Beweisverfahren – Sachverständigengutachten als Beweismittel im Urkundsprozess
Bundesgerichtshof
Az: XI ZR
211/06
Urteil vom
18.09.2007
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 20. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Berlin vom 22. März 2005 abgeändert, soweit es zum Nachteil der
Beklagten ergangen ist.
Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse im Urkundenprozess aus einer Bürgschaft
gemäß § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in Anspruch. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit notariellem Kauf- und Bauträgervertrag vom 25. Oktober 2000 erwarb der
Kläger von der W. Bauträgergesellschaft mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin)
in einem aus zwei Gebäuden bestehenden Wohnkomplex in B. eine Eigentumswohnung
zum Kaufpreis von 395.500 DM. Am 7. November 2000 erteilte die Beklagte dem
Kläger eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV "zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche
des Auftraggebers gegen den Bauträger/Gewerbetreibenden auf Rückgewähr oder
Auszahlung" der 395.500 DM, "die der Bauträger/Gewerbetreibende erhalten hat
oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist". Am 19. Dezember 2000
erklärte der Kläger schriftlich die Abnahme des Sondereigentums vorbehaltlich im
Einzelnen aufgeführter Mängel. Den im September 2001 nach zwischenzeitlicher
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin
anberaumten Termin zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums nahm er nicht wahr.
Mit Beschluss vom 6. November 2001 ordnete das Landgericht auf Antrag des
Klägers im selbständigen Beweisverfahren die Beweisaufnahme zu vom Kläger
behaupteten Baumängeln in seiner Wohnung und am Gemeinschaftseigentum durch
Einholung von drei Sachverständigengutachten an. Die Sachverständigen führten in
ihren schriftlichen Gutachten diverse Mängel auf und schätzten die
voraussichtlichen Beseitigungskosten.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von
133.774,88 Euro nebst Zinsen zur Beseitigung der behaupteten Mängel am
Sondereigentum und am Gemeinschaftseigentum in Anspruch. Die Beklagte ist durch
das Landgericht zur Zahlung von 127.326,02 Euro und auf ihre Berufung durch das
Berufungsgericht zur Zahlung von 127.540,85 Euro, jeweils nebst Zinsen und unter
Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren, verurteilt worden. Mit
der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage als im
Urkundenprozess unstatthaft.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klage sei im Urkundenprozess statthaft. Die Verwendung der in dem
selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten zum Beweis der von der
Beklagten bestrittenen Mängel und Mängelbeseitigungskosten sei zulässig. Wenn
nach § 493 Abs. 2 ZPO das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens
urkundenbeweislich vom Antragsteller in den Hauptprozess eingeführt werden
könne, obwohl der Gegner an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, müsse
dies erst recht gelten, wenn er - wie vorliegend - am Verfahren beteiligt
gewesen sei. Der Senat folge nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ
1, 218), nach der sich wegen ihrer geringeren Beweiskraft im Urkundenprozess die
Zulassung einer Urkunde verbiete, welche die gutachterliche Äußerung eines
Sachverständigen enthalte. Anders als der Bundesgerichtshof meine, diene die
Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozess auf präsente Urkunden und
Parteivernehmung nicht dem Zweck, ausschließlich besonders beweiskräftige
Beweismittel zuzulassen. Vielmehr solle der Kläger schneller als im ordentlichen
Verfahren zu einem vollstreckbaren Titel gelangen. Der Urkundenbeweis könne
nicht nur durch die Vorlegung von Urkunden, sondern auch durch die Bezugnahme
auf Urkunden, die dem Gericht schon zur Verfügung stünden, geführt werden. Dies
treffe auch auf die Akten des selbständigen Beweisverfahrens zu.
Die Bürgschaft nach § 7 MaBV sichere die geltend gemachten Ansprüche bis auf
einen geringen Teilbetrag. Sie erfasse die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen
für die Beseitigung von Mängeln am Sondereigentum, die in dem Abnahmeprotokoll
festgehalten seien, und von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, unabhängig davon,
ob diese sich auf das Sondereigentum des Klägers auswirkten. Dem Kläger stehe
ein unteilbarer Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums
zu. Der Anspruch des Klägers sei nicht auf anteilige Mängelbeseitigungskosten
beschränkt, da die Mängel noch nicht beseitigt seien und der Kläger einen
Vorschuss für die Gesamtkosten beanspruche.
Der Kläger könne hinsichtlich des Kostenvorschusses für die Beseitigung von
Mängeln am Gemeinschaftseigentum auch Zahlung an sich verlangen, da die
Wohnungseigentümergemeinschaft ihm am 22. Juni 2004 eine entsprechende
Ermächtigung erteilt habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil verletzt § 528 Satz 2 ZPO, soweit es die Beklagte auf
ihre eigene Berufung zur Zahlung eines höheren Betrages als vom Landgericht
ausgesprochen, nämlich zur Zahlung von weiteren (127.540,85 Euro - 127.326,02
Euro) 214,83 Euro verurteilt hat.
2. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage
sei im Urkundenprozess statthaft. Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis der
seinen Anspruch aus § 765 Abs. 1 BGB begründenden Tatsachen nicht mit im
Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten.
a) Anders als die Revision meint, ist die Klage im Urkundenprozess allerdings
nicht bereits deshalb unstatthaft, weil der Kläger keine Urkunden zum Nachweis
des Abschlusses des Kaufvertrages sowie der Zahlung des Kaufpreises vorgelegt
hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass unstreitige,
zugestandene oder offenkundige Tatsachen eines Beweises durch Urkunden nicht
bedürfen (vgl. BGHZ 62, 286, 289 ff.; BGH, Urteil vom 4. Februar 1985 - II ZR
142/84, WM 1985, 738, 739; RGZ 142, 303, 306; OLG Frankfurt WM 1995, 2079,
2081). Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers zum Inhalt des zwischen ihm und
der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrages ebenso wenig bestritten wie die
Zahlung des Kaufpreises/Werklohnes durch den Kläger an die Insolvenzschuldnerin.
Der Nachweis dieser Tatsachen durch Urkunden war somit nicht erforderlich.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses
auch nicht deshalb verneint, weil der Kläger das von ihm zum Beweis der Mängel
und Mängelbeseitigungskosten angeführte Sachverständigengutachten nicht selbst
vorgelegt, sondern insoweit lediglich auf die beim Gericht befindlichen Akten
aus dem selbständigen Beweisverfahren Bezug genommen hat. Es entspricht
einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass für einen
ordnungsgemäßen Beweisantritt gemäß § 595 Abs. 3 ZPO der Antrag auf Beiziehung
von Akten dann ausreichend ist, wenn diese dem Gericht - nicht notwendig
demselben Spruchkörper - schon zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 2. April
1998 - IX ZR 79/97, WM 1998, 1062, 1064; RGZ 8, 42, 45; OLG Karlsruhe Die Justiz
1968, 260; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 595 Rdn. 5;
MünchKommZPO/Braun, 3. Aufl. Band 2 § 595 Rdn. 7; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. §
595 Rdn. 11; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 595 Rdn. 3; Saenger/Eichele,
ZPO 2. Aufl. § 595 Rdn. 6; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. Band 5/2 § 595,
Rdn. 3; Zimmermann, ZPO 7. Aufl. § 595 Rdn. 6; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. §
595 Rdn. 9; Teske JZ 1995, 472, 473). Etwas anderes ergibt sich entgegen der
Revision nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1994 (IX
ZR 125/93, WM 1994, 2113, 2115 = NJW 1994, 3295, insoweit in BGHZ 126, 217 nicht
abgedruckt). In diesem Urteil ist nur der Antrag auf Beiziehung von Akten, die
sich bei anderen Behörden befinden, als nicht ausreichend erachtet, die Frage
der Zulässigkeit einer Bezugnahme auf bereits beim Gericht befindliche Akten
hingegen ausdrücklich offen gelassen worden.
c) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger
habe den ihm obliegenden Beweis der streitigen Mängel sowie ihrer
voraussichtlichen Beseitigungskosten durch Vorlage der Sachverständigengutachten
aus dem selbständigen Beweisverfahren erbracht. Anders als das Berufungsgericht
meint, ist ein solches schriftliches Gutachten kein zulässiges Beweismittel in
einem Urkundenprozess, soweit dadurch - wie hier - die unmittelbare
Beweiserhebung ersetzt werden soll.
aa) In der Rechtsprechung und im weit überwiegenden Schrifttum ist anerkannt,
dass Augenschein, Zeugen und Sachverständige im Urkundenprozess, in dem sie als
Beweis nicht zugelassen sind, auch nicht auf dem Wege über eine Urkunde, in der
außergerichtlich das Ergebnis des Augenscheins, die Zeugenaussage oder die
gutachterliche Äußerung des Sachverständigen niedergelegt ist, in den Prozess
eingeführt werden dürfen. Es sei sinnwidrig, Augenschein, Zeugen und
Sachverständige zwar als unmittelbare Beweismittel auszuschließen, sie aber in
der grundsätzlich schwächeren Form des Urkundenbeweises zuzulassen (vgl. BGHZ 1,
218, 220 f.; OLG Frankfurt WM 1975, 87, 88; Johannsen, in: FS für den 45.
Deutschen Juristentag, 1964, S. 81, 101; Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 3.
Aufl. § 592 Rdn. 42; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. § 592 Rdn. 12; Reichold, in:
Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 592 Rdn. 7; Saenger/Eichele, ZPO 2. Aufl. § 592
Rdn. 4; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 592 Rdn. 16; MünchKommZPO/Braun, Bd. 2,
3. Aufl. § 592 Rdn. 16; a.A. Becht NJW 1991, 1993, 1994 f.;
Stein/Jonas/Schlosser, ZPO Bd. 5/2, 21. Aufl. § 592 Rdn. 17).
bb) Eine höchstrichterliche Entscheidung darüber, ob die Verwertung von
gerichtlichen Protokollen über Zeugenvernehmungen oder ein in einem
selbständigen gerichtlichen Beweisverfahren eingeholtes
Sachverständigengutachten im Urkundenprozess zu Beweiszwecken zulässig ist,
liegt hingegen bislang nicht vor. Im Schrifttum werden dazu unterschiedliche
Auffassungen vertreten.
(1) Nach einer Ansicht ist der Urkundenbeweis im Urkundenprozess wie im normalen
Erkenntnisverfahren unbeschränkt und gerade dann zulässig, wenn es sich um
gerichtliche Protokolle über Zeugenvernehmungen oder schriftliche Gutachten aus
einem vom Gericht angeordneten Beweissicherungsverfahren handelt
(Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, Bd. 5/2, 21. Aufl., § 592 Rdn. 17; Peters,
Rechtsnatur und Beschleunigungsfunktion des Urkundenprozesses - unter besonderer
Berücksichtigung der Beweismittelbeschränkung der §§ 592 S. 1, 595 II ZPO -,
1996, S. 116; Becht NJW 1991, 1993, 1994 f.; speziell für den Fall der Vorlage
einer gerichtlich protokollierten Zeugenaussage: RGZ 97, 162; OLG München NJW
1953, 1835; OLG Rostock OLGR 2003, 171, 172; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 592
Rdn. 15).
(2) Nach anderer Auffassung dürfen dagegen im Urkundenprozess auch gerichtliche
Protokolle über Vernehmungen und Sachverständigengutachten aus einem
vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren nicht als Urkundenbeweis verwendet
werden, soweit dadurch die unmittelbare Beweiserhebung durch die genannten
Beweismittel ersetzt werden soll (KG JW 1922, 498 Nr. 5;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, ZPO 65. Aufl. § 592, Rdn. 13; Olzen, in:
Wieczorek/Schütze, ZPO Bd. III 2, 3. Aufl. § 592 Rdn. 42; Reichold, in: Thomas/Putzo,
ZPO 28. Aufl. § 592 Rdn. 7; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl. § 592 Rdn. 12; wohl
auch Saenger/Eichele, ZPO § 592 Rdn. 4).
cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung jedenfalls für den hier
zu entscheidenden Fall des in einem besonderen Beweisverfahren eingeholten
schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Zwar handelt es sich dabei um eine
Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung. Sie stellt jedoch keine im
Urkundenprozess taugliche Urkunde dar, weil sie lediglich den dort nicht
zulässigen Sachverständigenbeweis ersetzen soll.
(1) Allerdings verweist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend darauf, dass
mit diesem Verfahren dem Kläger schneller als im ordentlichen Verfahren zu einem
vollstreckbaren Titel verholfen werden soll (so auch BGHZ 62, 286, 290; Hahn,
Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 2, Abteilung 1 [CPO],
2. Aufl., S. 387; Becht NJW 1991, 1993, 1995). Dieses Ziel wird unter anderem
mit der Beschränkung auf Urkunden als zulässige Beweismittel erreicht, bei denen
es sich um leicht zu verwendende und regelmäßig präsente Beweismittel handelt (Becht
aaO). Das trifft auch auf schriftliche Gutachten aus einem selbständigen
Beweisverfahren zu.
(2) Ihre Verwertung zu Beweiszwecken ist jedoch mit Sinn und Zweck des
Urkundenprozesses unvereinbar. Anders als das Berufungsgericht meint, beruht die
Privilegierung des Beweismittels der Urkunde gerade auch auf "der
Prima-facie-Liquidität des urkundlichen Anspruchs" (Hahn, aaO, S. 387), also der
besonderen Beweiskraft, die sie vor anderen Beweismitteln wie dem Zeugen- oder
Sachverständigenbeweis auszeichnet (BGHZ 1, 218, 220; BGHZ 65, 300, 302; OLG
Frankfurt WM 1975, 87, 88; KG JW 1922, 498 Nr. 5; Stürner NJW 1972, 1257, 1258).
Dementsprechend fand die mit dem Ausschluss anderer Beweismittel verbundene
vorläufige Verkürzung der Verteidigungsrechte des Beklagten nach Ansicht des
Gesetzgebers der ZPO ihre innere Rechtfertigung gerade in der generell erhöhten
Erfolgswahrscheinlichkeit des von Urkunden gestützten Rechtsbegehrens (BGHZ 148,
283, 288), die sich daraus ableiten ließ, dass "erfahrungsmäßig nur selten von
dem Rechte der Nachklage Gebrauch gemacht wird" (Hahn aaO, S. 387).
(3) Dieser ratio legis des Urkundenprozesses liefe es zuwider, Niederschriften
von Gutachten, die in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholt wurden, als
Beweismittel zuzulassen. Solche schriftlichen Gutachten sollen an die Stelle des
im Urkundenprozess ausgeschlossenen Sachverständigenbeweises treten. Bereits
dies macht deutlich, dass es sich um eine Umgehung des vom Gesetzgeber gewollten
Ausschlusses des Sachverständigenbeweises handelt. Würde man dies anders sehen,
wäre die Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden sinnlos, weil sie durch
Vorlage von Niederschriften, die den Sachverständigenbeweis ersetzen sollen,
problemlos umgangen werden könnte (vgl. Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. § 592 Rdn.
12).
Darüber hinaus besitzt eine schriftliche Sachverständigenäußerung in Form eines
Urkundenbeweises eine geringere Beweiskraft als der unmittelbare Beweis durch
Einholung eines mündlichen oder schriftlichen Sachverständigengutachtens (vgl.
BGHZ 1, 218, 220; OLG Frankfurt WM 1975, 87, 88; KG JW 1922, 498 Nr. 5).
Insoweit macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein Privatgutachten oder ein
Gutachten handelt, das in einem selbständigen Beweisverfahren erstattet wurde.
In beiden Fällen kann die Auswertung des schriftlichen Gutachtens die
Möglichkeit der §§ 402, 395 ff. ZPO bzw. § 411 Abs. 3 ZPO, den Sachverständigen
in der mündlichen Verhandlung zu hören und ihm dort Fragen zu stellen, nicht
ersetzen (Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 592 Rdn. 42).
Es wäre deshalb wie bei privatschriftlichen Gutachten auch bei gutachterlichen
Äußerungen, die in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholt wurden,
sinnwidrig, Sachverständige zwar als unmittelbare Beweismittel im
Urkundenprozess von Gesetzes wegen auszuschließen, sie aber in der grundsätzlich
schwächeren Form des Urkundenbeweises zuzulassen.
(4) Dieses Ergebnis rechtfertigt sich schließlich auch aus der Überlegung, dass
der Gegner des Beweisführers im Urkundenprozess, anders als im ordentlichen
Verfahren (vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 -
VI ZR 268/00, VersR 2002, 120, 121 f.), keine unmittelbare Vernehmung des
Sachverständigen herbeiführen und so die Urkunde als Beweismittel ausschalten
kann (vgl. BGHZ 1, 218, 221; Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 592
Rdn. 42). Der Prozessgegner wird deshalb dem geltend gemachten Anspruch häufiger
widersprechen, als wenn dieser auf unmittelbar den die Klage begründenden
Anspruch dokumentierende Urkunden gestützt wird. Das hätte zur Folge, dass das
Verfahren nach Erlass eines Vorbehaltsurteils in das Nachverfahren übergeht. Von
einer generell erhöhten Erfolgswahrscheinlichkeit der auf eine solche
Niederschrift gestützten Klage im Urkundenprozess, welche - wie dargelegt - die
innere Rechtfertigung für die Verkürzung der Verteidigungsrechte des Beklagten
im Urkundenprozess darstellt, könnte danach keine Rede sein. Die Zulassung eines
in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Gutachtens
würde vielmehr zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten, verfassungsrechtlich
bedenklichen Verkürzung des rechtlichen Gehörs des Prozessgegners führen.
Dagegen kann, anders als das Berufungsgericht meint, nicht eingewandt werden,
dass die Beklagte am selbständigen Beweisverfahren beteiligt war. Auch im
selbständigen Beweisverfahren sind weder die Beteiligung der Parteien noch ihre
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen des Gerichts in gleicher Weise
wie im ordentlichen Verfahren gewährleistet. Insbesondere hat der Prozessgegner
in diesem Verfahren wie im Urkundenprozess keinen Anspruch auf mündliche
Anhörung des Sachverständigen. Unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass eine
Einigung zu erwarten ist, steht eine mündliche Erörterung gemäß § 492 Abs. 3 ZPO
lediglich im Ermessen des Gerichts. Im Übrigen erfolgt die Verwertung des
Gutachtens im nachfolgenden Prozess - wie sich aus § 493 Abs. 1 ZPO ergibt -
grundsätzlich nicht im Wege des Urkundsbeweises, sondern wie nach einer
Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht (Musielak/Huber ZPO, 5. Aufl. § 493 Rdn.
4; Zöller/Herget ZPO, 26. Aufl. § 493 Rdn. 1).
III.
1. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine
weiteren Feststellungen zur Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess
erforderlich sind, hat der Senat selbst in der Sache entschieden (§ 563 Abs. 3
ZPO) und unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage als
im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen, soweit sie nicht bereits vom
Landgericht als unbegründet abgewiesen worden war. Die Zurückverweisung zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO) kam nicht in Betracht, da die Parteien in den Tatsacheninstanzen bereits
über die Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess gestritten haben.
2. Auch eine Abweisung der Klage als unbegründet gemäß § 597 Abs. 1 ZPO kam
nicht in Betracht. Der Kläger hat schlüssig eine Bürgenhaftung der Beklagten für
Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschusses im Hinblick auf die behaupteten
Mängel am Sondereigentum, soweit solche Mängel bei der Abnahme gerügt worden
sind, und am Gemeinschaftseigentum, insoweit allerdings nur hinsichtlich des in
der Eigentümergemeinschaft auf ihn entfallenden Kostenanteils, vorgetragen.
a) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert jeden Anspruch des Auftraggebers auf
Rückgewähr ohne Beschränkung auf bestimmte Ansprüche (Senat BGHZ 162, 378, 381;
Senatsurteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 394/01, NJW-RR 2003, 452, 453) und
damit auch den Kostenvorschussanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a.F. (§ 637 Abs. 3
BGB n.F.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2002 - VII ZR 178/01, WM 2002, 1506,
1507; Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06, WM 2007, 1089, 1093 Tz. 52 und
56).
Dies gilt grundsätzlich auch für Ansprüche aufgrund von Mängeln am
Gemeinschaftseigentum. Hier hat jeder Erwerber einen eigenen Anspruch auf
mangelfreie Herstellung auch des Gemeinschaftseigentums, den er ohne Mitwirkung
der Gemeinschaft geltend machen kann. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
kann er bezüglich Mängeln am Gemeinschaftseigentum einen Kostenvorschussanspruch
in vollem Umfang geltend machen (BGHZ 68, 372, 376 f.; 74, 258, 262; BGH, Urteil
vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, WM 1985, 664 ff.; Urteil vom 10. März 1988
- VII ZR 171/87, WM 1988, 948; Urteil vom 19. Dezember 1996 - VII ZR 233/95, WM
1997, 1065, 1066; Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 130/03, NJW-RR 2004, 949,
950; Urteil vom 21. Juli 2005 - VII ZR 304/03, WM 2005, 2150 f.; Urteile vom 12.
April 2007 - VII ZR 50/06, WM 2007, 1089, 1093 Tz. 55 und VII ZR 236/05, WM
2007, 1084, 1085 Tz. 18).
Dieser Anspruch wird dem Grunde nach vom Sicherungsumfang einer Bürgschaft gemäß
§ 7 MaBV umfasst (Senatsurteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, WM 2002,
2411, 2412; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06, WM 2007, 1089, 1093
Tz 56 ff.). Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers aus der Bürgschaft
hinsichtlich der Mängel am Gemeinschaftseigentum allerdings auf den Kostenanteil
beschränkt, für den er gegenüber der Gemeinschaft nach Ausfall des Verkäufers
für Aufwendungen der Instandsetzung und Instandhaltung einzustehen hat (BGH,
Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06, WM 2007, 1089, 1094 Tz. 61 ff.).
b) Einem solchen Anspruch steht entgegen der Auffassung der Revision nicht die
vorbehaltlose Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Kläger entgegen. Nach
den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nur
das Sondereigentum abgenommen. An einem Termin zur Abnahme des
Gemeinschaftseigentums hat er nicht teilgenommen, weil er, wie er mit Schreiben
vom 19. September 2001 mitgeteilt hat, die Abnahme ohnehin verweigern würde.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Wohnkomplex sei nicht vollständig
von der Insolvenzschuldnerin erstellt worden. Darauf kommt es nicht an, weil
sich die Insolvenzschuldnerin in § 3 des Kauf- und Bauträgervertrages vom 25.
Oktober 2000 zur Errichtung der gesamten Anlage verpflichtet hat, ohne auf die
Mitwirkung eines weiteren Bauträgers hinzuweisen. Auf diese Verpflichtung
bezieht sich die Bürgschaftserklärung der Beklagten.
c) Mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs
kommt eine vollständige oder teilweise Abweisung der Klage als unbegründet nicht
in Betracht.