Betriebsausgaben für Ferrari – Leasingraten nicht anerkannt
FG
Sachsen-Anhalt
Az: 1 K
1636/03
Urteil vom
26.01.2006
In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1996 – 1998 hat das Finanzgericht des
Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.
Januar 2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine Reparaturwerkstatt und ein Autohaus.
Die Kläger wehren sich dagegen, dass der Beklagte nach einer Betriebsprüfung
Leasingraten für Fahrzeuge der Marke Ferrari nicht mehr als Betriebsausgaben des
Klägers anerkannt und die Einkommensteuerbescheide entsprechend geändert hat.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf den Beschluss des Senats vom 22.
März 2004 genommen, mit dem er in dem Verfahren 1 V 2073/ 03 die Aussetzung der
Vollziehung der angefochtenen Bescheide abgelehnt hatte.
Nach Erlass dieses Beschlusses haben die Kläger weiter ausführen lassen, der
Kläger habe erhebliche Anstrengungen unternommen, um in den Handel mit
italienischen Luxusfahrzeugen einzusteigen und an die Marktöffentlichkeit
heranzutreten. So habe er am 19. Februar 1997 gemeinsam mit einem
Geschäftspartner die XXX-GmbH gegründet und sei, nachdem dieser seinen
Geschäftsanteil der Klägerin veräußert habe, Anfang 1998 auch deren
Geschäftsführer geworden.
Die Lage am Automarkt habe sich zunehmend verschlechtert. Die geplanten
Unternehmensstrategien hinsichtlich des Aufbaus eines Autohandels mit
Schwerpunkt auf Fahrzeugen der Fiat-Gruppe (Fiat, Lancia, Ferrari. Alfa Romeo)
hätten sich nicht durchsetzen lassen. Zudem sei der zuständige Verkaufsleiter
der Fiat Niederlassung XXX ausgeschieden und habe als direkter Ansprechpartner
nicht mehr zur Verfügung gestanden.
Beides habe das Unternehmen in eine Krise bis hin zur fast vollständigen
Auflösung des PKW-Bereichs geführt. Auch das 1995 gebaute Autohaus, in dem PKW's
der genannten Marken gestanden hätte, stehe seit Jahren leer. Wenn die Kosten
der Ferraris in den Jahren 1996 bis 1998 unangemessen gewesen seien, müsse das
eigentlich auch für das Autohaus selbst gelten. Nur weil man aus der Perspektive
des Jahres 2002 feststellen könne, dass das geplante PKW-Geschäft in den Jahren
1996 bis 1998 nicht erfolgversprechend war und eine unternehmerische
Fehleinschätzung vorlag, mache das die dafür eingesetzten Betriebsausgaben nicht
unangemessen.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, den vormaligen Geschäftspartner der
XXX-GmbH sowie den vormaligen Leiter der Fiat-Niederlassung XXX als Zeugen zu
hören, Ersterer könne den Sachverhalt erläutern, weil er als damals
verantwortlicher Kaufmann für die Unternehmensstrategie XXX und XXX GmbH
Einblick in die gesamte Situation des Klägers gehabt habe.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden und nicht vertretenen Kläger
haben schriftsätzlich beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 28. August 2003 gegen die Einsprüche vom 06. Juni
2002 zu ändern und die Leasingraten für den Ferrari voll als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, ein Ferrari sei bei einem Handel
mit überwiegend gebrauchten PKW's und einer Reparaturwerkstatt von
Nutzfahrzeugen nicht bereits seiner Natur nach ein betriebliches Kraftfahrzeug.
Etwaige Aktivitäten der GmbH seien in diesem, die Betriebsausgaben des
Einzelunternehmens betreffenden, Rechtsstreit unerheblich
Dem Gericht haben 7 Bände Steuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat war an einer Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, obwohl die
Kläger im Termin nicht anwesend und nicht vertreten waren. Der
Prozessbevollmächtigte war mit einem Hinweis auf § 91 Abs. 2
Finanzgerichtsordnung - FGO - am 20. Dezember 2005, wie sich aus seinem
Empfangsbekenntnis ergibt, zum Termin geladen worden.
II.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
1.
Der Senat ist nach nochmaliger Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide auch namens der Klägerin eingelegt
wurde, der auf den Kläger beschränkte Kopf des Einspruchsschreibens lediglich
einen Hinweis auf die Angelegenheit der Sache nach enthielt und die zum Ende des
Schreibens eingelegten Einsprüche gegen die Steuerbescheide für die jeweiligen
Adressaten eingelegt wurden. Vor diesem Hintergrund ist der Einspruchsbescheid
zu Recht an beide Kläger gerichtet, so dass sich die Frage erübrigt, ob der
Einspruchsbescheid sie betreffend auf Grund formaler Beschwer aufgehoben werden
müsste.
2.
In der Sache allerdings hält der Senat an seiner bisherigen Beurteilung der
Sach- und Rechtslage fest und verweist insoweit wiederum auf den Beschluss vom
22. März 2004.
Er weist ergänzend darauf hin, dass der nachfolgende Vortrag allenfalls
darzulegen geeignet ist. warum die Kosten für die Ferraris angemessene
Betriebsausgaben der GmbH sein könnten. Gründe, warum es sich um
Betriebsausgaben gerade für das Einzelunternehmen des Klägers handeln könnte,
sind damit gerade nicht vorgetragen.
Anlass, Zeugen zu hören, besteht deshalb nicht. Soweit die Kläger mit dem
angebotenen Zeugenbeweis ihren letzten Sachvortrag unter Beweis stellen wollen,
kann dieser als wahr unterstellt werden, ohne der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
Soweit der vormalige Geschäftspartner des Klägers darüber hinaus zur Erläuterung
des Sachverhaltes beitragen solle, handelt es sich um einen
Ausforschungsbeweisantrag, der unzulässigerweise die Sachverhaltsdarstellung der
Kläger ersetzen soll.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.