Betriebsrente
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
BAG
Az: 3 AZR
806/05
Urteil vom
12.12.2006
Leitsatz:
Es verstößt
nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass zwar der Arbeitgeber für die
Vergangenheit den Arbeitnehmeranteil am Gesamtversicherungsbeitrag grundsätzlich
nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt bei den drei nächsten Entgeltzahlungen
geltend machen kann, die Zahlstelle einer Betriebsrente aber rückständige
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ohne zeitliche
Begrenzung von der laufenden Betriebsrente einbehalten kann.
1. Die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juni 2005 - 6 Sa 292/05 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte berechtigt ist, von der
Betriebsrente der Klägerin rückwirkend Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung abzuziehen.
Die Klägerin ist am 4. Dezember 1934 geboren. Als Hinterbliebene ihres
verstorbenen Ehemannes, der zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis stand,
bezieht die Klägerin seit dem 5. Januar 1993 neben ihrer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung von
der Beklagten.
Seit 1993 leitete die Klägerin im Zusammenhang mit der Abwicklung der
Betriebsrente auch ihre Rentenanpassungsmitteilungen an die Beklagte weiter.
Diese teilte der zuständigen Krankenkasse mit Schreiben vom 24. Februar 1993 und
vom 30. April 1993 den Bezug der Hinterbliebenenversorgung aus der betrieblichen
Altersversorgung mit. Zudem meldete die Beklagte laufend auch im Rahmen der
maschinellen Abwicklung der Auszahlung der Hinterbliebenenversorgung, dass eine
Rente gezahlt wurde. Erst mit Beitragsbescheid vom 28. Mai 2003 und mit
Schreiben vom 17. Juli 2003 forderte die Krankenkasse von der Beklagten die
Abführung von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die
Zeit ab dem 5. Januar 1993. Die Beklagte führte daraufhin diese Beiträge für den
Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von insgesamt
1.804,85 Euro ab. Sie behielt diesen Betrag von den Versorgungsleistungen für
Oktober 2003 bis einschließlich Mai 2004 in Höhe von jeweils monatlich 222,77
Euro und für Juni 2004 in Höhe eines Restbetrages von 22,69 Euro ein.
Dagegen wehrt sich die Klägerin. Sie ist der Auffassung, das Recht zum Einbehalt
sei verwirkt. Die Beklagte habe gegenüber der Krankenkasse die unbegründeten
Forderungen abwehren müssen. Auch stünden die Unpfändbarkeit ihrer
Hinterbliebenenversorgung und § 28g SGB IV dem Einbehalt entgegen.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.804,85 Euro nebst fünf Prozentpunkten
Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 222,77 Euro seit dem 1. Oktober, 1.
November und 1. Dezember 2003 sowie seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1.
April, 1. Mai 2004 sowie aus 22,69 Euro seit dem 1. Juni 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, zum
Abzug berechtigt zu sein.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht der Klageanspruch nicht zu. Die
Beklagte war berechtigt, die streitbefangenen Beiträge abzuführen und
einzubehalten.
1. Die Klägerin unterlag der Versicherungspflicht in der Kranken- und
Pflegeversicherung und die Beklagte der Verpflichtung, die wegen der
Betriebsrente anfallenden Beiträge abzuführen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind Personen, die - wie die Klägerin - eine Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, unter bestimmten - bei der
Klägerin vorliegenden - weiteren Voraussetzungen krankenversicherungspflichtig.
Bei der Beitragsberechnung sind auch Betriebsrenten zu berücksichtigen (§ 237
Satz 1 Nr. 2, Satz 2 iVm. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Die Beiträge sind
vom Betriebsrentenberechtigten zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), eine
Pflicht des Schuldners der Betriebsrente, einen Teil der Beiträge wirtschaftlich
zu tragen, gibt es hingegen nicht. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich
(vgl. BVerfG 6. Dezember 1988 - 2 BvL 18/84 - BVerfGE 79, 223; BSG 10. Mai 2006
- B 12 KR 6/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 7) .
Von der Pflicht, die Krankenversicherungsbeiträge zu tragen, ist die Pflicht,
diese an die Krankenkasse abzuführen, also zu zahlen, zu unterscheiden. In einem
Fall wie dem vorliegenden, bei dem der Versicherungspflichtige eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, haben die Zahlstellen - hier die
Beklagte - die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die
zuständige Krankenkasse abzuführen (§ 256 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 iVm. §
255 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V). Diese Pflicht besteht, solange noch eine
Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung gewährt wird. Die Regelung des §
28g SGB IV, der vorschreibt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Arbeitsentgelt grundsätzlich nur
während der nächsten drei Zahltermine vom Entgelt abziehen kann, gilt nur für
den Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
(§ 253 SGB V).
In der Pflegeversicherung stellt sich die Rechtslage genauso dar. Die
Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung folgt der Pflicht zur
Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 20
Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Für die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ist dies nochmals in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI
festgehalten. Die für die Bemessung und Abwicklung der Beiträge maßgeblichen
Regelungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gelten
entsprechend: § 237 SGB V nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 250 Abs. 1 SGB V
nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 256 sowie § 253 SGB V nach § 60 Abs. 1 Satz
2 SGB XI.
2. Dadurch wird die Klägerin hinsichtlich der Einbehaltungsmöglichkeiten im
Vergleich zu Arbeitnehmern ungleich behandelt. Das ist aber sachlich
gerechtfertigt.
a) Maßgeblich für die Beurteilung einer Beitragspflicht in der gesetzlichen
Sozialversicherung ist das für den Beitragszeitraum oder, bei
Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit, das während des
Nachforderungszeitraums geltende Recht (BSG 11. Dezember 1986 - 12 RK 28/84 -
BSGE 61, 79) . Maßgeblich ist die während des Abzugszeitraums (1. Dezember 1998
bis 31. Dezember 2002) geltende Fassung des § 28g SGB IV, in der es wie folgt
heißt:
„Beitragsabzug
Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom
Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser
Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein
unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen
nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des
Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der
Beschäftigte seinen Pflichten ... vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachkommt."
Da die Klägerin bei der Abwicklung ihres Anspruchs aus der betrieblichen
Altersversorgung immer korrekte Angaben gemacht hat, lagen diese Voraussetzungen
nicht vor, so dass - wäre sie Arbeitnehmerin und nicht Betriebsrentnerin gewesen
- ein Abzug nicht möglich gewesen wäre.
Allerdings sieht die geltende Fassung von § 28g SGB IV auch in einem weiteren
Fall vor, dass der Arbeitgeber die Abzüge unbeschränkt vornehmen kann. Das setzt
voraus, dass der Arbeitnehmer - ausnahmsweise - verpflichtet ist, den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag insgesamt wirtschaftlich zu tragen, wie dies
bei Betriebsrentnern hinsichtlich des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages
immer der Fall ist. Diese Möglichkeit beruht auf der Änderung des § 28g Satz 4
SGB IV durch das „Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im
Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)" vom 21. März 2005 (BGBl. I S.
818). Diese Gesetzesänderung ist jedoch erst seit dem 22. März 2005 (Art. 32
Abs. 1) und damit nach dem hier maßgeblichen Beitragszeitraum in Kraft.
b) Die Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es dem Gesetzgeber, unter stetiger
Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 -, - 1
BvR 963/94 -, - 1 BvR 964/94 - BVerfGE 98, 365 mwN) . Dabei genügt im
Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein sachlicher Grund für
eine gesetzliche Differenzierung, der Gesetzgeber muss nicht die zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste aller möglichen Lösungen wählen (BVerfG 29.
November 1989 - 1 BvR 1402/87 -, - 1 BvR 1528/87 - BVerfGE 81, 108, 117 f.; 8.
Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348, 359) . Gleiches gilt bei der
Beurteilung der hier streitbefangenen Regelungen.
bb) Einer Überprüfung anhand dieser Maßstäbe hält die Ungleichbehandlung
zwischen Betriebsrentnern und Arbeitnehmern beim Beitragsabzug stand.
Abzustellen ist dabei nicht allein darauf, wie ein Abzug den einzelnen
Einkommensberechtigten - Arbeitnehmer oder Betriebsrentner - trifft. Maßgeblich
ist vielmehr das gesamte Regelungsumfeld. Dabei ist Folgendes entscheidend: Die
Begrenzung der Abzugsmöglichkeit für den Arbeitnehmeranteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag führt dazu, dass der Arbeitgeber das Risiko
trägt, wenn er fehlerhafterweise Beschäftigte als nicht
sozialversicherungspflichtig behandelt, obwohl sie tatsächlich der
Sozialversicherungspflicht unterfallen. Es ist dem Arbeitgeber nicht möglich,
das Risiko, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist oder nicht,
teilweise auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Dadurch entsteht ein verstärktes
Eigeninteresse des Arbeitgebers daran, von vornherein eine korrekte Abwicklung
zu wählen. Eine vergleichbare Interessenlage gibt es gegenüber den
Betriebsrentnern nicht.
Zudem soll das im Interesse des Arbeitnehmers geschaffene
Sozialversicherungssystem nicht mit der unerwünschten und den Gesetzeszweck
beeinträchtigenden Begleiterscheinung drückender Beitragslast und der
Beitragsverschuldung des Arbeitnehmers sowie der sich daraus ergebenden Klage-,
Vollstreckungs- und sonstigen Druckmöglichkeiten des Arbeitgebers verbunden sein
(BAG 15. Dezember 1993 - 5 AZR 326/93 - BAGE 75, 225 mwN) . Im Interesse beider
Vertragsparteien, die im laufenden Arbeitsverhältnis in vielfältiger Weise, ua.
auch durch die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb, miteinander
verbunden sind, soll das Arbeitsverhältnis möglichst von derartigen Konflikten
freigehalten werden. Auch insofern entspricht die Interessenlage hinsichtlich
der Berechtigten aus der betrieblichen Altersversorgung nicht der im laufenden
Arbeitsverhältnis.
3. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin dies unmittelbar gegenüber der
Krankenkasse hätte geltend machen können und müssen, bestehen auch keine
sonstigen Bedenken gegen die nachträgliche Pflicht zur Zahlung und Tragung der
Beiträge.
a) Diese sind nicht verjährt.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung - zu der sowohl die gesetzliche Kranken- als auch die
Pflegeversicherung gehören (§ 1 Abs. 1 SGB IV) - vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Damit waren lediglich die bis
zum 31. Dezember 1998 aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge Ende 2002
bereits verjährt, da die Krankenkasse im Jahre 2003 die Beiträge geltend machte.
Die Beiträge für Dezember 1998 waren erst im Januar 1999 zu zahlen. Dass für
Zeiträume vor Dezember 1998 Einbehaltungen vorgenommen wurden, hat die Klägerin
nicht behauptet.
b) Die Beitragsansprüche der Krankenkasse sind auch nicht verwirkt.
aa) Insoweit ist das Landesarbeitgericht zu Recht von der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts ausgegangen.
Danach gilt das Recht der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) auch im Sozialrecht. Die Verwirkung setzt als Unterfall der
unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines
Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere
Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles des in
Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts nach
Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen.
Solche die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände" liegen vor, wenn der
Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten
(Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr
geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich
darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird
(Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und
Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die
verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde
(BSG 10. August 1999 - B 2 U 30/98 R - SozR 3-2400 § 4 Nr. 5; 29. Januar 1997 -
5 RJ 52/94 - BSGE 80, 41).
bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht deshalb erfüllt, weil die Krankenkasse
als Einzugsstelle trotz der Mitteilung über die Zahlung von Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung an die Klägerin nicht geprüft hat, ob daneben
eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde und damit die
Beiträge von der Betriebsrente einzubehalten und abzuführen waren. Insofern kann
es keinen Vertrauensschutz für die Beklagte als Zahlstelle für die Betriebsrente
geben. Das gilt schon deswegen, weil diese berechtigt war, die nachzuzahlenden
Beiträge ihrerseits von den laufenden Zahlungen aus der betrieblichen
Altersversorgung abzuziehen.
Umstände, aus denen die Klägerin hätte schließen können, die Krankenkasse wolle
die Beiträge insgesamt weder durch Beitragsabzug noch in sonstiger Weise geltend
machen, liegen ebenfalls nicht vor. Aus der bloßen Untätigkeit der Krankenkasse
konnte die Klägerin nicht folgern, diese wolle ihre Rechte aus den im Interesse
der Solidargemeinschaft bestehenden gesetzlichen Beitragspflichten nicht mehr
wahrnehmen.
4. Schließlich ist auch im Verhältnis zwischen der Beklagten einerseits und der
Klägerin andererseits das Recht zum Abzug nicht verwirkt.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob mit dem Landesarbeitsgericht insoweit
auf die vom Bundessozialgericht für das Sozialrecht herausgearbeiteten
Voraussetzungen oder auf die im Arbeitsrecht geltenden zivilrechtlichen
Voraussetzungen der Verwirkung abzustellen ist. Dann wäre die Verwirkung als
Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung zu behandeln. Mit ihr wird die
illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem
Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von
seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine
Rechte nicht geltend gemacht hat. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen
untätig gewesen sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr
geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte,
nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 28. Mai 2002 - 9 AZR 145/01 - EzA
BGB § 242 Verwirkung Nr. 2) .
Auf die bloße Untätigkeit der Beklagten kann hier schon deswegen nicht
abgestellt werden, weil diese erst handeln konnte, nachdem die Krankenkasse die
Voraussetzungen der Abwicklung des Beitragseinzugs festgestellt und ihr
gegenüber geltend gemacht hatte. Es fehlt deshalb sowohl am
„Verwirkungsverhalten" iSd. sozialrechtlichen Kriterien der Verwirkung als auch
am Umstandsmoment im zivilrechtlichen Sinne.
5. Die Höhe der Abzüge ist nicht zu beanstanden. Dass die Beitragspflicht im
geltend gemachten Umfange besteht, hat die Klägerin nicht angegriffen. Insofern
sind keine Einwände ersichtlich. Auf Pfändungsfreigrenzen kann die Klägerin sich
nicht berufen. Diese gelten nicht. Allein einschlägig ist nach § 256 Abs. 2 Satz
1 iVm. § 255 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB V, die in der Pflegeversicherung nach
§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI entsprechend gelten, die Regelung in § 51 Abs. 2 SGB
I. Danach kann die Verrechnung von Beitragsforderungen, wie sie die Beklagte
hier vorgenommen hat, bis zur Hälfte laufender Geldleistungen erfolgen, soweit
der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig iSd. Vorschriften des
Sozialhilferechts über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für
Arbeitssuchende wird. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass diese
Voraussetzungen vorliegen.