Betriebskostenumlage - Veränderungsvertrag
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
14/06
Urteil vom
13.02.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Mannheim vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in M. , die bei Abschluss des
Mietvertrags im Jahr 1982 der Mutter des Klägers gehörte. Im Februar 2004 trat
der Kläger als neuer Eigentümer anstelle seiner Mutter in das Mietverhältnis
ein. Nach dem Mietvertrag haben die Beklagten neben der Grundmiete anteilige
Betriebskosten zu tragen und darauf als "Vorauspauschale" bezeichnete monatliche
Vorauszahlungen in Höhe von (ursprünglich 40 DM, jetzt) 20,45 EUR zu leisten,
über die sodann abzurechnen ist. Für die Jahre 1982 bis 2002 wurden den
Beklagten keine Betriebskostenabrechnungen erteilt. Im Oktober 2004 rechnete der
Kläger die Betriebskosten für das Jahr 2003 ab; danach haben die Beklagten
946,85 EUR nachzuzahlen.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete
Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung des mit der Betriebskostenabrechnung vom 8.
Oktober 2004 geforderten Betrages. Die Auslegung des Vertrages ergebe, dass die
Beklagten alle Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung anteilig zu tragen und hierauf Vorauszahlungen geschuldet
hätten. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass in diesem Zusammenhang im
Vertrag auch das Wort "Vorauspauschale" verwendet werde. Die Beklagten
schuldeten die Bezahlung des geforderten Betrages aus der
Betriebskostenabrechnung, obwohl ihnen gegenüber seit Beginn des
Mietverhältnisses Betriebs- und Nebenkosten nicht abgerechnet worden seien.
Dieser Umstand habe jedoch den Mietvertrag nicht geändert. Der Anspruch des
Klägers sei auch nicht verwirkt; für die Beklagten sei durch das Unterlassen der
Abrechnungen allenfalls ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden,
dass der Kläger für zurückliegende Zeiträume keine Nachforderungen stellen
werde.
II.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend hat das
Berufungsgericht die Beklagten für verpflichtet gehalten, die in der Höhe nicht
bestrittenen Betriebskosten zu bezahlen.
1. Das Landgericht hat den schriftlichen Mietvertrag dahin ausgelegt, dass es
sich bei der monatlich auf die Betriebskosten zu zahlenden "Vorauspauschale"
nicht um eine Pauschale, sondern um eine Vorauszahlung handelt, über die
jährlich abzurechnen ist. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von
der Revision hingenommen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, dass die schriftlich vereinbarte Regelung betreffend die
Abrechnung der Betriebskosten nicht dadurch konkludent in eine
Pauschalabgeltungsregelung abgeändert worden ist, dass die ursprüngliche
Vermieterin zu keiner Zeit Betriebskosten abgerechnet hat. Wie auch die Revision
nicht verkennt, unterliegt die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob
Vertragsparteien eine ursprüngliche vertragliche Regelung durch eine -
ausdrückliche oder konkludente - Individualvereinbarung abgeändert haben, in der
Revisionsinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung darauf, ob das
Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder
Erfahrungsgesetze verstoßen oder die Tatsachengrundlage der Auslegung
verfahrensfehlerhaft festgestellt hat. Dieser Nachprüfung hält die Beurteilung
des Verhaltens der ursprünglichen Mietvertragsparteien durch das
Berufungsgericht stand.
Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Rüge der Revision, das
Berufungsgericht habe aus dem Fehlen eines schriftlichen Änderungsantrags der
Vermieterin nicht folgern dürfen, dass deren sonstiges Verhalten aus der Sicht
der Mieter nicht auf einen Vertragsänderungswillen habe schließen lassen. Denn
das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis wird jedenfalls durch die
weitere, rechtsfehlerfreie Erwägung getragen, dass es bei dem langjährigen
Unterlassen der Betriebskostenabrechnung aus der Sicht der Mieter schon an einer
auf Vertragsänderung gerichteten Willensbetätigung der damaligen Vermieterin
fehlt.
Allerdings kann ein die Umlage der Betriebskosten betreffender Änderungsvertrag,
wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, grundsätzlich auch
stillschweigend zustande kommen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR
279/06, NJW 2008, 283, Tz. 18, m.w.N.). Erforderlich ist dafür aber ein
Verhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei einen
entsprechenden Vertragsänderungswillen erkennen lässt. Wie der Senat für den
umgekehrten Fall einer konkludenten Erweiterung der Vereinbarung über die Umlage
der Betriebskosten entschieden hat, lässt sich aus der Sicht des Mieters der
Übersendung einer Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, nicht
ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Wille des
Vermieters entnehmen, eine Änderung des Mietvertrags herbeizuführen (Senat, aaO,
Tz. 19, m.w.N.). Das gilt auch für die hier in Rede stehende Einschränkung der
Umlagevereinbarung und erst recht dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das
unter dem Blickwinkel eines konkludenten Änderungsangebots zu beurteilende
Verhalten in einem bloßen Untätigbleiben besteht. Besondere Umstände, die aus
der Sicht der Beklagten für die Annahme hätten sprechen können, die damalige
Vermieterin wolle durch das Unterlassen der jährlichen Betriebskostenabrechnung
den Mietvertrag zu ihrem Nachteil dahin abändern, dass die vereinbarte
Abrechnung für die Zukunft ausgeschlossen sein solle, sind von den Beklagten
nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
Die von der Revision aufgezeigten Fälle, in denen die Rechtsprechung dem
Schweigen oder Untätigbleiben in bestimmten Situationen einen Erklärungsgehalt
beigelegt hat (BGHZ 152, 63; 109, 171 und 91, 324), weisen in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Besonderheiten auf, mit denen der vorliegende Fall nicht
vergleichbar ist.
3. Ohne Erfolg rügt die Revision, der Forderung des Klägers stehe der
Gesichtspunkt der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. Dies hat das Berufungsgericht
zutreffend verneint.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend
macht und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten
Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht
auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Verstoß gegen Treu und
Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt. Eine Verwirkung
kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen vom bloßen Zeitablauf - Umstände
vorliegen, die für den Schuldner einen Vertrauenstatbestand schaffen und die
spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen (st.Rspr.,
vgl. nur Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464,
unter II 4 m.w.N.). Solche vertrauensbildenden Umstände sind hier weder dargetan
noch ersichtlich.