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Beweispflicht für Haftpflichtschaden durch Kind

Landgericht Coburg

Az.: 13 O 579/00

Verkündet am 15.11.2000


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2000 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.600,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

Die Klägerin war die Brandversicherung für das (im folgenden: Versicherungsnehmerin). In diesem Anwesen kam es zu einem Brandschaden, für den die Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin insgesamt 10.118,32 DM bezahlte.

Die Klägerin ist der Ansicht, diesen Betrag könne sie im Wege des Regresses von der Beklagten fordern. Die Beklagte habe nämlich ihre Aufsichtspflicht über ihr 2 Jahre altes Kind (im folgenden: K bei einem Besuch der Beklagten bei der Versicherungsnehmerin am 15.11.1999 verletzt. K sei unbeaufsichtigt zum Spielen mit einem Spielzeugauto aus Aluminium und Plastik im Wohnzimmmer geblieben. Die Beklagte habe weder Sicht- noch Hörkontakt zu ihm gehabt. habe das Spielzeugauto dann in den Lüftungsschacht eines Kachelofens im Wohnzimmer geworfen. Von dort aus sei das Auto auf den zentralen Feststoffofen im Kellergeschoss gefallen und dort auf der heißen Kuppel des Kachelofens verbrannt. Dabei sei erhebliche Rauch- und Rußeinwirkung im gesamten Wohnbereich entstanden, die Renovierungskosten i.H.v. 11.849,08 DM bedingt habe. Hiervon habe sie, die Klägerin 74 % entsprechend dem Zeitwert erstatten müssen. Zuzüglich des Ersatzes für Mietausfallschaden (850.– DM) und der Bewegungs- und Umräumkosten (500.– DM, nämlich 20 Stunden zu jeweils 25,-DM) ergebe sich die Klageforderung.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.118,32 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie hält entgegen, es werde bestritten, dass das Kind der Beklagten das Spielzeugauto in den Lüftungsschacht geworfen habe.

Dies könne ohne weiteres auch das Kind der Versicherungsnehmerin gewesen sein oder ein anderes Kind bzw. eine andere Person, die ggfs. das Spielzeugauto auch versehentlich in den Schacht befördert haben könne. Dagegen, dass K der „Täter“ gewesen sei, spräche weiterhin, dass auch nach eigener Darstellung der Versicherungsnehmerin der Ofen zwischen dem Besuch und dem Schadenseintritt ein paar Mal geheizt worden sei und dabei auch einmal komisch gerochen habe. Im übrigen werde die Kausalität für den Schaden bestritten, da es hier nur um ein kleines Auto gehe. Die Versicherungsnehmerin habe auch die Pflicht gehabt, bei der ersten Wahrnehmung des komischen Geruchs der Ursache auf den Grund zugehen. Dies sei unterblieben.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt und insbesondere die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gem. § 12, 13 ZPO örtlich und gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.

II.

Der Klägerin steht jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Regressanspruch gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches aus § 832 BGB, der gem. § 67 VVG auf die Klägerin, übergegangen sein könnte, hat die Klägerin nicht bewiesen.

Grundvoraussetzung wäre, dass es tatsächlich das Kind der Beklagten war, das das Spielzeugauto in den Lüftungsschacht warf. Nur dann hätte nämlich K der Versicherungsnehmerin der Klägerin überhaupt einen Schaden zugefügt – und sich eine eventuelle Aufsichtspflichtverletzung schadenskausal ausgewirkt. Die Beklagtenseite hat substantiiert bestritten, dass K tatsächlich der „Übeltäter“ war. Die hiergegen vorgebrachten Argumente sind absolut stichhaltig. Vor allem der zeitliche Abstand zwischen dem mutmaßlich schädigenden Verhalten und dem Brandeintritt und der Umstand, dass in der Zwischenzeit mehrfach geheizt wurde (vgl. dazu die dazu insoweit eindeutige Schadensanzeige der Versicherungsnehmerin, Anlage B 1), stützen den Sachvortrag der Beklagtenseite.

Soweit aus der soeben angeführten Schadensanzeige hervorgeht, habe K auf den Kachelofen gezeigt und dabei „Auto, Auto“ gerufen, ist dies nicht mehr als ein Indiz. Neben der Möglichkeit, dass K das Auto selbst hineinwarf, besteht auch beispielsweise die Möglichkeit, dass er ein anderes Kind beim Hineinwerfen beobachtete oder sogar sah, wie ein Erwachsener etwa mit dem Fuß das Auto versehentlich in den Lüftungsschacht beförderte.

Die in vollem Umfang beweisbelastete Klägerin hat für die Handlung durch das zu bestrittene Tatsache der schädigenden beaufsichtigende Kind keinerlei Beweis angeboten. Die Zeugin für die allgemeine Situation, nicht aber für das Hineinwerfen selbst benannt – ausweislich der Schadensanzeige hat sie dieses auch selbst nicht beobachtet. Der sachverständige Zeuge wurde lediglich benannt für das Verbrennen des Spielzeugautos auf der heißen Kuppel des Kachelofens, nicht aber für das Hineinwerfen selbst.

Die Klägerin bleibt damit beweisfällig, die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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