Betriebsratsmitglied - Kündigung (außerordentliche verhaltensbedingte)
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
821/06
Urteil vom
17.01.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2008
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 15. August 2006 - 6 Sa 467/05 - wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf
verhaltensbedingte Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung.
Die 1949 geborene Klägerin trat 1995 als Bürokauffrau in die Dienste der
Beklagten. Sie war bis zur Neuwahl im Frühjahr 2006 Mitglied des Betriebsrats.
Die Beklagte betreibt eine Rehabilitationsklinik. Zu den Aufgaben der Klägerin
gehören der Empfang der Patienten und die Verwaltung zweier Kassen.
Im Februar 2004 fand ein Gespräch wegen der Kassenführung mit der Klägerin
statt. Am 1. April 2004 wurde der Klägerin eine Abmahnung erteilt. Mit Datum vom
19. August 2004 sprach die Beklagte der Klägerin wegen einer Fehlbuchung eine
"letztmalige" Abmahnung aus. Im September 2004 beabsichtigte die Beklagte, die
Klägerin wegen mangelhafter Arbeitsleistungen zu entlassen. Der Betriebsrat
verweigerte die Zustimmung, da er der Auffassung war, die Arbeitsleistungen
würden sich noch verbessern. Unter dem 7. Oktober 2004 mahnte die Beklagte die
Klägerin ein weiteres Mal ab.
Am 4. Mai 2005 kehrte die Klägerin nach einem dreiwöchigen Urlaub zurück und
wurde zu einem Personalgespräch gebeten. Dabei ging es um den Vorhalt mangelnder
Freundlichkeit gegenüber Patienten und fehlerhafter Kassenführung. Unter anderem
hatte die Klägerin Kassendifferenzen im einstelligen Bereich durch nachträgliche
Buchungen, deren Korrektheit nicht festgestellt werden konnte, auszugleichen
oder zu verbergen versucht. In gleicher Absicht hatte sie eigenes Geld in die
Kasse gelegt.
Die Beklagte sprach nach Zustimmung des Betriebsrats am 27. Mai 2005 eine
außerordentliche Kündigung zum 31. Mai 2005 aus.
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB
sei nicht eingehalten. Außerdem liege kein wichtiger Grund vor, da ihr nur
kleinere Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen würden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die
außerordentliche Kündigung vom 27. Mai 2005, der Klägerin zugegangen am 28. Mai
2005, nicht zum 31. Mai 2005 endete,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung
des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Bürokauffrau
weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Kündigung für wirksam. Maßgeblich sei im Rahmen der
Prüfung des wichtigen Grundes, ob es ihr zugemutet werden könne, die Klägerin
bis zum Auslaufen des Sonderkündigungsschutzes zu beschäftigen. Nicht dagegen
komme es auf die fiktive ordentliche Kündigungsfrist an, die unstreitig bereits
am 30. September 2005 auslief. Die Klägerin habe sich mehrfach weisungswidrig
verhalten und dann auch noch versucht, Fehler zu kaschieren. Der Klägerin werde
nicht vorgeworfen, in die eigene Tasche gewirtschaftet zu haben, sie sei aber
uneinsichtig. Es liege eine bewusste vorsätzliche Missachtung der
arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Das Vertrauen in eine korrekte Kassenführung
und Loyalität habe Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin an dem Erhalt
des Arbeitsplatzes. Zu berücksichtigen sei auch die besondere Vertrauensstellung
der Klägerin. Letztlich müsse die Kündigung jedenfalls in eine außerordentliche
Kündigung mit Auslauffrist umgedeutet werden.
Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter
und macht hilfsweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September
2005 geltend.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche
Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied sei gerechtfertigt, wenn es dem
Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der
fiktiven Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Die Fehlverhaltensweisen der
Klägerin seien schwerwiegend gewesen, vor allem, weil die Klägerin ihre
Buchungsfehler zu verdecken gesucht habe. Trotzdem sei der Beklagten eine
Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar
gewesen. Das durch Betriebszugehörigkeit, Alter und eine zehnjährige
beanstandungsfreie Tätigkeit gewichtige Bestandsinteresse der Klägerin überwiege
das Interesse der Beklagten an einem geordneten Betriebsablauf und der
Sicherheit, dass Buchungen ordnungsgemäß durchgeführt würden. Eine Möglichkeit
der Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bestehe
gegenüber Betriebsratsmitgliedern nicht.
B. Dem stimmt der Senat im Wesentlichen zu.
I. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Parteien weder
fristlos noch mit Ablauf einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden
Auslauffrist aufgelöst.
1. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Voraussetzungen einer
außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB lägen nicht vor,
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann die
außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund an
sich rechtfertigen. Dabei kann ein wichtiger Grund an sich nicht nur in einer
erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch
die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten kann ein wichtiger
Grund zur außerordentlichen Kündigung sein (st. Rspr. vgl. Senat 19. April 2007
- 2 AZR 78/06 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 77; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05
- AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; BAG 15. Januar 1986
- 7 AZR 128/83 - AP BGB § 626 Nr. 93 = EzA BGB § 626 nF Nr. 100; vgl. auch:
Senat 16. August 1991 - 2 AZR 604/90 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte
Kündigung Nr. 27 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 41). Es kommt
darauf an, ob dem Kündigenden angesichts der Vertragsverstöße die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf
der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann.
aa) Bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren
Arbeitnehmers ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis
zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar wäre (BAG 29. März 2007 - 8
AZR 538/06 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit
Nr. 14; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 -BAGE 118, 104; 6. Oktober 2005 - 2 AZR
362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 30. September 2004 - 8
AZR 462/03 - BAGE 112, 124; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181
= EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2).
(1) Das gilt nicht nur bei individuell oder tarifvertraglich vereinbartem
Ausschluss der ordentlichen Kündigung, sondern nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats, an der er festhält, auch bei Arbeitnehmern, denen gegenüber die
ordentliche Kündigung nach § 15 KSchG ausgeschlossen ist (Senat 10. Februar 1999
- 2 ABR 31/98 - BAGE 91, 30; 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP BGB § 626 Nr.
57; 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200; 18. Februar 1993 - 2 AZR 526/92 -
AP KSchG 1969 § 15 Nr. 35 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 40; 10. Februar 1999 - 2 ABR
31/98 - BAGE 91, 30; für die betriebsbedingte Änderungskündigung einschränkend:
21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185).
(2) Der von der Revision unter Berufung auf Etzel (KR 8. Aufl. § 15 KSchG Rn.
22, 23 mwN) befürworteten Auffassung, es komme im Rahmen des § 15 KSchG nicht
auf den Zeitpunkt des Ablaufs der fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf den
Zeitpunkt an, in dem der Sonderkündigungsschutz voraussichtlich ende, kann der
Senat nicht beitreten.
(a) Richtig ist, dass § 626 Abs. 1 BGB nicht von der fiktiven Möglichkeit der
Beendigung ausgeht. Die Norm setzt vielmehr voraus, dass der Kündigende die
Möglichkeit hat, sich zwischen der fristlosen Beendigung und einer zu einem ihm
bekannten Zeitpunkt eintretenden Beendigung zu entscheiden. Der Kündigende soll
regelmäßig eine reale und nicht nur fiktive Zumutbarkeitsprüfung vornehmen
können.
(b) Für verhaltensbedingte außerordentliche Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern,
die den Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG genießen, müssen jedoch die
Nachteile einer fiktiven Zumutbarkeitsprüfung in Kauf genommen werden. Ansonsten
wäre eine § 78 BetrVG widersprechende Benachteiligung dieses Personenkreises die
Folge (vgl. KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 133; v. Hoyningen-Huene/Linck
KSchG 14. Aufl. § 15 Rn. 97 mwN; Stahlhacke/Preis/Vossen-Stahlhacke Kündigung
und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1647; HWK/Quecke 2. Aufl.
§ 15 KSchG Rn. 43; ErfK-Kiel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 26 ff.; Thüsing/Laux/Lembke-Thüsing
KSchG § 15 KSchG Rn. 53). Würde etwa bei einer außerordentlichen
verhaltensbedingten Kündigung wegen einer gemeinschaftlich begangenen
Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds und eines sonstigen Arbeitnehmers
bei im übrigen vergleichbaren Tatumständen und gleich gelagerten Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerinteressen die fristlose Kündigung gegenüber dem
Betriebsratsmitglied allein wegen der absehbar langen Bindungsdauer (zumindest
ein Jahr nach Ende des Betriebsratsamts) für wirksam, die fristlose Kündigung
gegenüber dem anderen Arbeitnehmer jedoch mit der Begründung für unwirksam
erachtet, dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber zumutbar, so würde das Betriebsratsmitglied
offensichtlich allein wegen seines Betriebsratsamts einen gravierenden
Rechtsnachteil erleiden. Da es der erklärte Sinn der in § 15 KSchG enthaltenen
Vorschriften ist, den Betriebsrat vor Benachteiligungen auf Grund seines Amtes
zu schützen, muss diese Konsequenz der von der Revision vertretenen Auffassung
und mit ihr auch diese Auffassung selbst abgelehnt werden.
b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat
sie ohne revisiblen Rechtsfehler auf den Fall angewandt.
aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Würdigung des Berufungsgerichts, die
Klägerin müsse sich schwere Vertragspflichtverletzungen vorwerfen lassen. Dass
ein Arbeitnehmer, der für die Verwaltung und Abrechnung von Kassen zuständig
ist, etwa vorgekommene Buchungsfehler nicht durch neue und bewusste
Fehlbuchungen, Nachzahlungen etc. zu verdecken versuchen darf, wird auch von der
Klägerin nicht in Abrede gestellt.
bb) Wenn das Landesarbeitsgericht weiter zu dem Ergebnis gekommen ist,
angesichts der zehnjährigen beanstandungsfreien Arbeitsleistung und des
Lebensalters der Klägerin überwiege (noch) das Interesse der Klägerin am Erhalt
des Arbeitsplatzes und der Beklagten sei die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist (30. September
2005) noch zuzumuten, so sind die von der Revision dagegen ins Feld geführten
Gründe angesichts des tatrichterlichen Ermessensspielraums des
Landesarbeitsgerichts nicht geeignet, die Interessenabwägung als
rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Die Revision meint, das
Landesarbeitsgericht habe die Vertrauensstellung der Klägerin übersehen. Das
trifft nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat die Vertrauensstellung der
Klägerin zwar im Rahmen der Interessenabwägung nicht ausdrücklich erwähnt,
jedoch bei Prüfung der Vertragsverstöße der Klägerin gerade auf den
Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes abgehoben und im Tatbestand die Aufgabe
der Klägerin genau beschrieben. Es hat also die Besonderheit der von der
Klägerin betreuten Arbeitsaufgabe sehr wohl in seine Überlegungen einbezogen.
Auch die aus den Fehlleistungen der Klägerin sich ergebende Notwendigkeit einer
häufigen Kontrolle ist vom Landesarbeitsgericht im Tatbestand ausdrücklich
erwähnt und im Rahmen der Interessenabwägung mit dem "Interesse der Beklagten an
einem geordneten Betriebsablauf" jedenfalls angesprochen. Auch wenn der
Kündigung Abmahnungen vorausgingen, so fällt doch zu Gunsten der Klägerin in die
Waagschale, dass im Streitfall - anders als bei den meisten Fällen von
Kassenmanipulationen - zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf erhoben wurde, die
Klägerin habe in die eigene Tasche gewirtschaftet. Letztlich geht es um einen
Leistungsmangel, was den zu beklagenden Vertrauensverlust begrenzt (vgl. auch
BAG 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - AP BGB § 626 Nr. 203 = EzA BGB 2002 § 626
Nr. 17).
2. Die Kündigung ist nicht als außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
wirksam. Das Arbeitsverhältnis hat nicht, wie von der Beklagten geltend gemacht,
am 30. September 2005 sein Ende gefunden.
a) Die Revision vertritt im Unterschied zum Landesarbeitsgericht die Auffassung,
in den Fällen, in denen eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung gegenüber
dem Betriebsratsmitglied ausgeschlossen ist, sei mit Rücksicht auf die lange
Bindungsdauer - etwa in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung zu tariflich
unkündbaren Arbeitnehmern - eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung
unter Gewährung einer Auslauffrist in Betracht zu ziehen (vgl. KR-Etzel 8. Aufl.
§ 15 KSchG Rn. 22, 23; Thüsing/Laux/Lembke-Thüsing KSchG § 15 KSchG Rn. 53; HWK/Quecke
2. Aufl. § 15 KSchG Rn. 43). Nur so könne eine Bevorzugung des
Betriebsratsmitglieds gegenüber einem vergleichbaren tariflich unkündbaren
Arbeitnehmer vermieden werden (§ 78 Satz 2 BetrVG). Der Senat habe bei
betriebsbedingten Massenänderungskündigungen auch gegenüber nach § 15 KSchG
geschützten Arbeitnehmern eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
zugelassen (vgl. Senat 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185).
b) Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Sie schenkt den
erheblichen Unterschieden zwischen der betriebsbedingten Kündigung einerseits
und der verhaltensbedingten Kündigung andererseits zu wenig Beachtung.
aa) Zunächst ist unverkennbar, dass die Zulassung einer außerordentlichen
Kündigung mit Auslauffrist aus verhaltensbedingten Gründen die
kündigungsrechtlichen Grenzen zwischen dem kündbaren und dem nach § 15 KSchG
geschützten Arbeitnehmer verwischen müsste. Sie führt in Fällen, in denen die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven
Kündigungsfrist, nicht aber bis zum Auslaufen des Sonderkündigungsschutzes
zumutbar ist, zur Zulässigkeit einer Kündigung, die im Ergebnis der - eigentlich
ausgeschlossenen - ordentlichen Kündigung gleichkommt. Sie stellt damit für
diese Fallgruppe den unkündbaren Betriebsrat mit dem kündbaren Arbeitnehmer
gleich. Sinn des Gesetzes ist es aber, den Betriebsrat - abgesehen von den
Fällen des § 15 Abs. 4, 5 KSchG - von der Bedrohung durch ordentliche Kündigung
gerade mit Rücksicht auf seine besondere Stellung auszunehmen. Bei Zulassung
einer verhaltensbedingten Kündigung mit Auslauffrist für Betriebsratsmitglieder
würde sich "exakt die Gefahr realisieren, die der Gesetzgeber durch die
Schaffung des § 15 KSchG ausschalten wollte" (vgl. Bröhl Die außerordentliche
Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 45; im Ergebnis ebenso KR-Fischermeier
8. Aufl. § 626 BGB Rn. 133).
bb) Die vom Senat bejahte Zulässigkeit der Änderungskündigung mit Auslauffrist
aus betriebsbedingten Gründen weist einen maßgeblichen Unterschied zu der hier
gegebenen Lage auf. Das Gesetz zeigt in § 15 Abs. 4, 5 KSchG, dass es im Falle
betriebsbedingter Umstände den Sonderkündigungsschutz für von vornherein
einschränkungsbedürftig hält. Das rechtfertigt sich daraus und insoweit, als es
sich um Umstände handelt, von denen das Betriebsratsmitglied niemals allein und
als solches betroffen sein kann. Eine Benachteiligung des Betriebsrats gegenüber
den nicht geschützten Arbeitnehmern (§ 78 BetrVG) scheidet in solchen Fällen
deshalb von vornherein aus. Dagegen realisiert sich bei verhaltensbedingten
Kündigungen nicht das - letztlich alle gleich treffende - Betriebsrisiko,
sondern es verwirklichen sich auf die einzelne Person bezogene Gefährdungen des
Vertragsverhältnisses.
II. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Revision fallen der Beklagten nach § 97
Abs. 1 ZPO zur Last.