Betriebsübergang – fristlose Kündigung und Widerspruch
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 2 Sa
839/08
Urteil vom
12.11.2008
Die Berufung des Klägers gegen das
Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2008 - 9 Ca 4381/07 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.079,99 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Der am 18.08.1965 geborene Kläger, der verheiratet ist und ein Kind hat, war
seit dem 01.09.1982 in dem Lebensmittelmarkt F1 der Beklagten zu 1) als Metzger
und Abteilungsleiter gegen eine Vergütung von monatlich 2.650,71 EUR brutto
tätig. Die Beklagte zu 1) betrieb bis Ende Juni 2007 sechs Supermärkte in L2,
F1, R2, K5, B6 und H3. Die Filiale war in B2 angesiedelt. Mit Ausnahme der
Filiale L2 wurden alle anderen Filialen im Sommer 2007 in selbständige GmbH &
Co. KG's überführt. Ein Betriebsrat bestand nur in der Filiale L2, in der mehr
als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind.
Die Beklagte zu 2) übernahm am 01.08.2007 im Wege eines Betriebsübergangs die
Filiale F1. Von den dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat nur der
Kläger mit Schreiben vom 19.11.2007 dem Betriebsübergang widersprochen.
Die Beklagte zu 2) hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.09.2007
fristlos gekündigt. Sie wirft dem Kläger vor, am 27.08. und 28.08.2007 die
Mitarbeiterinnen N2 und M1 angewiesen zu haben, die Fleischstücke von nicht mehr
zum Verkauf geeigneten Spießen abzuwaschen, zu zerschneiden, mit Öl zu behandeln
und anschließend als Pfannengericht zu verkaufen.
Nachdem der Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang am 23.11.2007 bei
der Beklagten zu 1) eingegangen war, kündigte diese das Arbeitsverhältnis am
26.11.2007 fristlos, vorsorglich zum nächstzulässigen Zeitpunkt mit der
Begründung, sie habe keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für ihn, weil sie den
Betrieb in F1 nicht mehr unterhalte. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung
erhebe sie die gleichen Vorwürfe wie sie die Beklagte zu 2) in dem
Kündigungsschreiben vom 04.09.2007 zum Ausdruck gebracht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten
Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeugin M1 durch Teilurteil vom
10.03.2008 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1)
und dem Kläger durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 04.09.2006 weder
fristlos noch ordentlich aufgelöst worden sei. Es hat die Beklagte zu 1) zu
geringfügigen Zahlungen an den Kläger u.a. an die Hamburger Pensionskasse
verurteilt und die vom Kläger gegen die Kündigung vom 26.11.2007 gerichtete
Feststellungsklagte ebenso abgewiesen wie den Antrag des Klägers, ihm gemäß §
113 BetrVG einen Nachteilsausgleich in Höhe einer vom Arbeitsgericht gemäß § 10
KSchG festzusetzenden Abfindung zu zahlen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die
Beklagte zu 2) sei am 04.09.2007 nicht kündigungsberechtigt gewesen, denn der
Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen. Wegen der
nicht ausreichenden Unterrichtung des Klägers habe dieser dem Betriebsübergang
noch am 19.11.2007 widersprechen können.
Hingegen sei das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nach wie vor
bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 26.11.2007
wirksam beendet worden. Die Vernehmung der Zeugin M1 habe nämlich den Vorwurf
der Beklagten bestätigt, dass der Kläger sie im August 2007 angewiesen habe, mit
Kochschinken und Käse gefüllte Fleischspieße auseinanderzunehmen, den
verdorbenen Schinken und Käse zu entsorgen und das Fleisch zu einem
Pfannengericht weiterzuverarbeiten. Die glaubwürdige Aussage der Zeugin habe die
Vernehmung weiterer Zeugen entbehrlich gemacht. Das Verhalten des Klägers
rechtfertige eine außerordentliche Kündigung, weil seine Anweisung die
Gesundheit der Kunden, den Ruf der Beklagten gefährde und zu der Konsequenz
einer vollständigen oder vorübergehenden Schließung des Marktes durch die
Ordnungsbehörden führen könne. Einer vorherigen Abmahnung habe es in diesem Fall
nicht bedurft, weil das Vertrauen der Beklagten in den Kläger ohne weiteres
durch sein einmaliges Fehlverhalten zerstört sei.
Die Wirksamkeit der Kündigung vom 26.11.2007 scheitere nicht an § 626 Abs. 2
BGB. Aus der ex-tunc-Wirkung des Widerspruchs folge, dass das Arbeitsverhältnis
erst mit der Erklärung des Widerspruchs auf die Beklagte zu 1) in den Zustand
zurückgefallen sei, in dem es sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs befunden
habe. Der Lauf der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB werde erst mit dem
Zugang des Widerspruchs in Lauf gesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des
Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Mit seiner Berufung will der Kläger die Unwirksamkeit der von der Beklagten zu
1) am 26.11.2007 ausgesprochenen fristlosen bzw. der fristgerechten Kündigung
des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2008 feststellen lassen und begehrt von der
Beklagten zu 2) die Zahlung einer bezifferten Abfindung.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, der Inhaber der
Beklagten zu 1) habe im Juni 2007 fünf der sechs zu seinem Unternehmen gehörende
Betriebe aus der KG ausgegliedert, und sie jeweils in rechtlich selbständige
GmbH & Co. KG's umgewandelt. Dieser Vorgang sei unbemerkt von den Beschäftigten
des Betriebes F1 vollzogen worden. Erstmals mit Schriftsatz vom 08.11.2007 habe
die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass der Betrieb F1 zum 01.08.2007 auf die
Beklagte zu 2) übergegangen sei. Daraufhin habe er dem Betriebsübergang am
19.11.2007 widersprochen.
Der Kläger rügt, zu den Kündigungen vom 26.11.2007 sei der im Betrieb der
Beklagten zu 1) existierende Betriebsrat nicht angehört worden. In dem
Einigungsstellenverfahren zwischen der Beklagten zu 1) und dem Betriebsrat des
Betriebes L2 sei am 19.05.2008 ein Sozialplan vereinbart worden.
Der Kläger meint, die Beklagte zu 1) hätte vor Ausspruch der Kündigung vom
26.11.2007 den im Betrieb D3-L2 gebildeten Betriebsrat anhören müssen. Es habe
sich bei dem von Herrn S4 unter der Bezeichnung I1 H2 KG geführten Unternehmen
um einen Einzelhandelsbetrieb mit mehreren unselbständigen Niederlassungen
gehandelt. Nachdem die fünf übrigen Betriebe rechtlich verselbständigt worden
seien, habe die Beklagte zu 1) nur noch einen einzigen Betrieb, nämlich den in
L2 betrieben. Er sei zwar nicht in L2 tätig gewesen, gehöre aber dem Betrieb in
L2 aufgrund seines Widerspruchs an, so dass der dort gewählte Betriebsrat hätte
angehört werden müssen.
Der Kläger meint, die fristlose Kündigung vom 26.11.2007 sei auch deshalb
unwirksam, weil die Beklagte zu 1) die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB
nicht eingehalten habe. Sein Widerspruch wirke auf den Zeitpunkt des erfolgten
Betriebsübergangs zurück. Die Beklagte zu 1) habe es versäumt, ihn von dem
Betriebsübergang rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Für die Beklagte zu 1) habe
in Person des Inhabers J2 S4 zum Zeitpunkt der Kündigung vom 04.09.2007 durch
die Beklagte zu 2) kein Zweifel bestanden, dass in Wirklichkeit nach wie vor ein
Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) bestehe. Die
Kündigungsgründe seien Herrn S4 spätestens seit dem 01.09.2007 bekannt gewesen.
Der Inhaber der Beklagten zu 1) habe die Unterrichtung über den Betriebsübergang
bewusst hinausgeschoben, weil er gewusst habe, dass der Kläger in jedem Fall und
daher bereits schon im Sommer 2007 dem Betriebsübergang widersprochen hätte. Aus
den Umständen müsse geschlossen werden, dass die Beklagte zu 1) ihn absichtlich
über den bereits im Sommer 2007 erfolgten Betriebsübergang im Unklaren gelassen
habe. Die Beklagte zu 1) müsse sich daher so behandeln lassen, als wäre sie von
Anfang an berechtigt gewesen, die Kündigung auszusprechen.
Hinsichtlich der Kündigungsvorwürfe bleibe er dabei, dass er die Zeugin M1 zu
keinem Zeitpunkt aufgefordert habe, nicht mehr verkaufsfähiges Fleisch durch
besondere Behandlung doch noch zum Verkauf anzubieten. Er habe auch keine
Personalverantwortung gehabt, denn ihm sei immer wieder mitgeteilt worden, dass
er mit der Personaleinteilung nichts zu tun habe. Vorgesetzter in der Fleisch-
und Wurstwarenabteilung sei der Zeuge B8 gewesen. Mangels Zuständigkeit habe er
der Zeugin M1 keine Anweisungen erteilt. Unter dem Vorgesetzten B8 sei die
Verwertung von Fleischspießen durchaus üblich gewesen. Dazu hätte es von seiner
Seite keiner besonderen Anweisung bedurft, sondern die Verkäuferinnen hätten
dies von sich aus getan. Die allgemeine Anweisung, mit den Fleischspießen derart
zu verfahren, stamme von Herrn B8.
Da auch eine verhaltensbedingte fristgemäße Kündigung sozialwidrig sei, bleibe
allein die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2008.
Unter Zugrundelegung der Regelabfindung belaufe sich sein
Nachteilsausgleichsanspruch auf 34.127,89 EUR. Nach dem Sozialplan vom
19.05.2008 stehe ihm eine Abfindung in Höhe von 20.726,73 EUR zu.
Der Kläger beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2008 - 9 Ca 4381/07 -
abzuändern und gegenüber der Beklagten zu 1),
1. festzustellen, dass das zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger
bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose, noch durch
verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.11.2007,
zugegangen am 27.11.2007, vor Ablauf des 31.05.2008 aufgelöst wird.
2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung zu zahlen,
die das Gericht nach § 10 KSchG festsetzt, wobei mindestens ein halbes
Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Grundlage dienen sollte.
Die Beklagten beantragten,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Teilurteil und treten dem
Vorbringen des Klägers entgegen. Sie tragen ergänzend vor, eine Ausgliederung
der einzelnen Supermarktbetriebe habe entgegen der Darstellung des Klägers nicht
stattgefunden. Der Inhaber der Beklagten zu 1) habe vielmehr sechs bzw. sieben
einzelne selbständige Betriebe an verschiedenen Orten mit einer eigenständigen
in B2 angesiedelten Verwaltung betrieben. Für fünf Betriebe seien eigenständige
GmbH & Co. KG's gegründet worden, in die die einzelnen Betriebe eingebracht
worden seien. Der Betrieb F1 habe nie einen Betriebsrat gehabt. Nur in dem
Betrieb L2, in dem der Kläger nie beschäftigt gewesen sei, sei ein Betriebsrat
gewählt worden. Deshalb sei es nicht erforderlich gewesen, den Betriebsrat in L2
vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 102 BetrVG anzuhören. Anders als vom Kläger
dargestellt seien die Beschäftigten durch Aushang vom 31.07.2007 auf die neue
Bezeichnung "I1 F1 GmbH & Co. KG" hingewiesen worden. Ein Anspruch des Klägers
auf Nachteilsausgleich bestehe schon deshalb nicht, weil für den Betrieb F1 kein
Betriebsrat existiere. Hinsichtlich des Kündigungsvorwurfs ergäben sich aus dem
Vortrag des Klägers keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen
und der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts. Es sei sie wesentliche Aufgabe des
Klägers als Fachmann und Abteilungsleiter der Fleischabteilung gewesen, auf die
Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften genau zu achten. Durch seine
Anweisung habe er bewusst gegen die Hackfleischverordnung verstoßen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat
die gegen die Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.11.2007 gerichtete
Feststellungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen, denn das Arbeitsverhältnis
ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.11.2007 wirksam
aufgelöst worden. Ein Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich gemäß § 113
BetrVG besteht nicht. Auch insoweit ist dem Arbeitsgericht zu folgen.
I
Die Beklagte zu 1) war gemäß § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses berechtigt, denn die Anweisung des Klägers an die
Zeugin M1, nicht mehr zum Verkauf geeignete Fleischspieße zu säubern und erneut
in veränderter Form zum Verkauf anzubieten, stellt eine derart schwerwiegende
Vertragsverletzung dar, dass es der Beklagten zu 1) auch ohne vorherige
Abmahnung nicht mehr zumutbar war, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.
1. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Zeugin
M1 hat unmissverständlich bekundet, sie habe auf Anweisung des Klägers Spieße
mit Kochschinken und Käse auseinandergenommen, den Kochschinken und den Käse in
die Mülltonne geworfen, um das Fleisch dann für Pfannengerichte
weiterzuverarbeiten. Das Fleisch wurde sodann in die Theke gestellt und als
Gyros und dergleichen verkauft. Die Zeugin hat sogar ausgesagt, dass das Fleisch
manchmal verdorben gewesen sei. Sie habe zwar Bedenken gehabt, sei aber von dem
Kläger angewiesen worden, so zu handeln. Der Kläger habe gesagt, das werde so
gemacht, sein Wort sei Gesetz und es lohne nicht zu diskutieren. Das
Arbeitsgericht hat dazu ausgeführt, die Zeugin sei Fleischfachverkäuferin und
dem Kläger unterstellt gewesen. Sie habe die vom Kläger erhaltene Anweisung
knapp, aber klar und ohne Einschränkung bestätigt. Das Arbeitsgericht hat
überzeugend begründet, dass es auf den genauen Wortlaut der Anweisung nicht
ankomme, weil es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt habe, sondern immer so
verfahren worden sei. Die Zeugin sei sich sicher gewesen, dass der Kläger Ende
August bezüglich der Spieße mit Kochschinken und Käse die fragliche Anweisung
erteilt habe. Nach dem Eindruck der Kammer erschien die Zeugin natürlich und
unbefangen und habe bereitwillig Auskunft gegeben, ohne Belastungstendenzen zu
zeigen.
Der Kläger hat seine gegenteilige Behauptung nicht näher begründet und
insbesondere keine überzeugenden Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit der
Zeugin M1 dargelegt. Seine nachgeschobene Behauptung, er sei nicht Vorgesetzter
der Zeugin M1 gewesen, sondern Herr B8 habe die Arbeitsanweisung bezüglich der
Fleischspieße gegeben, kann sein Verhalten nicht rechtfertigen. Die Kammer ist
nicht davon überzeugt, dass der Kläger auf Anweisung des Zeugen B8 gehandelt
hat. Er hat auch in der Berufungsverhandlung nicht schlüssig darlegen können,
dass die Anweisung nicht von ihm, sondern von dem Zeugen B8 stamme. Der Kläger
war tatsächlich für die Fleischabteilung verantwortlich und hat die damit
verbundene Anordnungsbefugnis für sich in Anspruch genommen. Seine Behauptung,
es gebe eine entsprechende allgemeine Anweisung des Zeugen B8 und danach habe er
sich gerichtet, ist weder substantiiert noch glaubwürdig.
2. Das Verhalten des Klägers verstößt gegen § 5 der Verordnung über Hackfleisch,
Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch vom 10.05.1976 (BGBl. I S.
1185) i.d.F. der Verordnung vom 18.05.2005, die ab 15.08.2007 durch die
Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 08.08.2007 (BGBl. I S. 1816) abgelöst worden
ist. Gemäß § 5 Abs. 1 HackfleischVO dürfen geschnetzeltes Fleisch sowie
Schaschlikspieße nur am Tage ihrer Herstellung und am folgenden Tag in den
Verkehr gebracht werden. Gemäß § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)
dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht
werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr
einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Geschnetzeltes Fleisch
darf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 HackfleischVO nur am Tage der
Herstellung in Verkehr gebracht werden. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass
das Auseinandernehmen der Spieße, das Abwaschen der Fleischstücke und die
erneute Aufbereitung als Gyros mit diesen Vorschriften nicht in Einklang zu
bringen ist. Nach Aussage der Zeugin M1 war das wiederverwendete Fleisch
teilweise sogar verdorben. Bezeichnenderweise sind Kochschinken und Käse
entsorgt worden.
Es bedarf keiner näheren Begründung, dass diese Vorgehensweise wie das
Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat nicht nur gegen die einschlägigen
Vorschriften verstieß und der Ordnungsbehörde Anlass zum Einschreiten gegeben
hätte, sondern die Gesundheit der Kunden der Beklagten und den Ruf des Marktes
gefährdete. Einer vorherigen Abmahnung des Klägers bedurfte es nicht, denn ihm
war klar, dass dieses Verhalten für die Beklagte zu 1) nicht hinnehmbar war.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Wirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung nicht an § 626 Abs. 2 BGB. Danach muss die
außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des
Arbeitgebers vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden. Der
Kündigende soll sich alsbald darüber schlüssig werden, ob der Grund so schwer
wiegt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Es handelt
sich um einen gesetzlich konkretisierten Verwirkungstatbestand (BAG vom
17.03.2005 - 2 AZR 245/04, NZA 2006, 101).
Der Beklagten zu 1) kann nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dem Ausspruch
der außerordentlichen Kündigung zu lange gewartet. Es muss zunächst richtig
gesehen werden, dass die Beklagte zu 2) als vermeintliche Arbeitgeberin des
Klägers die fristlose Kündigung unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorfalls am
04.09.2006 ausgesprochen hat. Erst die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den
Kläger verhinderte das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Erwerberin
der Filiale F1, der Beklagten zu 2). Der Widerspruch des Klägers wirkt auf den
Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück, so dass das Arbeitsverhältnis
unverändert weiterhin mit der Beklagten zu 1) bestand (BAG vom 13.07.2006 - 8
AZR 382/05, DB 2006, 2750 unter II 1 b der Gründe, Rdnr. 36 bis 38). Unmittelbar
nachdem die Beklagte zu 1) wusste, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die
Betriebserwerberin übergegangen war, hat sie ihrerseits die fristlose Kündigung
ausgesprochen. Eine Verwirkung des Kündigungsrechts im Hinblick auf § 626 Abs. 2
BGB kann unter diesen Umständen nicht angenommen werde. Es verfängt auch nicht
die Argumentation des Klägers, beide Beklagte hätten ihn in Kenntnis der
kündigungsrelevanten Tatsachen über den Betriebsübergang im Unklaren gelassen
und ihn nicht informiert. Sein Einwand, es dürfe ihm nicht zum Nachteil
gereichen, dass er erst im November 2007 über den Betriebsübergang unterrichtet
worden sei, kann die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht
in Zweifel ziehen. Es geht vielmehr um die Verwirkung des Kündigungsrechts, die
hier deshalb nicht angenommen werden kann, weil beide Beklagte nach Kenntnis der
maßgeblichen Umstände sofort gekündigt haben. Hätte die Beklagte zu 2) am
04.09.2007 fristlos gekündigt, hätte der Kläger geltend machen können, die
Kündigung gehe ins Leere, weil ein Arbeitsverhältnis aufgrund des
Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) zwischen ihm und der Beklagten zu 2)
nicht mehr bestehe. Völlig zu Recht hat daher das Arbeitsgericht angenommen,
dass erst mit dem Zugang seines Widerspruchs am 23.11.2007 für die Beklagte zu
1) die Frist des § 626 Abs. 2 BGB in Lauf gesetzt worden ist.
4. Es war nicht erforderlich, den Betriebsrat der Filiale L2 vor Ausspruch der
Kündigung gemäß § 102 BetrVG anzuhören.
Eine Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nur dann unwirksam, wenn der
für den Betrieb gebildete Betriebsrat nicht angehört worden ist. Der Kläger war
nicht dem Betrieb in L2 zugeordnet, sondern dem Betrieb in F1. Daran hat sich
durch den Betriebsübergang der Filiale F1 auf die Beklagte zu 2) und den
Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nichts
geändert.
a) Es ist unstreitig, dass es sich bei den von der Beklagten unterhaltenen sechs
Filialen jeweils um betriebsratsfähige Einheiten i.S.v. § 4 Abs. 1 BetrVG
handelte. Nur für den selbständigen Betrieb in D3-L2 war ein Betriebsrat gewählt
worden. Durch die Umwandlung der Filialbetriebe in rechtlich selbständige GmbH &
Co. KG's hat sich hin-sichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen
Zuständigkeiten nichts geändert, weil die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen
das Unternehmen betreffen, die Organisationsstrukturen der bestehenden
betrieblichen Einheiten aber unberührt lassen. Bei einer nicht angefochtenen
Betriebsratswahl repräsentiert der Betriebsrat nur die Belegschaft, die ihn
mitgewählt hat (BAG vom 03.06.2004 - 2 AZR 577/03, NZA 2005, 175). Selbst wenn
der Betriebsrat in L2 unter Verstoß gegen die zwingenden Organisationsnormen der
§§ 1, 3 und 4 BetrVG, d.h. unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt worden
sein sollte, beeinträchtigt dies seine Zuständigkeit nicht. Schon gar nicht ist
der Betrieb in D3-L2 durch die unternehmensbezogenen Veränderungen für die
Belegschaft des Betriebes F1 zuständig geworden.
b) Durch den Betriebsübergang der Filiale F1 auf die Beklagte zu 2) hat sich an
den betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten nichts geändert. Der Kläger
ist nicht deshalb Arbeitnehmer des Betriebes L2 geworden, weil er dem
Betriebsübergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2)
widersprochen hat. Die betriebliche Einheit "Filiale F1" ist nach wie vor
vorhanden. Durch seinen Widerspruch ist der Kläger auch nicht Arbeitnehmer eines
nicht betriebsratsfähigen Betriebes geworden, für den der Betrieb des
Hauptbetriebes gemäß § 4 Abs. 2 BetrVG zuständig geworden ist (vgl. BAG vom
17.01.2007 - 7 ABR 63/05, NZA 2007, 703). Durch den Betriebsübergang gemäß § 613
a Abs. 1 Satz 1 BetrVG tritt der Betriebserwerber in das bestehende
Arbeitsverhältnis ein, ohne dass sich an der Betriebsangehörigkeit des
Arbeitnehmers und den betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten gemäß § 102
BetrVG etwas ändert. Selbst wenn es sich bei dem Betrieb in F1 nicht um eine
selbständige Betriebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 1 BetrVG, sondern nur um einen
unselbständigen Betriebsteil gehandelt haben sollte, ändert sich an der
Zuordnung des Klägers zu der organisatorischen Einheit "Filiale F1" nichts. Der
Kläger hat jedenfalls nicht geltend gemacht und kann auch nicht geltend machen,
dass es sich bei der Filiale F1 um einen unselbständigen Teilbetrieb des
Betriebes L2 gehandelt habe (vgl. dazu BAG vom 21.06.1995 - 2 AZR 783/94,
Juris).
II
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG steht dem Kläger
nicht zu. Die Filiale F1 ist nicht stillgelegt worden. Das Arbeitsverhältnis ist
nicht aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung ausgelöst worden, sondern durch
die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.11.2007.
Der Kläger hat auch keinen Abfindungsanspruch aus dem mit dem Betriebsrat der
Filiale Lügendortmund vereinbarten Sozialplan. Von der Stilllegung der Filiale
L2 ist der Kläger nicht betroffen, so dass er nicht unter den Geltungsbereich
des Sozialplans fällt.
III
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 die Kosten seines erfolglos gebliebenen
Rechtsmittels zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der
geforderten Abfindung neu auf 42.079,99 EUR festgesetzt worden.
IV
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären waren.