|
|
|
|
Ein Server begründet noch keine Betriebsstätte Ungeachtet des Pipeline-Urteils des BFH begründet ein Internet-Server noch keinen Betriebssitz Ländererlass Nach einem koordinierten Ländererlass gilt "vorläufig die Auffassung......, dass es sich bei der Aufstellung eines Servers lediglich um vorbereitende Handlungen im Sinne des Art. 5 Abs.4 OECD-Musterabkommen handelt und damit keine Betriebsstätte vorliegt. Eine abschließende Beurteilung soll nach Abstimmung auf OECD-Ebene erfolgen." Wäre mit dem Aufstellen eines Servers eine Betriebsstätte begründet, so wären die erzielten Erträge dort steuerpflichtig, wo der Server steht, und könnten so in Niedrigsteuerländer verschoben werden.
|
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||