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Betriebskosten
in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten (gewerblich/privat)
BGH
Az: VIII ZR
251/05
Urteil vom
25.10.2006
Leitsätze:
Rechnet der
Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten
Abrechnungseinheiten nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorwegabzug der auf
Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen, so trägt der Mieter die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen
Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die
Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom
8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des
Landgerichts Berlin vom 19. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind seit dem Jahr 1994 Mieter einer Wohnung in Berlin. Im
Erdgeschoss des Anwesens sind Wohnräume mit einer Gesamtfläche von 473 m2 an
einen Verein vermietet, der die Räume Behinderten zu Wohnzwecken überlässt
(betreutes Wohnen). Der Kläger ist seit Dezember 2000 zum Zwangsverwalter des
Grundstücks bestellt. Gemäß § 3 Nr. 1 des Mietvertrags haben die Beklagten neben
der Miete monatliche Vorschusszahlungen auf die Betriebskosten sowie auf die
Heiz- und Warmwasserkosten zu leisten. Nach § 4 Nr. 1 des Vertrags sind die
Miete und die Nebenkosten monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des
Monats, an den Vermieter zu zahlen. Bis Oktober 2002 betrug die Miete
einschließlich Vorschusszahlungen 523,96 EUR.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 rechnete der Kläger über die Betriebskosten
für das Jahr 2001 ab. Die anteilige Umlage der Gesamtkosten auf die Wohnung der
Beklagten erfolgte nach dem Flächenmaßstab; einen Vorwegabzug für die Kosten,
die auf das im Erdgeschoss des Hauses betriebene Wohnheim für Behinderte
entfielen, nahm der Kläger nicht vor. Die Abrechnung ergab eine Nachforderung in
Höhe von 762,80 EUR. In einem Schreiben vom 10. Oktober 2002 erklärte der Kläger
eine Erhöhung des von den Beklagten zu zahlenden Betriebskostenvorschusses um
63,74 EUR ab November 2002. Die Beklagten zahlten weder den Nachforderungsbetrag
aus der Betriebskostenabrechnung noch die Erhöhungsbeträge für den
Betriebskostenvorschuss.
Mit seiner am 8. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen und am 19. November 2004
zugestellten Klage hat der Kläger von den Beklagten unter anderem Zahlung von
3.506,41 EUR nebst Zinsen begehrt. Dieser Betrag setzt sich aus der restlichen
Betriebskostenforderung für das Jahr 2001 in Höhe von 758,28 EUR (762,80 EUR
abzüglich eines vom Kläger verrechneten Guthabens), einer
Betriebskostennachforderung für 2002 von 694,41 EUR, den Erhöhungsbeträgen für
den Betriebskostenvorschuss für den Zeitraum November 2002 bis September 2004 -
insgesamt 1.466,02 EUR - und der Miete einschließlich Vorauszahlungen für
Oktober 2004 von 587,70 EUR zusammen. Am 18. Oktober 2004 zahlten die Beklagten
523,96 EUR Miete für den Monat Oktober 2004. In Höhe dieses Betrages hat der
Kläger die Klage zurückgenommen und beantragt, den Beklagten insoweit die Kosten
des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger
sein Zahlungsbegehren nur noch hinsichtlich der Betriebskostennachforderung für
das Jahr 2001 und der Erhöhungsbeträge für den Betriebskostenvorschuss -
insgesamt in Höhe von 2.288,04 EUR nebst Zinsen - weiterverfolgt. In der
mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien in Bezug auf die
Betriebskostenvorschüsse für die Monate Januar 2004 bis Oktober 2004 (637,40 EUR)
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht
hat unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage in Höhe
von 1.650,64 EUR nebst Zinsen stattgegeben und den Beklagten hinsichtlich des
zurückgenommenen sowie des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der
Klageforderung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in GE 2005, 1553 veröffentlichten
Entscheidung ausgeführt:
Die Beklagten schuldeten aufgrund der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001
eine Nachzahlung in Höhe von 758,28 EUR. Die Abrechnung sei nicht wegen eines
fehlenden Vorwegabzugs für das im Haus befindliche Wohnheim für Behinderte
unwirksam. Zwar sei das Mietverhältnis mit dem Verein, der das Wohnheim
betreibe, als gewerbliches Mietverhältnis anzusehen. Jedoch sei es bei der
Abrechnung von Betriebskosten nicht geboten, die auf gewerblich genutzte Flächen
entfallenden Kosten stets vorweg von den Gesamtkosten abzuziehen und lediglich
die verbleibenden Kosten auf die Wohnflächen zu verteilen. Im vorliegenden Fall
habe es eines Vorwegabzugs der Gewerbefläche nicht bedurft, weil keine
Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass das Wohnheim anteilig höhere
Betriebskosten verursache. Der Verein überlasse den Bewohnern die Räume zu
Wohnzwecken. Bei einer genutzten Fläche von 473 m2 durch - nach Angaben des
Klägers - etwa 20 Bewohner sei nicht ersichtlich, dass sich die anteilige
Belegung von einer sonstigen Nutzung zu Wohnzwecken erheblich unterscheide. Für
eine Nutzung durch wesentlich mehr Bewohner lägen keine Hinweise vor; sie seien
auch von den Beklagten nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die Bewohner
aufgrund ihrer Behinderungen in den Räumen betreut würden, gebe keinen Anlass zu
einer anderen Beurteilung. Vor allem sei nicht ersichtlich, dass die
Unterbringung in der Art eines Hotel- oder Krankenhausbetriebs erfolge.
Der Kläger könne für die Zeit von November 2002 bis Dezember 2003 den
Erhöhungsbetrag der Vorschusszahlungen von insgesamt 892,36 EUR verlangen.
Aufgrund der Mieterhöhungserklärung des Klägers vom 10. Oktober 2002 hätten sich
die von den Beklagten geschuldeten Betriebskostenvorschüsse gemäß § 560 Abs. 4
BGB um monatlich 63,74 EUR ab November 2002 erhöht. Die Erhöhungserklärung sei
den Beklagten gemeinsam mit der Betriebskostenabrechnung für 2001 zugegangen.
Die Beklagten seien dem Vorbringen des Klägers, beide Erklärungen am 15. Oktober
2002 zugestellt zu haben, nicht hinreichend entgegengetreten. Da die Abrechnung
den Beklagten nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils unstreitig
zugegangen sei und sie diese auch in Ablichtung mit der Klageerwiderung
eingereicht hätten, könnten sie den Erhalt der auf die Abrechnung Bezug
nehmenden Erhöhungserklärung nicht mit Nichtwissen bestreiten.
Soweit der Kläger die Klage in Höhe des von den Beklagten gezahlten Teilbetrags
von 523,96 EUR zurückgenommen habe, entspreche es billigem Ermessen, die Kosten
den Beklagten aufzuerlegen, weil sie sich mit der Mietzahlung in Verzug befunden
hätten (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Allein aufgrund ständiger verspäteter
Zahlungen in der Vergangenheit bestünden keine Anhaltspunkte für eine
einvernehmliche Abänderung der vertraglichen Fälligkeitsvereinbarung. Auch
hinsichtlich der teilweisen Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Erhöhung
der Betriebskostenvorschüsse für 2004 seien die Kosten gemäß § 91a ZPO den
Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage ohne die durch Zeitablauf eingetretene
Abrechnungsreife begründet gewesen wäre.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht
in jeder Hinsicht stand.
1. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des
Klägers auf Zahlung der restlichen Nachforderung aus der
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001 von 758,28 EUR bejaht hat. Die
Annahme des Berufungsgerichts, es habe eines Vorwegabzugs der auf das im
Erdgeschoss des Hauses betriebene Wohnheim für Behinderte entfallenden
Betriebskosten nicht bedurft, beruht auf einer unzureichenden
Tatsachenfeststellung.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mietvertrag
mit dem Betreiber des Wohnheims um ein gewerbliches Mietverhältnis handelt. Dies
wird von den Parteien nicht beanstandet. Weiter hat das Berufungsgericht
zutreffend angenommen, dass die auf gewerbliche Mietverhältnisse entfallenden
Betriebskosten nicht stets vorweg von den anteilig auf die Mieter von Wohnraum
umzulegenden Gesamtkosten abzuziehen sind. Wie der Senat nach Erlass des
Berufungsurteils entschieden hat, ist bei der Abrechnung des Vermieters von
preisfreiem Wohnraum über Betriebskosten in gemischt genutzten
Abrechnungseinheiten - soweit die Parteien, wie hier, nichts anderes vereinbart
haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder
einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten
nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen
(Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, unter II A 1 a aa).
Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Anwendungsbereich des -
für den Abrechnungszeitraum 2001 bereits geltenden (vgl. Art. 229 § 3 Abs. 9
EGBGB) - § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Betriebskosten grundsätzlich nach
dem Flächenmaßstab umzulegen sind (Senat, aaO, unter II A 2 b). Hieran hält der
Senat fest.
b) Die bisherigen Tatsachenfeststellungen tragen aber nicht die Annahme des
Berufungsgerichts, ein Vorwegabzug der auf das Wohnheim entfallenden
Betriebskosten sei nicht geboten gewesen, weil das Wohnheim keine erheblich
höheren Kosten verursache. Das Revisionsgericht kann die Feststellung der
Voraussetzungen eines unbestimmten Rechtsbegriffs - wie hier die Erheblichkeit
einer Mehrbelastung - zwar nur beschränkt darauf überprüfen, ob der Tatrichter
wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat,
Erfahrungssätze verletzt oder Verfahrensfehler begangen hat (Senat, aaO, unter
II A 1 a aa (2) m.w.Nachw.). Ein solcher Rechtsverstoß liegt hier indessen vor.
aa) Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass das Berufungsgericht die
Notwendigkeit eines Vorwegabzugs hinsichtlich verbrauchsabhängiger
Betriebskosten verneint hat. Nach den unangegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts werden die von dem Betreiber des Wohnheims gemieteten Räume im
Erdgeschoss Behinderten zu Wohnzwecken überlassen. Hinsichtlich der
tatsächlichen Nutzungsart besteht somit im vorliegenden Fall kein Unterschied
zwischen dem gewerblichen Mietverhältnis und den Wohnraummietverhältnissen.
Unter diesen Umständen ist es entgegen der Auffassung der Revision unerheblich,
wie viele Behinderte im Erdgeschoss wohnen und ob durch diese Bewohner
verhältnismäßig höhere verbrauchsabhängige Betriebskosten verursacht werden als
durch die übrigen Mieter. Da alle Bewohner zur Entstehung der
verbrauchsabhängigen Gesamtkosten in unterschiedlichem Maße beitragen - etwa
durch unterschiedlichen Wasser- und Energieverbrauch -, sind Ungenauigkeiten bei
der Verteilung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nach dem gesetzlich
vorgeschriebenen Flächenmaßstab (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB) auch bei
Wohnraummietverhältnissen im Regelfall nicht zu vermeiden; solche
Ungenauigkeiten müssen vom Mieter - im Interesse einer Vereinfachung der
Abrechnung - grundsätzlich hingenommen werden (Senat, aaO). Dies gilt auch für
den hier vorliegenden Fall, in dem die gewerblich vermieteten Räume
ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht
darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich des Vorwegabzugs von
verbrauchsabhängigen Betriebskosten keinen Unterschied machen kann, ob ein
Vermieter Mietverträge mit den einzelnen Bewohnern unmittelbar abschließt oder
ob ein Zwischenmieter eingeschaltet ist.
bb) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht unter Verstoß
gegen § 286 ZPO das Vorbringen der Beklagten übergangen hat, dass ein
Vorwegabzug jedenfalls hinsichtlich bestimmter verbrauchsunabhängiger
Betriebskosten - Feuer- und Gebäudehaftpflichtversicherung sowie Grundsteuer -
geboten sei, weil diese durch den Betrieb des Behindertenwohnheims wesentlich
erhöht würden und deren Berücksichtigung in der Abrechnung deshalb zu einer
erheblichen Mehrbelastung der übrigen Mieter führe. Das Berufungsgericht hat
dazu keine Feststellungen getroffen. Sein Urteil lässt auch nicht erkennen, dass
sich das Berufungsgericht mit diesem Vorbringen, auf das die Beklagten im
zweiten Rechtszug Bezug genommen haben, auseinandergesetzt hat. Auf diesem
Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil (§ 545 Abs. 1 ZPO), weil nicht
auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht die Erforderlichkeit des
Vorwegabzugs - hinsichtlich der vorgenannten Betriebskostenarten - anders
beurteilt hätte, wenn es das Vorbringen der Beklagten berücksichtigt hätte.
Dies wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Dabei wird es davon auszugehen
haben, dass die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung
tragen, die gewerbliche Vermietung an den Betreiber des Behindertenwohnheims
habe eine wesentliche Erhöhung der Versicherungskosten und der Grundsteuer
verursacht und in der Betriebskostenabrechnung des Klägers zu einer erheblichen
Mehrbelastung der Wohnungsmieter geführt. Da die Bestimmung des § 556a Abs. 1
Satz 1 BGB einen Vorwegabzug von Gewerbeflächen nicht generell fordert (Senat,
aaO, unter II A 2 b), ist es Sache des Mieters, die Tatsachen vorzutragen und
gegebenenfalls zu beweisen, welche einen Vorwegabzug - aus Gründen der
Billigkeit (§§ 315, 316 BGB; Senat, aaO, unter II A 1 a aa (2)) - ausnahmsweise
geboten erscheinen lassen (Blank, LMK 2006, 178495; Lützenkirchen, BGH-Report
2006, 631; Schach, GE 2006, 478, 479). Hinsichtlich der hierfür erforderlichen
Informationen kann der Mieter Auskunft vom Vermieter und Einsicht in die der
Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen (Lützenkirchen, aaO); soweit
danach der Mieter weiterhin nicht in der Lage sein sollte, die für einen
Vorwegabzug der Gewerbeflächen maßgebenden Tatsachen vorzutragen, während der
Vermieter über die entsprechende Kenntnis verfügt und ihm nähere Angaben
zumutbar sind, kommt zu Gunsten des Mieters eine Modifizierung seiner
Darlegungslast nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast (hier:
des Vermieters) in Betracht (zur sekundären Behauptungslast: BGHZ 86, 23, 29;
Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 3 b cc
m.w.Nachw.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdnr. 34).
2. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung auch insoweit nicht
stand, als die Beklagten verurteilt worden sind, an den Kläger die
Erhöhungsbeträge des Betriebskostenvorschusses von 63,74 EUR für den Zeitraum
von November 2002 bis Dezember 2003 - insgesamt 892,36 EUR - zu zahlen.
Gemäß § 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch
Erklärung in Textform eine Anpassung der vereinbarten
Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Zutreffend
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kläger mit Schreiben vom 10.
Oktober 2002 erklärte Erhöhung des monatlich zu zahlenden
Betriebskostenvorschusses nur wirksam geworden ist, wenn die Erklärung den
Beklagten zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu Recht rügt die Revision
jedoch, dass das Berufungsgericht den Zugang der Erhöhungserklärung nicht
rechtsfehlerfrei festgestellt hat (§ 286 ZPO).
Der Kläger hat vorgetragen, das Erhöhungsschreiben sei am 15. Oktober 2002 durch
einen Boten zusammen mit der Betriebskostenabrechnung für 2001 in den
Briefkasten der Beklagten eingeworfen worden. Das Berufungsgericht ist zwar
davon ausgegangen, dass die Beklagten den Zugang des Erhöhungsschreibens
bestritten haben. Es hat jedoch gemeint, die Beklagten könnten, da ihnen die
Betriebskostenabrechnung für 2001 unstreitig zugegangen sei, den Erhalt "der
weiteren aufeinander Bezug nehmenden Erklärung nicht einfach mit Nichtwissen
bestreiten".
Diese Begründung ist nicht tragfähig. Aus dem Umstand, dass die Beklagten die
Betriebskostenabrechnung vom 8. Oktober 2002 erhalten haben, folgt nicht ohne
weiteres, dass ihnen auch das nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers
ebenfalls am 15. Oktober 2002 in ihren Briefkasten eingeworfene
Erhöhungsschreiben vom 10. Oktober 2002 zugegangen ist. Im Übrigen trifft es
auch nicht zu, dass die den Beklagten zugegangene Betriebskostenabrechnung etwa
auf das (weitere) Schreiben vom 10. Oktober 2002 Bezug nimmt. Die Beklagten
waren deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gehindert, den
Zugang dieses Schreibens zu bestreiten. Das Berufungsgericht hätte daher den
Zugang dieses Schreibens nicht bejahen dürfen, ohne den vom Kläger angebotenen
Beweis für den Einwurf auch dieses Schreibens in den Briefkasten der Beklagten
zu erheben.
3. Vergeblich rügt die Revision, dass das Berufungsgericht den Beklagten auf
Antrag des Klägers wegen des am 18. Oktober 2004 - vor Eintritt der
Rechtshängigkeit - gezahlten und daraufhin vom Kläger zurückgenommenen Teils der
Klageforderung in Höhe von 523,96 EUR gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO - in der
seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2198) - die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt hat. Es entspricht billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz
3 ZPO), den Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil
die Beklagten dem Kläger Anlass zur Klage gegeben haben, der erst nach
Klageeinreichung entfallen ist.
Der Anspruch des Klägers auf die Oktobermiete war im Zeitpunkt der Zahlung
fällig. Gemäß § 4 Nr. 1 des Mietvertrags sind die Miete und die Nebenkosten
monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats, an den Vermieter
zu zahlen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der vertraglich
vereinbarte Zeitpunkt der Fälligkeit nicht dadurch abgeändert worden ist, dass
die Beklagten, wie sie vorgetragen haben, die Miete seit Vertragsbeginn jeweils
in der Mitte des Monats gezahlt haben und der Vermieter dies hingenommen habe.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt
auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüfbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Soweit die Revision geltend macht, der Fälligkeitszeitpunkt sei
infolge der vorgenannten Umstände geändert worden, setzt sie lediglich ihre
eigene Auffassung gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen
Rechtsfehler aufzuzeigen.
Zu Unrecht meint die Revision, die Klage auf Zahlung der Miete für Oktober 2004
sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil der Kläger die Klageschrift bereits
am 8. Oktober 2004 bei Gericht eingereicht habe, ohne die Beklagten zuvor zu
mahnen. Wie sich aus den von den Beklagten selbst vorgelegten Mahnschreiben des
Klägers vom 4. Juni 2003 und vom 9. Oktober 2003 ergibt, hat der Kläger die
Beklagten wiederholt aufgefordert, die weiteren laufenden Mietzahlungen bis zum
dritten Werktag eines jeden Monats auf das Mietenkonto zu überweisen; zudem hat
er in beiden Schreiben die Erhebung einer Klage wegen des eingetretenen
Mietrückstandes angedroht. Bereits aus diesen Umständen folgt, dass die
Beklagten nicht davon ausgehen durften, der Kläger gebe sich mit der ständig
verspäteten Mietzahlung zufrieden, so dass sich die Klageerhebung nach Eintritt
der Fälligkeit der Miete nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.
4. Mit Erfolg rügt die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Beklagten
gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich des im Berufungsrechtszug
übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs des Klägers auf Zahlung der
Erhöhungsbeträge für den Betriebskostenvorschuss von Januar 2004 bis Oktober
2004 (637,40 EUR) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Das
Berufungsgericht ist bei seiner Kostenentscheidung davon ausgegangen, dass die
Vorschusserhöhung gerechtfertigt ist, weil es eines Vorwegabzugs von
Betriebskosten nicht bedurfte (oben 1.), und dass den Beklagten das
Erhöhungsschreiben des Klägers vom 10. Oktober 2002 zugegangen ist (oben 2.). Da
das Berufungsurteil insoweit der Aufhebung unterliegt, kann auch die hierauf
beruhende Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen Bestand haben.
III.
Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, und die
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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