Ruhegeld
(betriebliches) und Sozialversicherungsrente
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa
438/08
Urteil vom
23.06.2008
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 13.12.2007 - 6 Ca 3403/07 wird abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von
Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der dem Kläger ab dem 01.05.2005 zu
gewährenden Betriebsrentenleistungen auf 50 % der ihm tatsächlich gewährten
Sozialversicherungsrente zu beschränken.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der Anrechnung der gesetzlichen
Sozialversicherungsrente des Klägers auf das von der Beklagten zu gewährende
betriebliche Altersruhegeld.
Der am 10.04.1945 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten als
Diplombetriebswirt beschäftigt.
Bei der Beklagten galt eine Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von
Arbeitsverhältnissen (55er-Regelung) vom 03.02.1999 (Blatt 10 ff. d. A.), die
eine Frühpensionierung ab dem 55. Lebensjahr ermöglichte.
In Ziffer 7 dieser Betriebsvereinbarung war festgelegt, dass das betriebliche
Ruhegeld im Anschluss an die 55er-Regelung sich nach den Richtlinien der
Beklagten für die Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung regele.
Diese Richtlinien (Blatt 17 ff. d. A.) enthielten in § 6 unter der Überschrift
"Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit" in Absatz 2 folgende
Bestimmung:
"Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem
Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen,
Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind
lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen
Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen."
In § 7 Absatz 2 der Ruhegeldrichtlinien hieß es unter der Überschrift "Minderung
der gesetzlichen Renten":
"Eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die
aufgrund vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer
der gesetzlichen Rente erfolgen, wird durch das Unternehmen nicht ausgeglichen
und geht daher voll zu Lasten des Mitarbeiters."
Auf der Basis dieser Regelungen schied der Kläger durch Vereinbarung vom
23.02.2000 (Blatt 7 ff. d. A.) im 55. Lebensjahr aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Seit dem 01.05.2005 erhält der Kläger die gesetzliche Altersrente aufgrund
vorangegangener Arbeitslosigkeit (Bescheid der BfA vom 03.03.2005 in Höhe von
insgesamt 1.218,88 EUR (Blatt 33 d. A.).
Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Rentenanspruch des Klägers
bei Renteneintritt erst mit dem 65. Lebensjahr bei ansonsten unveränderten
Bedingungen 1.486,44 EUR betragen hätte und aufgrund der gesetzlichen
Renteninanspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr um 18 % auf 1.218,88 EUR gekürzt
worden ist.
Die Beklagte legt die Ruhegeldrichtlinien so aus, dass 50 % der
Sozialversicherungsrente, die bei Renteneintritt zum 65. Lebensjahr erzielt
worden wäre, also 50 % von 1.486,44 EUR auf das betriebliche Ruhegeld
anzurechnen sei. Hingegen vertritt der Kläger die Auffassung, dass nur 50 % der
tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente angerechnet werden könnten. Das
Arbeitsgericht hat die entsprechende Klage des Klägers abgewiesen und zur
Begründung darauf abgestellt, dass die Interpretation des Klägers zu einer
Bevorzugung gegenüber jenen Arbeitnehmern führe, die nicht in den vorgezogenen
Ruhestand getreten seien, denn diese bekämen trotz kürzerer Bezugsdauer der
Betriebsrente denselben Betrag wie der Kläger.
Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen
lassen.
Der Kläger bringt vor, § 7 Absatz 2 der Ruhegeldrichtlinien sei auf den
vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Denn es gehe nicht um eine Kürzung der
Sozialversicherungsrente aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme. Anwendbar sei
hingegen allein § 6 der Ruhegeldrichtlinien. In § 6 Absatz 2 sei die Anrechnung
einer hypothetischen Rente gar nicht vorgesehen. Aus § 6 Absatz 2 der
Ruhegeldrichtlinien könne nur abgeleitet werden, dass die tatsächlich gezahlte
Sozialversicherungsrente zu 50 % angerechnet werden müsse.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2007 - 6 Ca
3403/07 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von
Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der dem Kläger ab dem 01.05.2005 zu
gewährenden Betriebsrentenleistung auf maximal 50 % der ihm tatsächlich
gewährten Sozialversicherungsrente zu beschränken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bringt vor, der Wortlaut
des § 7 Absatz 2 der Ruhegeldrichtlinien sei eindeutig. Er führe in allen Fällen
dazu, dass die Sozialversicherungsrente zu berücksichtigen sei, die bei
Fortsetzung der Tätigkeit bis zur Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr) gezahlt
werden würde. Dies ergebe sich auch aus Sinn und Zweck des § 7 Absatz 2 der
Ruhegeldordnung. Die Minderung der Sozialversicherungsrente, die durch
vorzeitige Inanspruchnahme entstehe, habe der Arbeitnehmer jeweils selbst zu
tragen. Darüber hinaus decke die gezahlte Abfindung aufgrund der Regelung in der
Betriebsvereinbarung auch Einbußen bei der gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Insgesamt würde die Interpretation des Klägers dazu führen, dass seine
Betriebsrente über derjenigen liegen würde, die ein Arbeitnehmer erzielen
könnte, der bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet hätte.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, ist begründet. Nach
§§ 6 und 7 der Ruhegeldrichtlinien kann auf das betriebliche Ruhegeld nur eine
Anrechnung von 50 % der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente erfolgen.
I. Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Sie dient gemäß § 256 Absatz
1 ZPO der Feststellung des konkreten Rechtsverhältnisses der Parteien, bezogen
auf den Umfang der betrieblichen Rentenleistung in Abhängigkeit vom Umfang der
Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente. Das erforderliche
Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Kläger aufgrund seines
Renteneintritts ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Umfangs der
Altersruhegeldzahlungen durch die Beklagte hat.
Der Vorrang der Leistungsklage greift im Fall von Ruhegeldklagen nicht ein, wenn
zu erwarten ist, dass die Beklagtenseite dem Feststellungsurteil nachkommen wird
und die Feststellungsklage durch die Klärung der Faktoren des Ruhegeldanspruchs
eine endgültige Klärung herbeiführt. Dabei muss sich eine Feststellungsklage
nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann
auch einzelne Beziehungen oder Folgen, insbesondere die anteilige Anrechnung von
Sozialversicherungsrenten betreffen (siehe BAG Urteil vom 18.11.1968 - 3 AZR
255/67 -, NJW 1969, Seite 680 ff.).
Die Feststellungsklage ist daher zulässig.
II. Die Feststellungsklage des Klägers ist auch begründet. Denn nach § 6 Absatz
2 der Ruhegeldrichtlinien, die als Betriebsvereinbarung auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung finden und im Übrigen auch durch die Bezugnahme in
der Vereinbarung der Parteien vom 23.02.2000 gelten, können nur 50 % der
tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente auf das betriebliche
Altersruhegeld angerechnet werden.
1. Die Anrechnungsvorschrift des § 6 Absatz 2 der Ruhegeldrichtlinie erfasst nur
die tatsächlich gezahlte Sozialversicherungsrente.
a. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Hälfte der tatsächlich gezahlten
Sozialversicherungsrente anrechenbar. Der Wortlaut nimmt Bezug auf diejenigen
Rentenbeträge, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über
Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen. Von der Anrechnung
von fiktiven Sozialversicherungsrenten, die erst bei späterem Rentenbezug fällig
würden, ist in der Bestimmung des § 6 Absatz 2 der Ruhegeldrichtlinien nicht die
Rede.
Der Wortlaut des § 7 Absatz 2 der Ruhegeldrichtlinien steht dem nicht entgegen.
Bereits nach den Überschriften der beiden Bestimmungen betreffen diese
unterschiedliche Regelungskreise. § 6 betrifft die "Anrechnung von Renten und
Einkommen aus Tätigkeit". Hingegen geht es in § 7 um die Folgen der "Minderung
der gesetzlichen Renten". Auch aus dem Wortlaut des § 7 Absatz 2 der
Ruhegeldrichtlinien ergibt sich nicht, dass eine fiktive
Sozialversicherungsrente angerechnet werden müsste. Jene Bestimmung legt nach
ihrem Wortlaut nur fest, dass die Kürzung einer Sozialversicherungsrente nicht
ausgeglichen wird.
Anrechnung einerseits und Ausgleich für Kürzung andererseits betreffen aber
verschiedene Problemkreise, so dass aus dem Wortlaut kein Argument dafür
hergeleitet werden kann, dass bei der Kürzung eine ungekürzte fiktive Rente aus
der Sozialversicherung zugrunde gelegt werden müsste.
b. Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 6 und 7 der Ruhegeldrichtlinien führen
ebenfalls nicht zu der Annahme, dass bei der Kürzung eine fiktive Rente zugrunde
gelegt werden könnte.
Nicht durchschlagend ist dabei das Argument, dass bei Zugrundelegung der
Auffassung des Klägers eine Bevorzugung gegenüber jenen Arbeitnehmern eintreten
würde, die nicht in den vorzeitigen Ruhestand getreten sind, weil diese trotz
kürzerer Bezugsdauer der Betriebsrente den selben Betrag wie der Kläger bekämen.
Denn durch den vorzeitigen Ruhestand hat der Kläger Nachteile auch dadurch, dass
diejenige Hälfte der Sozialversicherungsrente, die nicht auf die
Gesamtversorgung angerechnet wird, geringer ausfällt, als sie bei Eintritt in
den Ruhestand erst mit dem 65. Lebensjahr ausfallen würde. Zusätzlich ist zu
berücksichtigen, dass durch den vorzeitigen Ruhestandseintritt für den Kläger
zusätzliche Nachteile eintreten. Zum einen kann die Zeit zwischen dem 60. und
65. Lebensjahr nicht mehr zu rentenrechtlichen Zeiten gemäß § 54 SGB VI und
damit auch nicht mehr zu Entgeltpunkten gemäß § 63 SGB VI führen. Zum anderen
muss der Kläger gemäß Ziffer 8 c der Betriebsvereinbarung über die vorzeitige
Auflösung von Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung) eine ratierliche Kürzung
seines Betriebsrentenanspruchs in entsprechender Anwendung des § 2 BetrAVG
hinnehmen. Bei allem ist zu berücksichtigen, dass es im Interesse der Beklagten
lag, dass die betreffenden Arbeitnehmer frühestmöglich die gesetzliche
Altersrente beantragten. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 7 der mit dem
Kläger geschlossenen Vereinbarung, in der es heißt, der Kläger sei verpflichtet,
rechtzeitig einen Antrag auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
zu frühestmöglichen Inanspruchnahme zu stellen. Dies ergibt sich aber auch aus
Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung, in dem die Verpflichtung für die ehemaligen
Mitarbeiter ausgesprochen ist, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen.
c. Vor diesem Hintergrund ergibt die Regelung der §§ 6 und 7 der
Ruhegeldrichtlinien eine differenzierte Antwort auf die Frage, wer welche
Nachteile aus der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen
Rentenversicherung zu tragen hat. § 6 regelt die Behandlung des anrechenbaren
Teils der Sozialversicherungsrente, während § 7 Absatz 2 den nicht anrechenbaren
Teil der Sozialversicherungsrente betrifft. § 6 Absatz 2 bezieht sich bei der
Anrechnung auf die tatsächliche gezahlte Rente und bürdet damit dem Arbeitgeber
die Last auf, die dadurch entsteht, dass der anrechenbare Teil der gesetzlichen
Sozialversicherungsrente infolge des vorzeitigen Rentenbezuges geringer
ausfällt, als bei einem Abwarten bis zum 65. Lebensjahr. Demgegenüber legt § 7
Absatz 2 fest, dass alle anderen Nachteile aus dem vorzeitigen Bezug der
Sozialversicherungsrente nicht ausgeglichen werden, insbesondere also nicht der
geringer ausfallende nicht anrechenbare Teil der Sozialversicherungsrente. Auch
die weiteren Nachteile, die aus dem vorzeitigen Renteneintritt entstehen,
insbesondere die entfallende Möglichkeit, zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr
noch rentenrechtliche Zeiten mit entsprechenden Entgeltpunkten zu erwerben,
werden nicht ausgeglichen. Dem entspricht es auch, dass die Betriebsparteien in
Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von
Arbeitsverhältnissen festgelegt haben, dass die Abschläge in der gesetzlichen
Rentenversicherung, die durch die Anhebung der Altersgrenze entstehen, gemäß § 7
Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien nicht ausgeglichen werden.
Dieses Ergebnis wird schließlich unterstrichen durch die Regelung in § 6 Abs. 2
zweiter Halbsatz der Ruhegeldrichtlinien, wonach von der Anrechnung ausgenommen
sind solche Teile von Leistungen, die ausschließlich auf eigenen
Beitragsleistungen des Mitarbeiters beruhen. Damit ist erkennbar, dass es den
Parteien darauf ankam, nur solche Leistungen zu 50 % anzurechnen, die der
Arbeitgeber auch zu 50 % durch Beiträge finanziert hat. Die Auslegung der
Beklagten würde aber dazu führen, dass die Beklagte höhere Rentenleistungen der
Rentenversicherung anrechnen könnte, als sie durch eigene Arbeitgeberbeiträge
erdient hat. Denn durch Arbeitgeberbeiträge und die entsprechenden
komplementären Arbeitnehmerbeiträge ist im vorliegenden Fall nur eine
Sozialversicherungsrente von 1.218,88 EUR erdient worden. Für die Zeit ab dem
60. Lebensjahr des Klägers hat die Beklagte gegen keine
Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung mehr gezahlt.
Die Differenz zwischen 1.486,44 EUR und 1.218,88 EUR kann die Beklagte nicht zu
50 % in Anrechnung bringen, weil sie für diese Rentendifferenz keinerlei
Arbeitgeberbeitragsleistungen erbracht hat und erbringen konnte.
2. Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich durch den Grundsatz im
Betriebsrentenrecht, der in § 2 Absatz 5 BetrVG festgelegt ist. Danach bleiben
bei der Berechnung von Teilansprüchen nach § 2 Absatz 1 Veränderungen der
Versorgungsregelung der Bemessungsgrundlage für die Leistung der betrieblichen
Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten,
außer Betracht; dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer
Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen
Altersversorgung zu berücksichtigen sind.
Spätere Änderungen, gleichgültig ob zu Gunsten oder zu Lasten des Arbeitnehmers
bleiben unberücksichtigt (siehe BAG Urteil vom 27.03.2007 - 3 AZR 60/06 -, NZA
2008, Seite 133; BAG Urteil vom 13.12.2005 - 3 AZR 478/04 -, AP Nr. 49 zu § 2
BetrAVG). Eine Abbedingung zu Lasten des Arbeitnehmers ist nur durch
Tarifvertrag gemäß § 17 Absatz 3 BetrAVG möglich.
Dieser gesetzliche Grundgedanke, wonach grundsätzlich bei der Berechnung der
Betriebsrenten die Verhältnisse zur Zeit des Ausscheidens, und nicht - zu Lasten
des Arbeitnehmers - spätere fiktive Verhältnisse maßgebend sein sollen, kann bei
Auslegung der hier vorliegenden Regelung nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit
die unmittelbare Geltung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht angenommen
werden kann, folgt aus dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung jedenfalls,
dass eine Regelung, die hiervon abweichend die Anrechnung einer fiktiven Rente,
die zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden würde, vorsehen will, dies
eindeutig und unmissverständlich tun müsste. Hieran mangelt es in jedem Fall bei
der Regelung in den Ruhegeldrichtlinien.
III. Aus den dargelegten Gründen hatte die Berufung des Klägers Erfolg.
Die Kammer hat aufgrund der Vielzahl der Betroffenen die rechtsgrundsätzliche
Bedeutung der Sache angenommen und deshalb die Revision zugelassen.