Altersversorgung (betriebliche) – Verpflichtung zur Anpassung
Arbeitsgericht
Aachen
Az: 9 Ca
7517/03
Urteil vom
22.11.2006
In dem Rechtsstreit hat die 9.
Kammer des Arbeitsgerichts AACHEN auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2006
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.098,22 EUR.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der
betrieblichen Altersversorgung des Klägers.
Der am 15.08.1935 geborene Kläger war bis Anfang der 90er-Jahre als Arbeitnehmer
bei der Beklagten beschäftigt, wobei das Arbeitsverhältnis nach divergierendem
Klägervortrag entweder bis zum 31.01.1994 oder bis zum 30.12.1992 bestand.
Seit dem 01.02.1994 bezieht der Kläger eine Betriebsrente in seitdem
unveränderter Höhe von seinerzeit 2.005,00 DM = nunmehr 1.025,14 EUR.
Seit dem Jahr 1997 machte der Kläger, der Mitglied im Bundesverband der
Betriebsrentner e. V. ist, mehrfach erfolglos einen Wunsch bezüglich der
Anpassung seiner Betriebsrente an gestiegene Lebenshaltungskosten geltend. Die
Beklagte verwies jeweils darauf, aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen
Lage, welche durch Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, welche
dem Kläger jeweils zur Verfügung gestellt wurden, belegt würde, nicht in der
Lage zu sein. Der Kläger hat dem jeweils mittels Formschreiben seines Verbandes
widersprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte
diesbezügliche Korrespondenz der Parteien seit dem Jahr 1997 verwiesen (Bl. 67
ff. d. A.).
Der Kläger hat am 29.12.2003 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger ist der
Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet und auch wirtschaftlich in der Lage, die
Betriebsrente des Klägers im Umfang der gestiegenen Lebenshaltungskosten zu
erhöhen, nämlich ab Februar 1997 um 5,25 %, ab Februar 2000 um weitere 3,13 %
sowie ab Februar 2003 um je weitere 4,63 %.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.237,86 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 53,82 EUR seit dem
28.02.1997, dem 31.03.1997, dem 30.04.1997, dem 31.05.1997, dem 30.06.1997, dem
31.07.1997, dem 31.07.1997, dem 30.09.1997, dem 31.10.1997, dem 30.11.1997, dem
31.12.1997, dem 31.01.1998, dem 28.02.1998, dem 31.03.1998, dem 30.04.19998, dem
31.05.1998, dem 30.06.1998, dem 31.07.1998, dem 31.08.1998, dem 30.09.1998, dem
31.10.1998, dem 30.11.1998 und dem 31.12.1998 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.860,36 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus je 53,82 EUR seit dem 31.01.1999, dem 28.02.1999, dem 31.03.1999, dem
30.04.1999, dem 31.05.1999, dem 30.06.1999, dem 31.07.1999, dem 31.08.1999, dem
30.09.1999, dem 31.10.1999, dem 30.11.1999, dem 31.01.2000,
- aus je 87,59 EUR seit dem 28.02.2000, dem 31.03.2000, dem 30.04.2000, dem
31.05.2000, dem 30.06.2000, dem 31.07.2000, dem 31.08.2000, dem 30.09.2000, dem
31.10.2000, dem 30.11.2000, dem 31.12.2000, dem 31.01.2001, dem 28.02.2001,
31.03.2001, dem 30.04.2001, dem 31.05.2001, dem 30.06.2001, dem 31.07.2001, dem
31.08.2001, dem 30.09.2001, dem 31.10.2001, dem 30.11.2001, dem 31.12.2001, dem
31.01.2002, dem 28.02.2002, dem 31.03.2002, dem 30.04.2002, dem 31.05.2002, dem
30.06.2002, dem 31.07.2002, dem 31.08.2002, dem 30.09.2002, dem 31.10.2002, dem
30.11.2002, dem 31.12.2002, dem 31.01.2003,
- aus je 139,11 EUR seit dem 28.02.2003, 31.03.2003, dem 30.04.2003, dem
31.05.2003, dem 30.06.2003, dem 31.07.2003, dem 31.08.2003, dem 30.09.2003, dem
31.10.2003, dem 30.11.2003, dem 31.12.2003, dem 31.01.2004, dem 28.02.2004, dem
31.03.2004, dem 30.04.2004, dem 31.05.2004, dem 30.06.2004, dem 31.07.2004, dem
31.08.2004, dem 30.09.2004, dem 31.10.2004, dem 30.11.2004, dem 31.12.2004, dem
31.01.2005, 28.02.2005, 31.03.2005, dem 30.04.2005, dem 31.05.20035, dem
30.06.2005, dem 31.07.2005, dem 31.08.2005, dem 30.09.2005, dem 31.10.2005, dem
30.11.2005, dem 31.12.2005 und dem 31.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, zu sämtlichen drei hier streitgegenständlichen
Anpassungsstichtagen nicht zu einer Erhöhung der Betriebsrente des Klägers
verpflichtet gewesen zu sein. Sie behauptet, aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Lage sei ihr zu allen drei Stichtagen eine Anpassung der Betriebsrente
wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung
würde nicht erzielt, darüber hinaus würde eine Betriebsrentenerhöhung in die
Substanz des Unternehmens eingreifen. Die Beklagte beruft sich diesbezüglich auf
die Bilanzen seit 1994.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung mit Schriftsatz datierend
vom 15.06.2004 (Bl. 33 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerseite repliziert, sie bestreite die beklagtenseits vorgetragenen
Zahlen.
Das Gericht hat aufgrund des Kammertermins vom 10.09.2004 durch Beweisbeschluss
vom 15.12.2004 (Bl. 83 d. A.) Beweis erhoben über die wirtschaftliche
Zumutbarkeit einer Anpassung der Betriebsrente für die Beklagte durch Einholung
eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L.
I.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche
Sachverständigengutachten (Bl. 129 ff. d. A.) vom 10.05.2006 Bezug genommen.
Insbesondere wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen auf die vom
Sachverständigen nach Auswertung der Bilanzen der Beklagten dargestellten
Eigenkapitalentwicklung vom 31.12.1993 bis zum 31.12.2004 (S. 10 des
Sachverständigengutachtens, Bl. 138 d. A.). Das Sachverständigengutachten
gelangt zu dem Gesamtergebnis, das zu keinem der drei Anpassungsstichtage
01.02.1997, 01.02.2000 sowie 01.02.2003 die Beklagte wirtschaftlich in der Lage
war, die Betriebsrente des Klägers zu erhöhen. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Ausführungen des Sachverständigengutachtens verwiesen.
Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den
gesamten Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug
genommen, insbesondere auch auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien
und deren Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Zahlungsklage war unbegründet.
I.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente aus § 16
BetrAVG zu.
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG als einziger in Betracht kommender Anspruchsgrundlage
ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach
billigem Ermessen zu entscheiden, dabei sind insbesondere die Belange des
Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu
berücksichtigen.
Hiernach hatte der Arbeitgeber, da die Betriebsrente ab dem 01.02.1994 gewährt
wurde und eine Vereinheitlichung der Anpassungsstichtage im Betrieb der
Beklagten nicht vorgetragen wurde, jeweils zu den Anpassungsstichtagen
01.02.1997, 01.02.2000 und 01.02.2003 eine Prüfung über eine etwaige Anpassung
der Betriebsrente des Klägers zur Erfüllung seiner Anpassungsprüfungspflicht des
§ 16 BetrAVG vorzunehmen. Das Ergebnis der Anpassungsprüfung, zu sämtlichen drei
Stichtagen im Ergebnis eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht
vorzunehmen, war jedoch nicht ermessensfehlerhaft und nach der durchgeführten
Beweisaufnahme letztlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte konnte sich
nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu Recht darauf berufen, zu
sämtlichen drei Anpassungsstichtagen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation
nicht zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers wirtschaftlich in der Lage
gewesen zu sein.
1.)
Bei der vom Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu treffenden
Ermessensentscheidung sind die berechtigten Interessen des Versorgungsempfängers
mit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers abzuwägen. Die berechtigten
Interessen des Versorgungsempfängers werden insbesondere durch die
Lebenshaltungskosten bestimmt. Ein Anstieg der Lebenshaltungskosten rechtfertigt
grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Versorgungsempfängers an einer
Betriebsrentenerhöhung. Dem gegenüberzustellen ist jedoch die wirtschaftliche
Lage des Arbeitgebers. Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung
nicht übermäßig belastet werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den
Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in
der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (ständige
Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts, vgl. u. a. BAG, Urteil
vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02; ebenso BAG Urteil vom 23.10.1996, 3 AZR 514/95,
BAGE 84, S. 246 ff., S. 250, mit weiteren Nachweisen). Hierbei darf insbesondere
die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nicht gefährdet werden. Die
Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wird jedoch insbesondere dann
beeinträchtigt, wenn das Unternehmen entweder keine angemessene
Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder wenn das Unternehmen insgesamt nicht
mehr über genügend Eigenkapital verfügt (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 18.02.2003,
3 AZR 172/02; BAG, Urteil vom 23.01.2001, 3 AZR 287/00, AP Nr. 46 zu § 16
BetrAVG). Denn bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung, die jedenfalls
dann anzunehmen ist, wenn das Eigenkapital unter das gezeichnete Stammkapital
abgesunken ist, muss zunächst verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut
werden, bevor eine Betriebsrentenerhöhung in Betracht kommt (vgl. BAG
18.02.2003, a. a. O.). Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die
Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die als angemessen anzusehende
Eigenkapitalverzinsung besteht nach ständiger Rechtsprechung aus einem Basiszins
und einem Risikozuschlag. Hierbei entspricht der Basiszins der Umlaufrendite
öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen
einheitlich zwei Prozent (BAG, Urteil vom 23.05.2000, 3 AZR 146/99, AP Nr. 45 zu
§ 16 BetrAVG; BAG 18.02.2003, 3 AZR 172/02).
Diesbezüglich ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Zum
einen ist entscheidend die voraussichtliche künftige Belastbarkeit des
Unternehmens in den nächsten drei Jahren. Hierbei liefert jedoch die
wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag die
benötigten Anhaltspunkte für die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit
daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden
können (BAG, Urteil vom 23.04.1995, 3 AZR 156/83, BAGE 48 S. 272 ff., S. 281;
BAG, Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02). Hier bieten die handelsrechtlichen
Jahresabschlüsse einen geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der
erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (BAG
17.04.1996, 3 AZR 56/95, BAGE 83, S. 1 ff., S. 10; BAG, Urteil vom 18.02.2003, 3
AZR 172/02). Alsdann sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen
vorzunehmen, was insbesondere für in den Bilanzen enthaltene Scheingewinne und
für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen gilt, wobei der Sachvortrag
der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten muss, dass derartige
Korrekturen nötig sind. (BAG 18.02.2003, 3 AZR 172/02; BAG, Urteil vom
23.01.2001, 3 AZR 287/00, a. a. O.; BAG 23.05.2000, 3 AZR 146/99, a. a. O.).
2.)
Hiervon ausgehend war die Beklagte nach dem eindeutigen Ergebnis des eingeholten
Sachverständigengutachtens zu sämtlichen drei Anpassungsstichtagen 01.02.1997,
01.02.2000 sowie 01.02.2003 wirtschaftlich nicht in der Lage, die Betriebsrente
des Klägers zu erhöhen.
a)
Zum Anpassungsstichtag 01.02.1997 war der Beklagten die Erhöhung der
Betriebsrente des Klägers wirtschaftlich nicht zumutbar.
Ausweislich der tabellarischen Darstellung auf S. 10 des
Sachverständigengutachtens betrug das Eigenkapital der Beklagten zum 31.12.1993,
also unmittelbar vor Gewährung der Betriebsrente an den Kläger, über 22,1
Millionen Euro. Im Jahr 1997 kam es zu einem erheblichen Einbruch und der
Reduzierung des Eigenkapitals auf unter 12 Millionen Euro, wobei in den
Folgejahren bis zum 31.12.1996 lediglich eine Erhöhung auf etwas über 16
Millionen Euro erfolgen konnte. Mithin lag das Eigenkapital der Beklagten zum
dem Anpassungsstichtag 01.02.1997 unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag
31.12.1996 immer noch unter dem gezeichneten Stammkapital von knapp 17,8
Millionen Euro. Insofern befand sich die Beklagte zum Anpassungsstichtag
01.02.1997 weiterhin in einer Konsolidierungsphase, in der es vor etwaigen
Betriebsrentenerhöhungen zunächst galt, verlorene Vermögenssubstanz wieder
aufzubauen und das Eigenkapital jedenfalls wieder auf das gezeichnete Kapital
aufzustocken. Auch wenn es nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zum
Anpassungsstichtag 01.02.1997 bereits konkrete Anhaltspunkte für eine künftig
positivere wirtschaftliche Entwicklung in den Folgejahren gab, war die Beklagte
in dieser Situation einer bestehenden unzureichenden Eigenkapitalausstattung
unterhalb des gezeichneten Kapitals am Anpassungsstichtag 01.02.1997 nicht zur
Erhöhung der Betriebsrente verpflichtet.
b)
Auch zum Anpassungsstichtag 01.02.2000 war die Beklagte nicht zur Anpassung der
Betriebsrente verpflichtet. Zwar war hier ausweislich der Tabelle auf S. 10 des
Sachverständigengutachtens in den vergangenen 3 Jahren eine positive Entwicklung
festzuhalten, in der das Eigenkapital bis zum insoweit naheliegendsten
Bilanzstichtag 31.12.1999 auf über 29 Millionen Euro angestiegen war und damit
auch das gezeichnete Kapital wieder deutlich überstieg. Auch eine angemessene
Eigenkapitalverzinsung hat hier jedenfalls in den Jahren 1997 und 1998 deutlich
stattgefunden. Allerdings war bei der zum Anpassungsstichtag 01.02.2000 von der
Beklagten zu treffenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass zum
Anpassungsstichtag 01.02.2000 bereits konkrete Anhaltspunkte für eine künftig
negativere Marktentwicklung und damit für sich eine künftig wieder verringernde
wirtschaftliche Belastbarkeit der Beklagten ergaben. Bereits dem Ausblick auf
das Jahr 2000 im Lagebericht für das Jahr 1999 lassen sich entsprechende
Anhaltspunkte entnehmen (vgl. S. 17/18 des Sachverständigengutachtens, Bl.
145/146 d. A.). Auch dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 20.12.2000 (Bl.
74 d. A.) lässt sich unmissverständlich die negative Prognose des Gutachtens der
KPMG für die Jahre 2000 bis 2002 entnehmen. Die tatsächliche Entwicklung in den
Folgejahren spricht dafür, dass die negative Prognose der Beklagten zum
Anpassungsstichtag 01.02.2000 auch berechtigt war, da, wie sich wiederum aus der
Tabelle S. 10 des Sachverständigengutachtens ergibt, die Eigenkapitalentwicklung
in der Folgezeit stark rückläufig war und sich das Eigenkapital vom Stichtag
31.12.1999 mit seinerzeit über 29 Millionen sodann innerhalb eines
Geschäftsjahres um nahezu 1/3 auf ca. 20 Millionen zum Stichtag 31.12.2000
reduzierte und es in dem darauf folgenden Jahr wiederum eine erhebliche weitere
Reduzierung auf nur noch unter 13 Millionen Euro gab und damit wiederum deutlich
unter das gezeichnete Kapital der Beklagten, bis es seit 2001 eine
Konsolidierung auf niedrigem Niveau in der Größenordnung einer
Eigenkapitalausstattung von annähernd 13 Millionen Euro gab.
Insgesamt war damit die Prognoseentscheidung der Beklagten, auch zum
Anpassungsstichtag 01.02.2000 trotz zu diesem Zeitpunkte bestehender
ausreichender Eigenkapitalausstattung und auch in der Vergangenheit im
wesentlichen ausreichender angemessener Eigenkapitalfinanzierung aufgrund
negativer Prognoseerwartungen für die Zukunft eine Betriebsrentenerhöhung nicht
vorzunehmen, letztlich unter Zugrundelegung des der Beklagten zustehenden
Ermessensspielraums nicht zu beanstanden.
c)
Zum Anpassungsstichtag 01.02.2003 kam offensichtlich keine
Betriebsrentenerhöhung in Betracht. Die wirtschaftliche Entwicklung der
vergangenen 3 Jahre war, wie soeben aufgezeigt und im Sachverständigengutachten
im einzelnen dargelegt, äußerst negativ. Eine angemessene tatsächliche
Eigenkapitalverzinsung wurde in keinem der drei Kalenderjahre erreicht. Zum
Anpassungsstichtag 01.02.2003 lag das tatsächlich vorhandene Eigenkapital mit
ca. 13 Millionen Euro deutlich unter dem gezeichneten Kapital, sodass auch eine
unzureichende Eigenkapitalausstattung zum Anpassungsstichtag vorlag, was für
sich genommen bereits einer Betriebsrentenerhöhung entgegen steht. Im übrigen
lagen auch Anhaltspunkte für ein positivere Zukunftsprognose nicht vor.
3.)
Letztlich bestanden auch keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit des Ergebnisses
des Sachverständigengutachtens zu zweifeln. Hier war insbesondere zu
berücksichtigen, dass es sich bei dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens im
wesentlichen um Auswertungen bereits vorhandenen Zahlenmaterials handelt,
welches von der Klägerseite lediglich pauschal bestritten worden war. Die
Ergebnisses des Sachverständigengutachtens basieren auf den handelsrechtlich
erstellten Bilanzen der Beklagten und decken sich im übrigen mit den bereits
erstellten Privatgutachten der KPMG.
Einen konkreten Vorwurf der Bilanzfälschung hat der Kläger nicht erhoben. Will
der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse
geltend machen, so hat er die seiner Ansicht nach unterlaufenen Fehler konkret
näher zu bezeichnen. Erst wenn der klagende Versorgungsberechtigte die
ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten hat, hat
der Arbeitgeber alsdann vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die
Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden seinen (so ausdrücklich BAG,
Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02, Rn 27). Auf die diesbezügliche Verteilung
der Darlegungslast sind die Parteien auch mit gerichtlichem Hinweis vom
06.03.2005 (Bl. 100 d. A.) ausdrücklich hingewiesen worden. Dennoch wurden
konkrete Einwände seitens der darlegenspflichtigen Klägerseite nicht erhoben.
Insbesondere legt der Kläger in seinem am 14.07.2006 eingegangenen Schriftsatz,
datierend vom 03.07.2006, keine konkreten erheblichen Unstimmigkeiten des
Gutachtens dar. Andeutungen etwa hinsichtlich einer seitens der Eheleute Dr.
Junker hinterlassenen Betriebsrentenkasse werden nicht weiter konkretisiert. Der
Klägerseite wurde seitens des Gerichts mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, die
vom Sachverständigen zu Grunde gelegten umfangreichen Unterlagen (Übersicht Bl.
152 b d. A.) einzusehen, um hierdurch etwaige Einwendungen zu konkretisieren.
Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
Nur der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Einwandes der Klägerseite im
Schriftsatz vom 03.07.2006, das Gutachten enthalte keine Ausführungen zum
Anpassungsstichtag 01.02.2006, darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand
des Gutachtenauftrages war
Letztlich waren auch die Ausführungen und Ergebnisse des schriftliche
Sachverständigengutachtens in sich schlüssig, nachvollziehbar und eindeutig, so
dass das Gericht keinerlei Veranlassung sah, entsprechend der Anregung der
Klägerseite den Sachverständigen zum Kammertermin ergänzend mündlich zu hören
bzw. gar einen neuen Sachverständigen zu beauftragen.
4.)
Weiter ist hinsichtlich der Einwände des Klägers, es gehe vorliegend nur um
seine eigene Betriebsrentenerhöhung und nicht um die Betriebsrentenerhöhung
anderer Versorgungsberechtigter sowie seine Betriebsrentenerhöhung müsse Vorrang
vor der Ausrichtung von Betriebsfeiern und Spenden an die RWTH haben,
einzuwenden, dass der Anspruch auf Überprüfung der Betriebsrentenhöhe gemäß § 16
BetrAVG selbstverständlich nicht nur dem Kläger individuell zusteht, sondern
sämtlichen Versorgungsberechtigten der Beklagten. Insoweit war auf die
wirtschaftliche Gesamtbelastung der Beklagten hinsichtlich einer
Betriebsrentenerhöhung für alle Versorgungsberechtigten und nicht lediglich
individuell für den Kläger abzustellen. Darüber hinaus entspricht es ständiger
Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG, dass das aktuelle operative wirtschaftliche
Geschäft grundsätzlich Vorrang vor der Erhöhung der Betriebsrenten genießt. Auch
die Ausrichtung von Betriebsfeiern und die Zusammenarbeit mit der örtlichen
Universität (RWTH Aachen) zählen zum operativen Geschäft der Beklagten.
Zweck des § 16 BetrAVG ist lediglich, auch die Betriebrentner an
Wertsteigerungen des Unternehmens – im Rahmen der gestiegenen
Lebenshaltungskosten – teilhaben zu lassen. Wenn es keine Wertsteigung des
Unternehmens gibt, kann es auch keine Betriebsrentenanpassung geben. Die
tabellarische Übersicht auf S. 10 des Sachverständigengutachtens verdeutlicht
anschaulich, dass seit Beginn der Betriebsrente zugunsten des Klägers Anfang
1994 es insgesamt, mit Ausnahme einer kurzen wirtschaftlichen Belebung in den
Jahren 1997 bis 1999, letztlich gerade keinen Wertzuwachs des Unternehmens
gegeben hat, sondern das Unternehmen vielmehr an wirtschaftlichem Wert –
gemessen am vorhandenen Eigenkapital – verloren hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
Hiernach hatte der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den
bezifferten Wert der Klageforderung festgesetzt.
Gründe, die aufgrund des Streitwertes ohnehin gesetzlich zulässige Berufung
gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG auch gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.