Betriebssport - Verletzung kein
Arbeitsunfall
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen
Az.: L 15 U 297/07
Vorinstanz: Sozialgericht Düsseldorf,
Az.: S 1 U 52/06, Urteil vom 12.10.2007
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines
Sportunfalls, den der Kläger am 05.11.2004 erlitten hat, als Arbeitsunfall im
Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der am 00.00.1960 geborene Kläger ist als Straßenbahnfahrer bei der L W-Betriebe
AG (L) beschäftigt. Er ist Mitglied der "C 0000 der L W-Betriebe AG e.V. (C).
Nach Auskunft der L ist der Verein aus einer 70 Jahre vorangegangenen Tradition
des Betriebssports in der L hervor gegangen. Um den Betrieb von der Verwaltung
des Vereins zu entlasten sei in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat der Verein
gegründet worden. In der Satzung des BSG heißt es unter anderem:
"§ 1 Name, Sitz und Zweck
…
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung, in dem er selbstlos den
Sport auf freiwilliger Basis fördert. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
…
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden. Bei ein getragenen Sportvereinen können nur deren Mitglieder,
soweit sie natürliche Personen sind, Mitglied des Vereins werden.
…
3. Die Mitglieder werden bei der Sporthilfe e.V. M (E) versichert.
…
§ 5 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, vertreten.
2. In den Vorstand wählbar sind nur Beschäftigte und Ruheständler der L
AG.
3. Jeweils ein Vorstandsmitglied wird durch den Vorstand der L AG und
dem Betriebsrat der L AG bestellt. Die restlichen Vorstandsmitglieder
und jeweils ein Ersatzmitglied werden durch die Mitgliederversammlung in
getrennten Wahlgängen gewählt …"
Der C teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass der Verein ca. 435 Mitglieder
habe. Die Fußballsparte umfasse 170 Mitglieder, davon 60 Mitglieder, die nicht
Betriebsangehörige seien. Es werde in 6 Mannschaften zu 90 Spielern trainiert,
davon seien ca. 20 Teilnehmer keine Betriebsangehörigen.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls Mitglied der Sparte "Fußball N". Diese
Sparte bestand aus 15 Mitgliedern, von denen etwa 50 % nicht Betriebsangehörige
der L waren. Neben den direkt vom C bezahlten Hallenstunden fanden
Zusatztrainings statt, die durch eine Umlage der Teilnehmer finanziert wurden.
Der Unfall fand an einem solchen Zusatztrainingstag statt. Das Training fand
wöchentlich statt. Die Mannschaft nahm nicht am Spielbetrieb des
Betriebssportkreisverbandes L teil und war auch im Übrigen nicht auf die
Teilnahme an Wettbewerben ausgerichtet. Der Kläger nahm regelmäßig am Training
teil. Am Tag des Unfalls nahmen drei Betriebsangehörige und fünf Externe an der
Übungsstunde teil. Der Kläger stieg zum Kopfball auf. Beim Wiederaufkommen
verdrehte er sich das rechte Knie.
Bei der Erstuntersuchung am 06.11.2004 stellte B eine Außenbanddehnung des
Kniegelenks fest. Anlässlich einer Arthroskopie am 15.11.2004 wurde sodann eine
Teilruptur des außenseitigen Collateralbandes und eine weitgehende Ruptur des
vorderen Kreuzbandes sowie ein degenerativer Außenmeniskuseinriß diagnostiziert.
Mit Bescheid vom 06.12.2004 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls
aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil das Ereignis kein Arbeitsunfall
im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) sei. Da die Mehrzahl der
Teilnehmer keine Betriebsangehörigen der L gewesen seien, fehle der Sportgruppe
der innere Bezug zum Arbeitsplatz des Klägers, weil der Teilnehmerkreis nicht im
Wesentlichen auf die Beschäftigten der L beschränkt sei.
Der Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 18.07.2006 zurück gewiesen. Da die Hälfte der
Mitglieder nicht Betriebsangehörige gewesen seien, werde der Sport nicht
wesentlich durch Betriebsmitglieder bestimmt.
Hiergegen richtet sich die am 11.08.2006 erhobene Klage des Klägers. Er trägt
dazu vor, der in der Sparte "Fußball N" durchgeführte Sport diene allein dem
Ausgleich zur betrieblichen Tätigkeit. Der gesamte L sei darauf ausgerichtet
ausschließlich Betriebssport zu organisieren. Auf die Zusammensetzung der
einzelnen Sparten, insbesondere der Sparte "Fußball N" habe er keinen Einfluss.
Es könne nicht dem Zufall überlassen sein, wie sich die Teilnehmer der
Trainingsstunde zusammensetzen, ob Versicherungsschutz durch die gesetzliche
Unfallversicherung bestehe oder nicht. Schon früher sei es bei ihm und auch bei
Kollegen zu Sportunfällen gekommen, die jeweils von der Beklagten als
Arbeitsunfälle behandelt worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
06.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2006 zu
verurteilen, den Sportunfall, den er am 05.11.2004 erlitten habe, als
Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm wegen der Folgen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Sparte "Fußball N" habe zu 50 % aus Mitgliedern bestanden, die nicht
Betriebsangehörige waren. Damit entfiele der Versicherungsschutz. Auch wenn in
anderen Fällen anders entschieden worden sein mag, so lägen doch für den
streitbefangenen Unfall die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes aus der
gesetzlichen Unfallversicherung nicht vor.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten
sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch die
angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 06.12.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.07.2006 nicht in seinen Rechten beschwert. Der
Bescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt den Sportunfall,
den der Kläger am 05.11.2004 erlitten hat, als Arbeitsunfall im Sinne der
gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und ihn wegen der Folgen zu
entschädigen.
Der Sportunfall des Klägers fand nicht in einem Bereich statt, für den die
gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsschutz gewährt. Denn der Sportunfall
des Klägers vom 05.11.2004 war kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt gemäß § 7 SGB VII Versicherungsschutz
für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Als Versicherungsfall kommt vorliegend
nur ein Arbeitsunfall in Betracht. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle
Unfälle von Versicherten, die infolge einer Versichertentätigkeit geschehen.
Dabei sind Unfälle nur solche Ereignisse, die zeitlich begrenzt von außen auf
den Körper einwirken und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Unzweifelhaft war das Geschehen vom 05.11.2004 ein Unfall im Sinne des § 8 Abs.
1 Satz 2 SGB VII. Nach dem Aufsteigen zum Kopfball hat der Kläger sich beim
Wiederaufkommen das rechte Knie verdreht. Dabei ist der Bandapparat und der
Außenmeniskus seines rechten Knies geschädigt worden.
Dieser Sportunfall war jedoch kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1
SGB VII, denn dem vom Kläger am 05.11.2004 ausgeübten Sport fehlt der innere
Zusammenhang zu seiner ausgeübten Tätigkeit als Straßenbahnfahrer der L.
Unzweifelhaft ist der Unfall nicht in Ausübung seiner Tätigkeit als
Straßenbahnfahrer geschehen. Als möglicher geschützter Lebenssachverhalt kommt
von daher nur ein Unfall im Rahmen des Betriebssports in Betracht. Der
Betriebssport ist, obwohl er nicht zur eigentlichen beruflichen Tätigkeit
gehört, für die Dauer der Übungsstunden unter den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung gestellt. Ein solcher geschützter Betriebssport liegt dann
vor, wenn die sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen, die durch Arbeit
bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung ausgleichen soll, mit
einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und der Teilnehmerkreis im
Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkt
ist sowie Zeit und Dauer des Sports in einem dem Ausgleichszweck entsprechendem
Zusammenhang stehen (vgl. Kass.- Komm./Ricke, § 8 Rdnr. 60 mit Hinweis auf die
ständige Rechtsprechung des BSG; BSG 2 RU 116/70 = USK 72145). Diese
Voraussetzungen liegen für die vom C e.V. durchgeführten Sportangebote,
jedenfalls aber für die vom Kläger am Unfalltag benutzte Übungsstunde der Sparte
"Fußball N" nicht vor.
Grundsätzlich ist jede sportliche Betätigung, die dem Sportler eine gewisse
körperliche Leistung abverlangt, geeignet, als Betriebssport zu gelten. Um unter
den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu fallen, muss zur
sportlichen Betätigung jedoch ein enger betrieblicher Zusammenhang feststellbar
sein. Das wird man für gymnastische oder pysiotherapeutische Übungen zum
Beispiel zur Verbesserung der Sitz- oder Stehhaltung am Arbeitsplatz ohne
Weiteres bejahen können. Ein deutlich darüber hinaus gehendes Sportangebot wird
jedoch jeweils kritisch zu prüfen sein. Typischerweise wird heute angenommen
werden können, dass im Vordergrund das allgemeine Sportbedürfnis steht,
unabhängig von der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dies besonders bei
großen Unternehmen mit oft umfangreichen freizeitgestaltenden Sportangeboten
außerhalb der Arbeitszeit. Damit steht in aller Regel die persönliche
Ertüchtigung und die Erhaltung der persönlichen Gesundheit im Vordergrund, nicht
ein betrieblicher Zusammenhang. Daher sollte Betriebssport nur noch sehr
eingeschränkt anerkannt werden für die seltenen Fälle in den Arbeitsablauf
integrierter Ausgleichsübungen (vgl. Kass / Komm-Ricke § 8 Rdn. 60).
Besonders kritisch sind dabei Mannschaftssportarten zu beurteilen, die von ihrer
Grundanlage her auf einen Wettkampfsport hin ausgerichtet sind. Hierzu zählt u.a.
Handball, Basketball und natürlich auch Fußball. Bei einer sportlichen
Betätigung mit ausgeprägtem Wettkampfcharakter ist die Rechtsprechung des BSG
eindeutig. Bei Wettbewerbsveranstaltungen entfällt der Ausgleichssportcharakter,
weil die Intention im Rahmen des Wettbewerbs zu gewinnen, im Vordergrund steht
(BSG vom 13.12.2005; B 2 U 29/04 R = SozR 4 - 2700 § 8 Nr. 16).
Dieses Ausschlußkriterium liegt allerdings beim Sportunfall des Klägers nicht
vor. Sowohl der Vorstand des C als auch die Personalabteilung der L haben im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt, dass die sportliche Betätigung auch
in der Sparte "Fußball N" nicht dem Wettkampf diene. Insbesondere hat die
Mannschaft nicht an den üblichen Wettbewerbsveranstaltungen auch im Rahmen der
Betriebssportgruppen teilgenommen. Auch war das Training nicht auf die Teilnahme
an Wettkämpfen ausgerichtet. Zwar sind hier gewisse Zweifel anzumerken. Fußball
ist eine Wettkampfsportart. Eine Mannschaft spielt gegen eine gegnerische
Mannschaft, um das Spiel zu gewinnen. Der Reiz des Spiels besteht darin, durch
körperliche Leistung und taktisches Geschick des Zusammenspiels den Gegner zu
überwinden, um am Schluss als Sieger aus dem Kampf hervor zu gehen.
Fußballspielen ist nicht das müde Kicken eines runden Balls zur körperlichen
Ertüchtigung. Der Reiz und die Motivation entsteht aus der Aussicht und dem
Willen das Spiel zu gewinnen. Ein enger Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit
im Rahmen der Verkehrsbetriebe der Stadt L liegt bereits schon deshalb fern.
Gleichwohl mag das Fußballspiel in der Sparte "Fußball N" dem vom C e.V., den
von der L und dem Kläger beschriebenen Charakter haben.
Es fehlt auch nicht an einer betriebsbezogenen Organisation. Glaubhaft hat die L
die Entstehungsgeschichte des C e.V. beschrieben. In § 5 der Satzung kommt dies
auch zum Ausdruck, in dem einerseits nur Betriebsangehörige in den Vorstand
gewählt werden können und jeweils ein Vorstandsmitglied von der L AG und vom
Betriebsrat der L gestellt werden müssen.
Das Kriterium der Zeit und Dauer der jeweiligen Übung, die dem Ausgleichszweck
entsprechen sollen, hat die Rechtsprechung nicht genau konkretisiert. Jedenfalls
wird kein enger zeitlicher Anschluss an die Arbeitszeit gefordert, so dass auch
dieses Kriterium als erfüllt angesehen werden kann.
Die Übungsstunden haben auch in gewisser Regelmäßigkeit stattgefunden. Der
Kläger hat in der Regel nur dann nicht daran teilgenommen, wenn er durch die
Einteilung im Dienstplan daran gehindert war.
Es fehlt jedoch an dem Kriterium, dass die Teilnehmer an der sportlichen
Betätigung im Wesentlichen Betriebsangehörige sind. Dieses Kriterium dient dazu,
den engen betrieblichen Zusammenhang mit zu charakterisieren. Nur wenn Art,
Inhalt und Intensität der sportlichen Betätigung durch Betriebsangehörige
bestimmt wird, kann es sich um einen durch die gesetzliche Unfallversicherung
geschützten Betriebssport handeln. Das ist schon für die organisatorische Anlage
des C e.V. auszuschließen. Jedenfalls trifft dies nicht für die Sparte "Fußball
N" zu.
Der C e.V. ist nach dem Inhalt seiner Satzung als gemeinnütziger Verein
konzipiert. Dafür ist es notwendig, dass nicht allein Betriebsangehörige Zugang
zur Mitgliedschaft im Verein haben. Dem entsprechend beschränkt die Satzung des
C e.V. die Mitgliedschaft nicht auf Betriebsangehörige, sondern lässt auch in
unbegrenzter Höhe Mitgliedschaften von Nichtbetriebsangehörigen zu. Schon
deshalb kann für die gesamten Sportangebote des C e.V. nur ein privater, nicht
betriebsbezogener Charakter angenommen werden (vgl. Kass / Komm-Ricke § 8 Rnd.
65). Dies haben auch bereits die "Gründungsväter" des C e.V. erkannt. Denn sie
haben satzungsmäßig vorgesehen, dass alle Mitglieder in einer privaten
Unfallversicherung versichert werden (vgl. § 2 Nr. 3 der Satzung). Die Kammer
geht deshalb davon aus, dass es in der Tat nicht auf die Zufälligkeit der
Zusammensetzung der Mitgliedschaft des C e.V. mit Betriebsangehörigen und
Nichtbetriebsangehörigen ankommt, sondern dass bereits die satzungsmäßig
manifestierte Konzeption des Vereins den durch die gesetzliche
Unfallversicherung geschützten Betriebssport ausschließt.
Diese abstrakte Konzeption des Vereins wird durch die konkrete Situation des
Unfallgeschehens des Klägers nicht nur nicht widerlegt, sondern vollumfänglich
bestätigt. Die gesamte Sportgruppe "Fußball N", die gemäß § 1 Nr. 4 der Satzung
einen teilselbständigen Charakter hat, besteht nach den Angaben des Klägers und
des C e.V. nur gerade zur Hälfte aus Betriebsangehörigen. Die andere Hälfte
rekrurtiert sich aus Mitgliedern, die nicht bei der L AG beschäftigt sind. Am
konkreten Unfalltag waren sogar nur drei von acht Spielern Betriebsangehörige
der L.
Diese Zusammensetzung der Mitglieder im Spielbetrieb ist von der satzungsmäßigen
Konzeption her keine Ausnahme, sondern konkretisiert den auf Gemeinnützigkeit
ausgerichteten Vereinszweck. Der auf der Betriebsbezogenheit des Sport
basierende Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung muss von daher
entfallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.