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Betriebsfeier:
Kein Versicherungsschutz nach Unfall auf Umweg von Betriebsfeier nach Hause
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 3 U
139/05
Urteil vom
12.12.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 8/18 U 2065/02 WA, Urteil vom
24.05.2005
Entscheidung:
Die Berufung der
Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
24. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben
einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin streitet um die
Gewährung von Hinterbliebenenleistungen, nachdem ihr Ehemann M. A., der
Versicherte, 1998 anlässlich eines Verkehrsunfalls verstorben ist.
Der Versicherte hatte am Vorabend ein Betriebsfest der W. Organisationsleitung
F-Stadt Nord, bei der er als Außendienstmitarbeiter tätig war, auf der X-Burg
besucht. Nach den Auskünften der Firma W. vom 12. November und 26. November 1998
verließ er die Feier gegen 0:15 Uhr, um die Heimfahrt nach A-Stadt anzutreten.
Nach den Feststellungen in der Akte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht
Hanau verunglückte er gegen 0:37 Uhr tödlich auf der Autobahn A 66 Richtung
Z-Stadt beim Ausfahren von der Autobahn an der Ausfahrt C-Stadt.
Die Beklagte zog die Akte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hanau bei, in
der die Zeugen Sch. und R. Angaben zum Unfallgeschehen machten. In der Akte
heißt es, der Versicherte sei aus Richtung Y-Stadt kommend ungebremst in die
Autobahnausfahrt C-Stadt in Richtung Z-Stadt gerast. Die Akte enthält
dienstliche Erklärungen der Polizeibeamten D., P., S. und N. über eine
Fahrzeugkontrolle, die diese am 7. November 1998 gegen 0:30 Uhr auf der
Bundesstraße 8 bzw. 40 am Ortseingang von Y-Stadt Fahrtrichtung H-Stadt
durchführten. Sie berichteten von einem aus Richtung C-Stadt herannahenden
Fahrzeug, das etwa 100 m vor der Kontrolle gewendet habe und mit hoher
Geschwindigkeit davongefahren sei. Weder Nummernschild noch Fahrzeugtyp konnten
sie erkennen. Der Polizeihauptmeister F. teilte in der Verkehrsunfallanzeige vom
7. November 1998 mit, der Versicherte habe sich vermutlich einer
Polizeikontrolle entziehen wollen, die sich am Ortseingang Y-Stadt befunden
habe, wie den Berichten der an der Kontrollstelle eingesetzten Beamten zu
entnehmen sei. Die Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von
0,67 Promille. Die Akte enthält verschiedene Fotos und Skizzen vom Unfallort.
Mit Bescheid vom 22. Januar 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von
Entschädigungsleistungen ab. Der Unfallhergang, wonach der Versicherte ohne
erkennbare Ursache ungebremst geradeaus in eine Böschung gefahren sei bei einer
BAK von 0,67 Promille, ergäbe eindeutige Hinweise auf eine alkoholbedingte
relative Fahruntüchtigkeit als allein wesentliche Unfallursache. Ob der Weg
überhaupt versichert gewesen sei, könne angesichts dessen dahinstehen.
Mit Widerspruch vom 8. Februar 1999 machte die Klägerin geltend, der Versicherte
sei auf dem direkten Heimweg gewesen, als er von der A 66 abgebogen sei. Er sei
Alkohol gewöhnt gewesen, so dass eine BAK von 0,67 Promille seine
Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt habe. Im Übrigen sei der Versicherte ein
außerordentlich sportlicher Fahrer gewesen, regelmäßig viel zu schnell gefahren
und ortskundig gewesen. Die BAK von 0,67 Promille sei nicht gerichtsfest
ermittelt und der Alkohol auch nicht die allein wesentliche Unfallursache
gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1999 verblieb die Beklagte bei
ihrer ablehnenden Entscheidung, wonach der Unfall allein alkoholbedingt zu
erklären sei. Hinzu komme, dass der Versicherte nicht auf dem direkten Weg vom
Ort der Betriebsfeier auf der X-Burg zu seiner Wohnung in A-Stadt verunglückt
sei.
Mit Klage vom 2. Juli 1999 machte die Klägerin vor dem Sozialgericht Frankfurt
am Main (SG) geltend, warum der Versicherte von der X-Burg aus den Weg über die
Autobahn gewählt habe und nicht durch C-Stadt nach Hause gefahren sei, könne aus
tatsächlichen Gründen nicht mehr ermittelt werden. Es sei jedoch mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er einem Irrtum
über den eingeschlagenen Weg unterlegen habe. Der Ort der Betriebsfeier sei ihm
zwar bekannt gewesen. Den Weg dorthin habe er nicht gut gekannt. Die Zeit
zwischen dem Verlassen der Feier und dem Verkehrsunfall lasse jedoch das
Zurücklegen eines größeren Umweges oder eines sonstigen Aufenthalts als
ausgeschlossen erscheinen. Ausschlaggebender Punkt für den Verkehrsunfall sei
nicht der Alkohol gewesen, sondern die schnelle Fahrweise des Versicherten in
Verbindung mit den überraschend schlechten Straßenverhältnissen, wobei dieser
üblicherweise schnell gefahren sei. Der Versicherte sei von der X-Burg kommend
bei der Einfahrt auf die L 3819 offenbar nach rechts statt nach links abgebogen
und dann später über die Anschlussstelle X-Stadt auf die A 45 und von dort über
die A 66 zur Abfahrt C-Stadt gelangt, über die er den Heimweg habe fortsetzen
wollen.
Das SG brachte das Klageverfahren zum Ruhen, da die Klägerin erstinstanzlich vor
dem Landgericht Wiesbaden, Az.: 8-O-99/99 und sodann vor dem Oberlandesgericht
Frankfurt am Main, Az.: 7-U-10/00 zivilrechtliche Leistungen aus einer
Vollkaskoversicherung für sich und ihren Sohn geltend machte. Das Landgericht
Wiesbaden verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung, da eine grobe
Fahrlässigkeit des Versicherten nicht erwiesen sei. Ebenso hielt es für nicht
erwiesen, dass der Versicherte auf der Flucht vor der Polizei nach einer
verweigerten Polizeikontrolle verunfallt sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main bestätigte dieses Urteil am 23. Mai 2002 und wies die Berufung zurück, da
bei einer BAK von 0,67 Promille von einer grob fahrlässigen Unfallverursachung
nicht auszugehen sei. Das Oberlandesgericht hatte zuvor ein
Kfz-Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. X. vom 4. Juli 2001 eingeholt.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat das SG die Verkehrsunfallanzeige des
Polizeihauptmeisters F. vom 7. November 1998, die Akte aus dem Zivilverfahren
sowie die Akte der Staatsanwaltschaft vom Landgericht Hanau beigezogen. Mit
Urteil vom 24. Mai 2005 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen
Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Sozialgesetzbuch – 7. Band (SGB
VII) habe. Denn es sei nicht erwiesen, dass der Versicherte einen Wegeunfall
erlitten habe. Der von ihm über die A 45 zurückgelegte Umweg sei nicht
geringfügig. Denn dieser Weg sei doppelt so lang gewesen wie der direkte Weg von
der X-Burg zu seinem Wohnort. Auch sei ein innerer Zusammenhang mit der
Betriebsfeier nicht feststellbar, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der
ortskundige Versicherte sich verfahren habe.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 9. Juni 2005 zugestellte Urteil am 11. Juli
2005, einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der
Versicherte habe entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichtes nicht über
ausreichende Ortskenntnisse verfügt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er
sich verfahren habe, als er von der X-Burg herunterkommend nach rechts statt
nach links abgebogen sei. Dies führe indessen nicht zum Wegfall des
Versicherungsschutzes. Er sei dann auf die A 45 an der Anschlussstelle X-Stadt
aufgefahren und habe seinen versicherten Heimweg fortgesetzt, auf dem er
schließlich bei Verlassen der A 66 verunglückt sei. Dies sei geschehen, bevor er
den kürzesten Weg von der X-Burg zu seinem Heimatort wieder erreicht habe, was
unmittelbar hinter der Unfallstelle der Fall gewesen wäre. Innerhalb der
Fahrzeit von 22 Minuten sei es dem Versicherten nicht möglich gewesen, an die
Stelle zu gelangen, an dem das Fahrzeug gewendet habe, das vor der
Polizeikontrolle geflüchtet sei. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass dies der
Versicherte gewesen sei. Zudem sei die Blutentnahme nicht regelgerecht erfolgt
und auch eine relative Fahruntüchtigkeit nicht erwiesen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24.
Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.
Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1999 zu
verurteilen, den Unfall des Versicherten vom 7. November 1998 als Arbeitsunfall
anzuerkennen und ihr Hinterbliebenenleistungen in gesetzlichem Umfang zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie halte es in der Gesamtschau für am wahrscheinlichsten, dass
der Versicherte den kürzesten Weg von der X-Burg bis C-Stadt gewählt habe, in
C-Stadt auf die Autobahn in Richtung Y-Stadt aufgefahren sei, in Erlensee
gewendet habe und wieder bis zur Ausfahrt C-Stadt zurückgefahren sei. Er habe
für diese Fahrstrecke rund 20 Minuten zwischen dem Verlassen der Betriebsfeier
und dem Unfall zur Verfügung gehabt. In dieser Zeit könne man laut der Auskunft
von M. die Fahrt von der X-Burg bis Y-Stadt zurücklegen, dort wenden und bis zur
Unfallstelle zurückfahren. Laut Auskunft betrage die Strecke 19 km und die
Fahrzeit 17 Minuten. Demgegenüber sei die Fahrstrecke direkt von der X-Burg nach
A-Stadt 15 km lang und in 18 Minuten zurückzulegen, während die Fahrt über die A
45 Anschlussstelle Y-Stadt bis A-Stadt 38 Kilometer betrage und man dafür 33
Minuten benötige. Jedenfalls habe der Versicherte einen erheblichen Umweg oder
alternativ einen Abweg befahren, so dass der Unfall unversichert sei. Die X-Burg
liege im Nahbereich seines Wohnortes, so dass ein irrtümliches Abbiegen des
Versicherten beim Herabfahren von der X-Burg auszuschließen sei. Am Unfalltag
sei es auch nicht regnerisch gewesen.
Das Berufungsgericht hat die Auskunft des Polizeioberkommissars (POK) F. vom 7.
Februar 2006 eingeholt, wonach er sich zum Unfallzeitpunkt bei einer
Standkontrolle am Unfallort aufgehalten habe. Kurz nach der Funkmeldung, dass
sich ein Fahrzeug vermutlich der Kontrolle in Y-Stadt entzogen habe und auf der
A 66 in Richtung Z-Stadt davongefahren sei, habe er das Fahrzeug des
Versicherten von der Fahrbahn abkommen sehen. Seine Schilderung des
Unfallhergangs in der Anzeige vom 7. November 1998 beruhe auf der Aussage des
POK D.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht
erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) Berufung der
Klägerin ist nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Hinterbliebenenleistungen, da der Tod ihres Ehemannes M. A., des Versicherten,
nicht infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Der tödliche
Verkehrsunfall des Versicherten vom 7. November 1998 war nicht als Wegeunfall
nach § 8 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VII anzuerkennen.
Nach § 63 Abs. 1 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch u.a. auf
Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten infolge eines
Versicherungsfalls eingetreten ist. Nach § 8 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VII stellt auch
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden
unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit eine versicherte
Tätigkeit dar. Als versicherter (Rück)weg kommt hier die Heimfahrt von einer
Betriebsfeier in Betracht.
Beklagte und SG haben die Feier der W. Organisationsleitung F-Stadt Nord am
Abend des 6. November 1998 auf der X-Burg als "betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung" angesehen (zu den versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen einer solchen versicherten Veranstaltung: Schwerdtfeger in:
Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII, Kommentar, § 2 Anm. 151
bis 159). Auch der Senat geht davon aus, dass die Teilnahme des Versicherten an
der Feier der W. Organisationsleitung F-Stadt Nord, der der Versicherte
angehörte, als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter gesetzlichem
Unfallversicherungsschutz stand, der sich auch auf den von der Feier
angetretenen Rückweg bis zur Wohnung erstreckte.
Der Versicherte ist indessen nicht auf dem kürzesten Weg zwischen dem Ort der
betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung und der Wohnung verunglückt, was in
aller Regel gefordert wird, um einen Wegeunfall im vorgenannten Sinne
anzuerkennen (dazu Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 468, 514 zu § 8). Auf diesem
kürzesten Weg, der den Versicherten von der X-Burg kommend durch C-Stadt nach
A-Stadt geführt hätte, ist es nicht zum Unfall gekommen. Diesen kürzesten Weg im
Umfang von 15 km hätte der Versicherte nach der von der Beklagten vorgelegten
Auskunft von M. in 18 Minuten zurücklegen können. Er hätte diesen Weg aber erst
wieder erreicht, wenn er die A 45 an der Anschlussstelle C-Stadt verlassen hätte
und auf die nach A-Stadt führende Landstraße eingebogen wäre. Der Unfall ist
indessen noch im Bereich der Autobahnausfahrt passiert.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz scheidet aus, da der Versicherte keinen
versicherten Umweg befuhr, als er tödlich verunglückte. Umwege in diesem Sinne
sind Wege, die nicht die unmittelbare Verbindung von oder nach dem Ort der
Tätigkeit bzw. der Wohnung darstellen, für deren Zurücklegung andere Gründe
maßgebend sind als die Absicht, die Wohnung bzw. den Ort der Tätigkeit zu
erreichen und die die Wegstrecke in nicht ganz unerheblichem Maße verlängern
(dazu Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 502). Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg
im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als erheblich anzusehen ist, hängt
nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecken ab. Es sind dabei
alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht
zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel einen bestimmten Weg
einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher die Arbeitsstätte bzw. die
Wohnung zu erreichen (Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 506). Führt der Umweg zu einer
annähernden Verdoppelung der örtlichen Entfernung und des Zeitaufwandes im
Vergleich zum üblichen kürzesten Weg, liegt dies nicht mehr im Rahmen des dem
Versicherten zuzubilligenden Wahlrechts und ein solcher Weg ist als nicht
versicherter erheblicher Umweg anzusehen (Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 502). Die
vom Versicherten gewählte nach der Darlegung der Klägerin gewählte Strecke von
der X-Burg über die A 45 bis nach Hause in A-Stadt über die A 45 betrug 38 km
gegenüber 15 km für die kürzeste Verbindung. Die zeitliche Vorgabe von 18
Minuten für die kürzeste Fahrstrecke erhöhte sich auf 33 Minuten, so dass der
Senat davon auszugehen hatte, dass der Versicherte sich auf einem erheblichen
und damit unversicherten Umweg befand, als er tödlich verunglückte. Die
zeitlichen und entfernungsmäßigen Vorgaben entnimmt der Senat den von der
Beklagten vorgelegten Auskünften von M., die auch von Seiten der Klägerin nicht
in Frage gestellt wurden.
Da keine besonderen betrieblichen Gründe bekannt oder von der Klägerin
vorgetragen worden sind, die einen solchen erheblichen Umweg rechtfertigen
könnten, käme gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nur in Betracht, wenn der
Versicherte sich tatsächlich auf dem Heimweg verirrt hätte, wie die Klägerin
vorträgt. Die Wahl eines längeren Heimweges als Folge eines Verirrens bei
schlechter Orientierung steht der Annahme gesetzlichen
Unfallversicherungsschutzes grundsätzlich nicht entgegen (zu Einzelheiten
Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 511, 570). Unterstellt man den Vortrag der
Klägerin insoweit als richtig, könnte für diese Sachverhaltsvariante
gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bejaht werden.
Die Beklagte hat jedoch eine andere Sachverhaltsvariante vorgetragen und geht
davon aus, dass der Versicherte den kürzesten Weg von der X-Burg bis C-Stadt
gewählt hat, dort Richtung Y-Stadt gefahren ist, wo er gewendet hat, und zur
Ausfahrt C-Stadt auf der A 66 zurückgefahren ist. Diese Strecke konnte der
Versicherte ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Streckenberechnungen
von M. innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit von 22 Minuten
zurücklegen. Hätte der Versicherte diesen Weg gewählt, wäre er auf einem Abweg
verunglückt, der unversichert war. Während beim Umweg Zielrichtung des Weges die
Wohnung bzw. der Ort der Tätigkeit ist, ist die Zielrichtung beim Abweg eine
andere. Der Abweg führt im Allgemeinen zu derselben Stelle, von der er
angetreten wurde und an der der nach § 8 Abs. 2 SGB VII geschützte Weg verlassen
wurde (Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 502). Wenn der Versicherte von der X-Burg
kommend über C-Stadt fahrend Richtung Y-Stadt abgebogen wäre, hätte er ein Ziel
verfolgt, das nicht mehr dem Erreichen des Wohnortes diente. Dabei kann offen
bleiben, welches Ziel er verfolgte, da von niemandem vorgetragen oder
anderweitig erkennbar geworden ist, dass es sich dabei um betriebliche Belange
gehandelt haben könnte. Er hatte den direkten Weg zum Wohnort noch nicht
erreicht, als es zum tödlichen Verkehrsunfall kam und er wäre nach der von der
Beklagten vorgetragenen Geschehensversion noch auf einem unversicherten Abweg
verunglückt.
Nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen für die an die
richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen
ist es erforderlich, die entscheidungserheblichen Tatsachen zweifelsfrei mit
einem der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit festzustellen (BSGE
7, 103, 106; BSG in SozR 2200 Nr. 38 zu § 548 Reichsversicherungsordnung –RVO-).
Dabei trägt im Rahmen der im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden
objektiven Beweislast jeder die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm
geltend gemachten Anspruch begründen (Leitherer in: Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, Anm. 19a zu § 103 SGG). Auch bei Feststellung
der Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes muss unter
Beachtung dieser allgemeinen Grundsätze nach vernünftiger Abwägung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
des Einzelfalles der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit
im Unfallzeitpunkt als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher
feststehen, dass eine auch zu diesem Zeitpunkt noch versicherte Tätigkeit
ausgeübt wurde (BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128; Urteil des Senats vom 18.
September 1996, Az.: L-3/U - 277/95). Ein beim Auffinden eines toten
Versicherten am Arbeitsplatz eventuell auftretender Beweisnotstand der
Hinterbliebenen rechtfertigt es indessen, an die Bildung der richterlichen
Überzeugung weniger hohe Anforderungen zu stellen, so dass das Gericht schon
aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten
Geschehensablauf überzeugt sein kann. Die mangelnde Feststellung eines genauen
Unfallherganges muss in Fällen dieser Art der Annahme eines Arbeitsunfalles dann
nicht entgegenstehen, wenn die überwiegenden Umstände auf einen Arbeitsunfall
hinweisen und andere Ursachen mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
können (Urteil des Senats, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen). Der Senat hält
diese Grundsätze einer erleichterten Beweisführung auch zugunsten der Klägerin
für anwendbar, da sie sich nach dem Verkehrsunfall ihres Ehemannes und dem
Versterben des einzigen "Unfallzeugen" in einem ähnlichen Beweisnotstand
befindet wie die Witwe eines tödlich am Arbeitsplatz aufgefundenen Versicherten.
Der Senat konnte indessen überwiegende, auf einen Arbeitsunfall hindeutende
Umstände im vorgenannten Sinne zugunsten der Klägerin nicht feststellen. Die von
der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits behaupteten
Geschehensverläufe sind beide denkbar und möglich, wobei nicht überwiegende
Gesichtspunkte für die Version der Klägerin sprechen. Denn die Klägerin hat
ihren Ehemann selbst als versierten Autofahrer dargestellt, der zudem als
Außendienstmitarbeiter einer Bausparkasse und Versicherungsgruppe arbeitstäglich
ständig mit dem Pkw unterwegs war. Er wohnte nur wenige Kilometer von der X-Burg
entfernt, einem weithin bekannten und stark frequentierten Ausflugsziel, und es
ist angesichts vorstehender Umstände davon auszugehen, dass er sich in den
Straßenverhältnissen im Nahbereich seines Wohnortes auskannte. Gegen ein
irrtümliches Verfahren auf dem Rückweg von der X-Burg spricht auch, dass er
dieselbe Strecke nur wenige Stunden zuvor auf der Hinfahrt mit dem eigenen Pkw
zurückgelegt hatte und dass auch eine beim Versicherten erhobene
Blutalkoholkonzentration von 0,67 Promille auf dem Rückweg – so die Klägerin
selbst – beim alkoholgewohnten Versicherten nicht zu Ausfallerscheinungen
geführt haben dürfte. Während danach erhebliche Zweifel an der ungeachtet dessen
immerhin vorstellbaren, von der Klägerin vorgetragenen Sachverhaltsversion
verbleiben, würde die von der Beklagten vorgetragene Geschehensversion mit den
Angaben der Polizei in der Akte der Staatsanwaltschaft Hanau übereinstimmen und
auch erklären, warum der Versicherte mit einem völlig überhöhten Tempo auf der
Flucht vor der Polizei die Autobahnabfahrt C-Stadt befuhr und beim Verlassen der
A 66 auf einem ihm gut bekannten Streckenabschnitt ohne nachgewiesene Einwirkung
äußerer Umstände tödlich verunglückte. Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob
für die Beklagtenversion letztlich mehr Umstände sprechen als für die von der
Klägerin vorgetragene. Denn die vorstehend aufgezeigten und auch für die
Klägerin anzuwendenden Grundsätze der Beweiserleichterung können nicht dazu
führen, dass einem möglichen Geschehensablauf gegenüber einem anderen ebenfalls
möglichen Geschehensablauf in letztlich nicht begründbarer Weise der Vorzug
gegeben und einer der beiden als erwiesen angesehen wird. Vielmehr konnte der
Senat im Rahmen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin nicht davon
ausgehen, dass ihr Ehemann infolge Verirrens auf einem weiteren aber dennoch
versicherten Rückweg nach Hause verunglückte und ihr daher die gesetzlichen
Hinterbliebenenleistungen zuzuerkennen wären. Vielmehr war die im Ergebnis
zutreffende erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen und die dagegen
gerichtete Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung
der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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