ in Erscheinung treten werde. Daher sei auch ein generelles Betretungsverbot für Heimspiele der 2. Mannschaft rechtswidrig.

In ihrer hierzu von der Antragsgegnerin erholten Stellungnahme führte die Polizeiinspektion … mit E-Mail vom 14. August 2012 im Wesentlichen aus: Die Annahme des anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers, bei den Heimspielen der … sei nicht mit einer hohen Anzahl von Gästefans zu rechnen, sei nicht zutreffend. Anders als bei den Spielen der 2. Fußballbundesliga sei bei allen Heimspielen der 1. Fußballbundesliga zu erwarten, dass das den Gästefans zustehende Kartenkontingent von 10 % der Gesamtplätze ausnahmslos ausgeschöpft werde. Es sei weiter nicht zutreffend, dass der Antragsteller bei den Vorfällen mit Fußballbezug nahezu ausschließlich bei Spielen mit Derby-Charakter in Erscheinung getreten sei. Beispielhaft werde insoweit auf das Pokalhalbfinalespiel gegen Borussia Dortmund verwiesen (Vorfall vom 20.3.2012). Fakt sei auch, dass sich gewaltbereite Anhänger der … mit entsprechenden Aktionen in der Fanszene der 1. Liga positionieren wollten. Es treffe zwar zu, dass Spiele der 2. Mannschaften in der Regionalliga Bayern relativ geringen Zuschauerzuspruch hätten. Gleichwohl zeige die Erfahrung, dass auch diese Spiele zunehmend in den Fokus gewaltbereiter Besucher geraten würden. Das Konfliktpotential habe sich durch die in der Liga vertretenen 2. Mannschaften der 1. und 2. Ligavereine FC Bayern, FC Nürnberg, FC Augsburg, 1860 München und FC Ingolstadt und die entsprechenden Spiele mit Derby-Charakter deutlich verschärft.

Mit weiterer E-Mail vom 14. August 2012 verwies die … auf einen Vorfall vom 27. Juli 2012. Dabei habe sich der Antragsteller trotz Betretungsverbots auf dem Kirchweihfest in … aufgehalten.

Ohne weitere Anhörung des Antragstellers untersagte die Antragsgegnerin sodann dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. August 2012 an Spieltagen der 1. und 2. Mannschaft der … in der 1. Fußballbundesliga bzw. Regionalliga Bayern, jeweils 3 Stunden vor Spielbeginn und 1 Stunde nach Spielende, das Betreten eines als Stadionumfeld bezeichneten, von namentlich genannten Straßen und Flussläufen begrenzten und auf einem beigefügten Lageplan gekennzeichneten Bereichs (Ziff. 1). Weiter untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, an Spieltagen der 1. und 2. Mannschaft der … in der 1. Fußballbundesliga bzw. Regionalliga Bayern, jeweils 3 Stunden vor Spielbeginn und 3 Stunden nach Spielende, den als Innenstadtbereich bezeichneten Bereich des Stadtgebietes der Antragsgegnerin, der ebenfalls durch Straßennamen näher bezeichnet und in einem beigefügten Lageplan gekennzeichnet ist, zu betreten (Ziff. 2). Die unter Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller den unter Ziff. 1 und 2 des Bescheidtenors genannten Betretungsverboten zuwider handele, werde je ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziff. 4). Für den Bescheid wurden keine Kosten erhoben (Ziff. 5).

Zur Begründung dieses Bescheides wird insbesondere Bezug genommen auf insgesamt 26 Vorfälle, davon 9 Vorfälle mit Fußballbezug, weitere 17 Vorfälle ohne Fußballbezug, bei denen der Antragsteller polizeilich auffällig geworden sei. Bei den Vorfällen mit Fußballbezug sei der Antragsteller zusammen mit weiteren sogenannten Ultras als Rädelsführer in Erscheinung getreten. Die „Anstachelung“ durch den Antragsteller habe meist zu Solidarisierungsaktionen anderer jüngerer Fans (sogenannter „Horidos“) führt. Da diese Personen im Fokus der Polizeieinsatzkräfte gestanden seien, hätten Straftaten bisweilen verhindert werden können. Auf Grund der aufgelisteten Vorfälle sowie auf Grund von polizeilichen Erkenntnissen über das Persönlichkeitsbild des Antragstellers sei damit zu rechnen, dass dieser mit Aggressionsdelikten während der Spieltage in Erscheinung treten werde. Der Antragsteller habe bei zurückliegenden Heimspielen der … im Stadionumfeld Konfrontationen mit anderen Besuchern der Fußballspiele gesucht. Mit den getroffenen Anordnungen werde verhindert, dass sich der Antragsteller in die Umgebung des Spielortes oder in Bereiche oder zu Treffpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin begebe, um sich dort an abgesprochenen oder provozierten hooligantypischen gewalttätigen Auseinandersetzungen zu beteiligen. Der im Bescheidtenor beschriebene Innenstadtbereich der Antragsgegnerin mit seiner hohen Gaststättendichte habe u.a. durch die Aufstiegsfeierlichkeiten der …überregionale Bekanntheit als „Feiermeile“ erlangt, die dortigen Gaststätten seien bei heimischen Fans als Treffpunkt vor und nach den Heimspielen sehr beliebt. Daher sei mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich Fans und Fangruppierungen auch von Gastvereinen vor und nach den Fußballspielen im dortigen Bereich aufhalten würden. Das Betretungsverbot für den bezeichneten Innenstadtbereich stelle sicher, dass es bei den Feiern der einheimischen Fans und der Gästefans vor und nach den Heimspielen der …nicht durch Anstachelungen des Antragstellers oder durch den Antragsteller selbst zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zu Straftaten komme. Wegen der weiteren Begründung wird auf den genannten Bescheid verwiesen.

Gegen diesen dem Antragsteller am 17. August 2012 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin ließ dieser mit am 28. August 2012 beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Az. AN 5 K 12.01494 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz Anfechtungsklage erheben, über die noch nicht entschieden worden ist.

Mit gesondertem anwaltlichen Schriftsatz vom 3. September 2012 ließ der Antragsteller sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. AN 5 K 12.01494 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Für beide Verfahren wurde Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung des einstweiligen Rechtsschutzantrags wird, z.T. unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Hauptsacheverfahren, u.a. ausgeführt: Es sei bereits problematisch, ob die Betretungsverbote überhaupt von der Generalklausel des Art. 7 LstVG erfasst würden, in jedem Fall würden die verhängten Betretungsverbote die von der Generalklausel genannten Grenzen überschreiten. Es werde auch ausdrücklich gerügt, dass keine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG bezüglich des Betretungsverbots im Umfeld des Innenstadtbereichs stattgefunden habe. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2012, Az. 7 A 3177/12, werde verwiesen. Es möge sein, dass der Antragsteller polizeibekannt sei, jedoch sei er als Mitglied der … Ultraszene der Kategorie B einzustufen. Dies ergebe sich sowohl aus den Unterlagen der Antragsgegnerin und auch aus denen der Polizei. Gerade die angesprochenen Auseinandersetzungen seien für Fußballfans der Kategorie C typisch, nicht jedoch für solche der Kategorie B. Das ausverkaufte 1. Heimspiel der …gegen den …, bei dem 2.000 Gästefans anwesend gewesen seien, spiele bei der Frage, ob immer mit so vielen Zuschauern bzw. Gästefans zu rechnen sei, keine Rolle. Zwar locke der … seit Jahrzehnten viele Besucher in die Stadien, im Gegenzug würden jedoch Vereine wie Wolfsburg, Hoffenheim usw. seit Jahren weniger Gästefans zu den Spielen mitbringen. Außerdem sei zu beachten, dass zwischen den Fans von … und denen der meisten anderen Vereine der Bundesliga überhaupt kein Rivalitätsverhältnis bestehe. … spiele in diesem Jahr zum ersten Mal in der Vereinsgeschichte in der 1. Bundesliga. Mangels Spielen in der Vergangenheit könne daher überhaupt nicht gesagt werden, dass bei diesen Spielen die Gefahr von Straftaten bestehe. Dass gegen den Antragsteller in der vergangenen Saison bereits Betretungsverbote ausgesprochen worden seien, sei unerheblich, diese Verbote seien im Übrigen auch rechtswidrig gewesen. Es erschließe sich auch nicht, was in der Vergangenheit ausgesprochene Kirchweihverbote mit dem aktuellen Fall zu tun hätten. Letztendlich gebe es auch keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass Spiele der 2. Mannschaft der … in der Regionalliga Bayern in den Fokus gewaltbereiter Besucher rücken würden. Hierzu habe die Antragsgegnerin keine Tatsachen vorgetragen. Auch werde nicht berücksichtigt, dass Spiele der 2. Mannschaft oft zeitgleich zu Spielen der 1. Mannschaft stattfinden würden. Als milderes Mittel kämen einzelne Betretungsverbote in Betracht.

Die Antragsgegnerin begehrt

 Antragsablehnung.

Zur Begründung werden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vertieft und ergänzt. Zutreffend sei, dass der Antragsteller zu dem für einen Innenstadtbereich der Antragsgegnerin getroffenen Betretungsverbot nicht mehr gesondert nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden sei, von einer Anhörung hierzu habe jedoch nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG Abstand genommen werden können. Der Altstadtbereich der Antragsgegnerin sei bereits ohne den zusätzlichen „Zustrom“ von Fußballanhängern stark konfliktbelastet. Beschwerden von Anwohnern über Lärmbelästigungen und Konfrontationen mit Gästen seien nahezu an der Tagesordnung. Der „Streit in der…“ zwischen den einzelnen Konfliktparteien spitze sich immer mehr zu, wie aus aktuellen Zeitungsausschnitten (Bl. 49 ff. der Behördenakte) zu entnehmen sei. Dort sei von Krawallen, Randalen, Hetzreden und Gewalt die Rede. Mildere Handlungsalternativen hätten mit Blick auf den bezweckten Erfolg der effektiven Unterbindung weiterer Sicherheitsstörungen durch den gewaltbereiten Antragsteller nach Überzeugung der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung gestanden. Nach den Gesamtumständen sei nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller von Gefährderansprachen und anderen präventiven Maßnahmen durch die Polizei davon abhalten lassen würde, Auseinandersetzungen zu suchen, auch wenn er dies während solcher Gespräche möglicherweise bekunden würde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der unter dem Az.: AN 5 K 12.01494 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2012 wiederherzustellen bzw. bezüglich der nach Art. 21a BayVwZVG kraft Gesetzes vollziehbaren Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) anzuordnen, ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich, zumindest bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und auch nur möglichen summarischen Überprüfung, als rechtmäßig, er verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die von der Antragsgegnerin im Bescheid angegebene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges entspricht den formellen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO. An die Begründung der Sofortvollzugsanordnung sind jedenfalls dann keine besonders hohen Anforderungen zustellen, wenn sich, wie hier, aus den mit dem Bescheid angestrebten Zweck ergibt, dass dieser nur bei Sofortvollzug erreicht werden kann. Die Betretensverbote würden ihren Sinn hier vollständig verlieren, wenn sie nicht zu den anstehenden Spielterminen vollzogen werden könnten. Das Gericht hält jedenfalls die im Bescheid angegebene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges für ausreichend.

Auch materiellrechtlich gesehen überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides (Vollzugsinteresse) das Privatinteresse des Antragstellers an der Aussetzung des Sofortvollzuges des Bescheides (Aussetzungsinteresses), da, wie eingangs bereits erwähnt, bei der, zumal im Hinblick auf das für den 15. September 2012 anstehende nächste Heimspiel der Fußballmannschaft der …, nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16. August 2012 bestehen, d.h. dass die dagegen unter dem Az.: An 5 K 12.01494 erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Entgegen der von Antragstellerseite insoweit aufgeworfenen Zweifel finden die angefochtenen Betretungsverbote ihrer Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind hier bei summarischer Überprüfung als erfüllt anzusehen. Bereits die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgeführten, von der Polizeiinspektion … in einer umfassenden Übersicht zusammengestellten Vorfälle, sowohl solche mit Fußballbezug (9 Vorfälle), als auch solche ohne Fußballbezug (17 Vorfälle), belegen auf eindrucksvolle Weise, dass der 1991 geborene Antragsteller bereits seit dem Jahr 2006 immer wieder in Rangeleien, Provokationen und sonstige Ordnungsstörungen verwickelt war, teilweise auch unter Alkoholeinfluss. Das erkennende Gericht hat daher keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin zu Recht der Gruppe der gewaltbereiten Problemfans zugeordnet wird, von denen an den Spieltagen ihrer Mannschaft, hier der Fußballmannschaft der …, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Aggressionshandlungen und Provokationen, zu befürchten sind.

Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass der Antragsteller unbestrittenermaßen bis Sommer 2011 mit einem bundesweit wirksamen Stadionverbot belegt war, gegen das er sich, soweit ersichtlich, nicht mit Rechtsmitteln gewendet hat. Stadionverbote werden aber, wie dem Gericht aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt ist (vgl. auch Beschluss vom 1.4.2010, Az.: AN 5 S 10.00577), nur gegen diejenigen Personen verhängt, die im Umfeld von Fußballspielen wiederholt als Gewalttäter in Erscheinung getreten sind. Auf Grund der Tatsache, dass der Antragsteller das gegen ihn verhängte bundesweite Stadionverbot offensichtlich akzeptiert hat, ist nach der in diesem Verfahren nur möglichen beschränkten Amtsermittlung davon auszugehen, dass der Antragsteller auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Polizeiinspektion … wiederholt als Gewalttäter im Umkreis von Fußballspielen in Erscheinung getreten ist. Die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Vorfälle ereigneten sich – bis auf eine Ausnahme (Augsburg) – sämtlich im Raum von … und Umgebung.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Schließlich war der Antragsteller auch in der abgelaufenen Fußballsaison von 2011/2012 durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. März 2012 zeitweise mit einem Betretungsverbot für den Innenstadtbereich der Antragsgegnerin belegt, gegen das er sich offenbar nicht rechtlich zur Wehr gesetzt hat. Zumindest ist kein entsprechendes Verfahren beim hier erkennenden Verwaltungsgericht erfasst, die vorgelegten Behördenakten lassen auch keine sonstigen rechtlichen Schritte des Antragstellers (z.B. Widerspruchsverfahren) erkennen. Demgemäß räumt der Antragsteller insbesondere die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. März 2012 aufgelisteten Vorfälle, davon 9 mit Fußballbezug, 16 ohne Fußballbezug, die im streitgegenständlichen Bescheid vom 16. August 2012 aufgelistet sind, ein. Er hat sie auch im nachfolgenden Verfahren nicht konkret und substantiiert bestritten.

Die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose, dass demnach mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich zukünftig wieder an gewalttätigen Auseinandersetzungen, insbesondere im Umfeld von Fußballspielen, beteiligen wird, ist somit, zumindest bei summarischer Überprüfung, nicht zu beanstanden. Ob der Antragsteller strafrechtlich verurteilt worden ist oder werden kann, spielt für die Beurteilung der von ihm ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit keine Rolle (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 8.5.2009, Az.: 10 CS 1087).

Nicht entscheidungserheblich ist, zumindest bei summarischer Überprüfung, auch, ob der Antragsteller einer der in der üblichen Behördenterminologie definierten Kategorien von sogenannten Ultras (Kategorie A, B oder C) zuzuordnen ist. Jedenfalls hat er durch sein im angefochtenen Bescheid näher beschriebenes Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass er – keineswegs ausschließlich, aber eben auch – insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen der von ihm unterstützten Mannschaft … zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung neigt.

Bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden ist auch, zumal angesichts der umfangreichen Liste von Vorfällen fußballbezogener sowie auch nicht fußballbezogener Art, die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller nicht nur bei Spielen mit Derby-Charakter und auch nicht nur bei Spielen der 1. Mannschaft der … in der Bundesliga, sondern auch bei Spielen der 2. Mannschaft dieses Vereins in der Regionalliga, wieder auffällig wird und dass Auseinandersetzungen zu erwarten sind, an denen er beteiligt ist.

Die verfügten Betretungsverbote erscheinen bei summarischer Überprüfung jedenfalls als notwendig, geeignet und verhältnismäßig (vgl. zu Letzterem Art. 8 LStVG), um die zu befürchteten, vom Antragsteller ausgehenden Gefahren zu verhindern, sowohl in räumlicher Hinsicht (Innenstadtbereich und Stadionbereich), als auch in zeitlicher Hinsicht (3 Stunden vor Spielbeginn und 1 Stunde nach Spielende für das Betretungsverbot im Stadionumfeld, 3 Stunden vor Spielbeginn und 3 Stunden nach Spielende für das Betretungsverbot im Innenstadtbereich).

Die von der Antragsgegnerin verfügten Betretungsverbote tangieren das Grundrecht der Freiheit der Person des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie sind dennoch nicht nach Art. 7 LStVG ausgeschlossen (vgl. etwa zu einem vergleichbaren Fall VG Ansbach, Beschluss vom 1.4.2010, Az.: AN 5 S 10.00577). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung die gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfasst von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überallhin bewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der für ihn an sich (tatsächlich oder rechtlich) zugänglich ist (BVerfG, E 94, 166/198). Die allgemeine Handlungsfreiheit, die nach Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Vorbehalt steht, dass nicht Rechte anderer verletzt werden und dass nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen werden darf, ist auf dem Umweg über Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einem generellen Gesetzesvorbehalt unterworfen (vgl. etwa Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Band I Stand 2001, Art. 2 Anmerkung 37 ff.). Dies folge aus der Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG als Eingriffsfreiheit, aus dem Zusammenhang mit Art. 104 GG, der die formellen Voraussetzungen der Entziehung der Freiheit der Person regele, sowie aus der Entstehungsgeschichte, aus der sich ergebe, dass „die persönliche Bewegungsfreiheit im engeren Sinne“ gemeint gewesen sei (vgl. von Münch, Kommentar zum Grundgesetz, Band I, 1992, Art. 2 Anmerkung 73). Das Gericht folgt insoweit auch der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 23.4.1999, Az.: 24 CS 98.3551), wonach im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG der Begriff der Freiheit der Person i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern als Unterfall der Freiheitsentziehung zu verstehen ist. Hieraus folgt, dass Art. 7 Abs. 4 LStVG der angefochtenen Anordnung nicht entgegensteht, weil hierdurch die Freiheit der Person im engeren Sinn nicht tangiert wird, denn der Antragsteller wird nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur verpflichtet, zu einer bestimmten Zeit bestimmte Orte nicht aufzusuchen. Im Übrigen ist auch gerichtsbekannt, dass, entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, der im angefochtenen Bescheid bezeichnete Innenstadtbereich, der in der Nähe der Wohnadresse des Antragstellers liegt, eher durch Gastronomiebetriebe und, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, durch nur sehr wenige kleine Einzelhandelsgeschäfte bestimmt wird, z.B. ein Spirituosen-, Bekleidungs-, Lederwaren- und Tierbedarfsladen sowie ein Friseur. Größere Geschäfte, wie z.B. Lebensmittelmärkte, sind dort nicht vorhanden, sie befinden sich jedoch in unmittelbarer Nähe des von dem Betretungsverbot betroffenen Innenstadtbereichs. Dem Antragsteller ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine zeitliche und räumliche Beschränkung der Betretungsmöglichkeiten für den hier fraglichen Bereich zuzumuten. Entsprechendes gilt für den Verbotsbereich „Stadionumfeld“. Die Einzelhandelsgeschäfte der dort vorhandenen Art befinden sich gleichermaßen im übrigen Stadtgebiet der Antragsgegnerin, so dass es dem Antragsteller zumutbar ist, während der vom Betretungsverbot betroffenen Zeiten ggf. im Innenstadtbereich seinen Einkaufsbedarf zu decken.

Schließlich rechtfertigt und erfordert auch der Umstand keine anders lautende Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Betretungsverbote mit zeitlich unbefristeter Wirkung verfügt worden sind, d.h. dass diese auch über das Ende der derzeit laufenden Spielsaison 2012/2013 hinaus gelten sollen. Der Antragsteller hat jederzeit die Möglichkeit, bei der Antragsgegnerin zu gegebener Zeit einen Abänderungsantrag zu stellen.

Im Ergebnis ist letztlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller vor Erlass der Betretungsverbote für den Innenstadtbereich nicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden ist. In nicht zu beanstandender Weise verweist die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang auf Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG bzw. darauf, dass anlässlich aktueller und konkreter Hinweise auf geplante Feierlichkeiten in dem vom Bescheid erfassten Innenstadtbereich eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Jedenfalls war für die Anordnung der sofortigen Vollziehung soweit eine Anhörung nicht notwendig. Dies gilt auch insoweit, als der im angefochtenen Bescheid genannte Zeitrahmen vor Spielbeginn bis nach Spielende abweicht von dem im Anhörungsschreiben vom 31. Juli 2012 genannten Zeitrahmen. Ein etwa vorliegender Verstoß gegen Art. 28 BayVwVfG wird durch die im Eilverfahren gegebene und genutzte Möglichkeit einer Äußerung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt, wie das erkennende Verwaltungsgericht mehrfach bereits entschieden hat (vgl. z.B. Beschluss vom 6.8.2001, Az.: AN 5 S 01.00912; Beschluss vom 1.6.2005, Az.: AN 5 S 05.01353). Das erkennende Verwaltungsgericht folgt somit nicht der insoweit strengeren Sichtweise, wie sie vereinzelt in jüngerer Zeit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden ist (vgl. etwa VG Oldenburg, Urteil vom 26.6.2007, Az.: 7 A 3177/12; VG Würzburg, Urteil vom 24.4.2006, Az.: W 5 K 01.1540).

Auch die Zwangsgeldandrohung erweist sich bei summarischer Überprüfung sowohl als hinreichend bestimmt als auch in der Höhe nicht unverhältnismäßig, sie ist das geeignete Zwangsmittel zur Durchsetzung der in Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordneten Betretungsverbote und berücksichtigt die vom Antragsteller als gewaltbereitem Fußballfan ausgehende Gefahr.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos