Beweisverfahren (selbstständiges) – Rücknahme der Klage - Kostenentscheidung
BGH
Az: XII ZB
176/03
Beschluss vom
13.12.2006
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt vom 1. August 2003 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 879,28 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm in der Kostenentscheidung nach
Klagerücknahme im Hauptsacheverfahren auch die den Beklagten im selbständigen
Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt worden sind.
Der Kläger und sein inzwischen verstorbener von ihm allein beerbter Vater hatten
mit den Rechtsvorgängern der Beklagten einen Pachtvertrag über ein
Hotelrestaurant abgeschlossen. Nach dessen Beendigung leitete der Kläger gegen
die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren ein, um eine angebliche
Wertsteigerung des Pachtobjekts durch von ihm und seinem Vater vorgenommene
Umbauten feststellen zu lassen. Mit der nach Abschluss des selbständigen
Beweisverfahrens erhobenen Klage hat der Kläger, gestützt auf das im
selbständigen Beweisverfahren erstattete Sachverständigengutachten, von den
Beklagten Zahlung in Höhe der angeblichen Wertsteigerung verlangt. Nach einem in
der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts auf die
Aussichtslosigkeit der Klage hat er diese mit Zustimmung der Beklagten
zurückgenommen.
In einem Rechtsstreit mit umgekehrtem Rubrum hat der Kläger mit dem im
vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch hilfsweise die Aufrechnung
erklärt.
Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht dem Kläger die Kosten des
Rechtsstreits einschließlich der den Beklagten im selbständigen Beweisverfahren
entstandenen Kosten auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige
Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kostenentscheidung aufzuheben, soweit
die Kosten des Beweisverfahrens dem vorliegenden Verfahren zugeordnet wurden.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2004, 70 veröffentlicht
ist, meint, der Kostenausspruch nach einer Klagerücknahme erfasse auch ohne
vorangegangene Fristsetzung zur Klageerhebung gemäß § 494 a ZPO analog die
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn - wie hier - die Parteien beider
Verfahren und der Streitgegenstand identisch seien. Sinn und Zweck des § 494 a
ZPO und die Interessenlage der Parteien geböten dessen entsprechende Anwendung.
Der Regelung liege zugrunde, dass es zu einer unbilligen Härte für den
Antragsgegner führen könne, wenn der Antragsteller nach der Durchführung des
Beweisverfahrens von der Einleitung des Hauptverfahrens absehe und es deshalb zu
keiner Kostengrundentscheidung über die Hauptsache und damit über die Kosten des
selbständigen Beweisverfahrens komme. Für diesen Fall solle der Antragsgegner,
der im selbständigen Beweisverfahren Kosten aufgewandt habe, so gestellt werden,
als habe er in der Hauptsache obsiegt.
Die Interessenlage sei im vorliegenden Fall, in dem der Kläger von sich aus
Klage erhoben, diese aber wieder zurückgenommen habe, vergleichbar. Der
Antragsgegner habe, nachdem die Klage erhoben worden sei, jedenfalls zunächst
keine Möglichkeit mehr, nach § 494 a ZPO vorzugehen, weil die Anordnung zur
Klageerhebung voraussetze, dass eine Klage noch nicht anhängig sei. Durch die
Rücknahme der Klage entfalle aber auch die Möglichkeit, dass im Rahmen des
Hauptverfahrens über den sachlichen Streit und damit über die im selbständigen
Beweisverfahren entstandenen Kosten nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen
entschieden werde.
Zwar könne der Kläger nach der Klagerücknahme die Klage jederzeit erneut erheben
und eine ihm inhaltlich günstige Entscheidung erwirken. Die Möglichkeit, dass
der Antragsteller die dem Antragsgegner in einem selbständigen Beweisverfahren
entstandenen Kosten auch dann zu tragen habe, wenn er letztlich in einem
Hauptverfahren sachlich obsiege, habe der Gesetzgeber aber mit der Regelung des
§ 494 a ZPO bewusst in Kauf genommen. Auch nach dieser Bestimmung wirke sich die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr auf die Kostenentscheidung aus, wenn
der Antragsteller die ihm gesetzte Frist zur Klageerhebung versäumt habe.
Da es nach § 494 a ZPO nur darauf ankomme, ob der Antragsteller innerhalb der
gesetzten Frist eine Hauptsacheklage erhoben habe, sei es unbeachtlich, dass der
Kläger mit dem Anspruch, der Gegenstand der zurückgenommenen Klage gewesen sei,
in einem anderen Verfahren mit umgekehrtem Rubrum hilfsweise die Aufrechnung
erklärt habe. Die Beklagten seien deshalb auch nicht wegen fehlenden
Rechtsschutzinteresses gehindert gewesen, eine Anordnung nach § 494 a Abs. 1 ZPO
zu erwirken. Denn bei der nur hilfsweise erklärten Aufrechnung stehe nicht
einmal fest, ob es überhaupt zu einer Überprüfung des zur Aufrechnung gestellten
Anspruchs komme. Dem Antragsgegner könne in einem solchen Fall nicht zugemutet
werden mit der Festsetzung seiner Kosten abzuwarten.
2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Ob die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Rücknahme der Klage im
Hauptsacheverfahren von der Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
erfasst werden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
a) Nach der bisher wohl überwiegenden Auffassung erstreckt sich die
Kostengrundentscheidung nach Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren (§ 269
Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO) nicht auf die im selbständigen Beweisverfahren
entstandenen Gebühren und Auslagen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 1028; OLG Köln
BauR 2003, 290 und MDR 2002, 1391; OLG Koblenz NJW 2003, 3281, 3282; OLG München
MDR 1999, 893 und NJW-RR 1998, 1078; OLG Schleswig JurBüro 1995, 36;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. § 91 Rdn. 198; Musielak/Wolst
ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 65; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 269 Rdn. 18 b). Zur
Begründung wird ausgeführt: Eine Berücksichtigung der Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens bei den Kosten des Hauptsacheverfahrens sei grundsätzlich nur
möglich, wenn im Hauptsacheverfahren eine abschließende Entscheidung über den
Streitgegenstand erfolge. Das sei bei der Klagerücknahme nicht der Fall. Denn
der Rechtsstreit sei gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden
anzusehen. Der Kläger könne somit die zurückgenommene Klage erneut erheben und
damit den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens erneut einführen. Erst
in diesem Prozess werde dann über diejenigen Tatsachen und Beweisfragen sachlich
mitentschieden, die Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gewesen seien.
Je nach Ausgang dieses Verfahrens und der dort getroffenen
Kostengrundentscheidung fielen die Kosten des Beweisverfahrens dem Kläger oder
dem Beklagten zur Last. Im Hinblick auf diese Möglichkeit könnten die Kosten des
selbständigen Beweisverfahrens nicht von der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO erfasst werden.
Dem Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens sei es freilich unbenommen,
zur Realisierung der ihm im dortigen Verfahren entstandenen Kosten eine
Kostengrundentscheidung gemäß § 494 a ZPO im selbständigen Beweisverfahren zu
erwirken. Einige Vertreter dieser Auffassung halten § 494 a ZPO für unmittelbar
(OLG Köln BauR 2003, 290), einige für analog (Zöller/Herget aaO § 494 a Rdn. 4
a; Musielak/Huber aaO § 494 a Rdn. 4 a, 7 und Foerste § 269 Rdn. 23) anwendbar.
b) Eine andere - auch vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung - geht davon
aus, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien analog § 494 a Abs. 2
Satz 1 ZPO i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger mit der
Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme aufzuerlegen, wenn keine Frist gemäß
§ 494 a Abs. 1 ZPO gesetzt worden sei und die Parteien und der Streitgegenstand
identisch seien (OLG Düsseldorf aaO 351; OLG Hamburg MDR 2002, 1093 lässt offen,
ob § 494 a Abs. 2 ZPO analog oder § 269 Abs. 3 ZPO direkt anwendbar ist). Für
diesen Fall liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die nach Sinn und Zweck
des § 494 a ZPO und der Interessenlage der Beteiligten eine entsprechende
Anwendung des § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertige. Mit der Einfügung des §
494 a ZPO durch das am 1. April 1991 in Kraft getretene
Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847) habe eine
Kostenlastentscheidung zugunsten des Antragsgegners ermöglicht werden sollen,
wenn der Antragsteller kein Hauptsacheverfahren eingeleitet habe. Bei der
Klagerücknahme werde zwar mangels einer Entscheidung des Rechtsstreits in der
Hauptsache nicht über den sachlichen Streit der Parteien entschieden. Das stehe
jedoch einer entsprechenden Anwendung des § 494 a Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da
der Gesetzgeber das Fehlen einer Sachentscheidung in den Fällen des § 494 a Abs.
2 ZPO bewusst hingenommen habe. Gleiches gelte für die in der fehlenden
Entscheidung über den sachlichen Streit liegende Gefahr, dass in einem späteren
Rechtsstreit zur Hauptsache eine inhaltlich abweichende Entscheidung ergehe, die
eine von § 494 a Abs. 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung veranlasst hätte.
c) Nach einer weiteren Ansicht werden die Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens bei Klagerücknahme direkt von der Kostenentscheidung nach § 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch
sind (OLG Karlsruhe Beschluss vom 17. Januar 2005 - 15 W 22/04 Juris in der
Rechtsbeschwerde vom Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. Juli 2005 VII ZB 44/05
ZfBR 2005, 360 insoweit offen gelassen; OLG Stuttgart Rechtspfleger 1988, 117;
OLG Celle JurBüro 1984, 1581; MünchKomm/Schreiber ZPO 2. Aufl. § 494 a Rdn. 1;
MünchKomm/Lüke aaO § 269 Rdn. 51; Schreiber NJW 1991, 2600, 2602; Hansens NJW
1991, 953, 958). Zur Begründung wird ausgeführt, nach Klageerhebung sei für eine
Anwendung von § 494 a ZPO kein Raum mehr. Von diesem Zeitpunkt an seien vielmehr
die allgemeinen Regeln über die Kostentragungspflicht, wie § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO bei Klagerücknahme und § 91 ZPO bei Klageabweisung, anwendbar. Zu den danach
festzusetzenden Kosten des Rechtsstreits gehörten die Kosten des vorangegangenen
selbständigen Beweisverfahrens ebenso wie die Kosten einer im
Hauptsacheverfahren durchgeführten Beweisaufnahme. Der Einwand der Gegenansicht,
eine Zuordnung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zum
Hauptsacheprozess sei nur möglich, wenn in dem Rechtsstreit eine abschließende
Entscheidung getroffen werde, greife nicht. Er finde weder im Gesetz eine
Stütze, noch werde er durch die Erwägung gerechtfertigt, das Ergebnis des
selbständigen Beweisverfahrens könne in einem erneuten Verfahren verwertet und
dort je nach Umfang des Obsiegens oder Unterliegens berücksichtigt werden. Denn
auch bei einer Beweiserhebung im Hauptprozess, der durch Klagrücknahme beendet
worden sei, sei es stets möglich, dass die Ergebnisse der Beweiserhebung in
einem erneuten Hauptprozess benutzt und verwertet würden, ohne dass sich dies
dort kostenrechtlich auswirke.
Der Fall einer Klagerücknahme werde darüber hinaus vom Wortlaut des § 494 a Abs.
2 ZPO nicht erfasst. Die Vorschrift könne auch nicht dahin ausgelegt werden,
dass sie diesen Fall regele. Denn sie sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen
und deshalb auf die Fälle zu beschränken, in denen der Antragsteller keine Klage
erhoben habe.
Für eine analoge Anwendung von § 494 a Abs. 2 ZPO bestehe kein Bedürfnis, weil
die Kosten der Beweissicherung bei Klagerücknahme im Hauptverfahren bereits von
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst würden.
3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
a) Die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Klage folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO. Danach trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Zu den Kosten des
Rechtsstreits gehören grundsätzlich die im selbständigen Beweisverfahren
entstandenen Kosten, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des
Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (st. Rspr. BGHZ 132, 96,
104; BGH Beschlüsse vom 9. Februar 2006 VII ZB 59/05 NJW-RR 2006, 810; vom 21.
Juli 2005 VII ZB 44/05 aaO; vom 22. Juli 2004 VII ZB 9/03 BauR 2004, 1809; vom
24. Juni 2004 VII ZB 11/03 NJW 2004, 3121; vom 24. Juni 2004 VII ZB 34/03 BauR
2004, 1487).
Die Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beruht darauf,
dass gemäß § 493 Abs. 1 ZPO die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme
vor dem Prozessgericht gleichsteht, wenn sich eine Partei im Prozess auf
Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, berufen hat.
b) Die Rücknahme der Hauptsacheklage ändert an der einmal begründeten
Zugehörigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des
Hauptsacheverfahrens nichts.
aa) Insbesondere bedarf es zur Einbeziehung der Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens keiner abschließenden Entscheidung über den Gegenstand des
selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren.
Der von der Gegenansicht angeführte Grundsatz, die Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens dürften nur dann der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren
folgen, wenn in diesem Verfahren über den Gegenstand des selbständigen
Beweisverfahrens entschieden werde, besteht nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz,
dass über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens stets im
Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist und nur ausnahmsweise, wenn trotz
Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist, eine Kostenentscheidung
gemäß § 494 a ZPO ergehen darf (BGH Beschluss vom 24. Juni 2004 VII ZB 11/03 aaO).
§ 494 a ZPO ist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck weder direkt noch analog
anwendbar, wenn die Klage im Hauptsacheverfahren zurückgenommen wird und die
Parteien und der Streitgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens und des
Hauptsacheverfahrens identisch sind. Sinn und Zweck des § 494 a ZPO ist es, die
Lücke zu schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller des selbständigen
Beweisverfahrens nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet.
Der Antragsteller soll dadurch nicht der Kostenpflicht entgehen, die sich bei
Abweisung einer solchen Klage ergeben würde. Als Ausnahmevorschrift ist § 494 a
ZPO eng auszulegen. Er ist deshalb grundsätzlich auf die Fälle zu beschränken,
in denen der Antragsteller keine Klage erhoben hat (BGH Beschluss vom 24. Juni
2004 VII ZB 11/03 aaO m.w.N.). Soweit es heißt (s. BT-Drucks. 11/8283, 48), die
Formulierung solle auch die Fälle erfassen, in denen die Klage zurückgenommen
worden sei, findet diese Auffassung nach einhelliger Ansicht im Wortlaut des §
494 a ZPO keinen hinreichenden Ausdruck (BGH Beschluss vom 22. Mai 2003 VII ZB
30/02 NJW-RR 2003, 1240,1241; Hansens aaO; Schreiber aaO 2602; Zöller/Herget aaO
§ 494 a Rdn. 4 a). Sie steht auch nicht in Einklang mit dem Ziel des § 494 a
ZPO, eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nur
ausnahmsweise für den Fall zu ermöglichen, dass keine Hauptsacheklage erhoben
worden ist.
Eine sachbezogene abschließende Entscheidung in der Hauptsache ist schließlich
auch nicht deshalb Voraussetzung für eine Einbeziehung der Kosten des
selbständigen Beweisverfahrens, weil der Kläger nach einer Klagerücknahme erneut
Klage erheben kann und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dort
entsprechend der Entscheidung in der Hauptsache aufgeteilt werden können.
Gleiches gilt für die Kosten einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht. Auch
diese Kosten bleiben nach Klagerücknahme Kosten des Rechtsstreits, obwohl das
Beweisergebnis in einem späteren über denselben Streitgegenstand geführten
Prozess von den Parteien erneut verwertet werden kann.
Auch die Fiktion des § 269 Abs. 3 ZPO, wonach der Rechtsstreit bei
Klagerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen ist, kann an der
Zugehörigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten der
Hauptsache nichts ändern. Denn der Rechtsstreit bleibt wegen der Kosten anhängig
(§ 269 Abs. 3 Satz 2 Abs. 4, 5 ZPO). Die bis dahin entstandenen Kosten werden
von der Kostenentscheidung deshalb stets umfasst (vgl. BGH Beschluss vom 13. Mai
2004 V ZB 59/03 NJW 2004, 2309,2310; OLG Celle aaO).
bb) Gegen eine getrennte Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren nach § 269
Abs. 3 ZPO und im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494 a ZPO in Fällen der
vorliegenden Art spricht darüber hinaus der Grundsatz der Einheitlichkeit der
Kostenentscheidung. Diesem Grundsatz wird auch in den Fällen Rechnung getragen,
in denen die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen
Beweisverfahrens zurückbleibt und deshalb über einen Teil des selbständigen
Beweisverfahrens keine Entscheidung getroffen wird. Auch in diesen Fällen sind
die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Kosten des
Hauptsacheverfahrens, obwohl nur über einen Teil sachlich entschieden wird und
über den nicht rechtshängig gemachten weiteren Teil in einem anderen Prozess
entschieden werden kann (BGH Beschlüsse vom 22. Juli 2004 aaO, vom 24. Juni 2004
VII ZB 11/03 aaO, vom 9. Februar 2006 aaO). Gleiches gilt für den Fall, dass das
Beweisergebnis des selbständigen Beweisverfahrens bei der Entscheidung insgesamt
oder teilweise nicht verwertet worden ist (BGH Beschlüsse vom 22. Mai 2003 aaO,
vom 24. Juni 2004 VII ZB 34/03 aaO).
4. Ausgehend von diesen Grundsätzen werden im vorliegenden Fall die Kosten des
selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO
erfasst. Die Parteien und der Streitgegenstand des selbständigen
Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens sind identisch. Der Kläger hat
sich zur Begründung der Klage auf das selbständige Beweisverfahren berufen,
dessen Akten von dem Landgericht beigezogen worden sind.
5. Die von dem Kläger im Rechtstreit mit umgekehrtem Rubrum erklärte
Hilfsaufrechnung mit Ansprüchen, die auch Gegenstand der vorliegenden Klage
sind, lässt die Zuordnung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den
Kosten des vorliegenden Hauptverfahrens unberührt. Wie oben dargelegt entfällt
die Zugehörigkeit der Kosten nicht dadurch, dass in einem anderen Rechtsstreit
möglicherweise eine Sachentscheidung über den Gegenstand des selbständigen
Beweisverfahrens ergeht.