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Ersatzfähigkeit von Betreuungsleistungen der Eltern als vermehrte Bedürfnisse des verletzten Kindes

BGH

Az.: VI ZR 244/98

Urteil vom 08.06.1999


Leitsatz:

Von Eltern in ihrer Freizeit für ihr in seiner Gesundheit geschädigtes Kind erbrachte Betreuungsleistungen sind nur dann als ver­mehrte Bedürfnisse des Verletzten gemäß § 843 Abs.1 BGB ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern herausheben, daß der entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft in Frage gekommen wäre.


Sachverhalt:

Die am 14. November 1989 geborene Kl. nimmt die Beklagte als Herstellerin von Plastiksaugflaschen auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die sie durch Zerstörung ihres Milchzahngebisses infolge Dauernuckelns gesüßter Getränke erlitten habe, da die erforderlichen Warnhinweise unterblieben und die in den Verkehr gebrachten Flaschen fehlerhaft konstruiert gewesen seien. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000 DM an die Klägerin verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagte für künftige und weitere Schmerzen und Schäden festgestellt. Daneben verlangt die Kl. nunmehr Ausgleich des zusätzlichen Betreuungsaufwandes ihrer Eltern in Höhe von 11.260 DM. Dieses Begehren begründet sie mit dem Einsatz der Eltern bei wegen ihrer erheblichen körperlichen und seelischen Schmerzen erforderlich gewordener Beruhigung, Ablenkung und Tröstung sowie bei Sprechübungen. Sie ist hierbei von insgesamt 563 Stunden ausgegangen, die ihre Eltern in der Freizeit zwischen Juli 1992 und August 1994 eingesetzt hätten; ein »Stundenlohn« von 20,-DM erscheine angemessen.

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