Betriebskosten
– Kosten der Verbrauchserfassung vor Ablauf der Abrechnungsperiode
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
19/07
Urteil vom
14.11.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Görlitz vom 15. Dezember 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Betriebskosten in
Anspruch.
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in G. . Das Mietverhältnis
endete am 31. Juli 2003. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 19. Mai 2004 für
den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verlangte die Klägerin unter
anderem die Zahlung einer sogenannten Nutzerwechselgebühr in Höhe von 30,74 EUR.
Diese war ihr von dem für sie tätigen Abrechnungsunternehmen für den durch den
Auszug der Beklagten innerhalb der Abrechnungsperiode bedingten Nutzerwechsel
bezüglich der Wasserkosten in Rechnung gestellt worden.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem zur Zahlung von 30,74 EUR nebst
Zinsen verurteilt. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hiergegen hat das
Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Görlitz, WuM 2007, 265) hat zur Begründung seiner
Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischenablesekosten, zu denen auch die Nutzerwechselgebühren gehörten, seien
grundsätzlich vom Vermieter zu tragen, da der Mieterwechsel und damit die
Notwendigkeit der Zwischenablesung grundsätzlich in den Risikobereich des
Vermieters falle. Bei der Nutzerwechselgebühr handele es sich nicht um umlegbare
Betriebskosten. Weder könne auf die Anlage 3 zu § 27 der II.
Berechnungsverordnung noch auf die Heizkostenverordnung zurückgegriffen werden.
Die Nutzerwechselgebühr werde nicht durch den Verbrauch ausgelöst und stelle
keine periodischen, regelmäßig wiederkehrenden Kosten dar. Da die Parteien die
Erstattung von Nutzerwechselgebühren nicht ausdrücklich vereinbart hätten und
das Mietverhältnis nicht außerordentlich und aufgrund vom Mieter zu vertretender
Umstände beendet worden sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage, dem Mieter die
Nutzerwechselgebühr aufzuerlegen.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die
Beklagte auf Zahlung der von ihr berechneten sogenannten Nutzerwechselgebühr
verneint. Unter der Nutzerwechselgebühr sind hier die durch den Auszug eines
Mieters innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode veranlassten Kosten der
Zwischenablesung verbrauchserfassender Geräte und die gegebenenfalls anfallenden
Kosten der Bearbeitung des Nutzerwechsels zu verstehen.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kostentragung
hinsichtlich der Nutzerwechselgebühr gesetzlich nicht geregelt ist und die
hieraus entstehenden Kosten mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung der
Parteien grundsätzlich dem Vermieter zur Last fallen. Dies folgt aus dem
Grundsatz des § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter die auf der
Mietsache ruhenden Lasten trägt, sofern keine anderslautende Vereinbarung durch
die Parteien getroffen wird.
Eine solche Vereinbarung bezüglich der Nutzerwechselgebühr haben die Parteien
hier jedoch weder ausdrücklich noch durch Einbeziehung der Anlage 3 zu § 27 Abs.
1 der II. Berechnungsverordnung geschlossen. Auch aus § 7 Abs. 2, § 9b
HeizkostenV ergibt sich insoweit nichts anderes. Denn dort wird nur geregelt,
dass bei einem Nutzerwechsel eine Zwischenablesung zu erfolgen hat, nicht
jedoch, wer die Kosten dafür zu tragen hat (vgl. Schmid, Handbuch der
Mietnebenkosten, 10. Aufl., Rdnr. 6241).
a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob es sich bei der
Nutzerwechselgebühr um - nicht umlagefähige - Kosten der Verwaltung (zur
Legaldefinition vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV, in Kraft getreten am 1. Januar
2004) oder um - umlagefähige - Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs.
1 der II. Berechnungsverordnung oder gemäß § 7 Abs. 2, § 9b HeizkostenV handelt.
aa) Nach einer vorwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, der sich
auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind die Nutzerwechselkosten vom
Vermieter zu tragen, da der sie auslösende Mieterwechsel grundsätzlich in den
Risikobereich des Vermieters falle (AG Münster, WuM 1996, 231; AG Augsburg, WuM
1996, 98; AG Rendsburg, WuM 1981, 105; AG Braunschweig, WuM 1982, 170 - nur
Leitsatz).
bb) Nach anderer Auffassung soll der ausziehende Mieter diese Kosten tragen (AG
Coesfeld, WuM 1994, 696 [hiergegen: AG Münster, WuM 1999, 405]; AG Köln, WuM
1997, 648).
cc) Eine weitere Meinung stellt auf das Verursacherprinzip ab und will danach
unterscheiden, wer den Auszug herbeigeführt hat: Der Vermieter oder der
ausziehende Mieter (AG Lörrach, WuM 1993, 68; LG Berlin, GE 2003, 121; von Brunn
in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III
Rdnr. 93), wobei die Verursachung teilweise mit schuldhaftem Verhalten
gleichgesetzt wird. Die Revisionsbegründung sieht als Verursacher den
ausziehenden Mieter an.
dd) Teilweise wird die Meinung vertreten, die Kosten seien verhältnismäßig
zwischen dem ausziehenden Mieter und dem neuen Mieter/gegebenenfalls - bei
Leerstand - dem Vermieter aufzuteilen (Lammel, Heizkostenverordnung, 2. Aufl., §
9b Rdnr. 11 ff., 15; ders. in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 9b
HeizkostenV Rdnr. 15). Dieser Meinung tritt die Revisionsbegründung hilfsweise
bei.
ee) Die Gegenauffassung hält es nicht für gerechtfertigt, den Vermieter
einerseits oder den ausziehenden Mieter andererseits (gegebenenfalls zusammen
mit dem einziehenden Mieter) mit den Kosten des Nutzerwechsels zu belasten. Sie
meint, diese Kosten flössen in die Gesamtkosten für die Betriebskostenabrechnung
ein, die auf alle Mieter umzulegen seien (AG Hamburg, WuM 1996, 562; AG Rheine,
WuM 1996, 715; AG Oberhausen, DWW 1994, 24; Wall in: Eisenschmid/Rips,
Betriebskostenkommentar, 2. Aufl., Rdnr. 3001; Schmid, aaO, Rdnr. 6243; Wall,
WuM 2007, 415, 424; Ropertz, WuM 1992, 291, 292; Lützenkirchen, Anw-Handbuch
Mietrecht, 3. Aufl., L, Rdnr. 207; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556a
Rdnr. 33; Both, Betriebskostenlexikon, 2. Aufl., Teil 1, Rdnr. 13; aA
Schmidt-Futterer/Lammel, aaO, Rdnr. 4).
b) Die unter aa) vertretene Auffassung trifft im Ergebnis zu. Bei den
Nutzerwechselkosten handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige
Betriebskosten. Nach der Legaldefinition in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB (gleich
lautend mit § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung vom 12. Oktober 1990,
gültig bis 31. Dezember 2003) sind unter Betriebskosten diejenigen Kosten zu
verstehen, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder
das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des
Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend
entstehen. Hiernach gehört zu den tatbestandlichen Voraussetzungen, dass es um
"laufend entstehende Kosten" geht. Es muss sich daher um (stetig) wiederkehrende
Belastungen handeln (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR
123/06, NJW 2007, 1356, unter II 1, 2). Daran fehlt es hier. Die sogenannte
Nutzerwechselgebühr fällt nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an,
sondern im Laufe eines Mietverhältnisses lediglich einmalig im Zusammenhang mit
dem Auszug des Mieters.