Betriebsübergang und mangelhafte Sozialauswahl
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
276/06
Urteil vom
31.05.2007
1. Auch die Arbeitnehmer, die einem
Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs.
6 BGB widersprochen haben, können sich bei einer nachfolgenden, vom
Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach §
1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen.
2. Die Gründe für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber sind seit 1. Januar 2004 bei der
Abwägung der sozialen Auswahlkriterien nicht mehr zu berücksichtigen, da die
Auswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten,
Schwerbehinderung) vom Gesetzgeber nunmehr abschließend benannt worden sind.
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2007 für
Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin vom 5. Januar 2006 - 14 Sa 1801/05 - aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit von zwei betriebsbedingten
Kündigungen und über die Weiterbeschäftigung der Klägerin während der Dauer des
Kündigungsschutzrechtsstreits.
Die am 14. April 1969 geborene Klägerin war seit dem 15. Oktober 1990 als
Verkäuferin/Kassiererin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem
Verbrauchermarkt der Sparte "e" in B beschäftigt. Die bundesweit betriebene
Sparte "e" der Beklagten ist in drei Vertriebscenter mit je einem
Vertriebsleiter untergliedert (Nord, Nord-West und West), diese wiederum sind in
Bezirke mit je einem Bezirksleiter unterteilt, denen die einzelnen Märkte
zugeordnet sind. Die Märkte unterstehen einem Marktleiter. Für einzelne Märkte
bestehen teilweise einzelne Betriebsräte; ansonsten existieren
Flächenbetriebsräte gem. § 3 Abs. 1 BetrVG. Die Aufgaben der Marktleiter sind in
einer umfangreichen Aufgabenbeschreibung (Organisationshandbuch Markt)
festgelegt. Danach treffen die Marktleiter ua. auch personelle Maßnahmen wie
Einstellungen und Entlassungen nach im Einzelnen umschriebenen Vorgaben und
unter Beachtung von Konsultationspflichten gegenüber einer im Vertriebscenter
angesiedelten Personalabteilung.
Im Sommer 2004 beschloss die Beklagte, den Markt in B an einen Franchise-Nehmer
zu übertragen. Die Klägerin wurde am 25. Januar 2005 über den Betriebsübergang
unterrichtet. Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 widersprach sie dem Übergang
ihres Arbeitsverhältnisses. Ab dem 26. Februar 2005 führte der Franchise-Nehmer
den Markt weiter.
Am 13. April 2005 schlossen die Beklagte und der für den Markt in B zuständige
Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan.
Nach Anhörung des Betriebsrats Ost 1 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
der Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2005 zum 30. September 2005. Eine
weitere vorsorgliche Kündigung sprach sie mit Schreiben vom 28. Juni 2005 aus.
Die Klägerin hat sich mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung
gewandt und ihre Weiterbeschäftigung bis zur Beendigung des
Kündigungsschutzrechtsstreits begehrt. Sie hat vor allem eine fehlerhafte
Sozialauswahl gerügt. In die Sozialauswahl seien alle im Bezirk beschäftigten
vergleichbaren Arbeitnehmer einzubeziehen gewesen. Der Markt in B sei kein
eigenständiger Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil des den gesamten Bezirk
umfassenden Betriebs gewesen. Trotz ihres Widerspruchs gegen den Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses könne sie auch die fehlerhafte Sozialauswahl geltend
machen. Zudem habe sie sachliche Gründe für ihren Widerspruch gehabt. Die
Arbeitsbedingungen beim Übernehmer seien massiv schlechter als bei der
Beklagten. Außerdem sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
weder durch die ordentliche Kündigung im Schreiben vom 28. April 2005 noch durch
die ordentliche Kündigung im Schreiben vom 28. Juni 2005 aufgelöst worden ist,
2. hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe des Antrags zu 1) die Beklagte zu
verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Verkäuferin
weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen:
Der Markt in B sei ein eigenständiger Betrieb. Der Marktleiter habe alle
Kompetenzen eines Betriebsleiters. Dies ergebe sich aus dessen
Aufgabenbeschreibung sowie der tatsächlichen Wahrnehmung dieser Funktionen. Da
die Sozialauswahl auf den Betrieb beschränkt sei, habe es nach der Übertragung
des gesamten Marktes keiner Sozialauswahl mehr bedurft. Im Übrigen sei die
Klägerin selbst bei einer vorsorglich vorgenommenen marktübergreifenden
Sozialauswahl nicht sozial schutzbedürftiger als vergleichbare Arbeitnehmerinnen
gewesen. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat
das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage,
während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der
Kündigungsschutzklage auf Grund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen noch
nicht stattgeben und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der
Klägerin verurteilen. Dementsprechend war der Rechtsstreit zur weiteren
Sachaufklärung und erneuten rechtlichen Beurteilung - auch hinsichtlich des
Weiterbeschäftigungsantrags - an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner der Klage stattgebenden
Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Der Arbeitsplatz der Klägerin, die dem
Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer widersprochen
habe, sei zwar nach Übertragung des "e"-Marktes in B weggefallen. Die Beklagte
habe aber keine ausreichende Sozialauswahl iSv. § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen.
Der auf den Franchise-Nehmer übertragene Markt sei nicht als "Betrieb"
anzusehen. Die Sozialauswahl sei deshalb "marktübergreifend" durchzuführen
gewesen. Trotz ihres Widerspruchs gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses
könne sich die Klägerin uneingeschränkt auf die Grundsätze der Sozialauswahl
berufen. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 3 KSchG gebe es keine gesetzliche
Grundlage mehr, einen sachlichen Grund für den Widerspruch gegen den
Betriebsübergang zu fordern. Dass die Beklagte eine marktübergreifende
Sozialauswahl durchgeführt habe, habe sie nicht substantiiert vorgetragen.
B. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom
Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte der Kündigungsschutzklage der
Klägerin und ihrem Weiterbeschäftigungsantrag noch nicht stattgegeben werden.
Zwar war die Sozialauswahl, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen
hat, "marktübergreifend" durchzuführen. Das Berufungsgericht hat aber den
vorsorglichen Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen zur Sozialauswahl bei
seiner Entscheidungsfindung nicht hinreichend berücksichtigt. Deshalb ist eine
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur weiteren
Sachaufklärung notwendig (§ 563 Abs. 1 ZPO).
I. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht vom Vorliegen dringender
betrieblicher Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG für die streitgegenständlichen
Kündigungen vom 28. April 2005 und 28. Juni 2005 ausgegangen. Ferner hat es
zutreffend angenommen, dass die Klägerin auch nicht auf einem freien anderen
Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben
Unternehmens weiterbeschäftigt werden konnte. Unter Berücksichtigung des
tatrichterlichen Beurteilungsspielraums bei der Anwendung dieser unbestimmten
Rechtsbegriffe lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler
erkennen. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Auch die Klägerin wendet
sich nicht gegen diese Würdigungen des Landesarbeitsgerichts.
II. Ob die Kündigungen vom 28. April 2005 und 28. Juni 2005 wegen einer nicht
hinreichenden Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 KSchG sind,
steht auf Grund der bisherigen Tatsachenfeststellungen noch nicht fest.
1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Beklagte vor
Ausspruch der Kündigungen eine über den auf den Betriebsübernehmer übertragenen
"e"-Markt in B hinausgehende betriebsbezogene "marktübergreifende" Sozialauswahl
nach § 1 Abs. 3 KSchG durchführen musste. Der "e"-Markt B stellt keinen Betrieb
iSd. § 1, § 23 Abs. 1 KSchG, sondern lediglich einen Betriebsteil dar.
a) Nach der Konzeption des § 1 Abs. 3 KSchG ist die Sozialauswahl
betriebsbezogen durchzuführen. Regelmäßig sind deshalb alle vergleichbaren
Arbeitnehmer in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, die in demselben Betrieb
wie der unmittelbar kündigungsbedrohte Arbeitnehmer beschäftigt sind (Senat
zuletzt: 2. Juni 2005 - 2 AZR 158/04 - BAGE 115, 82; 18. Oktober 2006 - 2 AZR
676/05 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 73). Dies gilt selbst dann, wenn sich
der Arbeitgeber ein betriebsübergreifendes Versetzungsrecht vorbehalten hat (BAG
2. Juni 2005 - 2 AZR 158/04 -aaO; 15. Dezember 2005 - 6 AZR 199/05 - AP KSchG
1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 76 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 66; 18.
Oktober 2006 - 2 AZR 676/05 -aaO). Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist die
Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche
Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb
entgegenstehen, bedingt ist. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hat die
Funktion festzulegen, welchen von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern des
Betriebs die Kündigung trifft, wenn das dringende betriebliche Erfordernis nur
der Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer der vorhandenen Arbeitnehmer
zulässt. Auch der Wortlaut des § 1 Abs. 3 KSchG knüpft an die dringenden
betrieblichen Erfordernisse des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG an und stellt in der
sogenannten Leistungsträgerregelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ebenfalls auf
die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers ab. Der danach eindeutig aus
Wortlaut, Gesamtzusammenhang, Sinn und Zweck des § 1 KSchG herzuleitenden
Betriebsbezogenheit der sozialen Auswahl steht auch nicht die Regelung des § 1
Abs. 2 Satz 2 KSchG entgegen, nach der betriebs- und dienststellenübergreifend
Weiterbeschäfti-gungsmöglichkeiten für die zur Kündigung anstehenden
Arbeitnehmer zu prüfen sind. Diese Ausnahmeregelung entspricht dem
ultima-ratio-Grundsatz und betrifft nur freie Arbeitsplätze. Besteht in einem
der Betriebe eines Unternehmens ein dringendes betriebliches Erfordernis, etwa
die Personalstärke an den gesunkenen Arbeitsanfall anzupassen, so kann dies
grundsätzlich nur die Kündigung gegenüber Arbeitnehmern dieses Betriebs sozial
rechtfertigen. Dafür, im Wege der Sozialauswahl für die zur Kündigung
anstehenden Arbeitnehmer Arbeitsplätze in einem anderen Betrieb des Unternehmens
freizukündigen, besteht kein dringendes, auf den Beschäftigungsbetrieb bezogenes
Erfordernis, das eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen
könnte (Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 158/04 - aaO; BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR
199/05 - aaO).
Aus der Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl folgt weiter, dass sie nicht auf
Betriebsteile oder Betriebsabteilungen beschränkt werden kann (Senat 15. Juni
1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116; 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 - AP BetrVG 1972
§ 102 Nr. 141 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 55), insbesondere steht der
Notwendigkeit einer betriebsbezogenen Sozialauswahl nicht schon die räumliche
Entfernung einzelner Filialen eines Bezirks entgegen. Auch ein Hauptbetrieb und
eine räumlich weit entfernte Betriebsstätte iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG
können deshalb einen Betrieb iSd. § 23 KSchG bilden (siehe BAG 3. Juni 2004 - 2
AZR 577/03 - aaO).
b) Die §§ 1, 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG enthalten - wie das gesamte
Kündigungsschutzgesetz - keine Definition des Betriebsbegriffs. Auch kann bei
der Bestimmung des kündigungsrechtlichen Betriebsbegriffs nicht auf den
Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes und vor allem nicht auf die
Regelung des § 3 BetrVG zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs.
5 Satz 1 BetrVG die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG gebildeten
betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten ausdrücklich als Betriebe
im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichnet und die Fiktionswirkung
dieser Regelung damit auf dieses Gesetz begrenzt. Im Bereich des
Kündigungsschutzgesetzes bleibt deshalb der allgemeine kündigungsrechtliche
Betriebsbegriff maßgeblich (statt vieler ErfK/Eisemann 7. Aufl. § 3 BetrVG Rn.
12; Fitting BetrVG 23. Aufl. § 3 Rn. 76). Dementsprechend steht auch eine
mögliche betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit einzelner Betriebsteile
einer betriebsteilübergreifenden Sozialauswahl nicht entgegen (Senat 21. Juni
1995 - 2 AZR 693/94 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 16 = EzA KSchG § 23 Nr. 14; 3. Juni
2004 - 2 AZR 577/03 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 141 = EzA KSchG § 1 Soziale
Auswahl Nr. 55; von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 434a;
Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1056).
c) Nach der allgemein üblichen Definition ist Betrieb die organisatorische
Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in
Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und
immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt
verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (BAG 29.
Januar 1987 - 6 ABR 23/85 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr.
5, zu B III 1 der Gründe; Senat 15. März 2001 - 2 AZR 151/00 - EzA KSchG § 23
Nr. 23, zu II 1 b der Gründe; ErfK/Kiel 7. Aufl. § 23 KSchG Rn. 4a; von
Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 23 Rn. 8; KR-Griebeling 8. Aufl. § 1
KSchG Rn. 133).
Durch die arbeitstechnische Zweckbestimmung der organisatorischen Einheit
unterscheidet sich der Betrieb von dem weiter gefassten Begriff des
Unternehmens. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Betrieb aus einzelnen
organisatorisch abgegrenzten Teilen besteht, wenn diese nur als solche
unselbständig sind und bestimmte für den Gesamtbetrieb dienende Teilzwecke zu
erfüllen haben. Ob es sich im Einzelfall um mehrere selbständige Betriebe oder
nur um unselbständige Teile eines einheitlichen Betriebs handelt, richtet sich
nach der Einheit der auf die Verfolgung der arbeitstechnischen Zwecke
gerichteten Organisation, die die Einheit des Betriebs und damit diesen selbst
bestimmt. Die Einheit der Organisation ist zu bejahen, wenn ein einheitlicher
Leitungsapparat vorhanden ist, der die Gesamtheit der für die Erreichung des
arbeitstechnischen Gesamtzweckes eingesetzten Mittel lenkt (so schon Senat 26.
August 1971 - 2 AZR 233/70 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 1 = EzA KSchG § 23 Nr. 1, zu
II 1 der Gründe). Die den Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dadurch
bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen
Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen
selbständig ausgeübt wird, wo mithin über Arbeitsbedingungen und
Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen,
Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden (Senat 3. Juni 2004 - 2 AZR
386/03 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33 = EzA KSchG § 23 Nr. 27, zu B II 1 der
Gründe).
d) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Markt in B sei kein Betrieb iSd.
§§ 1, 23 KSchG, sondern lediglich ein Betriebsteil, entspricht dem
kündigungsrechtlichen Betriebsbegriff und hält einer revisionsrechtlichen
Prüfung stand. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der
Marktleiter des "e"-Marktes in B über keine ausreichende Leitungsmacht in
personellen und sozialen Angelegenheiten verfügt. Deshalb durfte die Beklagte
die Sozialauswahl nicht auf diesen Markt beschränken, sondern musste sie auf
Bezirksebene durchführen.
aa) Der Begriff des Betriebs in § 1, § 23 Abs. 1 KSchG ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff. Bei der Beurteilung, ob eine Organisationseinheit ein Betrieb iSd.
§ 1, § 23 Abs. 1 KSchG oder ein Betriebsteil ist, steht dem Tatsachengericht ein
Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der
Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst
verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine
Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat
(vgl. für den Betriebsbegriff nach § 1 BetrVG: BAG 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05
- AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 2, zu B II 2 b aa der
Gründe; 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 -AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001
§ 4 Nr. 1, zu B I 1 der Gründe; 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - AP BetrVG 1972
§ 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8, zu B II 2 der Gründe).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hält die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab stand. Das
Landesarbeitsgericht ist vom zutreffenden kündigungsrechtlichen Betriebsbegriff
ausgegangen und hat alle maßgeblichen Umstände gewürdigt, insbesondere die
Vorgaben des Organisationshandbuchs Markt ausgewertet und berücksichtigt.
(1) Das Landesarbeitsgericht hat insbesondere angenommen, der Marktleiter
entscheide lediglich über die Einstellungen des normalen Verkaufspersonals, der
Verräum- und Verpackungsteams und der Auszubildenden. Es hat sich hierbei vor
allem auf das Organisationshandbuch Markt gestützt. Auch die Beratungspflichten
mit dem Personalbüro vor personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen,
Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen und Kündigungen sprächen für
eine Einschränkung der Befugnisse des Marktleiters. Die Personalabteilung stelle
nicht nur ein unternehmensinternes ausgelagertes Beratungsbüro, vergleichbar
einem arbeitsrechtlich spezialisierten Anwaltsbüro, dar. Der Umstand, dass der
Bezirksleiter und der Vertriebsleiter die Ersten Kräfte und den
stellvertretenden Marktleiter einstellten, stehe einer umfassenden
Einstellungsbefugnis des Marktleiters entgegen und spreche gegen die Annahme,
der einzelne Markt sei ein Betrieb. Der Umstand, dass Kündigungen durch den
Personalleiter mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet worden sind, führe ebenfalls
zu Zweifeln an der Leitungskompetenz des Marktleiters. Zwar sei der Marktleiter
als fachlicher und disziplinarischer Vorgesetzter aller Mitarbeiter des Marktes
in der "Aufgabenbeschreibung Funktion: Marktleitung" bezeichnet und sei auch für
die Erstellung der Dienstpläne im Markt verantwortlich. Dies rechtfertige jedoch
nicht die Annahme einer Leitungsmacht in personellen Angelegenheiten.
(2) Diese Würdigung lässt keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler erkennen.
(2.1) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Marktleiter verfüge
über keine ausreichende Leitungsmacht in personellen Angelegenheiten, weil er
lediglich über die Einstellung von normalem Verkaufspersonal, Verräum- und
Verpackungsteams und der Auszubildenden entscheide, ist dies zutreffend. Aus dem
Organisationshandbuch Markt folgt eindeutig, dass die Einstellungsbefugnis des
Marktleiters auf das einfache Personal beschränkt ist. Bereits bei der
Einstellung von Auszubildenden ist eine Abstimmung mit dem Regionaltrainer
vorgesehen. Diese Vorgaben der Beklagten musste das Landesarbeitsgericht bei
seiner Entscheidung berücksichtigen.
(2.2) Weiter hat das Landesarbeitsgericht zutreffend gewürdigt, dass nach dem
Organisationshandbuch Markt (Register-Nr. C 4.1.11) der stellvertretende
Marktleiter, der Substitut, die Gruppenleiter und sämtliche Ersten Kräfte nicht
vom Marktleiter eingestellt werden können. Für eine relevante personelle
Leitungsmacht in personellen Angelegenheiten wäre jedoch eine solche
Einstellungsbefugnis erforderlich. Die Beschäftigtengruppen der Gruppenleiter
und sämtlicher Ersten Kräfte sind für die Funktionsfähigkeit eines Marktes
bedeutsame Beschäftigtengruppen, deren Einstellung der Marktleiter gerade nicht
vornehmen kann. Dies lässt sich auch nicht mit dem von der Revision angezogenen
Argument verneinen, durch das "Großvater-Prinzip" sollten unternehmensschädliche
Seilschaften verhindert werden. Dies mag der Sinn einer solchen Regelung sein.
Dadurch verfügt der Marktleiter aber letztlich nur über eine nicht ausreichende
Einstellungsbefugnis. Gerade dies spricht - worauf das Landesarbeitsgericht
zutreffend hingewiesen hat - gegen eine umfassende Leitungsmacht des
Marktleiters in personellen Angelegenheiten.
Entgegen der Auffassung der Revision ändert daran auch nichts, dass die Gruppe
des einfachen Verkaufspersonals, der Verräum- und Verpackteams etwa 90 vom
Hundert der Belegschaft des Markts ausmachen. Eine allein quantitative
Betrachtung gibt kein vollständiges Bild der betrieblichen Gegebenheiten wieder.
Gerade den Ersten Kräften und den stellvertretenden Marktleitern kommt eine
hervorgehobene Bedeutung im Sinne gesteigerter Verantwortung zu, die bei der
Bewertung des Schwerpunkts der Arbeitgeberfunktionen nicht unberücksichtigt
bleiben kann.
(2.3) Soweit es die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber
angeht, hat der Marktleiter ebenfalls keine ausreichende personelle
Leitungsmacht.
Zwar wird er im Organisationshandbuch Markt (Register-Nr. C 4.6.05) für einige
Bereiche bei einer Arbeitgeberkündigung als Verantwortlicher bezeichnet. Dies
bedeutet aber nicht, dass er selbst über die Kündigung entscheiden kann. Sowohl
die Beteiligung des Betriebsrats vor der Kündigung als auch die Ausstellung der
Kündigung selbst erfolgt gerade nicht durch den Marktleiter. Daneben ist er für
den nicht unbedeutenden Teil der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch
Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen nach dem Organisationshandbuch Markt (Register-Nr.
C 4.6.06) gar nicht befugt.
(2.4) Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, der
Marktleiter habe auch keine ausreichende Leitungsmacht in sozialen
Angelegenheiten. Zwar erstellt er die Dienstpläne für sämtliche Mitarbeiter des
Marktes. Jedoch hat das Landesarbeitsgericht diesem Umstand zu Recht kein zu
großes Gewicht beigemessen, weil letztlich die Bezirksleiter durch entsprechende
Vorlagepflichten der Marktleiter die Funktionsfähigkeit des Marktes
kontrollieren. Dies wiederum macht nur Sinn, wenn sie ggf. auch im Einzelfall
eingreifen können.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht auch nicht
die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Betriebs iSv. § 1 Abs. 3
KSchG verkannt.
(1) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des
betrieblichen Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich der
Arbeitnehmer trägt (vgl. zB Senat 4. Juli 1957 - 2 AZR 86/55 - BAGE 4, 203, zu 7
der Gründe; 9. September 1982 - 2 AZR 253/80 - BAGE 40, 145, zu II 4 b der
Gründe; 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 9 = EzA KSchG §
23 Nr. 9, zu III 2 der Gründe; 15. März 2001 - 2 AZR 151/00 - EzA KSchG § 23 Nr.
23, zu II 1 c der Gründe; zweifelnd Senat 24. Februar 2005 - 2 AZR 373/03 - AP
KSchG 1969 § 23 Nr. 34 = EzA KSchG § 23 Nr. 28, zu B I 2 der Gründe; von
Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 23 Rn. 47; aA ErfK/Kiel 7. Aufl. § 23
KSchG Rn. 20; KR-Weigand 8. Aufl. § 23 KSchG Rn. 54a; Löwisch/Spinner KSchG 9.
Aufl. § 23 Rn. 25; Reinecke NZA 1989, 577, 583 f.; Bader NZA 1997, 905, 910;
Bepler AuR 1997, 54, 56, jeweils mwN).
(2) Hierauf kommt es aber nicht an. Es geht im Entscheidungsfall nicht um die
Darlegungs- und Beweislast für den betrieblichen Anwendungsbereich des
Kündigungsschutzgesetzes, sondern um die Frage der Fehlerhaftigkeit der
Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG.
Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. KSchG geregelte Mitteilungspflicht
korrespondiert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf
prozessualer Ebene mit einer abgestuften Verteilung der Darlegungslast zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die materiell-rechtliche Ausgestaltung dieser
Verpflichtung darf nämlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass die vom
Gesetzgeber getroffene Interessenwertung auch in prozessualer Hinsicht zutrifft.
Sie konkretisiert das auf der Darlegungs- und Beweisebene auch in anderen
Bereichen anerkannte Prinzip der Sachnähe. Für die abgestufte Darlegungslast
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Auswahl gelten
folgende Grundsätze: Bei Unkenntnis der für die Sozialauswahl rechtserheblichen
Tatsachen genügt der Arbeitnehmer zunächst seiner Darlegungslast, wenn er
pauschal die soziale Auswahl beanstandet und den Arbeitgeber auffordert, die
Gründe mitzuteilen, die ihn zu der Auswahl veranlasst haben. Im Umfang seiner
materiell-rechtlichen Auskunftspflicht geht damit die Darlegungslast auf den
Arbeitgeber über. Als auskunftspflichtige darlegungsbelastete Partei hat der
Arbeitgeber sodann die Gründe darzulegen, die ihn (subjektiv) zu der von ihm
getroffenen Auswahl veranlasst haben. Kommt der Arbeitgeber der ihm hinsichtlich
seiner subjektiven Auswahlüberlegungen obliegenden Darlegungslast vollständig
nach, so hat der Arbeitnehmer wieder die volle Darlegungs- und Beweislast für
eine objektiv fehlerhafte Auswahlentscheidung. Es kann sich aber unter Umständen
bereits aus den Angaben des Arbeitgebers ergeben, dass das Auswahlverfahren
objektiv nicht den gesetzlichen Anforderungen der sozialen Auswahl entsprochen
hat (zB Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises). Bei einer derartigen
Fallgestaltung braucht der Arbeitnehmer zunächst nichts weiter darzulegen,
vielmehr spricht eine vom Arbeitgeber auszuräumende tatsächliche Vermutung
dafür, dass auch die Auswahlentscheidung objektiv fehlerhaft und damit die
Kündigung sozialwidrig ist. Der Arbeitgeber muss dann näher darlegen, dass trotz
Durchführung eines gegen § 1 Abs. 3 KSchG verstoßenden Auswahlverfahrens
gleichwohl der gekündigte Arbeitnehmer nach dem Maßstab des § 1 Abs. 3 KSchG
nicht fehlerhaft ausgewählt worden ist (BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - BAGE
114, 374; KR-Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 683 ff. mwN).
(3) Von diesem Grundsatz ist das Landesarbeitsgericht im Entscheidungsfall in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Nachdem die
Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl gerügt hatte, hat die Beklagte
in der Klageerwiderung vom 22. Juni 2005 geltend gemacht, der Markt B sei ein
eigenständiger Betrieb iSd. §§ 1, 23 KSchG auf den die Sozialauswahl beschränkt
sei. Die Beklagte hatte hierzu im Wesentlichen ausgeführt, nach dem
Organisationshandbuch Markt und der tatsächlichen Handhabung kämen dem
Marktleiter die wesentlichen Befugnisse in personellen und sozialen
Angelegenheiten zu und dieser habe die notwendige Leitungsmacht. Hierauf hat die
Klägerin dann mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005 die Leitungsmacht des
Marktleiters in Abrede gestellt und geltend gemacht, schon nach der
"Aufgabenbeschreibung Funktion: Marktleitung" sei der Marktleiter nicht im Sinne
einer Leitungsmacht eigenverantwortlich handlungsbefugt, vielmehr besitze die
Bezirksleitung mit Unterstützung der Personalabteilung die Leitungsmacht. Dem
Marktleiter obliege lediglich die eigenverantwortliche Steuerung des
Personaleinsatzes.
Aus dem Vortrag der Beklagten konnte das Landesarbeitsgericht ohne Verstoß gegen
die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast deshalb schließen, dass der
Marktleiter über keine ausreichende Leitungsmacht in personellen und sozialen
Angelegenheiten verfügt. Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht zu Recht die
Beklagte als insoweit darlegungsbelastet angesehen, weil der Arbeitnehmer aus
eigener Anschauung regelmäßig nur in geringem Umfang Darlegungen zur weiteren
Ausgestaltung der Leitungsmacht machen kann. Dementsprechend spricht auch die
größere Sachnähe des Arbeitgebers für eine ihm obliegende Darlegungslast.
e) Auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge
bleibt ohne Erfolg.
aa) Die Aufklärungsrüge ist zulässig. Bei einer Aufklärungsrüge muss der
Revisionsführer darlegen, dass für das Gericht eine Aufklärungspflicht bestanden
hat, dass diese verletzt worden ist, was die Partei vorgetragen hätte, wenn das
Gericht seiner Aufklärungspflicht genügt hätte und dass danach die Entscheidung
dann anders ausgefallen wäre (BAG 13. Dezember 2006 - 10 AZR 792/05 - EzA BGB
2002 § 611 Personalrabatt Nr. 2; 9. Februar 2006 - 6 AZR 281/05 -; Senat 15.
Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr.
67 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75; ErfK/Koch 7. Aufl. § 74
ArbGG Rn. 15).
bb) Zwar wird die von der Revision erhobene Rüge diesen Anforderungen gerecht.
Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Revision wiederholt lediglich ihren
bisherigen Sachvortrag, den das Landesarbeitsgericht aber vollständig
berücksichtigt hat. Ergänzenden oder weiterführenden Vortrag über die in den
Vorinstanzen hinausgehenden noch nicht berücksichtigten Ausführungen zu den
Marktleiterkompetenzen enthält das Revisionsvorbringen nicht.
Letztlich meint die Revision, das Landesarbeitsgericht hätte nach entsprechendem
Hinweis und durchgeführter Beweisaufnahme zu einer anderen Einschätzung kommen
müssen. Damit rügt sie im Ergebnis nur eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte
Würdigung des Sachverhalts, nicht aber, das Landesarbeitsgericht habe
prozessrelevanten Vortrag übergangen bzw. nicht verwertet.
f) Soweit die Beklagte weiter rügt, das Landesarbeitsgericht habe gegen § 286
ZPO verstoßen, weil es die angekündigten Beweise im Hinblick auf die Marktleiter
kompetenzen nicht zutreffend erhoben habe, ist diese Rüge unbegründet.
aa) Gem. § 286 Abs. 1 ZPO haben die Tatsacheninstanzen unter Berücksichtigung
des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer durchgeführten
Beweisaufnahme nach ihrer Überzeugung zu entscheiden, ob sie eine tatsächliche
Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachten. Die Beweiswürdigung muss
vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein, ohne dass das Gericht
verpflichtet ist, auf jede Einzelaussage eines Zeugen einzugehen. Der Richter
hat zu überprüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden kann, braucht diese
aber nicht vollständig auszuschließen. Ausreichend ist ein für das praktische
Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne
sie völlig auszuschließen. Vom Revisionsgericht wird nur überprüft, ob die
Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und das
Landesarbeitsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die
für oder gegen die Wahrheit der streitigen Tatsache sprechen, widerspruchsfrei
beachtet hat und die Beweiswürdigung frei von Verstößen gegen Denkgesetze und
allgemeine Erfahrungssätze ist und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 22. Juli
2004 - 8 AZR 394/03 - BB 2005, 216; Senat 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP
KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 50; BAG 1. Oktober
1997 - 5 AZR 685/96 - BAGE 86, 347, zu II 3 a der Gründe mwN). Schließlich darf
das Berufungsgericht keine überspannten Anforderungen an das Maß der
richterlichen Überzeugung stellen (Senat 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 -AP BGB §
626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 63;
Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 73 Rn.
6).
bb) Die Revision zeigt keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler auf.
(1) Sie legt nicht dar, die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene
Beweiswürdigung sei hinsichtlich "Aufgabenbeschreibung Funktion: Marktleitung"
widersprüchlich oder unvollständig oder verstoße gegen Denkgesetze.
(2) Die weitere Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe gegen § 286 ZPO
verstoßen, weil es die vorgelegten Beweise im Hinblick auf die
Marktleiterkompetenzen und die vorgelegten Arbeitsverträge aus drei
unterschiedlichen Märkten fehlerhaft ausgewertet habe, ist ebenfalls
unbegründet.
Das Landesarbeitsgericht hat diesen Umstand lediglich ergänzend berücksichtigt.
Es hat daneben seine Würdigung auf zahlreiche weitere Umstände, insbesondere die
"Aufgabenbeschreibung Funktion: Marktleitung" und das Organisationshandbuch
Markt gestützt. Allein der Umstand, dass Arbeitsverträge auf Arbeitgeberseite
vom Marktleiter unterzeichnet werden, spricht nicht ausschlaggebend für dessen
Einstellungskompetenz, insbesondere nicht, wenn dem Namenszug der Marktleitung
formularmäßig das Kürzel "im Auftrag" beigefügt ist.
2. Ob die von der Beklagten vorsorglich durchgeführte marktübergreifende
Sozialauswahl in ausreichendem Maße erfolgt oder fehlerhaft ist, lässt sich auf
Grund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend
beurteilen. Dementsprechend war der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und
Abwägung der sozialen Auswahlkriterien an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung trotz Vorliegens dringender
betrieblicher Erfordernisse iSd. Abs. 2 sozial ungerechtfertigt, wenn der
Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt
hat. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3
Satz 1 KSchG Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung,
insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur
Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs, im berechtigten
betrieblichen Interesse liegt.
b) Die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erstreckt sich innerhalb des
Betriebs nur auf die Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Dabei
bestimmt sich der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden
vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen
Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies gilt nicht nur bei
einer Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf
Grund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige
Tätigkeit ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht
der Vergleichbarkeit nicht entgegen (BAG 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP
KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 43; 5.
Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138). An einer Vergleichbarkeit fehlt
es jedoch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen des
Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann
(BAG 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - aaO; zuletzt: 2. Februar 2006 - 2 AZR
38/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 142 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 144; 18. Oktober 2006 - 2 AZR 676/05 - EzA KSchG
§ 1 Soziale Auswahl Nr. 73). Maßgebend ist demnach, ob der Arbeitsvertrag des
Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, einen Einsatz ohne Änderung
des Arbeitsvertrags auf dem anderen Arbeitsplatz rechtlich zulässt. Die
Vergleichbarkeit kann grundsätzlich nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der
Arbeitsvertrag eines von einem betriebliche Ereignis betroffenen Arbeitnehmers
erst anlässlich dieses Ereignisses entsprechend angepasst wird.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sich auch
die Arbeitnehmer, die einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf einen
Betriebserwerber nach § 613a BGB widersprechen, bei einer nachfolgenden, vom
Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach §
1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen. Allerdings sollen nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Prüfung der sozialen
Auswahlgesichtspunkte die Gründe für den Widerspruch berücksichtigt werden (vgl.
Senat 7. April 1993 - 2 AZR 449/91 (B) - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr.
22 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 30, zu II 5 b der Gründe; 21. März 1996 -
2 AZR 559/95 - BAGE 82, 316, zu IV 4 der Gründe; BAG 18. März 1999 - 8 AZR
190/98 - BAGE 91,129, zu B II 2 a der Gründe; 24. Februar 2000 - 8 AZR 167/99 -
AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 104, zu III
2 c der Gründe; Senat 22. April 2004 - 2 AZR 244/03 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale
Auswahl Nr. 67 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 53, zu B II 2 der Gründe;
kritisch KR-Pfeiffer 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 119 f.; Meyer NZA 2005, 9, 12
"triftiger Sachgrund"; Nicolai BB 2006, 1162, 1165; auch Lipinski DB 2002, 1214
ff. - keine soziale Auswahl -; Fischer AuR 2002, 291 ff.; Gaul NZA 2006, 730,
732; Löw AuR 2006, 224, 225 - keine Einschränkung der Sozialauswahl bei
Widerspruch des Arbeitnehmers -, jeweils mwN).
bb) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Gründe
für den Widerspruch bei der Abwägung der sozialen Auswahlkriterien zu
berücksichtigen sind, ist unter der Geltung des § 1 Abs. 3 KSchG in der seit 1.
Januar 2004 geltenden Fassung nicht mehr aufrechtzuerhalten. Dementsprechend ist
die Beklagte gehindert, den Widerspruch der Klägerin gegen den Betriebsübergang
bzw. dessen Begründung im Rahmen der Sozialauswahl zu berücksichtigen. Einer
Berücksichtigung der Widerspruchsgründe im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1
Abs. 3 Satz 1 KSchG steht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen.
(1) Mit der Neufassung der Regelung wurde die Sozialauswahl auf die vier
vorgenannten gesetzlichen Kriterien beschränkt (KR-Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG
Rn. 670). Diese Auflistung ist abschließend (von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14.
Aufl. § 1 Rn. 930). Sie schließt damit grundsätzlich die Berücksichtigung der
Gründe für den Widerspruch im Rahmen der Sozialauswahl aus (von Hoyningen-Huene/Linck
§ 1 Rn. 886; Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 1 Rn. 363; vgl. auch APS/Steffan
2. Aufl. § 613a BGB Rn. 226 ff.; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1067 ff.; ErfK/Preis 7. Aufl.
§ 613a BGB Rn. 104; Hako/Gallner 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 751; Löw AuR 2006, 224,
225; Gaul NZA 2005, 730, 732).
(2) Dem steht auch nicht das Regelungsziel des § 1 Abs. 3 KSchG, nämlich zu
einer gerechten Verteilung der verbliebenen Arbeitsplätze unter den
Arbeitnehmern beizutragen, entgegen (ErfK/Ascheid/Oetker 7. Aufl. § 1 KSchG Rn.
475; vgl. APS/Kiel 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 670).
Der Gesetzgeber wollte durch die Begrenzung der Sozialauswahl auf vier Kriterien
diese rechtssicher ausgestalten. Dieser gesetzgeberische Wille würde durch den
Rückgriff auf vermeintlich allgemeine Wertungen bei der Sozialauswahl aber
konterkariert. Es müssten dann Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die vom
Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht mehr erfasst werden, sondern auch
wegen des erheblichen Wertungsspielraums nur schwer handhabbar und kalkulierbar
wären.
Dies gilt umso mehr, wenn man die Sozialauswahl davon abhängig machen würde,
dass der widersprechende Arbeitnehmer einen "anerkennenswerten Grund" für seinen
Widerspruch hat.
(3) Ferner lässt sich weder mit dem Wortlaut noch der Systematik des § 1 Abs. 2
und Abs. 3 KSchG und des § 613a BGB begründen, warum allein beim Vorliegen von
"hinreichenden" oder "akzeptablen" Widerspruchsgründen eine nur an § 1 Abs. 3
Satz 1 KSchG orientierte Sozialauswahl erfolgen kann. Denn nach der seit dem 1.
April 2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung des Widerspruchsrechts in §
613a Abs. 6 BGB sind die Gründe und Motive für einen Widerspruch belanglos (BAG
30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - BAGE 112, 124; 29. März 2007 - 8 AZR 538/06
-).
Der einem Betriebsübergang widersprechende Arbeitnehmer übt ein ihm
einfachgesetzlich zugebilligtes Recht (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) aus. Sein
Widerspruchsrecht ist von Gesetzes wegen weder an eine Begründung gebunden noch
müssen objektiv vernünftige Gründe vorliegen. Das Widerspruchsrecht des
Arbeitnehmers darf nicht dadurch entwertet werden, dass ihm über den Umweg einer
späteren Kündigung bzw. anlässlich einer Sozialauswahl bei einer solchen
Kündigung eine Begründung für sein vorheriges, auch begründungslos zulässiges
Verhalten abverlangt wird. Eine Eingrenzung der in die Sozialauswahl
einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer auf die "aus guten Gründen"
widersprechenden Arbeitnehmer kann deshalb im Gesetz keine Stütze finden. Ist
der Widerspruch rechtswirksam erfolgt, muss der Arbeitnehmer so gestellt werden,
als habe der Betriebsübergang nicht stattgefunden. In diesem Fall steht er
wieder im "Verteilungswettbewerb" um die vorhandenen Arbeitsplätze im Betrieb
nach den von Gesetzes wegen vorgesehenen Kriterien.
Dies führt zugegebenermaßen in den Fällen eines Betriebsteilübergangs im Rahmen
der Sozialauswahl zu einem "Verdrängungswettbewerb" zwischen den Arbeitnehmern
des übergegangenen Betriebsteils und des restlichen, vom Übergang nicht
betroffenen Betriebs. Dies hat der Gesetzgeber aber durch die gesetzlichen
Neuregelungen offenbar in Kauf genommen.
(4) Die Gründe für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen einen
Betriebs(teil)übergang können grundsätzlich auch nicht über § 1 Abs. 3 Satz 2
KSchG Berücksichtigung finden. Die danach gegebene Möglichkeit, einzelne
Arbeitnehmer in die Sozialauswahl nicht einzubeziehen, wenn ihre
Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und
Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs,
im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, stellt regelmäßig keine
Möglichkeit dar, alle Arbeitnehmer, die vom Betriebs(teil)-übergang nicht
betroffen waren, nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen und damit letztlich
den Kreis der für eine Kündigung in Betracht zu ziehenden Arbeitnehmer auf die
widersprechenden zu beschränken. Eine solche Nichtberücksichtigung dieser
Arbeitnehmer kann auch schwerlich allein auf die Sicherung einer ausgewogenen
Personalstruktur gestützt werden.
(5) Allerdings sind Fälle denkbar, in denen durch den Widerspruch etwa einer
größeren Anzahl von Arbeitnehmern gegen einen Betriebsteilübergang und der in
ihrer Folge vom Arbeitgeber durchzuführenden Sozialauswahl tiefgreifende
Umorganisationen notwendig werden, die zu schweren betrieblichen Ablaufstörungen
führen können, so dass über § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG Teile der vom
Betriebsteilübergang nicht betroffenen Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl
einzubeziehen wären (vgl. Senat 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104,
138). Für eine solche Fallgestaltung bietet der Vortrag der Beklagten hier aber
keine Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die Anzahl der im Markt B vormals
beschäftigten, widersprechenden Arbeitnehmer und die Größe des Verkaufsbezirks
sind entsprechende Umstände nicht zu erkennen.
(6) Unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Erwägungen erübrigt sich
das Eingehen auf die von der Revision erhobene RRüge, das Landesarbeitsgericht
hätte bei zutreffender Würdigung des Vortrags der Beklagten und nach
Durchführung einer Beweisaufnahme dazu kommen müssen, dass die Klägerin für
ihren Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses über keinen
sachlichen Grund verfügte.
c) Ob die Beklagte vor Ausspruch der Kündigungen vom 28. April 2005 und 28. Juni
2005 eine den Vorgaben des § 1 Abs. 3 KSchG gerecht werdende Sozialauswahl
durchgeführt hat, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Beklagte
hat in den Vorinstanzen auf die entsprechende Rüge der Klägerin ihre
Überlegungen zur von ihr vorsorglich durchgeführten Sozialauswahl vorgetragen.
Ob eine solche Sozialauswahl iSv. § 1 Abs. 3 KSchG ausreichend gewesen wäre,
bedarf weiterer tatrichterlicher Feststellungen und Würdigungen. Im Hinblick auf
den insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum der Tatsachengerichte und wegen
der fehlenden tatrichterlichen Feststellungen und Würdigungen im Berufungsurteil
ist die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erforderlich.
aa) Bei der Frage der ausreichenden Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3 Satz 1
KSchG genannten sozialen Gesichtspunkte handelt es sich um die Anwendung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft
werden kann, ob das angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat,
ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle
wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist
(Senat 6. Juli 2006 - 2 AZR 442/05 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 82 =
EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 69, zu B II 3 a der Gründe; 2. Dezember 1999 -
2 AZR 757/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Soziale
Auswahl Nr. 42).
bb) Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) hat der Arbeitgeber die
sozialen Gesichtspunkte "ausreichend" zu berücksichtigen. Im Ausgangspunkt
zutreffend hat das Landesarbeitsgericht daraus gefolgert, dass dem Arbeitgeber
bei der Gewichtung der Sozialkriterien ein Wertungsspielraum zukommt. Die
Auswahlentscheidung muss nur vertretbar sein und nicht unbedingt der
Entscheidung entsprechen, die das Gericht getroffen hätte, wenn es
eigenverantwortlich soziale Erwägungen hätte anstellen müssen. Der dem
Arbeitgeber vom Gesetz eingeräumte Wertungsspielraum führt dazu, dass nur
deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der
sozialen Auswahl rügen können (Senat 5. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG
1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49, zu B III
1 der Gründe; 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34; 18. Oktober 1984 - 2
AZR 543/83 - BAGE 47, 80, zu B II 4 der Gründe; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1116).
cc) Das Berufungsgericht wird im Rahmen des neuerlichen Berufungsverfahrens sich
mit dem von den Parteien bereits gehaltenen Vortrag zur Sozialauswahl als auch
dem ggf. erfolgenden neuen Vortrag auseinanderzusetzen haben. Soweit es bisher
davon ausgegangen zu sein scheint, die Beklagte habe zu der von ihr behaupteten
vorsorglich durchgeführten marktübergreifenden Sozialauswahl unzureichend
vorgetragen, wird es unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG Folgendes zu beachten haben:
(1) In der Klageschrift hatte die Klägerin vorsorglich die Sozialauswahl gerügt.
Im Hinblick auf die in der Klageerwiderung vom 22. Juni 2005 von der Beklagten
vertretene Auffassung, eine Sozialauswahl sei nicht erforderlich gewesen, hat
die Klägerin im Schriftsatz vom 12. Juli 2005 ausführlich die Fehlerhaftigkeit
der Sozialauswahl dargelegt und mehrere Arbeitnehmer benannt, die sie für
vergleichbar und weniger schutzwürdig erachtet. Hierzu hat die Beklagte mit
Schriftsatz vom 10. August 2005 ausführlich Stellung genommen und für einige
Mitarbeiter dargelegt, diese seien bei Zugang der Kündigung schon nicht mehr im
Unternehmen der Beklagten beschäftigt gewesen oder mit der Klägerin auf Grund
ihrer jeweiligen Qualifikationen nicht vergleichbar und zum Teil auch wesentlich
älter als die Klägerin. In der Berufungsbegründung vom 24. Oktober 2005 hat die
Beklagte detailliert zur marktübergreifenden Sozialauswahl vorgetragen und die
Liste aller in der Altersgruppe 30 bis 39 Jahre befindlichen Verkäuferinnen aus
dem Bereich Flächenbetriebsrat Ost 1 (Bezirk) vorgelegt. Hierauf hat die
Klägerin in der Berufungserwiderung vom 28. November 2005 Stellung genommen und
fünf Arbeitnehmer(innen) benannt, die mit ihr vergleichbar und nach ihrer
Auffassung sozial weniger schutzwürdig seien. Zu dieser Rüge hat die Beklagte
mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 Stellung genommen und im Wesentlichen
ausgeführt, zumindest vier der fünf benannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
gehörten zu einer anderen Altersgruppe; lediglich die Arbeitnehmerin K gehöre
möglicherweise der gleichen Altersgruppe an. Ob diese Arbeitnehmerin wesentlich
weniger sozial schutzwürdig ist, hat das Landesarbeitsgericht genauso wenig
festgestellt wie eine mögliche Vergleichbarkeit der von den Parteien angeführten
Arbeitnehmer mit der Klägerin.
III. Ob die Kündigung vom 28. April 2005 mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des
Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam ist, kann mangels
tatrichterlicher Feststellungen hierzu ebenfalls nicht beurteilt werden. Die
Beklagte kann sich möglicherweise auf ihre Überlegungen zur vorsorglichen
marktübergreifenden Sozialauswahl berufen, ohne dass dem § 102 Abs. 1 BetrVG
entgegenstünde. In der schriftlichen Betriebsratsanhörung vom 19. April 2005 hat
sie darauf hingewiesen, dass sie sich auch bei Durchführung einer
marktübergreifenden Sozialauswahl unter Berücksichtigung der gebildeten
Altersgruppen für die Kündigung der Klägerin entschieden hätte. Möglicherweise
wird das Landesarbeitsgericht allerdings aufklären müssen, ob die in der
Anhörung bezeichnete Anlage tatsächlich dem Betriebsrat vorgelegen hatte.
D. Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.