Beweisantrag –
Aufklärungspflicht des Gerichts
OLG Hamm
Az.: 3 RBs
28/09
Beschluss vom
28.03.2010
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom Gütersloh vom 06.11.2008 hat
der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. März 2010
durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin (§ 80 a Abs. 1 OWiG)
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochten Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen
Gründe:
Gegen den Betroffenen ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger
Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine
Geldbuße in Höhe von 150,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung
von Vollstreckungsschutz gemäß § 25 Abs. 2a StVG verhängt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen hielt der Betroffene als Fahrer des von ihm
geführten PKW am 31.01.2007 bei einer von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 134
km/h zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von höchstens 15,00 Metern
ein. Die Geschwindigkeitsfeststellung wurde mit einer Verkehrsüberwachungsanlage
des Typs ProVida 2000 Modular, die bis, zum 31.12.2007 geeicht war,
durchgeführt. Bei dem Messfahrzeug handelte es sich Fahrzeug der Marke
Daimler-Benz Typ E-Klasse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der
sowohl eine Verletzung formellen als auch materiellen Rechts gerügt wird.
I.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie hat mit der erhobenen Verfahrensrüge der
rechtsfehlerhaften Zurückweisung zweier Beweisanträge Er-folg. Der
Verfahrensverstoß führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu
einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Es kann daher dahingestellt
bleiben, ob die außerdem geltend gemachten Verfahrensrügen sowie die erhobene
Sachrüge hier durchgreifen, da sie der Rechtsbeschwerde zu keinem weitergehenden
Erfolg verhelfen könnten.
Der Verteidiger des Betroffenen hatte mit dem in der Hauptverhandlung gestellten
Beweisantrag Nr. 2 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis
dafür beantragt, dass er nur mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h und einem
Abstand von 32,6 Metern zu dem vorausfahrenden Fahrzeug gefahren sei und die
festgestellten fehlerhaften Abstands- und Geschwindigkeitswerte auf den Einsatz
eines sog. CAN-Busses zurückzuführen seien.
In der Antragsbegründung wird u. a. ausgeführt, das Messfahrzeug, DC, E -
Klasse, BI - 7062, habe zur Messzeit mit nachgebildeten Wegimpulsen gearbeitet,
da aufgrund der Ausstattung des Fahrzeugs mit einem CAN-Bus der Abgriff der
Wegimpulse nicht direkt am Antrieb, sondern über den Wegimpulsgeber am CAN-Bus
erfolgt sei. Dieser Wegimpulsgeber sei nicht eichfähig, so dass die Eichung
formell richtig, aber materiell falsch gewesen sei.
Nachdem das Amtsgericht diesen Beweisantrag gestützt auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG
zurückgewiesen hatte, wobei sich der ablehnende Beschluss auf die Wiederholung
des Gesetzestextes der Nr. 2 beschränkt hatte, stellte der Verteidiger des
Betroffenen - wenn auch etwas anders formuliert - u. a. einen inhaltlich dem
vorherigen Antrag Nr. 2 entsprechenden Beweisantrag Nr. 4, Teil 1, wobei in der
Begründung unter näheren Ausführungen darauf hingewiesen worden ist, dass sich
erst aus der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen der
Fahrzeugtyp Daimler-Benz, E -Klasse des Messfahrzeugs ergeben habe, sich aber
gerade bei dieser Reihe von Messfahrzeugen die Problematik fehlerhaft geeichter
CAN-BusKomponenten, die erst Mitte 2007 behoben worden sei, gezeigt habe.
Die Zurückweisung der Beweisanträge hält einer rechtlichen Überprüfung nicht
stand.
Hinsichtlich der Zurückweisung des Beweisantrages Nr. 2 fehlt es bereits an
einer ausreichenden Begründung des Ablehnungsbeschlusses in der
Hauptverhandlung.
Die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG setzt voraus,
dass das Gericht den Sachverhalt nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme
als geklärt ansieht und dass nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder
die zu beweisenden Tatsachen ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden
sind, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
Vorliegend spricht allerdings der Umstand, dass der Verteidiger des Betroffenen
den Beweisantrag Nr. 2 als gedruckten Text vorgelegt hatte, diesen also
offensichtlich vor der Hauptverhandlung abgefasst hatte, dafür, dass die
Beweisanträge bereits früher, d. h. vor der Hauptverhandlung hätten gestellt
werden können. Auch weist der Verteidiger in der Rechtsbeschwerdebegründung
darauf hin, dass das Gericht aus der in der Anlage zum Eichschein mitgeteilten
Fahrzeugidentitätsnummer hätte ersehen können, dass es sich bei dem Messfahrzeug
um ein solches des Typs Daimler-Benz, E-Klasse, Baureihe VV211 handele sowie,
dass der Wegimpulsgeber mit CAN-Bus von Daimler-Benz in der E-Klasse ab der
Baureihe VV210 eingebaut worden sei. Der Fahrzeugtyp war dann aber auch für den
Verteidiger erkennbar, und zwar vor der Hauptverhandlung, da er zuvor Einsicht
in die Akten einschließlich des darin befindlichen Eichscheins nebst Anlage
erhalten hatte. Die Begründung des Verteidigers, Teil 1 des Beweisantrages Nr .
4 sei erst in der Hauptverhandlung gestellt worden, da sich erst aus der Aussage
des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen der Fahrzeugtyp des Messfahrzeugs
ergeben habe, vermag daher nicht zu überzeugen.
Auch hat das Amtsgericht in seinem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss
nachvollziehbar dargelegt, dass die Durchführung der beantragten Beweiserhebung
zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
Die Ablehnung eines Beweisantrages als verspätet erfordert aber außerdem, dass
nicht die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht die Erhebung des beantragten
Beweises gebietet (vgl. Senatsbeschluss vom 17.06.2004 - 3 Ss OWi 315/04 -
wvvw.iustiz.nrw.de; OLG Karlsruhe VRS Bd. 98, 447; Senge in KK, OWG, 6. Aufl., §
77 Rdnr. 23; Bohnert, OWiG, 2. Aufl., § 77 Rdnr.43).
Verletzt ist die Aufklärungspflicht, wenn das Gericht davon absieht, Beweise zu
erheben, deren Benutzung sich nach der Sachlage aufdrängt oder zumindest
naheliegt (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 77, Rdz. 7).
Das Amtsgericht konnte bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens hier nicht
annehmen, dass die beantragte Beweiserhebung nicht erforderlich sei. Bei einer
Geschwindigkeitsmessung mit dem hier verwendeten Messgerät des Typs Provida 2000
Modular handelt es sich zwar um ein standardisiertes Messverfahren (vgl.
Senatsbeschluss vom 04.12.2008 — 3 Ss OWi 871/08 m.w.N.) Bei einem solchen
Verfahren kann sich die Beweisführung des Tatrichters grundsätzlich auf die
Mitteilung der Höhe der gemessenen Geschwindigkeit, des Messverfahrens und des
Toleranzabzuges beschränken. Darüber hinaus muss sich der Tatrichter von der
Zuverlässigkeit der Messung nur dann überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für
eine Fehlerhaftigkeit der Messung gegeben sind oder geltend gemacht werden (BGH
NJVV 1993, 3081; Seitz in Göhler, OWiG, a.a.O., § 71 Rdnr. 43f m.w.N.).
Hier hatte der Betroffene über seinen Verteidiger aber greifbare Anhaltspunkte
für eine fehlerhafte Ermittlung der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs zur Tatzeit
und eine infolge dessen auch fehlerhaft Berechnung des von ihm eingehaltenen
Sicherheitsabstandes behauptet, indem er dargelegt hat, dass die
Wegstreckenmessung nicht durch unmittelbare Weiterleitung der Wegimpulse an das
Messgerät erfolgt sei, sondern die VVegstreckeninformation unter Verwendung
einer zwischen- geschalteten Einrichtung, nämlich eines CAN-Busses. für den die
erforderliche Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)
nicht vorgelegen habe, übertragen worden sei. Hierbei handelt es sich um eine
bekannte Problematik, die sich im Frühjahr 2007 herausgestellt hatte, nachdem
durch die Entscheidung des AG Lüdinghausen vom 23.03.2007 — 10 OWi 89 Js 18/07,
VRR 2007, 196, bekannt geworden war, dass bei verschiedenen Fahrzeugtypen, in
denen eine ProViDa-Anlege eingebaut war, eine erneute Eichung verweigert worden
war. Es zeigte sich, dass die Wegstreckenerfassung bei modernen Fahrzeugen nicht
in der Form erfolgte, wie dies von der PTB gefordert wird. Die Wegimpulse des
Wegimpulsgebers müssen direkt zu dem ProViDa-Messgerät geführt werden. Bei
verschiedenen Einsatzfahrzeugen, z.B. Mercedes-Benz E-Klasse-Modellen ab der
Baureihe W210, der aktuellen BMW-5-er-Modellreihe und verschiedenen
BMW-Motorrädern, war dies aber nicht der Fall. Diese Fahrzeuge sind mit einem
CAN-Bus ausgerüstet, der die Wegimpulse des Wegimpulsgebers digital
weiterverarbeitet. Das ProViDa-Messgerät wird dabei mit nachgebildeten
Wegimpulsen angesteuert. Diese zwischengeschalteten Einrichtungen bedürfen der
Bauartzulassung durch die PTB (vgl. Golder in Ludovisy/ Eggert/Burhoff, Praxis
des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., Teil 8, B, 1, 3 Rdnr. 73.
Es wurde durch den Verteidiger des Betroffenen auch nicht lediglich theoretisch
die oben dargelegte Problematik als mögliche Ursache für eine Fehlerhaftigkeit
der hier erfolgten Geschwindigkeits— und Abstandsberechnung behauptet, sondern
konkret dargelegt, dass das Messfahrzeug zu einer Fahrzeugreihe gehöre, die mit
einem CAN-Bussystem ausgerüstet sei, für dass jedenfalls bis Mitte 2007die
erforderliche Bauartzulassung der PTB nicht vorgelegen habe (vgl. dazu Golder
a.a.O.). Das Vorbringen des Verteidigers des Betroffenen war für auch für die
Frage der Ordnungsmäßigkeit und Zuverlässigkeit der Ermittlung der
Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs und, da der
Sicherheitsabstand auf der Grundlage dieser Geschwindigkeit berechnet worden
ist, auch für dessen Feststellung von Bedeutung. Die bis zum 31.12.2007 gültige
Eichung des Messgeräts wäre bei Zugrundelegung der Ausführungen des Verteidigers
des Betroffenen lediglich formell korrekt erfolgt, sie wäre aber wegen der nicht
vorhandenen, jedoch von der PTB geforderten Bauartzulassung in Bezug auf das
CAN-Bus-System als materiell fehlerhaft anzusehen, da das Messgerät dann nicht
eichfähig gewesen wäre. Ein Messgerät ist nämlich nur dann gemäß § 14 a Abs. 1
Eichordnung eichfähig, wenn seine Bauart durch die PTB zur Eichung zugelassen
ist. Bei einer materiell fehlerhaften Eichung wären die Grundsätze, die bei
Messungen mit ungeeichten Geräten gelten, entsprechend anzuwenden (vgl.
Senatsentscheidungen vom 24.01.2006 - 3 Ss OWi 582/05 - und 16.01.2009 - 3 Ss
OWi 767/07 - ). Sinn und Zweck des Eichgesetzes in Bezug auf
Geschwindigkeitsmessungen ist es, deren Sicherheit zu gewährleisten, die durch
die Eichpflicht nach § 2 Abs. 1 EichG garantiert wird. Diesem Zweck kann auch
dadurch entsprochen werden, dass qualitätsmäßige Bedenken gegen eine
Geschwindigkeitsmessung durch einen entsprechenden (höheren) Sicherheitsabschlag
ausgeglichen werden (Senatsbeschluss vom 24.01.2006 mit weiteren Nachweisen).
Der Tatrichter durfte den Sachverhalt hier auch nicht aufgrund der
durchgeführten Beweisaufnahme als hinreichend geklärt ansehen. Der als Zeuge
vernommene Polizeibeamte hat sich ausweislich der Urteilsgründe zu den oben
dargelegten Einwendungen des Verteidigers des Betroffenen gegen die
festgestellte Höhe der Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten
Fahrzeuges und gegen die Richtigkeit des auf der Grundlage dieser
Geschwindigkeit berechneten Abstandes zu seinem Vordermann, insbesondere zu
einer Ausrüstung des Messfahrzeugs mit einem CAN-Bus und zu einer Weitergabe der
Wegstreckeninformation über den CAN-Bus an das Messgerät, nicht geäußert. Der
Eichschein belegt zwar die erfolgte Eichung des Messgeräts. Er ist aber nicht
geeignet, die behauptete materiell fehlerhafte Eichung aufgrund der fehlenden
Bauartzulassung eines zwischengeschalteten CAN-Busses auszuräumen.
Es lagen daher für den Amtsrichter hinreichende Anhaltspunkte vor, die es
durchaus als naheliegend erscheinen ließen, dass die Geschwindigkeitsmessung
durch ein materiell fehlerhaft geeichtes Messgerät erfolgt war mit der Folge,
dass auch Bedenken gegen die Richtigkeit des unter Berücksichtigung dieser
Geschwindigkeit berechneten Sicherheitsabstandes bestanden. Angesichts dessen
hätte der Tatrichter sich von der Zuverlässigkeit der erfolgten Messung durch
die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens überzeugen müssen.
Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensfehler. Es kann nämlich nicht
ausgeschlossen werden, dass der vorgenommene Toleranzabzug von 5 %
möglicherweise hier nicht ausreichend war, wenn die Geschwindigkeit nicht
mittels eines standardsieden Niessverfahrens, das ein ordnungsgemäß geeichtes
Messgerät voraussetzt, sondern mit Hilfe eines materiell fehlerhaft geeichten
Messgeräts festgestellt worden ist.
Der im letzteren Fall gebotene Sicherheitsabschlag wird in der Regel unter
Inanspruchnahme eines Sachverständigen zu ermitteln sein. Der Senat merkt
allerdings an, dass er bei einer solchen Fallgestaltung aus Gründen der
Gleichbehandlung einen Sicherheitsabschlag in Höhe von (zumindest) 20 % für
angemessen hält.
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch nicht
veröffentlichen Erlass vom 03.04.2007 (AZ: 41147 -63.14.02), der an die
Bezirksregierungen, Kreispolizeibehörden und die Zentralen Polizeitechnischen
Dienste (ZPD) NRW gerichtet war, u.a. ausgeführt:
„Aufgrund des nunmehr vorliegenden Beschlusses (Bezug zu 1) (Anmerkung des
Senats: Unter Nr. 1 ist eingangs des Erlasses der Beschluss des AG Lüdinghausen
vom 27.03.2007 -10 OWi 89 Js 18/07 - 5/07 - genannt) ordne ich folgendes an:
Polizeiliche Fahrzeuge mit CAN-Bus und dem Geschwindigkeitsmesssystem „ProVida
2000" sind bei der Messung von Geschwindigkeitsverstößen mit sofortiger Wirkung
(bis zu ihrer jeweiligen Umrüstung) Fahrzeugen mit nicht justiertem Tacho
gleichzusetzen."
Eingangs dieses Erlasses ist u. a. ausgeführt, dass nach Mitteilung des
Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen seit November 2006
keine polizeilichen Videofahrzeuge mit CAN-Bus und dem
Geschwindigkeitsmesssystem „ProVida 2000" mehr geeicht würden, wobei als
Begründung ein „nicht definierter Zustand des Wegimpulsverfahrens" genannt
worden sei.
In einem weiteren, ebenfalls nicht veröffentlichen Erlass des Innenministeriums
vom 20.04.2007 - 41/47 - 63.14.02 - heißt es:
„Beschaffung von Fahrzeugen
Sachstand zu den Fahrzeugen mit Geschwindigkeitsmesssystem "ProVida 2000"
1. Erlass IM vom 03.04.2007, 41/47 - 63.14.02
2. Erlass IM vom 19.03.2007, 47- 63.14.02
Die im Bezugserlass zu 1. dargestellte Problematik kann nunmehr näher
spezifiziert werden. Hiernach ergibt sich bei den vorhandenen zivilen
Funkstreifenwagen mit mobiler Verkehrsüberwachungseinrichtung und den
entsprechend ausgestatteten Krädern nachfolgendes Bild:
Vierradfahrzeuge..."
Es folgt sodann eine nummerierte Aufstellung von insgesamt 29 Vierradfahrzeugen.
Folgende Fahrzeuge sind unter den lfd. Nr. 1-11 aufgeführt:
BR Detmold LIP-3062 Mercedes
BR Düsseldorf 0-7512 Mercedes
BR Köln K -37500 Mercedes
BR Münster MS -3603 WES-3710 Mercedes Mercedes
LR VVesel
BR Anisbera HSK-7296 BMW
BR Detmold LIP-3057 BMW
BR Düsseldorf D -7511 BMW
BR Köln K-37440 BMW
BR Münster MS -3633 BMW
BR Münster MS -3700 BMW
Im Anschluss daran wird unter a) Folgendes ausgeführt:
„Bei den unter den lfd. Nr. 1 bis 5 dargestellten Fahrzeugen lässt sich eine
Eichfähigkeit absehbar nicht herstellen. Beim Einsatz dieser Fahrzeuge ist die
im Bezugserlass zu 1. beschriebene Verfahrensweise (Gleichsetzung mit Fahrzeugen
mit nicht justiertem Tacho) anzuwenden."
Das hier eingesetzte Fahrzeug der Marke Daimler- Benz, mit dem in dem
Beweisantrag Nr. 2 genannten amtlichen Kennzeichen BI -7062, ist in der Liste
der 29 Fahr- zeuge nicht aufgeführt. Eine Rückfrage beim Innenministerium —
Polizeihauptkommissar K. - am 28.04.2009 hat jedoch ergeben, dass dieses
Fahrzeug bis einschließlich Februar 2007 unter dem Kennzeichen LIP - 3062 (lfd.
Nr. 1 der obigen Auflistung) auf die Bezirksregierung Detmold zugelassen war.
Die im Erlass dar- gestellte Fahrzeugauflistung basiert auf Informationen vom
Stand November 2006.
Daher ist das Fahrzeug im Erlass noch unter dem SR" Kennzeichen genannt. Eine
zweifelsfreie Identifizierung war aber über die Fahrgestellnummer möglich.
Gemäß der zur Tatzeit geltenden Nr. 3.4 der Anlage 1 des Runderlasses des
Innenministeriums vom 22.05.1996 (MBl. NRW 1996, S. 954) in der durch Runderlass
des Innenministeriums vom 17.05.2005 (MBI. NRW 2005, 646) geänderten Fassung
sind bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem
Polizeifahrzeug, dessen Tachometer nicht justiert ist, von der abgelesenen
Geschwindigkeit 20 % als Sicherheitsabschlag abzuziehen.
Gemäß Ziffer 3.4.5 des Runderlasses des Innenministeriums vom 19.10.2009 (MBI.
NRW 2009, 501, durch den der Runderlass vom 22.05.1996 aufgehoben worden ist,
sind bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren von dem abgelesenen
Tachometerwert nunmehr grundsätzlich 20 % als Sicherheitsabschlag abzuziehen.
Die beiden oben mitgeteilten, nicht veröffentlichen Erlasse galten zwar noch
nicht zur hier in Rede stehenden Tatzeit. Sie sind darüber hinaus auch für die
Gerichte nicht bindend. Die darin enthaltenen Anweisungen dienen aber der
Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer bei gleichgelagerten
Verkehrsverstößen, so dass sie nach Auffassung des Senats auch für den hier
vorliegenden Fall zu Gunsten des Betroffenen heranzuziehen sind, mit der Folge,
dass ein davon abweichender geringerer Toleranzabzug jedenfalls einer auf
Tatsachen gestützten Begründung bedürfte.
Die Höhe des vorzunehmenden Sicherheitsabschlages ist Tatfrage; seine Ermittlung
ist daher Sache des Tatrichters (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
40. Aufl., § 3 Rdnr. 62 m.w.N), so dass eine eigene Entscheidung des Senats
nicht in Betracht kam. Die Sache war deshalb an das Amtsgericht
zurückzuverweisen.
II.
Festzustellen ist, dass das auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren geltende
Beschleunigungsgebot in der Rechtsbeschwerdeinstanz dadurch verletzt worden ist,
dass eine Entscheidung in der die Sache erst ca. 12 Monate nach Ablauf der
Stellungnahmefrist gemäß § 349 Abs. 3 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG für
den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 27.01.2009 ergangen ist,
wodurch sich das Verfahren unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren
zu prüfenden Rechtsfragen um ca. 6 Monate verzögert hat.
Bei der Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren
ist wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe geringeren Eingriffsintensität
aber ein milderer Maßstab anzulegen ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt
hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch
die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der
normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2
BvR 273103 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der
Rechtsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - IV- 5 Ss (OWi)
33/07 - (OWi) 9/08 1, veröffentlicht unter juris.de). Die hier im
Rechtsbeschwerdeverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung und die damit
verbundene Belastung für den Betroffenen wiegen auch noch nicht derart schwer,
dass eine über die Feststellung des Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz
hinausgehende Kompensation geboten wäre.