Betriebsrat -
Internetzugang
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 17 TaBV
607/08
Beschluss vom
09.07.2008
In dem Beschwerdeverfahren hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Kammer, auf die mündliche Anhörung
vom 9. Juli 2008 für Recht erkannt:
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Berlin vom 5. Dezember 2007 - 30 BV 7578/07 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren über die Verpflichtung der
zu 2) beteiligten Arbeitgeberin, dem Betriebsrat Zugang zum Internet zu
verschaffen.
Die Arbeitgeberin betreibt Baumärkte. Antragsteller ist der erstmals für die
Filiale T. gebildete, aus drei Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Er verfügt
über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, mit dem er an das
unternehmensweite Intranet angeschlossen ist und E-Mails versenden und empfangen
kann. Einen Zugang zum Internet hat der Betriebsrat im Gegensatz zur
Marktleitung nicht. In der Filiale T. werden ca. 50 Mitarbeiter beschäftigt.
Der Betriebsrat hat mit dem am 7. Mai 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren u.a.
geltend gemacht, ihm müsse ein Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt
werden. Das Internet stelle eine wichtige Informationsquelle dar, die zudem von
der Arbeitgeberin in den betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen
genutzt werde. Der Internetanschluss führe zu keinen weiteren Kosten für die
Arbeitgeberin; es sei lediglich erforderlich, den Personalcomputer durch die
zentrale EDV-Abteilung freizuschalten. Die Arbeitgeberin ist dem Antrag
entgegengetreten. Der Betriebsrat benötige einen Zugang zum Internet, der zu
einer erheblichen Kostenbelastung führe, nicht. Durch die Vernetzung mit dem
Intranet könne es zu erheblichen Störungen durch Viren und Störprogrammen
kommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 5. Dezember 2007 die Arbeitgeberin
verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zu verschaffen; wegen
weiterer Anträge des Betriebsrats wurde das Verfahren von dem Arbeitsgericht
bzw. der Beschwerdekammer eingestellt. Das Internet stelle eine allgemein
genutzte Informationsquelle dar, die dem Betriebsrat nicht verwehrt werden
könne, zumal die Einführung nicht zu erheblichen Kosten führe. Den von der
Arbeitgeberin befürchteten Netzstörungen könne durch technische
Schutzvorrichtungen begegnet werden.
Gegen diesen ihr am 3. März 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26.
März 2008 eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin, die sie nach Verlängerung der
Beschwerdebegründungsfrist bis zum 13. Mai 2008 mit einem an diesem Tag beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Arbeitgeberin hält es weiterhin nicht für erforderlich, dass dem Betriebsrat
ein ständiger Zugang zum Internet zur Verfügung steht. Bei Bedarf könne der
Betriebsrat einen Internetanschluss außerhalb des Betriebs nutzen; eine
Vernetzung mit dem vorhandenen Intranetanschluss sei nicht geboten. Soweit der
Betriebsrat sich auf ein Informationsbedürfnis berufen habe, sei nicht
festgestellt worden, ob dieses nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen
bestanden und nur durch das Internet habe gedeckt werden können; zudem sei der
Betriebsrat anwaltlich beraten. Bei einem betrieblichen Zugang des Betriebsrats
auf das Internet seien nicht nur die genannten technischen Störungen zu
befürchten, sondern es könne auch nicht überprüft werden, welche Inhalte
letztlich auf ihrem Computersystem aufgerufen würden.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2007 - 30 BV 7578/07 -
teilweise zu ändern und den Antrag zu 1c) aus der Antragsschrift zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Arbeitgeberin unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin für verpflichtet, ihm den geforderten
Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Er müsse sich fortlaufend über die
geltende Rechtslage informieren, die von der Arbeitgeberin - z.B. bei der
Bezahlung der Beschäftigten - ständig nicht eingehalten werde. Auch wolle er
sich angesichts der im Kassenbereich bestehenden Zugluft und hoher Temperaturen
in den Verkaufsräumen im Bereich Unfallverhütung und Arbeitsschutz über geltende
Vorschriften informieren, die in gedruckter Form nicht mehr vorlägen oder nur zu
hohen Kosten zu beziehen seien; zudem interessiere er sich zu diesen Themen für
Vorlagen für Betriebsvereinbarungen, die er nur im Internet erhalten könne. Er
benötige das Internet zudem, um sich einen Überblick über Schulungen für
Betriebsräte verschaffen und sich über den Umgang mit Auszubildenden
hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen zu informieren. Schließlich halte ihn die
Arbeitgeberin zu kostengünstigem Verhalten an; dem könne er durch die Nutzung
des Internets entsprechen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz
wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 7. Mai, 5.
Juni und 30. Juni 2008 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin zu Recht verpflichtet, dem Betriebsrat
den geforderten Zugang zum Internet zu verschaffen.
1. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die
Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem
Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und
Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat dabei zu
prüfen und zu entscheiden, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung
seiner Aufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu
stellen ist. Er darf sich dabei nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen
ausrichten, sondern er muss bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen
Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen; dabei sind
die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des
Betriebsratsamts sowie die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit
sie auf eine Begrenzung der entstehenden Kosten gerichtet sind, gegeneinander
abzuwägen. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines
verlangten Sachmittels unterliegt der arbeits-gerichtlichen Kontrolle. Diese ist
auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten
betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des
Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die
Interessen der Belegschaft, sondern auch die berechtigten Interessen des
Arbeitgebers berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, vgl. hierzu nur BAG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 7 ABR
45/06 - AP Nr. 90 zu § 40 BetrVG 1972; Beschluss vom 23. August 2006 - 7 ABR
55/05 - AP Nr. 88 a.a.O.; Beschluss vom 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - AP Nr.
79 a.a.O, jeweils m.w.N.).
2. Dass das Internet zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik i.S.d. §
40 Abs. 2 BetrVG gehören kann, hat das Bundesarbeitsgericht in den genannten
Entscheidungen vom 23. August 2006 und 3. September 2003 anerkannt. Der
Betriebsrat sei zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben darauf angewiesen,
sich laufend und aktuell über arbeitsrechtliche und
betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung
zu informieren. Die Informationen könne sich der Betriebsrat nicht allein durch
Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in
Kommentaren verschaffen. Vielmehr sei er auch auf Veröffentlichungen angewiesen,
in denen diese Themen nach neustem Stand fachlich dargestellt werden. Gleichwohl
dürfe der Betriebsrat nicht den Zugang zu jeder Informationsquelle verlangen,
die sich mit seiner gesetzlichen Aufgabenstellung befasse, sondern es müsste
eine sachgerechte Abwägung der Belange beider Betriebsparteien stattfinden.
Dabei komme es auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse an. Der Betriebsrat
könne in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, das Internet sei allgemein
verbreitet; dies sage nichts über die Notwendigkeit aus, das Internet zur
Bewältigung der Betriebsratsarbeit zu nutzen. Auch komme es nicht ohne weiteres
darauf an, ob der Arbeitgeber das Internet nutze, weil sich die Aufgaben von
Geschäftsleitung und Betriebsrat nicht deckten; nur wenn sich die Aufgaben von
Arbeitgeber und Betriebsrat berührten, könne der Einsatz moderner
Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite Einfluss auf die dem Betriebsrat zur
Verfügung zu stellenden Sachmittel haben. Die Überwachungsaufgabe des
Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG bringe es nicht notwendigerweise mit sich,
dass der Betriebsrat sich im Internet tagesaktuell über Gesetzesänderungen und
neue Vorschriften unterrichten müsse. Schließlich deuteten
betriebsverfassungsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen ihm und der
Arbeitgeberin nicht darauf hin, dass der Betriebsrat einen Internetzugang
benötige; denn der Betriebsrat könne sich - jedenfalls in gerichtlichen
Angelegenheiten - eines Rechtsanwalts zur Vertretung seiner Interessen bedienen.
3. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitgeberin über
einen Internetzugang verfügt und die im Unternehmen befindlichen, durch ein
Intranet vernetzten Personalcomputer durch einfaches Freischalten Zugang zum
Internet erhalten können. Dies gilt auch für den Personalcomputer, der dem
Betriebsrat von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt worden ist. Ferner ist
davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin durch einen Internetanschluss des
Betriebsrats nicht mit zusätzlichen Kosten belastet würde. Die Arbeitgeberin hat
die hierdurch entstehenden Kosten schon erstinstanzlich nicht näher bezeichnet;
sie hat die Feststellung des Arbeitsgerichts, es entstünden durch die
Internetnutzung keine "relevanten Kosten", in der Beschwerdeinstanz nicht
angegriffen. Bei diesen konkreten betrieblichen Verhältnissen durfte der
Betriebsrat den geforderten Zugang zum Internet nach Auffassung der
Beschwerdekammer für erforderlich halten, ohne dass es auf die sich ihm derzeit
stellenden Aufgaben ankam.
Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat bereits in § 80 Abs. 1 BetrVG umfangreiche
allgemeine Aufgaben aus den unterschiedlichsten arbeitsrechtlicher, aber auch
gesellschaftspolitischer Bereichen zugewiesen. Ferner hat der Betriebsrat die
gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und
wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff., 106 ff. BetrVG)
wahrzunehmen. Diese Aufgaben kann der Betriebsrat nur sachgerecht wahrnehmen,
wenn er über die erforderlichen Informationen verfügt. Das Internet stellt in
diesem Zusammenhang eine Informationsquelle dar, die an Aktualität und
Vielseitigkeit nicht zu überbieten ist. So werden alle rechtlichen Entwicklungen
im Internet durch die Gesetzgebungsorgane und die verschiedenen Gerichte
dargestellt; auch kann die Tätigkeit der relevanten staatlichen und privaten
Institutionen, die über einen Internetauftritt verfügen, nachvollzogen und zur
Gewinnung von Informationen genutzt werden. Nicht zuletzt können durch das
Internet Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich bezogen werden.
Diese Nutzungsmöglichkeiten werden durch die im Internet zur Verfügung stehenden
Suchmaschinen optimiert. Durch sie wird der Betriebsrat in die Lage versetzt,
sich zielgerichtet zu informieren; er ist - wie das Bundesarbeitsgericht in
seiner Entscheidung vom 3. September 2003 (7 ABR 8/03) festgestellt hat - nicht
auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen
oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen. Das
Internet gibt dem Betriebsrat damit die Möglichkeit, seine Aufgaben effizient
und kompetent zu verfolgen und so für eine qualifizierte Verwirklichung der
Betriebsverfassung Sorge zu tragen. Die Bedeutung des Internets für die
Betriebsratsarbeit erschöpft sich dabei nicht auf die Bearbeitung konkret
anstehender betrieblicher Fragestellungen. Die Entscheidung des Betriebsrats, ob
und in welcher Weise er sich einer bestimmten gesetzlichen Aufgabe annehmen
will, hängt naturgemäß von dem im Betriebsrat vorhandenen Kenntnisstand und dem
dadurch hervorgerufenen Problembewusstsein ab. Beide können durch die Nutzung
des Internets in besonderer Weise hervorgerufen oder gestärkt werden kann; sie
ist dann der konkreten Tätigkeit des Betriebsrats in einer bestimmten
Angelegenheit vorgelagert. Es ist daher nach Auffassung der Beschwerdekammer
nicht gerechtfertigt, die Nutzung des Internets durch den Betriebsrat jeweils
davon abhängig zu machen, welche konkreten Aufgaben derzeit vom Betriebsrat
bereits bearbeitet werden. Auch kommt es nicht darauf an, ob und in welcher
Weise der Arbeitgeber das Internet nutzt und ob der Betriebsrat rechtliche
Informationen auch durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts erlangen kann. Der
Zugang zum Internet als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle ist
vielmehr regelmäßig als erforderlich für die Betriebsratstätigkeit i.S.d. § 40
Abs. 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers
rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung.
Die von der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall genannten Gründe sind nicht
geeignet, dem Betriebsrat den geforderten Zugang zum Internet zu verwehren.
Dabei ist zu bemerken, dass sich die Arbeitgeberin nicht gegen die Nutzung des
Internets durch den Betriebsrat wendet, sondern nur einen ständigen Zugriff zum
Internet nicht für erforderlich hält; gerade diesen sieht die Beschwerdekammer
jedoch - wie ausgeführt - als notwendig für die Betriebsratsarbeit an. Der
Einwand der Arbeitgeberin, der Betriebsrat könne das Internet außerhalb des
Betriebes nutzen, geht dabei fehl. Der Betriebsrat kann von dem Arbeitgeber
verlangen, dass er ihm die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellt; er
muss sich nicht darauf verweisen lassen, einen in der Öffentlichkeit vorhandenen
Internetanschluss bzw. den eines seiner Mitglieder zu nutzen. Der Gefahr
technischer Störungen durch den betrieblichen Internetzugang des Betriebsrats
kann die Arbeitgeberin auf die gleiche Weise wie bei den übrigen im Unternehmen
vorhandenen Internetanschlüssen begegnen. Dass zudem die abstrakte Möglichkeit
besteht, dass Mitglieder des Betriebsrats den Internetzugang zu anderen Zwecken
als die Betriebsratsarbeit nutzen und dabei auch nicht gewünschte Inhalte
aufrufen, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Es ist vielmehr mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Betriebsrat das Internet
ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben nutzen wird. Ansonsten könnte dem
Betriebsrat - worauf bereits das Arbeitsgericht in seinem angefochtenen
Beschluss zu Recht hingewiesen hat - jede Informations- und
Kommunikationstechnik verweigert werden, weil stets die Möglichkeit der
missbräuchlichen Nutzung besteht. Der Arbeitgeberin entstehen schließlich weder
durch das Freischalten des Internets für den Betriebsrat noch durch die spätere
Nutzung des Internets Kosten, die der Betriebsrat zugunsten der Arbeitgeberin
hätte berücksichtigen müssen. Die Entscheidung des Betriebsrats, einen
Internetzugang durch Freischalten des bereits überlassenen Personal-computers zu
erhalten, hält nach alledem der gerichtlichen Kontrolle stand.
4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.
5. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin war gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §
72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Entscheidung weicht in der Rechtsfrage,
unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat einen Zugang zum Internet
verlangen kann, in entscheidungserheblicher Weise von Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - ab.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberin bei dem Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, (Postadresse: 99113 Erfurt), Rechtsbeschwerde
eingelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich
beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich zu
begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten
Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die
Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen
Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem
Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als solche sind außer Rechtsanwälten
nur folgende Stellen zugelassen, die zudem durch Personen mit Befähigung zum
Richteramt handeln müssen:
. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum
einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und
ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn
die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Für den Betriebsrat ist kein Rechtsmittel gegeben.