Betriebskosten
– Abrechnung nach Flächenteilen - Erläuterung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
261/07
Urteil vom
28.05.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf die bis zum 2. Mai 2008
eingegangenen Schriftsätze für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts
Berlin vom 24. August 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit ist in Höhe von 438,66 EUR in der Hauptsache erledigt.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in B. , in der sie ihre
Rechtsanwaltskanzlei betreiben. Die Parteien streiten um Nachzahlungsansprüche
des Klägers aus Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen für die Jahre 1998/1999
bis 2000 und 2002 bis 2004. Insoweit ist für den Mietvertrag in einem späteren
Nachtrag klargestellt worden, dass auf das Mietverhältnis unabhängig von dem
Anteil der gewerblichen Nutzung und der Anzahl der Hauptmieter auch zukünftig
die Vorschriften des Wohnraummietrechts zumindest entsprechend Anwendung finden
sollen. Zu den auch hinsichtlich der Heizung und der Warmwassererzeugung
umzulegenden Betriebskosten, für die eine monatliche Vorauszahlung vereinbart
ist, heißt es weiter:
"Die Betriebskosten ... werden nach - dem Verhältnis der - Nettomieten -
Heizkörperflächen - der Wohnfläche - Quadratmeterzahl der beheizten Fläche - dem
Stande der Wärmemesser - umgelegt.
Die - Heizkörperfläche - beheizte Fläche - Wohnfläche - ist vereinbart mit 162
qm."
Die Parteien streiten angesichts mehrfach wechselnder und zwischen Heizkosten
und Warmwasser differierender Wohnflächenangaben sowie auffälliger Schwankungen
der Verbrauchsmengen bei einem gesondert erfassten Gewerbemieter (Wäscherei)
bereits um die formelle Ordnungsmäßigkeit der auch inhaltlich mehrfach
geänderten Abrechnungen, ferner um die inhaltliche Richtigkeit der einer
Aufteilung zugrunde gelegten Flächen- und Verbrauchswerte sowie um eine von den
Beklagten zumindest für die Abrechnungszeiträume bis zum Jahr 2000 geltend
gemachte Verjährung. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien streitig, ob sich
ein zunächst erhobener Anspruch auf Heizkostenvorauszahlungen für die Monate
Januar bis März 2005 in Höhe von insgesamt 438,66 EUR während des
Berufungsrechtszuges in der Hauptsache erledigt hat.
Das Amtsgericht hat etwaige Nachzahlungsforderungen für die Zeit bis zum Jahre
2000 als verjährt sowie Nachzahlungsforderungen aus den Folgejahren mit Ausnahme
des Jahres 2001, für das die Klage zurückgenommen war, mangels formell
ordnungsgemäßer Rechnungslegung als nicht fällig angesehen und die Klage
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Hiergegen wendet dieser sich mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Etwaige Nachzahlungsforderungen seien für den gesamten Zeitraum nicht fällig,
weil den Beklagten mangels Erläuterung der unterschiedlichen Gesamtflächen, die
in den für die einzelnen Jahre erstellten Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen
in Ansatz gebracht worden seien, keine formell ordnungsgemäßen Abrechnungen
zugegangen seien. Zwar habe der Kläger in den nach Flächenmaß vorgenommenen
Abrechnungsposten jeweils eine bestimmte Gesamtfläche und den davon auf die
Beklagten entfallenden Flächenanteil angegeben und sei dadurch den grundlegenden
Anforderungen nachgekommen, die auch keinen Vergleich mit entsprechenden
Kostenpositionen des Vorjahres verlangten. Das sei jedoch anders, wenn einzelne
Posten im Vergleich zu den Vorjahren extreme Steigerungen erfahren hätten.
Gleiches müsse gelten, wenn Schwankungen bei solchen Posten auftreten würden,
bei denen sie nicht von vornherein zu erwarten seien. Nicht nachvollziehbar
seien insoweit die in all den Jahren ständig wechselnden und noch nicht einmal
untereinander einheitlichen Angaben zur Gesamtheizfläche und zur Gesamtfläche
für Warmwasser. Selbst wenn die Flächenänderungen auf Umbauten im Gebäude
zurückzuführen seien, hätte es genauer Erläuterungen bedurft, wo es im Gebäude
zu welchen Umbauten gekommen sei und woraus sich im Einzelnen die Unterschiede
zwischen den Flächen für Heiz- und Warmwasserkosten ergäben, um dem Mieter eine
Nachprüfung der Richtigkeit der Abrechnung zu ermöglichen. Dies sei jedoch weder
in den Abrechnungen selbst erfolgt noch später, auch nicht im Prozess,
nachgeholt worden. Entsprechendes gelte für die auffällig unterschiedlichen
Ölverbrauchswerte der im Gebäude untergebrachten Wäscherei, die in der
Gesamtschau derart uneinheitlich seien, dass die dort jeweils angesetzten Mengen
ohne Erläuterung nicht mehr nachvollziehbar seien. Dem lasse sich nicht
entgegenhalten, dass die auf schwankende Werte zurückzuführende
Unverständlichkeit der Abrechnungsgrundlagen zumindest nicht bei der zeitlich
frühesten Abrechnung betreffend die Heizperiode 1998/1999 gegeben sei. Abgesehen
davon, dass die bei den späteren Abrechnungsjahren aufgetauchten Unklarheiten
auf diese Abrechnung zurückschlügen, sei die Abrechnung für 1998/1999 zeitlich
später erstellt worden als diejenige für 2002, so dass sich auch kein zeitlicher
Vorrang feststellen lasse.
Hinsichtlich der vom Kläger einseitig für erledigt erklärten Ansprüche auf
Zahlung der Heizkostenvorschüsse für Januar bis März 2005 habe vor Eintritt des
erledigenden Ereignisses kein durchsetzbarer Anspruch bestanden. Den Beklagten
habe vielmehr ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden
Betriebskostenvorauszahlungen zugestanden, solange ihnen für die
vorausgegangenen Jahre keine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegen habe.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts werden die streitigen
Betriebskostenabrechnungen den Anforderungen gerecht, die an ihre formelle
Ordnungsmäßigkeit zu stellen sind, so dass es auf ihre noch nicht geprüfte
inhaltliche Richtigkeit ankommt. Hinsichtlich der Erledigungsfeststellung ist
der Rechtsstreit dagegen schon zur Entscheidung reif, weil den Beklagten
angesichts der formellen Ordnungsmäßigkeit der vorausgegangenen
Jahresabrechnungen das beanspruchte Zurückbehaltungsrecht nicht zugestanden hat.
1. Die streitigen Heiz- und Warmwasserkosten für die Jahre 1998/1999 bis 2000
und 2002 bis 2004 sind formell ordnungsgemäß abgerechnet und damit im Umfang
ihrer noch festzustellenden sachlichen Berechtigung zur Nachzahlung fällig
geworden.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die
Fälligkeit einer Betriebskostennachzahlung den Zugang einer formell
ordnungsgemäßen Abrechnung voraussetzt (BGHZ 113, 188, 194; Senatsurteil vom 14.
Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, Tz. 8). Formell ordnungsgemäß ist
eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259
BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung
bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben
aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung
der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters
und der Abzug seiner Vorauszahlungen (Senatsurteil vom 9. April 2008 - VIII ZR
84/07, unter II 1 a, zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 14. Februar
2007, aaO, m.w.N.).
aa) Ob und in welchem Umfang bereits die formelle Ordnungsmäßigkeit einer
Abrechnung eine Erläuterung erfordert, ist umstritten. Überwiegend wird
angenommen, dass der Vermieter schon in der Abrechnung selbst Besonderheiten zu
erläutern habe, namentlich bei auffälligen Betriebskostensteigerungen oder
Verbrauchsschwankungen (OLG Düsseldorf, NJOZ 2001, 287, 295; Blank/Börstinghaus,
Miete, 2. Aufl., § 556 Rdnr. 121; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und
Gewerberaummiete, 4. Aufl., Kap. G Rdnr. 149; Lützenkirchen, MDR 1998, 134,
136), bei Abweichungen hinsichtlich abrechnungsrelevanter Nutzflächenangaben in
aufeinander folgenden Jahren (KG, ZMR 2006, 446; LG Berlin, GE 1998, 1025) oder
bei Verwendung verschiedener Flächenschlüssel oder gemischter Umlegungsmaßstäbe
(OLG Nürnberg, WuM 1995, 308; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl.,
§ 556 BGB Rdnr. 355; Lützenkirchen, WuM 2002, 179, 184). Andere verneinen
dagegen ein solches Erläuterungserfordernis, weil es für die formelle
Ordnungsmäßigkeit nur auf eine Nachvollziehbarkeit der Abrechnung aus sich
heraus ankomme (MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 556 Rdnr. 75 f.), oder - was im
Ergebnis auf dasselbe hinausläuft - meinen, dass in Fällen, in denen nach
Wohnfläche verteilt werde, lediglich auf diesen Umstand hingewiesen und
angegeben werden müsse, welche Bezugsgrößen (Gesamtfläche, Fläche der Wohnung)
in ein Verhältnis zueinander gesetzt worden seien, während die richtige Bildung
dieses Verhältnisses und die Richtigkeit der Berechnungen nicht eine Frage der
formellen Wirksamkeit, sondern der materiellen Richtigkeit der Abrechnungen sei
(Both in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 75).
bb) Der Senat tritt letztgenannten Auffassungen bei. Soweit er in der
Vergangenheit einen zur formellen Ordnungsmäßigkeit einer
Betriebskostenabrechnung gehörenden Erläuterungsbedarf angenommen hat, ist es
dabei vor allem um Fallgestaltungen gegangen, bei denen entweder der
Verteilerschlüssel als solcher aus sich heraus nicht verständlich war
(Senatsurteil vom 9. April 2008, aaO, unter II 1) oder bei denen vor Anwendung
des Verteilerschlüssels die über ihn zu verteilenden Gesamtkosten noch durch
einen internen Rechenschritt um nicht umlagefähige Kosten zu bereinigen waren,
ohne dass dieser Rechenschritt offen gelegt war und durch eine dadurch
hergestellte Transparenz vom Mieter nachvollzogen werden konnte (Senatsurteil
vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142, Tz. 24; Senatsurteil vom
14. Februar 2007, aaO, Tz. 9 - 11). In diesen Fällen ist der Mieter also allein
schon mangels Verständlichkeit des Schlüssels oder Kenntnis der internen
Rechenschritte, durch die die Gesamtkosten außerhalb der dann erteilten
Abrechnung vorab bereinigt worden sind, außerstande gewesen, die getätigte
Abrechnung aus sich heraus gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.
b) Hier hat der Kläger mit den untereinander ins Verhältnis zu setzenden
Flächenangaben zur beheizten und mit Warmwasser versorgten Gesamtfläche
einerseits und dem hieran jeweils bestehenden Flächenanteil der Beklagten
andererseits bestimmte Werte mitgeteilt, die den Mieter gedanklich und
rechnerisch nicht vor Schwierigkeiten stellen. Die mögliche inhaltliche
Unrichtigkeit der einer Betriebskostenverteilung zugrunde gelegten Werte ist
deshalb sachlich zu klären und führt wie in denjenigen Fällen, in denen sich der
abrechnende Vermieter zwar durch Wahl eines falschen Umlageschlüssels im
Verteilungsmaßstab vergriffen, auf dieser Grundlage aber die Kostenverteilung
gedanklich und rechnerisch verständlich dargestellt hat (dazu Senatsurteil vom
17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b; Senatsurteil
vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 116/04, MietPrax-AK § 556 Nr. 10, unter II 2), bei
Feststellung eines Messfehlers nur zu einer entsprechenden betragsmäßigen
Korrektur des mit der Abrechnung fällig gewordenen Abrechnungssaldos.
Dasselbe gilt für die von den Beklagten als nicht nachvollziehbar beanstandeten
Heizölverbrauchsmengen. Soweit bestimmte, durch Messeinrichtung erfasste
Verbrauchswerte in die Abrechnung eingestellt werden, bedarf es grundsätzlich
keiner näheren Erläuterung. Denn solche Werte sind aus sich heraus verständlich.
Ob sie zutreffend angesetzt sind, ist nicht eine Frage der formellen
Ordnungsmäßigkeit, sondern der materiellen Richtigkeit der Abrechnung
(Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135, unter II 2 c
m.w.N.). Steht wie hier fest, dass für einen gewissen Zeitraum der
Zwischenzähler zur gesonderten Erfassung des Heizölverbrauchs eines gewerblichen
Mieters ausgefallen war, wird die formelle Ordnungsmäßigkeit der erteilten
Abrechnung schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger
dies aufgegriffen und die Verbrauchsabrechnung unter Hinweis auf den Defekt in
der Weise umgestellt hat, dass er aus dem gemessenen Gesamtverbrauch eigens für
die betroffene Wäscherei einen Heizölverbrauch herausgerechnet hat, der nunmehr
auf einer an den Verbrauchswerten der Vorjahre orientierten Schätzung mittels
Bildung eines Durchschnittwertes beruht. Ob diese Schätzung sachlich zutrifft,
berührt allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigen die von ihm
innerhalb des Zeitraums von 1998 bis 2004 festgestellten Differenzen bei den
Angaben zur Gesamtheizfläche und zur Gesamtfläche für Warmwasser sowie die
extremen Schwankungen bei den abgelesenen Heizölverbrauchswerten der Wäscherei
keine Steigerung der in formeller Hinsicht an die Betriebskostenabrechnungen zu
stellenden (Erläuterungs-) Anforderungen. Denn das Berufungsgericht übersieht
bei der von ihm über den genannten Zeitraum angestellten Gesamtschau, dass § 556
Abs. 3 Satz 1 BGB, dessen Anwendbarkeit zwischen den Parteien vereinbart ist,
den zeitlichen Rahmen für die zu erstellende Abrechnung auf lediglich ein Jahr
erstreckt. Dem entsprechend muss der Vermieter in seinem Rechenwerk nur die im
Abrechnungszeitraum angefallenen und deshalb zur Abrechnung anstehenden
Betriebskosten des jeweiligen Abrechnungsjahres erfassen, zusammenstellen und
unter Abzug der jeweils geleisteten Vorauszahlungen auf die einzelnen Mieter
verteilen (Blank/Börstinghaus, aaO, § 556 Rdnr. 103). Den formellen
Anforderungen einer Abrechnung wird deshalb genügt, wenn die in diesem
Jahreszeitraum angefallenen Betriebskosten in ihren Einzelangaben wie auch in
ihrer Gesamtheit derart klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich
abgerechnet sind, dass sie sich einem durchschnittlich gebildeten, juristisch
und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter gedanklich und rechnerisch
erschließen und er dadurch in die Lage versetzt wird, den auf das Abrechungsjahr
bezogenen Abrechungssaldo des Vermieters nachzuprüfen (Senatsurteil vom 9. April
2008, aaO, unter II 1 b; Senatsurteil vom 20. Juli 2005, aaO, unter II 2). Eines
Abgleichs mit anderen Abrechnungszeiträumen bedarf es dazu nicht, so dass der
Vermieter sich hierüber auch nicht zu äußern braucht. Soweit ein gleichwohl
vorgenommener Abgleich auffällige Abweichungen oder Schwankungen gegenüber den
Ansätzen und Werten anderer Abrechnungszeiträume offenbart, kann dies in
besonderer Weise Anlass geben, die inhaltliche Richtigkeit der betreffenden
Posten zu bezweifeln und sie einer Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung
zu unterziehen. Ungeachtet der den Vermieter in diesem Rahmen treffenden
Darlegungs- und Beweislast, die ihm dann ggf. auch nähere Erläuterungen
abverlangen kann, bleibt die formelle Ordnungsmäßigkeit seiner Abrechnung von
derartigen sachlichen Ungereimtheiten jedoch unberührt.
2. Soweit es den vom Kläger einseitig für erledigt erklärten Anspruch auf
Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen für die Monate Januar bis März 2005
anbelangt, ist darüber zu entscheiden, ob die Erledigung eingetreten ist oder
nicht. Das beurteilt sich danach, ob die ursprünglich auf Leistung dieser im
Mietvertrag vorgesehenen Vorauszahlungen gerichtete Klage zulässig und begründet
gewesen sowie nach Rechtshängigkeit durch ein erledigendes Ereignis
gegenstandslos geworden ist (BGHZ 155, 392, 395).
Entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts ist die ursprüngliche Klage
zulässig und begründet gewesen. Da die formelle Ordnungsmäßigkeit der erteilten
Abrechnungen nicht zu beanstanden ist, hat einer uneingeschränkten Durchsetzung
des Vorauszahlungsanspruchs kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB
entgegengestanden, das im Übrigen auch von der Rechtsfolge her nicht die
erkannte Klageabweisung, sondern gemäß § 274 Abs. 1 BGB nur eine eingeschränkte
Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Erteilung einer wirksamen Abrechnung
hätte tragen können.
Die hiernach begründete Klage auf Leistung der Vorauszahlungen hat sich dadurch
erledigt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die
im Jahre 2005 angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet hat. Dadurch
ist der Anspruch untergegangen mit der Folge, dass der Kläger ab diesem
Zeitpunkt nur noch die Zahlung eines sich aus der Abrechnung zu seinen Gunsten
etwa ergebenden Saldos beanspruchen kann (vgl. Senatsurteil vom 27. November
2002 - VIII ZR 108/02, NZM 2003, 196, unter III 2).
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der festzustellenden Teilerledigung kann der Senat
bereits abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Soweit es die Heiz-
und Warmwasserkostenabrechnungen der Jahre 1998/1999 bis 2000 und 2002 bis 2004
anbelangt, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, da es weiterer
tatsächlicher Feststellungen zur sachlichen Richtigkeit der erteilten
Abrechnungen bedarf. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).