Betriebsrat –
Zugang zum Internet
Bundesarbeitsgericht
Az: 7 ABR
79/08
Beschluss vom
20.01.2010
Die Rechtsbeschwerde der
Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
vom 9. Juli 2008 - 17 TaBV 607/08 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem
Betriebsrat einen Internetzugang für den ihm überlassenen PC zur Verfügung zu
stellen.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt Baumärkte. In ihrem Baumarkt in T
sind ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Der dort errichtete, aus drei Mitgliedern
bestehende Betriebsrat verfügt über einen Personalcomputer (PC) mit
Netzwerkanschluss, mit dem er an das unternehmensweite Intranet angeschlossen
ist und E-Mails versenden und empfangen kann. Er hat - anders als die
Marktleitung - keinen Zugang zum Internet.
Mit dem am 7. Mai 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat
der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Bereitstellung eines
Internetanschlusses für den ihm überlassenen PC verlangt. Er hat die Auffassung
vertreten, ein Internetanschluss sei zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben
erforderlich. Das Internet stelle eine wichtige Informationsquelle dar, die die
Arbeitgeberin auch in betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen nutze.
Der Internetzugang sei nicht mit einer zusätzlichen Kostenbelastung für die
Arbeitgeberin verbunden. Es sei lediglich die Freischaltung des ihm überlassenen
PC durch die zentrale EDV-Abteilung erforderlich.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat einen Internetzugang für
dessen intern vernetzten Computer (Freischaltung des Internet) zur Verfügung zu
stellen.
Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und gemeint, der
Betriebsrat benötige zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben keinen ständigen
Internetzugang. Bei Bedarf könne er einen Internetanschluss außerhalb des
Betriebs nutzen. Es sei nicht festgestellt, ob das vom Betriebsrat geltend
gemachte Informationsbedürfnis nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen
bestehe und nur durch das Internet gedeckt werden könne. Zudem sei der
Betriebsrat anwaltlich beraten, so dass er Informationen rechtlicher Art aus dem
Internet nicht benötige. Ein betrieblicher Internetzugang sei mit erheblichen
Kosten verbunden. Außerdem könne es durch die Vernetzung mit dem Intranet zu
Störungen durch Viren und Störprogramme kommen. Es sei auch nicht möglich zu
überprüfen, welche Inhalte aufgerufen würden.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der
Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung des Antrags.
Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des
Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem
Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.
I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat die zur
Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet
hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das
geschuldete Ergebnis herbeiführt (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I
der Gründe, BAGE 92, 26).
II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG von
der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs zur Nutzung verlangen.
1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die
Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem
Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und
Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. §
40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 -
zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).
a) Der Betriebsrat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa
16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 122, 293; 3. September 2003 - 7
ABR 8/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 107, 231) einen Internetzugang
allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Mittel - nur
verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz
obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft
getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber
klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und
Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat
(BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den
Betriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies
ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen
Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen
Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des
Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige
finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in
Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik,
anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu
verzichten (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - aaO; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03
- aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der
Ausführungen des Betriebsrats im Rechtsbeschwerdeverfahren fest.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung,
ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben
erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung
hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von
ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich
ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der
Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und
berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der
Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 16. Mai 2007
- 7 ABR 45/06 - Rn. 22, BAGE 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das
Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und
Kommunikationstechnik (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B der
Gründe, BAGE 107, 231).
c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten
Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die
Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten
betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des
Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die
Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen
des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der
Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die
Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums,
kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene
ersetzen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August
2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).
d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm
obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom
Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren
ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe
verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche
Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06
- Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG
1972 § 40 Nr. 88).
2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung
stand.
a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat habe die Ausstattung
mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen
dürfen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz
und anderen Gesetzen (zB § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, § 93 SGB IX, §§ 9, 11 ASiG),
ggf. auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. § 80 Abs. 1 BetrVG
nennt zahlreiche allgemeine Aufgaben des Betriebsrats. Vor allem obliegt dem
Betriebsrat die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und
Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen
Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. BetrVG) sowie der Aufgaben bei
der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f.
BetrVG). In den in § 87 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten hat er ein
Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen
Angelegenheiten vorschlagen (BAG 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE 63,
283). In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein
Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82
Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); es gehört daher auch zu den Aufgaben
jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten (BAG 27.
November 2002 - 7 ABR 45/01 - zu B III 2 b bb der Gründe).
bb) Diese Aufgaben kann der Betriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über
die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Informationen verfügt. Die
Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig.
Bei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche
Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem Betriebsrat ein
Beurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch
das Internet, ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das
Internet können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich eingeholt
werden. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen
Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des Internet fast
tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der Gesetzgebungsorgane und verschiedener
Gerichte geben wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen wieder. Der
Betriebsrat kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden
Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend
informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten
Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (BAG 3. September
2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Dabei beschränkt
sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch
Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von
Betriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen
Internetauftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren
sind zB Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen
von Behörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen Bereiche, in denen sich der
Betriebsrat im Internet Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.
cc) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des
Internet der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Eine
entsprechende Annahme des Betriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden
Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
Betriebsrat seine Aufgaben überhaupt wahrnimmt. In Anbetracht der offenkundigen
Dienlichkeit des Internet zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats ist es auch
nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell
stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er
Informationen aus dem Internet benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er
überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen,
dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Soweit der
Senatsentscheidung vom 23. August 2006 (- 7 ABR 55/05 - Rn. 16, 17, AP BetrVG
1972 § 40 Nr. 88) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht
fest.
Der Betriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne
Internetzugang die Wahrnehmung ihm obliegender Rechte und Pflichten
vernachlässigen müsste. Zu seinem Beurteilungsspielraum gehört es gleichfalls,
darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten
erledigen kann. Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines
Sachmittels zu seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn
er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen
müsste. Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen (vgl.
etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 122, 293) ausdrücklich klar.
Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer Acht
gelassen. Diese muss der Betriebsrat vielmehr in der unabhängig von der
Beurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung
gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.
dd) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin muss sich der Betriebsrat nicht
darauf verweisen lassen, sich erforderliche Informationen durch die Nutzung
eines Internetzugangs außerhalb des Betriebs, ggf. auf eigene Kosten, zu
beschaffen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist es Sache des Arbeitgebers, dem
Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel zur
Verfügung zu stellen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass berechtigte Interessen der
Arbeitgeberin einem Internetzugang im Streitfall nicht entgegenstehen, lässt
keine Rechtsfehler erkennen.
aa) Bei der Forderung nach einem Internetanschluss können für die vom
Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung -
in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben
der Begrenzung der Kostentragungspflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung
erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer
Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn
der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des
verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem
Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung
betrieblicher Interessen können schließlich auch das betriebsübliche und das auf
Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein (BAG 23. August 2006 - 7 ABR
55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu
B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231).
bb) Hiernach ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Landesarbeitsgericht keine der Internetnutzung durch den Betriebsrat
entgegenstehenden berechtigten Belange der Arbeitgeberin angenommen hat. Der
Betriebsrat verfügt bereits über einen PC, mit dem der Zugriff auf das
unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich sind.
Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, für den Senat bindenden
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) entstehen weder
durch das Freischalten des Internet für den PC des Betriebsrats noch durch die
spätere Nutzung des Internet durch den Betriebsrat zusätzliche Kosten für die
Arbeitgeberin. Ein Internetzugang entspricht dem Ausstattungsniveau der
Marktleitung. Soweit die Arbeitgeberin Störungen durch Viren und Störprogramme
befürchtet, kann dem in gleicher Weise vorgebeugt werden wie bei den anderen mit
Internetanschlüssen ausgestatteten PCs im Unternehmen. Das Landesarbeitsgericht
hat auch zu Recht angenommen, dass die rein theoretische Möglichkeit der
sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem
Anspruch des Betriebsrats nicht von vornherein entgegensteht. Während der von
der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 BetrVG zu vergütenden Zeiten
dürfen die Betriebsratsmitglieder den Internetzugang ohnehin nicht zu privaten
Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser Zeiten kann die
Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen die zu Gebote stehenden Sanktionen
ergreifen.