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Betriebsrentengesetz - Pflicht zur Entgeltumwandlung ist mit GG vereinbar
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZR
14/06
Urteil vom
12.06.2007
In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2007 für Recht erkannt:
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2005 - 7 Sa 953/04 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.
Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Dresden vom 10. November 2004 - 3 Ca 3685/04 - zurückgewiesen.
III. Der Tenor wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung anzunehmen, wonach
von dessen monatlichen künftigen Entgeltansprüchen mit Wirkung vom 1. April 2004
jeweils 50,00 Euro monatlich als betriebliche Altersversorgung in eine
wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln sind und bei
einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl zugunsten des Klägers eine
Direktversicherung, die die Fördervoraussetzungen der §§ 10a und 82 Abs. 2 EStG
erfüllt, abzuschließen ist,
2. zur Durchführung dieser Vereinbarung bei einem Versicherungsunternehmen ihrer
Wahl zugunsten des Klägers eine Direktversicherung, die die
Fördervoraussetzungen der §§ 10a und 82 Abs. 2 EStG erfüllt, abzuschließen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Verlangen
des Klägers nachzukommen, Teile seiner Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung
für seine betriebliche Altersversorgung zu verwenden.
Der Kläger ist am 12. Mai 1961 geboren. Er ist seit Oktober 1993 bei der
Beklagten als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes für eine monatlichen
Bruttovergütung von 1.486,64 Euro tätig. Die Beklagte beschäftigt ca. 1.000
Arbeitnehmer.
Mit Rundschreiben vom 21. Januar 2004 setzte die Beklagte alle Beschäftigten
darüber in Kenntnis, dass die grundsätzliche Entscheidung getroffen worden sei,
keine betriebliche Altersversorgung einzuführen. Unter dem 21. März 2004
forderte der Kläger die Beklagte auf, ab dem 1. April 2004 jeweils 50,00 Euro
seines Bruttoentgeltes an eine Einrichtung, welche die betriebliche
Altersversorgung nach dem BetrAVG anbietet, zu überweisen. Dies lehnte die
Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2004 ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen gesetzlichen Anspruch auf
Abschluss einer Direktversicherung gegen die Beklagte gem. § 1a Abs. 1 BetrAVG.
Auch eine rückwirkende Verurteilung sei möglich.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, für ihn eine Direktversicherung abzuschließen,
hilfsweise, von seinen monatlichen Entgeltansprüchen mit Wirkung ab 1. April
2004 jeweils 50,00 Euro monatlich als betriebliche Altersversorgung in eine
wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln und zu diesem
Zweck zur Durchführung bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl zu seinen
Gunsten eine Direktversicherung, die die Fördervoraussetzungen der §§ 10a und 82
Abs. 2 EStG erfüllt, abzuschließen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat § 1a BetrAVG für
verfassungswidrig gehalten.
Erstinstanzlich hat der Kläger nur den Hauptantrag gestellt. Das Arbeitsgericht
hat ihm stattgegeben. Vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger den Haupt- und
Hilfsantrag gestellt und darauf hingewiesen, der Hilfsantrag formuliere den
Hauptantrag präziser. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben,
jedoch nur für die Zukunft, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Beide Parteien
haben Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt noch eine Verurteilung der
Beklagten nach dem vormaligen Hilfsantrag auch für die Zeit ab 1. April 2004.
Die Beklagte begehrt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die des Klägers ist begründet.
I. Der Antrag des Klägers und die daraufhin ergangenen Urteile der
Instanzgerichte bedürfen allerdings der Auslegung. Dabei ist nicht an dem
Wortlaut zu haften. Vielmehr hat das Gericht - auch das Revisionsgericht - den
erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel
und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden
Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind auch für die Auslegung von Klageanträgen
anzuwenden. Dabei ist im Zweifel die Auslegung zu wählen, die dem Inhalt des mit
der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BAG 3. April 2001 - 9 AZR
301/00 - BAGE 97, 241, zu I 1 a der Gründe mwN).
Das Prozessziel des Klägers besteht darin, in möglichst effektiver Weise seinen
Anspruch auf Entgeltumwandlung im Durchführungsweg der Direktversicherung nach §
1a Abs. 1 BetrAVG durchzusetzen. Nach Satz 1 und 3 dieser Bestimmung hat der
Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf
Abschluss einer Direktversicherung. Aus Satz 2 ergibt sich, dass die
Durchführung des Anspruchs durch Vereinbarung zu regeln ist. Um zu einer
Verpflichtung des Arbeitgebers auf Abschluss einer Direktversicherung zu kommen,
ist also zunächst die Durchsetzung des Anspruchs auf Abschluss einer
entsprechenden Vereinbarung notwendig, aus der sich dann der Anspruch auf
Abschluss der Direktversicherung ergibt (vgl. Welker Das Altersvermögensgesetz
und seine Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung S. 184, 200, 243;
Clemens Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung S. 113; Konzen in
GedS Blomeyer S. 173).
Der Arbeitnehmer hat somit eine Klage auf Abschluss einer Vereinbarung mit dem
von ihm gewünschten Inhalt der Entgeltumwandlung zu erheben, die nach § 894 Abs.
1 Satz 1 ZPO vollstreckt wird; die zum Vertragsschluss erforderliche
Willenserklärung des Arbeitgebers wird also bei rechtskräftiger Verurteilung
fingiert, so dass der Vertrag zustande kommt. Die so entstandene vertragliche
Verpflichtung ist ihrerseits im Wege der Leistungsklage durchzusetzen. Dies
kann, wenn der Anspruch aus dem Vertrag für den Fall der rechtskräftigen
Verurteilung zur Annahme des Angebots auf Abschluss des Vertrages zur
gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, im selben Verfahren geschehen, in dem
die Verurteilung zum Vertragsschluss eingeklagt wird. Es geht um eine
innerprozessuale Bedingung, die zulässig ist (vgl. BAG 8. April 1988 - 2 AZR
777/87 - AP BGB § 611 Weiterbeschäftigung Nr. 4 = EzA BGB § 611
Beschäftigungspflicht Nr. 30, zu I 2 a der Gründe).
Beide Klageanträge sind deshalb in diesem Sinne auszulegen. Die Urteile der
Vorinstanzen sind entsprechend zu verstehen; das Landesarbeitsgericht hat
lediglich eine zeitliche Einschränkung vorgenommen.
Der so verstandene Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere
nicht zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Nennung eines
Versicherungsträgers ist nicht erforderlich, da dessen Auswahl dem Arbeitgeber
obliegt (BAG 19. Juli 2005 - 3 AZR 502/04 (A) - EzA BetrAVG § 1a Nr. 1;
BT-Drucks. 14/4595 S. 67). Das Verlangen einer wertgleichen Anwartschaft
entspricht den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 iVm.
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).
II. Die Klage ist insgesamt begründet. Sie scheitert nicht bereits teilweise
daran, dass der Kläger einen rückwirkenden Vertragsschluss verlangt hat. Die
gesetzlichen Voraussetzungen von § 1a Abs. 1 BetrAVG liegen vor. Die
Verpflichtung aus dieser Bestimmung unterliegt auch keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Soweit der Kläger den Abschluss eines Vertrages auch für die Zeit ab dem 1.
April 2004, also für die Vergangenheit, verlangt, ist der Klageantrag nicht
bereits deshalb unbegründet, weil wegen des Zeitablaufs und der Auszahlung des
Arbeitsentgeltes die mit dem Vertrag erstrebte Verpflichtung sich nicht mehr auf
die Verwendung "künftigen" Arbeitsentgeltes erstreckt. Zwar richtet sich der
Inhalt des Vertrages - Umwandlung "künftigen" Arbeitsentgeltes ab April 2004 -
damit insoweit auf eine unmögliche Leistung. Dies macht den Vertrag jedoch nicht
nichtig, wie sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 aus §
311a Abs. 1 BGB ergibt (BAG 27. April 2004 - 9 AZR 522/03 - BAGE 110, 232, zu A
II 1 der Gründe). Damit ist auch eine entsprechende rückwirkende Verurteilung
möglich.
2. Der Kläger erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 BetrAVG.
Die Bestimmung ist auf ihn anwendbar, da er als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst
ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist (§ 1 Satz 1 Nr. 1 1.
Halbsatz SGB VI) und damit dem persönlichen Geltungsbereich unterfällt (§ 17
Abs. 1 Satz 1 und 3 BetrAVG). Der Betrag von 50,00 Euro monatlich, also 600,00
Euro jährlich, hält sich auch - worüber zwischen den Parteien kein Streit
besteht - in den für die Entgeltumwandlung insoweit in § 1a Abs. 1 Satz 1 und
Satz 4 BetrAVG vorgesehenen Grenzen.
3. Verfassungsrecht steht der Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss einer
Vereinbarung über die Entgeltumwandlung und der daran gebundenen
Durchführungspflicht nicht entgegen.
a) Die Beklagte als Arbeitgeberin ist durch § 1a Abs. 1 BetrAVG nicht in ihren
Grundrechten verletzt.
aa) Betroffen ist der Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG),
nicht jedoch das Eigentumsrecht (Art. 14 GG). Die Berufsfreiheit ist sachnäher.
Art. 14 GG schützt das Erworbene, die Ergebnisse geleisteter Arbeit, Art. 12
Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst. Greift ein Akt der
öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und
Leistungsfähigkeit ein, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt;
begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, so
kommt der Schutz des Art. 14 GG in Betracht (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR
1341/90 - BVerfGE 84, 133, zu C IV der Gründe). Der Anspruch auf
Entgeltumwandlung löst zunächst Handlungspflichten des Arbeitgebers im Rahmen
seiner beruflichen Tätigkeit aus. Damit handelt es sich um Belastungen, die im
Zusammenhang mit dem Erwerb und der damit zusammenhängenden Betätigung stehen,
nicht jedoch mit dem Innehaben und der Verwendung bereits vorhandener
Vermögensgüter.
Soweit dem Arbeitgeber der Abschluss eines Vertrages auferlegt wird, ist auch
die allgemeine Vertragsfreiheit berührt. Diese umfasst die Freiheit zur
unternehmerischen Betätigung und wird in erster Linie von Art. 2 Abs. 1 GG
geschützt. Werden dem Arbeitgeber aber - wie durch die in § 1a Abs. 1 BetrAVG -
Lasten mit dem Ziel auferlegt, ihn zum Abschluss bestimmter Verträge zu bewegen,
wird damit auch in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit
eingegriffen (vgl. BVerfG 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 - GRUR 2001, 266, zu
II 2 b aa (1) der Gründe). Auch insoweit ist der Eingriff deshalb am Grundrecht
der Berufsfreiheit zu messen.
bb) Der Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG schließt die Abwehr übermäßig
belastender und nicht zumutbarer gesetzlicher Auflagen ein (BVerfG 15. Dezember
1987 - 1 BvR 563/85 -, - 1 BvR 582/85 -, - 1 BvR 974/86 -, - 1 BvL 3/86 -
BVerfGE 77, 308, zu C II 2 b der Gründe). Gesetzliche Regelungen der
Berufsausübung sind statthaft und bleiben im Rahmen der dem Gesetzgeber durch
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis, wenn sie durch
hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten
Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind
und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem
Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt
wird. Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit
Berufsausübungsregeln ein erhebliches Maß an Freiheit und räumt ihm bei der
Festlegung der zu verfolgenden arbeits- und sozialpolitischen Ziele eine ebenso
weite Gestaltungsfreiheit wie bei einer Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele
ein. Der Gesetzgeber darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den
Vordergrund stellen. Seine Gestaltungsfreiheit ist in den Fällen noch größer, in
denen die Regelung keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (BVerfG 23.
Januar 1990 - 1 BvL 44/86 -, - 1 BvL 48/87 - BVerfGE 81, 156, zu C II 1 a der
Gründe). Dem Gesetzgeber kommt im Übrigen eine Einschätzungsprärogative (dazu
BVerfG 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197, zu C II 1 c bb (2) der
Gründe) zu.
cc) Bei der Prüfung, ob danach die Voraussetzungen eines gesetzgeberischen
Eingriffs vorliegen, sind die für den Arbeitgeber möglichen Belastungen zu
berücksichtigen. Dabei geht es hier um folgende Belastungen:
(1) Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers nur, wenn eine
"Entgeltumwandlung" vorliegt (§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Dafür müssen nach der
Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG Entgeltansprüche in eine
wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Der
Anspruch ist deshalb nicht erfüllt, soweit es an dieser Wertgleichheit fehlt.
Die Wertgleichheit zu ermöglichen, obliegt dem Arbeitgeber, der grundsätzlich
den Versorgungsträger auszuwählen hat (oben I).
(2) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der
von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht
unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Regelung gilt auch im Rahmen von § 1a Abs. 1
BetrAVG, da es sich auch bei Entgeltumwandlung um betriebliche Altersversorgung
handelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Betriebliche Altersversorgung liegt aber nur
vor, wenn der Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung zusagt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Eine reine
Beitragszusage ist keine betriebliche Altersversorgung iSd.
Betriebsrentengesetzes (vgl. BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1,
zu B I 2 a der Gründe). Der Arbeitgeber trägt deshalb das Risiko, bei
Schwierigkeiten im Durchführungsweg die Leistung selbst erbringen zu müssen -
"Verschaffungsanspruch" als Erfüllungsanspruch -.
Bei der Bewertung dieses Risikos ist aber zu berücksichtigen, dass der
Arbeitgeber den gegen ihn gerichteten Anspruch auf Entgeltumwandlung auf einen
der Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung
beschränken darf (§ 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Die dafür in Betracht kommenden
Versorgungsträger unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Diese erstreckt sich nicht nur auf eine
Rechts-, sondern auch auf eine Finanzaufsicht, die die dauernde Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen zu überwachen hat. Bei Direktversicherungen und bei
Pensionskassen, die rechtlich selbständige Lebensversicherungsunternehmen sein
müssen (§ 118a VAG), ergibt sich dies aus § 81 VAG. Für Pensionsfonds gilt diese
Regelung nach § 113 Abs. 1 VAG im Wesentlichen entsprechend. Durch
Sondervorschriften für Pensionsfonds und Pensionskassen (§ 113 Abs. 2 Nr. 7, §
118b Abs. 1 VAG) ist sichergestellt, dass auch die Belange der
Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger bei der Durchführung der Aufsicht
zu wahren sind. Durch diese Regelungen wird eine Insolvenz der beaufsichtigten
Unternehmen zwar nicht ausgeschlossen, die Wahrscheinlichkeit verringert sich
jedoch deutlich. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich das Recht des Arbeitgebers
ist, den Versicherungsträger auszuwählen (BT-Drucks. 14/4595 S. 67; BAG 19. Juli
2005 - 3 AZR 502/04 (A) - EzA BetrAVG § 1a Nr. 1). Er hat es deshalb in der
Hand, weitere Maßnahmen zur Risikoverringerung zu treffen.
Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, die Entgeltumwandlung über eine
Direktversicherung abzuwickeln, gibt es nunmehr eine Absicherung über den
Sicherungsfonds für die Lebensversicherer. Dieser wurde durch Gesetz vom 15.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) mit Wirkung zum 21. Dezember 2004 eingeführt.
Nach § 124 Abs. 1 VAG müssen (ua.) Lebensversicherer einem Sicherungsfonds
angehören. Dieser dient der Sicherung der Ansprüche der Versicherungsnehmer und
der versicherten Personen (§ 126 Abs. 2 VAG) und kommt damit auch dem
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei der Direktversicherung zugute. Droht
Insolvenz, hat die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (§
125 Abs. 1 und 2 VAG). Falls nötig, ordnet sie die Übertragung des gesamten
Bestandes der Versicherungsverträge auf den Sicherungsfonds an (§ 125 Abs. 2
VAG). Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen gehen in diesen Fällen auch im
Verhältnis zum Versicherungsnehmer auf den Sicherungsfonds über (§ 125 Abs. 3
VAG). Allerdings kann die Aufsichtsbehörde die Verpflichtungen aus diesen
Verträgen um maximal 5 % herabsetzen (§ 125 Abs. 5 Satz 1 VAG) und kann der
Sicherungsfonds einen Versicherer, der seine Beitrags- oder Mitwirkungspflicht
langjährig nicht (richtig) erfüllt, mit Zustimmung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom Sicherungsfonds ausschließen (§ 132 Abs. 1
VAG). Dabei wird es sich aber um einen äußerst seltenen Fall handeln. Den
Arbeitgeber trifft also in aller Regel allenfalls das Risiko der Vorleistung.
Eine weitere Möglichkeit für den Arbeitgeber, sein Risiko zu begrenzen, besteht
darin, bei der Entgeltumwandlung nicht alle Risiken - Alters-, Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenversorgung -, sondern nur das Altersrisiko der Arbeitnehmer
abzudecken.
dd) Die dadurch dem Arbeitgeber auferlegten Belastungen halten sich im Rahmen
dessen, was die Berufsfreiheit dem Gesetzgeber ermöglicht.
(1) Die Einführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung ist im Zusammenhang mit
der demografischen Entwicklung der Bevölkerungsstruktur und der daran geknüpften
Senkung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung zu sehen.
Um die daraus entstehenden Versorgungslücken zu schließen, wollte der
Gesetzgeber den eigenverantwortlichen Aufbau einer kapitalgedeckten privaten
oder betrieblichen Altersversorgung fördern, den er als unerlässlich ansah
(BT-Drucks. 14/4595 S. 1). Die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards im
Alter rechtfertigt sich dabei aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).
(2) Dieser Förderzweck rechtfertigt es auch, sicherzustellen, dass durch die
Teilnahme an der Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer letztlich kein Risiko
entsteht. Bei einer auf Freiwilligkeit hin angelegten Regelung ist dies ein
wichtiger Anreiz dafür, dass die Arbeitnehmer diese Art der Alterssicherung
tatsächlich in Anspruch nehmen. Durch die Einbeziehung in die betriebliche
Altersversorgung, die auf eine Leistungs- und nicht auf eine reine
Beitragszusage hin ausgerichtet ist, wird zudem sichergestellt, dass sich das
System tatsächlich an dem orientiert, worauf es bei der Alterssicherung ankommt:
Das Leistungsniveau im Versorgungsfall, und nicht das Niveau des Anspruchs auf
Beitragsabführung während des Berufslebens. Zur Erreichung dieses
gesetzgeberischen Zwecks wäre eine Regelung, die den Arbeitgeber lediglich
verpflichten würde, Arbeitsentgelt einzubehalten und dieses als Beitrag
weiterzuleiten, nicht ausreichend. Darin wäre deshalb kein milderes Mittel zur
Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks zu sehen.
(3) Die dem Arbeitgeber damit auferlegten Belastungen sind durch die
gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit gedeckt. Eine Gesamtabwägung der Schwere
des Eingriffs mit dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe zeigt, dass die
Grenze der Zumutbarkeit für die Arbeitgeber nicht überschritten wird.
Soweit der Arbeitgeber das Risiko einer ordnungsgemäßen Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des Merkmals der Wertgleichheit bei
der Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG), trägt, geht es letztlich um
die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rechtsanwendung. Eine derartige
Verpflichtung ist zumutbar.
Das Risiko des Arbeitgebers, nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in Anspruch genommen
zu werden, ist äußerst gering. Die Versorgungsträger (Versicherungsunternehmen,
Pensionskassen und Pensionsfonds) unterliegen der Rechts- und Finanzaufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Insolvenzfälle sind selten. Bei
Insolvenz von Versicherungsunternehmen erbringt der Sicherungsfonds in aller
Regel die garantierten Leistungen in voller Höhe. Zudem hat es der Arbeitgeber
durch seine Entscheidungsmöglichkeiten in der Hand, das Risiko zu beeinflussen.
Angesichts dessen ist es unbedenklich, dieses Restrisiko gerade dem Arbeitgeber
aufzuerlegen, der ohnehin das Arbeitsentgelt schuldet (§ 611 Abs. 1 BGB) und
damit die Verantwortung dafür trägt, dass das Entgelt dem Arbeitnehmer zufließt.
Der Gesetzgeber hat seine Gestaltungsfreiheit auch nicht dadurch überschritten,
dass er dieses Restrisiko nicht abgesichert hat. Es obliegt ihm, zu entscheiden,
ob die mit einer solchen Absicherung möglicherweise verbundenen Nachteile
hinzunehmen sind.
b) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht
deshalb, weil dem Arbeitgeber zu bestimmten Zeiten Tarife, bei denen
Beitragsleistung und monatliche Rente für beide Geschlechter gleich waren -
Unisex-Tarife -, möglicherweise nicht zur Verfügung standen. Dies ist unabhängig
davon, wie diese Tarife unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der
Geschlechter zu beurteilen sind, ob sie also danach geboten, verboten oder nur
neben anderen Gestaltungen zulässig sind (vgl. dazu Hensche NZA 2004, 828; Raulf/Gunia
NZA 2003, 534, 537 f.; Körner NZA 2004, 760, 761 f.).
aa) Dem Arbeitgeber ist unter diesen Gesichtspunkten kein weiteres, bei der
Grundrechtsabwägung im Rahmen des Art. 12 GG zu seinen Gunsten zu
berücksichtigendes Risiko auferlegt. Das gilt auch vor dem Hintergrund des
Entgeltgleichheitsgebotes in Art. 141 EG, der eine eigenständige
Anspruchsgrundlage darstellt (EuGH 8. April 1976 - C-43/75 - [Defrenne II] EuGHE
I 1976, 455) und auch die betriebliche Altersversorgung erfasst (EuGH 13. Mai
1986 - 170/84 - [Bilka] EuGHE II 1986, 1607).
Gibt es solche Angebote neben anderen und sind sie unter Berücksichtigung von
Risikoerwägungen als Zahlungswege für Arbeitsentgelt auch geeignet, dann ist der
Arbeitgeber nicht gehindert, die Entgeltumwandlung so durchzuführen, dass das
Gebot der Entgeltgleichheit nicht verletzt wird. Bestehen hingegen solche
Angebote nicht und geht man davon aus, dass der Arbeitgeber deshalb bei der
Umsetzung der Entgeltumwandlung das Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter
nicht einhalten kann, so liegt dies nicht an ihm, sondern an der gesetzlichen
Regelung, die er lediglich durchführt. Das Gebot der Gleichbehandlung in Art.
141 EG trifft aber nur den jeweiligen Regelungsgeber als Quelle der
Ungleichbehandlung. Er ist für die Ungleichbehandlung verantwortlich und könnte
die Gleichbehandlung wieder herstellen (EuGH 17.
September 2002 - C-320/00 - [Lawrence ua.] Rn. 17 f., EuGHE I 2002, 7325; 13.
Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 45 ff., EuGHE I 2004, 873).
Erfüllt der Arbeitgeber ausschließlich seine gesetzlichen
Pflichten, ohne das Gebot der Entgeltgleichheit einhalten zu können, so ist
nicht er Regelungsgeber, sondern der Gesetzgeber.
bb) Soweit sich tatsächlich ergibt, dass durch § 1a Abs. 1 BetrAVG der
Arbeitgeber gezwungen wurde, gleichheitswidrige Formen der Entgeltumwandlung zu
wählen, könnte darin auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG, Gleichberechtigung
der Geschlechter, liegen, so dass das den Arbeitgeber belastende Gesetz gegen
Art. 12 GG verstieße. Das Gesetz wäre dann möglicherweise wegen dieses
Gleichheitsverstoßes verfassungswidrig. Dies würde aber nicht zu seiner
Unanwendbarkeit führen, vielmehr wäre entsprechend der ständigen Praxis des
Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber ein Zeitraum zur Korrektur zu setzen;
das Gesetz wäre in der Zwischenzeit weiter anzuwenden (vgl. BVerfG 18. November
2003 - 1 BvR 302/96 - BVerfGE 109, 64, zu D der Gründe).
cc) Zudem hat der Gesetzgeber inzwischen gehandelt. Durch das
Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) wurde § 1 Abs. 1 Nr. 2
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG; BGBl. I 2001 S.
1310, 1322) geändert. Nach dieser Vorschrift liegt nunmehr ein
Altersvorsorgevertrag, der zertifizierungsfähig ist, nur dann vor, wenn er eine
lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht.
Eine Zertifizierung nach diesem Gesetz ist zwar nicht Voraussetzung für eine
Förderung der Entgeltumwandlung (Höfer Das neue Betriebsrentenrecht Rn. 809). Es
ist aber sichergestellt, dass zertifizierte Produkte auch förderfähig sind (§ 82
Abs. 1 EStG). Damit ist ein Anreiz für entsprechende Angebote geschaffen worden.
Dem Arbeitgeber steht dieser Weg offen; eine möglicherweise vorher bestehende
Gleichheitswidrigkeit ist damit bereinigt.
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