Betriebskostennachforderung und Zurückbehaltungsrecht
BGH
Az.: VIII ZR
71/06
Urteil vom
13.09.2006
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Wiesbaden vom 13. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Vermieter, die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in W. . Im
Mietvertrag ist vereinbart, dass die Beklagte monatliche Vorauszahlungen auf die
Betriebskosten zu leisten hat. Der von den Klägern beauftragte Rechtsanwalt
übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 8. April 2004 eine korrigierte
Betriebskostenabrechnung der Kläger für das Jahr 2003 vom 5. April 2004, aus der
sich eine Nachforderung von 1.230,31 EUR ergab, und bot der Beklagten an, die
Rechnungsbelege in seiner in W. gelegenen Kanzlei einzusehen. Mit Schreiben vom
28. April 2004 bat der Mieterschutzverein W. e.V. im Auftrag der Beklagten um
Übersendung von Belegen zu den Abrechnungspositionen städtische Gebühren und
Steuern sowie Wasser- und Stromkosten. Der Anwalt der Kläger übersandte
daraufhin mehrere Abrechnungsbelege wunschgemäß per Telefax. Der
Mieterschutzverein beanstandete, ein Teil der Belege sei nicht vollständig
übermittelt worden; auch seien die Belege der Abrechnung teilweise nicht
zuzuordnen. Der Bevollmächtigte der Kläger lehnte die Bitte des
Mieterschutzvereins um Vorlage ergänzender Belege ab und wiederholte das Angebot
der Einsichtnahme in seinen Büroräumen.
Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten die Zahlung der
Betriebskostennachforderung in Höhe von 1.230,31 EUR nebst Zinsen verlangt. Die
Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Der Beklagten stehe gegenüber der Betriebskostennachforderung der Kläger gemäß §
273 BGB ein zur Klageabweisung führendes Zurückbehaltungsrecht zu. Denn die
Beklagte habe ihrerseits gegenüber den Klägern einen Anspruch auf vorherige
Übersendung der Abrechnungsbelege gegen Kostenerstattung. Entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts ergebe sich dieses Recht der Beklagten allerdings
nicht daraus, dass die Kläger einen Teil der angeforderten Unterlagen bereits
ohne Kostenzusage übermittelt hätten. Sofern ein Anspruch des Mieters auf
Übersendung von Belegen grundsätzlich nicht bestünde, könne sich aus der
vorherigen Übermittlung von Belegen aus Gefälligkeit kein Rechtsanspruch auf die
Übersendung weiterer Belege ergeben. Nach Auffassung der Kammer bestehe jedoch
grundsätzlich ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Übersendung von
Abrechnungsbelegen gegen Kostenerstattung. Dass die Beklagte eine
Kostenübernahme nicht ausdrücklich zugesagt habe, sei unerheblich, weil die
Kläger die Übersendung weiterer Belege grundsätzlich verweigert hätten.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht
stand. Den Klägern kann ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten
Betriebskostennachforderung (§ 556 Abs. 3 BGB) für das Jahr 2003 in Höhe von
1.230,31 EUR mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt
werden.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Beklagten gegenüber
dem mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 geltend gemachten
Nachforderungsanspruch der Kläger nicht deshalb ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 273 Abs. 1 BGB zu, weil die Kläger dem Verlangen der Beklagten nach
Übersendung weiterer Abrechnungsbelege nicht nachgekommen sind. Wie der Senat -
nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, hat der Mieter preisfreien
Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von
Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (Urteil vom 8.
März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 unter II A 1 a bb). Dem berechtigten
Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird vielmehr im
Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter
Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich
hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann; ein Anspruch des
Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt deshalb nach
Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter
die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters -
oder dessen Bevollmächtigten - nicht zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 8.
März 2006, aaO unter II A 1 a bb (2) (b)). Dass ein solcher Ausnahmefall hier
vorliegt und der Beklagten die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in der
- ebenfalls in W. gelegenen - Kanzlei des Anwalts der Kläger nicht zumutbar
wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisionserwiderung nicht
geltend gemacht.
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein
Anspruch der Beklagten auf Übersendung weiterer Abrechnungsbelege nicht dadurch
vertraglich begründet worden, dass der Bevollmächtigte der Kläger dem von der
Beklagten beauftragten Mieterschutzverein auf dessen Bitte hin mehrere Belege zu
der Betriebskostenabrechnung übermittelt hat. Die tatrichterliche Würdigung des
Berufungsgerichts, dass der Anwalt der Kläger die Abrechnungsbelege - im Falle
fehlender rechtlicher Verpflichtung - lediglich aus "Gefälligkeit" an den
Mieterschutzverein übersandt hat und dies eine vertragliche Verpflichtung zur
Übersendung weiterer Abrechnungsunterlagen nicht begründet hat, ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der
Revisionserwiderung rechtfertigen keine andere Beurteilung.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist,
da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur materiellen
Berechtigung der Nachforderung der Kläger getroffen werden können (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO).