Beweissicherungsverfahren – Frist zur Klageerhebung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 1 W 50/08
Beschluss vom
23.07.2008
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin begehrt in dem vorliegenden
selbständigen Beweisverfahren, dem sie nach Streitverkündung durch die dortige
Antragsgegnerin auf deren Seite beigetreten ist (künftig: Streithelferin),
auszusprechen, dass der Antragsgegner und Beschwerdeführer - der Antragsteller
des selbständigen Beweisverfahrens (künftig: Antragsteller) - verpflichtet sei,
die ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Das
selbständige Beweisverfahren wegen behaupteter umfangreicher Baumängel an einer
vom Antragsteller erworbenen Eigentumswohnung wurde im Oktober 2002 eingeleitet,
es wurden ein Sachverständigengutachten und ein Ergänzungsgutachten eingeholt;
letzteres ging dem Antragsteller am 13.10.2005 zu. Weitere ergänzende Fragen
stellte keiner der Verfahrensbeteiligten. Über das Vermögen der Antragsgegnerin
des Beweissicherungsverfahrens wurde am 21.10.2005 das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Die Streithelferin hat beantragt, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung
zu setzen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom
16.01.2007, in dem er den Antrag für unzulässig und rechtsmissbräuchlich hielt;
die eingeholten Gutachten hätten die behaupteten Baumängel bewiesen, jedoch sei
die Antragsgegnerin nicht mehr in der Lage, dem Beweisergebnis folgend eine
Mängelbeseitigung vorzunehmen. Der Insolvenzverwalter der Antragsgegnerin hat
eine Stellungnahme als entbehrlich bezeichnet, da der Antrag gegen den
Antragsteller gerichtet sei. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.02.2008
eine Frist zur Klageerhebung von 6 Wochen gesetzt. Eine Klageerhebung ist nicht
erfolgt. Es hat mit Beschluss vom 27.06.2008 dem Antragsteller die der
Streithelferin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10.07.2008 eingegangenen
sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
A) Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
1. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass der Beschluss des Landgerichts
über die Fristsetzung zur Klageerhebung bestandskräftig ist. Denn gegen diesen
Beschluss war ein Rechtsmittel des Antragstellers nicht statthaft. Der
Antragsteller wird durch diese Anordnung, welche der Kostenentscheidung nach §
494 a Abs. 2 ZPO vorangeht, noch nicht unmittelbar beschwert. Die
Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO für die Statthaftigkeit der allein in
Betracht kommenden sofortigen Beschwerde liegen nicht vor; weder ist dieses
Rechtsmittel für derartige Entscheidungen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen,
noch wird mit der Entscheidung, welche dem Antrag der Gegenseite stattgibt, ein
das Verfahren betreffendes Gesuch des Antragstellers zurückgewiesen (OLG Hamm,
OLGR 2002, 161).
2. Das Verfahren ist nicht gem. § 240 ZPO durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bezüglich der Antragsgegnerin unterbrochen. Denn im
selbständigen Beweisverfahren findet § 240 ZPO keine Anwendung (BGH NJW 2004,
1388 [juris Rnr. 7]). Es braucht deshalb rechtlich nicht bewertet zu werden,
dass der Insolvenzverwalter hier zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht am
Verfahren beteiligen wolle.
B) Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat
das Landgericht dem Antragsteller die der Streithelferin im selbständigen
Beweisverfahren entstandenen Kosten in analoger Anwendung des § 494 a Abs. 2 ZPO
auferlegt.
1. Die Streithelferin ist antragsbefugt. Es ist in der Rechtsprechung inzwischen
anerkannt ist, dass eine Streitverkündung auch im selbständigen Beweisverfahren
zulässig ist (vgl. nur BGHZ 134, 190 [juris Rn. 15, 16]). Demzufolge darf auch
die Streithelferin einen Kostenantrag gem. § 494 a Abs. 2 ZPO stellen, wenn sie
sich - entsprechend den allgemeinen Regeln der Nebenintervention gem. § 67 ZPO -
mit einem solchen Antrag nicht in Widerspruch zu den Handlungen der von ihr
unterstützten Hauptpartei - hier der Antragsgegnerin des Beweisverfahrens -
setzt (BGH NJW-RR 2008, 261 [juris Rnr. 8]; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 214 [juris
Rnr. 2). So liegt der Fall hier. Der Insolvenzverwalter der Antragsgegnerin hat
ausdrücklich von einer Stellungnahme in der Sache abgesehen; auch sonst ist dem
Sachstand nicht zu entnehmen, dass er sich gegen einen solchen Antrag der
Streithelferin wendet.
2. Dem Antrag der Streithelferin war stattzugeben.
a) Das selbständige Beweisverfahren kennt im Grundsatz keine Kostenentscheidung
(BGHZ 132, 96 [juris Rn. 21]), was seinen Grund darin findet, dass im
selbständigen Beweisverfahren nicht festgestellt werden kann und darf, wer
letztlich obsiegt oder unterliegt (OLG Hamm, OLGR 1993, 2, 3; Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rn. 126). Allerdings gilt der Grundsatz, dass die
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens
gehören und von der dort getroffenen Kostenentscheidung mitumfasst werden,
sofern nur die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des
Hauptprozesses identisch sind (BGH BauR 2006, 865 [juris Rn. 11]; BauR 2004,
1487 [juris Rn. 8]). Dieser Grundsatz umfasst gem. § 101 ZPO auch die im
selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers, selbst wenn
im Hauptsacheverfahren weder eine erneute Streitverkündung erfolgt noch der
Streithelfer des selbstständigen Beweisverfahrens dem Rechtsstreit gem. § 66
Abs. 1 ZPO als Nebenintervenient beitritt; denn das selbstständige
Beweisverfahren und das anschließende Klageverfahren sind insoweit als Einheit
anzusehen (OLG Celle, OLGR 2003, 354 [juris Rn. 6, 7]).
b) Sinn und Zweck des § 494 a ZPO ist es demgegenüber, die Lücke zu schließen,
die entsteht, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach der
Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet (BGH NJW 2007, 1282 [juris
Rnr. 9]; BGH NJW-RR 2008, 330 [juris Rnr. 9]); der Antragsteller solle nicht
durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen, die sich bei
Abweisung einer Hauptsacheklage ergeben würde (BGH NJW-RR 2003, 1240 [juris Rnr.
12]; Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 494 a Rn. 2). Andererseits hat
die Rechtsprechung in Fällen, in denen sich die Parteien geeinigt haben oder der
Hauptsacheanspruch vom Antragsgegner anerkannt oder erfüllt wurde, für eine
Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO keinen Raum gesehen (BGH NJW-RR 2008, 261 [juris
Rnr. 10]; BGH NJW-RR 2003, 454 [juris Rnr. 6, 7]).
c) Wie der Fall zu beurteilen ist, in dem während des Beweissicherungsverfahrens
der Antragsgegner in Insolvenz fällt, ist unter den Oberlandesgerichten
umstritten.
aa) Für den Fall, dass das Beweisergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens
eindeutig und der Erfolg der Hauptsacheklage offensichtlich ist, wird bei
Vermögenslosigkeit des Antragsgegners teilweise vertreten, dass trotz
unterlassener Hauptsacheklage keine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO zugunsten
des Antragsgegners zu erlassen sei (OLG Rostock BauR 1997, 169; OLG Karlsruhe
BauR 2003, 1931 [juris Rnr. 5 ff]; KG BauR 2004, 1037 [juris Rnr. 9]); in einem
solchen Fall verschaffte § 494 a ZPO einem Antragsgegner einen Kostentitel, den
er im Falle einer Hauptsacheklage gegen ihn nicht erreichen könnte, und es
entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 494a ZPO, den Antragsteller in einen
wirtschaftlich sinnlosen Prozess zu zwingen (OLG Rostock a.a.O.).
bb) Teilweise wird dagegen die Auffassung vertreten, auch die Tatsache, dass
eine Hauptsacheklage wegen der Vermögenslage des Antragsgegners vom
Antragsteller als wirtschaftlich sinnlos angesehen werde, mache den Antrag nach
§ 494a ZPO nicht unzulässig (OLG Hamm BauR 2007, 2118 ). Dieser Auffassung folgt
der Senat.
bb.1) Zu Recht ist darauf zu verweisen, dass die Tatsache, dass der
Antragsgegner vermögenslos ist oder wird, nicht den Fällen gleichzustellen ist,
in denen sich die Parteien geeinigt haben oder der Antragsgegner den
Hauptsacheanspruch anerkannt oder erfüllt hat (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 19). Diesen
Fällen ist gemeinsam, dass entweder die Parteien eine gegenüber § 494 a ZPO
speziellere Regelung getroffen haben oder aber der Antragsgegner sich in die
Rolle des Unterlegenen begeben hat; es wäre mit den allgemeinen, in §§ 91 ff ZPO
niedergelegten Grundsätzen der Kostentragung im Zivilprozessrecht nicht
vereinbar, wenn in einem derartigen Fall die Gegenseite mit Kosten belastet
würde.
bb.2) Des Weiteren ist das selbstständige Beweisverfahren nicht völlig losgelöst
von einem Hauptprozess zu betrachten. Erst die erkennbare Absicht des
Antragstellers, durch die Beweiserhebung einen Prozess vorzubereiten oder zu
verhindern, begründet das rechtliche Interesse am selbstständigen
Beweisverfahren (Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 494a Rn. 2). Deshalb ist
die Entscheidung, ein selbstständiges Beweisverfahren gegen einen bestimmten
Antragsgegner einzuleiten, nicht anders zu sehen als diejenige, sofort einen
Hauptsacheprozess gegen ihn zu führen. In beiden Fällen muss das Risiko des
Vermögensverfalls des Gegners getragen werden, unabhängig davon, ob der Erfolg
der Hauptsacheklage offensichtlich ist oder nicht. Beim selbstständigen
Beweisverfahren enthält § 494 a ZPO eine eindeutige Bestimmung zur Kostentragung
und damit ein Risiko für den Antragsteller, das sich beim Vermögensverfall des
Antragsgegners realisiert (OLG Hamm, a.a.O.; LG Göttingen BauR 1998, 590).
bb.3) Darüber hinaus ist das Verfahren nach § 494a ZPO weder geeignet noch dazu
bestimmt, die wirtschaftlichen Beweggründe des Antragstellers darauf zu prüfen,
weshalb er von einer Hauptsacheklage absehen will (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn.
20). Diese Gründe können vielschichtig sein, ohne dass das Gericht ihnen im
Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nachgehen könnte, zumal wenn solche
Gründe streitig sein sollten. Im Übrigen ist das selbständige Beweisverfahren -
wie ausgeführt - dadurch gekennzeichnet, dass gerade nicht darüber befunden
wird, inwieweit sich die Behauptungen, welche den Beweisfragen zugrunde liegen,
bestätigt haben oder nicht; die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren werden
gerade nicht geprüft. Daher erscheint auch das Verfahren auf Auferlegung der
Kosten nicht dazu bestimmt, abzuschätzen, ob der jeweilige Antragsteller Erfolg
gehabt hat und Klage erheben würde, wenn nicht die Insolvenz eingetreten wäre.
Weshalb eine Klageerhebung letztlich nicht erfolgt, ist für das Gericht nicht
mit einer tragfähigen Sicherheit feststellbar. Selbst wenn das Ergebnis der
Beweisfragen im selbständigen Beweisverfahren scheinbar eindeutig ist, hängt die
Durchsetzung von Ansprüchen im Hauptsacheverfahren häufig von weiteren
Voraussetzungen ab, die erst im Hauptsacheprozess vorzutragen wären (ähnlich OLG
Hamm, a.a.O.).
d) Die übrigen Voraussetzungen des § 494 a ZPO liegen vor. Das Beweisverfahren
ist abgeschlossen. Dem Antragsteller wurde eine angemessene Frist zur
Klageerhebung gesetzt. Diese Frist ist verstrichen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war veranlasst, da die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO für eine Zulassung erfüllt sind.
5. Der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO entsprechend dem geschätzten Umfang der
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, welche dem Antragsteller
aufzuerlegen sind - zu berechnen gem. § 61 RVG nach §§ 48, 31 BRAGO -,
festzusetzen.