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Selbstständiges Beweisverfahren –
Streiwertfeststezung - Auto
OLG Düsseldorf
Az: 1 W 21/03
Beschluss vom 20.06.2002
In dem selbstständigen Beweisverfahren hat der 1. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 2. Juni 2003 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. März 2003 teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren wird auf 1.159,56 €
festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten Werden nicht erstattet.
Gründe:
1)
Das gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Der Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren, welches eine
Mängelrüge des Antragstellers hinsichtlich des bei der Antragsgegnerin gekauften
Pkw Marke Mercedes Benz Typ C 200 CDI betraf, ist nicht - wie durch das
Landgericht festgesetzt - mit einem Wert von bis zu 40.000 € in Ansatz zu
bringen, sondern nur mit dem voraussichtlichen Aufwand für eine
Mängelbeseitigung im Umfang von 1.159,56 €.
2)
Im April 2001 kaufte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin den Pkw zum Preis
von 75 969,50 DM, entsprechend 38.842,59 €. Nach der Auslieferung des Fahrzeuges
beanstandete der Antragsteller eine störende Reflexion an der Innenseite der
Windschutzscheibe, da sich dort eine große, dreiecksähnlich ausgebildete
Kunststoffabdeckung einer Frischluftzuleitung - je nach Sonneneinstrahlung
unterschiedlich intensiv - spiegelte.
Unter dem Datum des 26. November 2001 hat der Antragsteller bei dem Landgericht
im selbstständigen Beweisverfahren beantragt, das Gutachten eines
Kraftfahrzeug-Sachverständigen zu folgenden Themen einzuholen:
1.
Treten an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges Mercedes Benz Typ C 200 CD 1
Limousine, Fahrzeug-Ident-Nr.: WDB, amtliches Kennzeichen Spiegelungen durch
Reflektionen sowie Trübungen von einfallendem Licht auf die durch das
Armaturenbrett oder sonstige Fahrzeugteile im Inneren des Fahrzeuges
hervorgerufen werden?
2.
Kann dieser Zustand zu Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsfähigkeit oder zu
Irritationen des Fahrzeugführers, beispielsweise bei schnellem Wechsel der
Intensität der Lichteinstrahlung (Befahren einer Allee usw.), führen?
3.
Wird hierdurch die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt oder stellt
dieser Zustand ansonsten einen technischen oder optischen Mangel des Fahrzeugs
dar?
4.
Welche Ursache hat dieser Sachmangel, welche Maßnahmen sind zur Beseitigung des
Mangels erforderlich und welche Kosten entstehen hierfür?
5.
Sofern der Mangel nicht zu beseitigen ist, welche Minderung des Kaufpreises ist
wegen des Mangels angemessen?
In der Antragsschrift war der "vorläufige Streitwert" mit "mehr als 10.000 DM"
angegeben. Zur Begründung war ausgeführt, das Verfahren solle der Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen dienen, also nach Wahl des Antragstellers von
Minderung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Wandlung. Im Wandlungsfalle
liege der Gegenstandswert bei ca. 75.000 DM, der Minderwert wegen des Mangels
des Fahrzeuges sei auf mehr als 10.000 DM zu veranschlagen. Als Ergebnis des
Beweisverfahrens werde der Antragsteller eine Wahl zwischen den in Betracht
kommenden Gewährleistungsansprüchen zu treffen haben. Dabei sei die Beweisfrage
3 von besonderer Bedeutung, da bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit eine
Minderung ausscheiden dürfte und lediglich Schadensersatz wegen Nichterfüllung
oder Wandlung in Betracht komme.
Nach antragsgemäßem Beschlusserlass hat ein durch das Landgericht beauftragter
Kfz-Sachverständiger gutachterlich dargelegt, dass sich das auf die
Armaturenbrettoberseite einfallende Licht an der Windschutzscheibe
wiederspiegele. Bei wechselnden Lichtverhältnissen finde permanent eine
Veränderung der Spiegelungen statt, wobei nicht ausgeschlossen werden könne,
dass diese gegebenenfalls zu Irritationen führten. Die Reflexionen seien indes
nicht als ein die Verkehrssicherheit des Fahrzeug beeinträchtigender Mangel
einzustufen. Eine deutliche Reduzierung der Erscheinung sei durch den Austausch
des hellgrauen Armaturenbrettpolster gegen ein solches in schwarzer Ausführung
zu erreichen.
Der damit verbundene Aufwand stelle sich auf 1.159,56 € einschließlich
Mehrwertsteuer.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht den Gegenstandswert für
das selbstständige Beweisverfahren auf bis zu 40.000 € festgesetzt. Zur
Begründung hat es ausgeführt, abzustellen sei auf den Wert des zu sichernden
Anspruchs. Ausweislich der Antragsschrift habe der Antragsteller unter Umständen
die Wandlung des Kaufvertrages begehrt und der für das Fahrzeug gezahlte
Kaufpreis habe 75.969,50 DM betragen. Mit seinem Rechtsmittel begehrt der
Antragsteller die Bestimmung eines geringeren Wertansatzes. Die
Streitwertbeschwerde ist begründet.
3)
Der Gegenstandswert des selbstständigen Beweisverfahrens ist eine der von der
obergerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit sehr kontrovers
entschiedenen Streitfragen. Immer weiter im Vordringen ist die herrschende
Meinung, derzufolge grundsätzlich der volle Wert der Hauptsache ohne einen
prozentualen Abschlag maßgeblich ist. Diese Auffassung, der sich auch der
erkennende Senat anschließt, stützt sich auf die Begründung, dass das
Beweisverfahren durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz aufgewertet worden
und eine Beweiserhebung in diesem besonderen Verfahren unter der Voraussetzung
des § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht
(vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 23.
Aufl., § 3, Stichwort "selbstständiges Beweisverfahren" - auch zu den
abweichenden Ansichten).
4)
Geht es um die Durchsetzung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche, ist für
die Bestimmung des Gegenstandswertes das Interesse des Antragstellers im
Zusammenhang mit dem gemäß § 485 ZPO gestellten Antrag maßgeblich. Dem
Landgericht ist darin beizupflichten, dass der Antragsteller sich als in
Betracht kommendes Gewährleistungsrecht auch auf eine Wandlung gemäß § 462 BGB
a. F. berufen hat. Der Gegenstandswert einer Wandlungsklage wäre gemäß § 3 ZPO
mit der gezahlten Kaufpreissumme gleichzusetzen. Damit müsste dann dieser Betrag
auch - und zwar ohne prozentualen Abschlag - als Gegenstandswert für ein
selbstständiges Beweisverfahren berücksichtigt werden, welches der Vorbereitung
einer Wandlungsklage dient.
5)
Allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsteller in
seiner Antragsschrift die Auswahl des in Betracht kommenden
Gewährleistungsrechtes ausdrücklich von dem Ergebnis des einzuholenden
Sachverständigengutachtens abhängig gemacht hat. So hat er die Geltendmachung
eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung oder die Erhebung einer
Wandlungsklage von dem Vorliegen eines die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
beeinträchtigenden Mangels abhängig gemacht. Einen derartigen Fehler hat der
Kfz-Sachverständige jedoch als Ergebnis seiner Untersuchung des streitigen
Fahrzeuges nicht festzustellen vermocht. Nach seinem Gutachten kommt im Hinblick
auf die bezeichnete Ankündigung des Antragstellers allenfalls ein
Nachbesserungsbegehren oder ein Minderungsverlangen in Betracht, wobei im
Verfahren der Streitwertbeschwerde dahinstehen kann, ob die Darlegung des
Sachverständigen für die Annahme eines nicht nur unerheblichen Fahrzeugmangels
im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a. F. reichen. Im Ergebnis dürfte jedenfalls der
Betrag der Minderung nach § 472 Abs. 1 BGB a. F. mit den
Instandsetzungsaufwendungen für die Herstellung einer mangelfreien Sache
gleichzusetzen sein (Palandt/Putzo, Kommentar zum EJGB, 62 Aufl., § 472, Rdnr.
8). Dieser Nachbesserungsaufwand stellt sich nach den gutachterlichen
Ausführungen auf 1.159,56 €. Es ist senatsbekannt, dass nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin für den Neuwagenkauf das
Gewährleistungsrecht des Käufers grundsätzlich zunächst auf ein
Nachbesserungsrecht beschränkt ist.
6)
a)
Damit stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Verwertung des Ergebnisses des
selbstständigen Beweisverfahrens für die Bestimmung seines Gegenstandswertes.
Dazu wird die Auffassung vertreten, es sei nicht der vom Antragsteller bei
Verfahrenseinleitung geschätzte Wert bindend; vielmehr habe das Gericht nach
Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den
Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers,
festzusetzen, so Zöller/Herget a. a. O. mit Hinweis auf Schneider MDR 1998, 255;
OLG Köln OLGR 2001, 60; OLG Jena BauR 2000, 1529; KG BauR 2000, 1905; OLG
Naumburg JurBüro 1999, 596; OLG Köln OLGR 1997, 135 sowie OLG Frankfurt OLGR
1997, 104; anderer Ansicht: OLG Braunschweig BauR 2000, 1907; OLG Bamberg
JurBüro 1998, 95; OLG Hamm OLGR 1996, 203, OLG Düsseldorf - 21. Zivilsenat -
BauR 1995, 879 sowie OLG Koblenz BauR 1993, 250).
b)
Zur Begründung der Gegenansicht wird angeführt, es müsse bei dem bleiben, was
der Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens als sein Interesse in der
Antragsschrift dokumentiert habe. Mit seinen Feststellungen treffe der
Sachverständige eine Art Vorentscheidung über den Tatsachenstreit und führe ihn
damit einem Ende zu. Der Wert dessen, was zwischen den Beteiligten streitig sei,
könne nicht von dem abhängig gemacht werden, was den Streit beende (OLG
Düsseldorf a. a. O.).
c)
Indes ist zu berücksichtigen, dass die Streitwertangabe in der Antragsschrift
gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 GKG nur vorläufigen Charakter hat und nach § 23 Abs. 2
GKG jederzeit berichtigungsfähig ist. Da sich der Streitwert nach dem
zivilprozessualen Streitgegenstand richtet, ist insbesondere auch das Gericht
nicht gehindert, gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 GKG während eines schwebenden Verfahrens
von Amts wegen eine Änderung des Streitwertes vorzunehmen. Zwar kommt es für die
Bemessung des Gebührenstreitwertes in der Regel auf die durch den Antragsteller
bei der Einleitung des Verfahrens behaupteten Umstände sowie auf das verfolgte
Rechtsschutzziel an. In diesem Zusammenhang darf aber nicht die subjektive
Einschätzung des Antragstellers die ausschlaggebende Rolle spielen, vielmehr
muss der objektiven Bewertung der dargelegten Antragstatsachen die zentrale
Bedeutung zukommen. Es ist nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund es sich in
diesem Kontext verbieten soll, fundierte Erkenntnisquellen - wie das eingeholte
Sachverständigengutachten - zu verwerten (KG a. a. O.).
7)
a)
Dagegen lässt sich - jedenfalls für vorliegenden Fall - nicht einwenden, dass
der Antragsteller im Falle des Auslassens des selbstständigen Beweisverfahrens
sogleich Klage erheben und im Zweifel den von ihm angenommenen Betrag zum
Gegenstand des Klageantrages machen würde. Anderweitige Feststellungen des
Sachverständigen führten dann zur gänzlichen oder teilweisen Klageabweisung,
ohne dass sich wegen dieses Beweisergebnisses der Gegenstandswert für die
Gerichtsgebühren sowie für die Anwaltsgebühren änderte. Deshalb sei nicht
plausibel, aus welchem Grund im selbstständigen Beweisverfahren etwas anderes
gelten solle (Weite BauR 2000, 1906).
b)
Diese Argumentation ist hier nicht stichhaltig, weil der Antragsteller in seiner
Antragsschrift vom 26. November 2001 gerade kein bestimmtes Klageziel formuliert
hat, zu dessen Vorbereitung das selbstständige Beweisverfahren dienen sollte.
Vielmehr hat er die Auswahl des durchzusetzenden Gewährleistungsanspruch vom
Ausgang des einzuholenden Sachverständigengutachtens über den gerügten
Fahrzeugmangel abhängig gemacht. Zwischen dem in der Antragsschrift dargelegten
potenziellen Wandlungsbegehren und dem ebenfalls als möglich beschriebenen
Minderungsverlangen liegt eine Gegenstandswertdifferenz von mehr als 35.000 €.
Da indes nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen für den
Antragsteller allenfalls eine Nachbesserung ggfs. eine Kaufpreisminderung in
Betracht kommt, verbietet es sich, entsprechend der Festsetzung des Landgerichts
den Gegenstandswert des selbstständigen Beweisverfahrens weitgehend mit der
Summe des gezahlten Kaufpreises gleichzusetzen.
Ist im Zeitpunkt der Beweiserhebung im Verfahren nach § 485 ZPO noch nicht
absehbar, ob der zu untersuchende Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen ist,
und hängt es vom Ausgang des selbstständigen Beweisverfahrens ab, ob der
Antragsteller die Wandlung erklärt oder Minderungsansprüche geltend macht, so
soll sich nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht der Streitwert
dieses Verfahrens nach dem Mittelwert der in Betracht kommenden Ansprüche
richten (OLG Köln OLGR 1994, 27). Dieser Ansicht vermag sich der erkennende
Senat nicht anzuschließen. Denn der hier in Betracht kommende Mittelwert hätte
einen Umfang von über 18.000 € und stünde damit in einem krassen Gegensatz zu
dem Wert der Gewährleistungsrechte, welche nach den Ausführungen des
Sachverständigen allenfalls als durchsetzungsfähig in Betracht kommen. Auch hier
leuchtet nicht ein, aus welchem Grund das Gericht für die Bemessung des
Gegenstandswertes des selbstständigen Beweisverfahrens, dessen sich der
Antragsteller zur Prüfung der Durchsetzungsfähigkeit der in Betracht kommenden
Gewährleistungsansprüche bedient, auf die Verwertung einer zuverlässigen
Erkenntnisquelle soll verzichten müssen.
8)
Unerheblich ist, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift den Streitwert
vorläufig mit mehr als 10.000 DM beziffert hat. Dies geschah eindeutig auf dem
Hintergrund, die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf
zu begründen, wie sich nicht zuletzt aus dem hilfsweise gestellten Antrag auf
Verweisung "an das zuständige Gericht" ergibt. Der Streitwert eines
selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Höhe der durch den
Sachverständigen veranschlagten Mängelbeseitigungskosten jedenfalls immer dann,
wenn die Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streitwertes nur grob geschätzt
sind und vorrangig der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit dienen sollen
(OLG Düsseldorf-21. Zivilsenat - BauR 2001, 995).
9)
Der Vollständigkeit halber sei schließlich auf folgendes hingewiesen: Selbst
wenn man der Ansicht wäre, dass es sich bei dem durch den Sachverständigen
festgestellten Fehler der Reflektionserscheinung in der Windschutzscheibe des
Fahrzeuges um einen unerheblichen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.
handelte mit der Folge des Fehlens einer kaufvertraglichen
Gewährleistungsberechtigung, führte dies nach den obigen Ausführungen
selbstverständlich nicht zu dem Ergebnis, den Gegenstandswert für das
selbstständige Beweisverfahren mit 0 € festsetzen zu müssen. Zwar ist für die
Bemessung nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern die
objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen unter Verwertung eines
eingeholten Sachverständigengutachtens maßgeblich. Die verfahrenseinleitende
Antragsschrift beruhte aber erkennbar auf der Annahme des Antragstellers, dass
ihm wegen des gerügten Fahrzeugmangels irgendein kaufvertraglicher
Gewährleistungsanspruch zustand, wobei er lediglich dessen Auswahl von dem
Ergebnis des einzuholenden Sachverständigengutachtens abhängig machen wollte.
10)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 5 Abs. 2
Satz 3 GKG i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 GKG).
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