|














































| |
BGB-Innengesellschaft: Verluste
ausgleichsfähig?
BUNDESFINANZHOF
Az.: VIII R 45/98
Urteil vom 10. Juli 2001
Vorinstanz: FG München
Leitsatz:
Verluste des nicht nach außen auftretenden Gesellschafters einer
BGB-Innengesellschaft, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben, sind
nicht ausgleichsfähig, sondern nur nach § 15a EStG verrechenbar. Das gilt auch
dann, wenn sich der Gesellschafter gegenüber dem tätigen Gesellschafter zum
Verlustausgleich verpflichtet hat.
Norm:
§ 15a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), die beigeladene L
und PS schlossen 1991 einen "Vertrag über die Errichtung einer
Innengesellschaft". Nach diesem Vertrag war L verpflichtet, den Betrieb einer
Fotomodellagentur aufzunehmen. Dazu stellte ihr PS als Startkapital ein
unverzinsliches Darlehen in Höhe von 300 000 DM zur Verfügung. Zur Rückzahlung
des Darlehens war sie nur verpflichtet, "soweit dies aus dem Gewinn der Agentur
möglich ist". L meldete die Agentur zum 21. Juli 1991 unter ihrem Namen als
selbständiges Gewerbe an.
Im Innenverhältnis zu ihren Mitgesellschaftern stand L die alleinige
Geschäftsführung zu; sie durfte jedoch eine Reihe von Geschäften (wie die
Einstellung von Arbeitnehmern, den Abschluss und die Kündigung von
Dauerschuldverhältnissen, die Aufnahme von Rechtsbeziehungen zu anderen
Agenturen und Kunden, den Erwerb von Wirtschaftsgütern im Wert von mehr als
500 DM etc.) nur mit Zustimmung des Klägers oder des Klägers und PS vornehmen.
Außerdem standen dem Kläger und PS die Informations- und Kontrollrechte nach
§ 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu.
Für ihre Tätigkeit durfte L monatlich als nichtrückzahlbaren Vorschuss auf ihre
Gewinnbeteiligung von 50 v.H. jeweils 5 000 DM netto entnehmen. Soweit sie ihren
Verpflichtungen nachkam, war sie im Innenverhältnis von der Haftung und von der
Teilnahme am Verlust der Agentur freigestellt; den Verlust trugen der Kläger zu
einem Drittel, PS zu zwei Drittel. Am Gewinn war PS nicht, der Kläger zu 50 v.H.
beteiligt. Dieser Verteilungsschlüssel sollte auch für den Fall der
Auseinandersetzung der Gesellschaft gelten.
Die Agentur erwirtschaftete im Streitjahr 1991 einen Verlust in Höhe von
80.052 DM. Der Betrieb wurde 1992 endgültig eingestellt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verteilte den Verlust
des Streitjahres auf L mit 21 276 DM und auf den Kläger mit 58 776 DM. Er ging
dabei von einer BGB-Innengesellschaft zwischen dem Kläger und L aus; PS sah er
nicht als Mitunternehmer an. Dementsprechend erließ er diesem gegenüber einen
negativen Feststellungsbescheid; der Bescheid wurde bestandskräftig. Die
Verlustanteile für L und den Kläger stellte er nach § 15a Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) als lediglich verrechenbar fest.
Einspruch und Klage blieben erfolglos; das Urteil der Vorinstanz --Finanzgericht
(FG) München vom 22. April 1998 1 K 84/96-- ist in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 1998, 1262 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts (§ 15a Abs. 5
Nr. 2 EStG).
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den
Gewinnfeststellungsbescheid 1991 vom 4. Dezember 1995 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 1995 mit der Maßgabe abzuändern, dass der
Verlustanteil des Klägers in Höhe von 58 776 DM als unbeschränkt ausgleichs- und
abzugsfähig festgestellt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Feststellung
des verrechenbaren Verlustes des Klägers nach § 15a Abs. 4 EStG. Damit ist
bestandskräftig festgestellt, dass der Kläger als Mitunternehmer des Betriebs
der zwischen ihm und L bestehenden Innengesellschaft anzusehen ist (§ 15 Abs. 1
Nr. 2 EStG). Bestandskräftig festgestellt ist damit auch die Höhe des dem Kläger
zuzurechnenden Anteils am Verlust der Innengesellschaft.
2. Der Verlustanteil ist lediglich verrechenbar i.S. von § 15a Abs. 4 EStG.
a) Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der Anteil eines Kommanditisten am Verlust
der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus
anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden,
soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
Ein hiernach nicht berücksichtigungsfähiger, sog. verrechenbarer Verlust (§ 15a
Abs. 4 Satz 1 EStG) mindert jedoch gemäß § 15a Abs. 2 EStG die Gewinne, die dem
Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG
zuzurechnen sind.
Diese Grundsätze gelten sinngemäß für die Gesellschafter einer stillen
Gesellschaft i.S. von § 230 des Handelsgesetzbuchs (HGB), bei der die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (§ 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG). Sie
gelten auch sinngemäß für Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des BGB
(BGB-Gesellschaft), bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist,
soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden im Zusammenhang mit
dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des
Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist (§ 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die von L --im
Innenverhältnis mit Wirkung für alle Gesellschafter-- betriebene
Innengesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft. Eine BGB-Innengesellschaft ist auch
die atypisch stille Gesellschaft (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--
vom 26. November 1996 VIII R 42/94, BFHE 182, 101, BStBl II 1998, 328; Karsten
Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 1837 ff., m.w.N.); sie ist aber nach
§ 230 HGB nicht nur durch die Merkmale einer Innengesellschaft, sondern auch
dadurch gekennzeichnet, dass der stille Gesellschafter am Handelsgewerbe des
Geschäftsinhabers beteiligt ist und die Einlage des stillen Gesellschafters
keiner gesamthänderischen Bindung unterliegt, sondern in das Vermögen des
Geschäftsinhabers zu leisten ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 13. Mai 1998
VIII R 81/96, BFH/NV 1999, 355).
b) Die zwischen dem Kläger und L bestehende Innengesellschaft erfüllt die
Merkmale einer atypisch stillen Gesellschaft nicht. Sie ist dieser auch nicht
gleichzusetzen.
aa) § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass eine stille Gesellschaft i.S. von
§ 230 HGB vorliegt. Das muss nicht notwendig bedeuten, dass der Geschäftsinhaber
ein Grundhandelsgewerbe i.S. von § 1 Abs. 2 HGB oder ein im Handelsregister
eingetragenes Gewerbe i.S. von § 2 HGB betreiben muss; § 230 HGB ist zumindest
entsprechend auch auf den Fall anzuwenden, dass sich jemand an einem sonstigen
kaufmännischen Unternehmen still beteiligt (herrschende Meinung, vgl. Karsten
Schmidt, a.a.O., S. 1841, m.w.N.; Zutt in Großkommentar zum Handelsgesetzbuch,
4. Aufl., § 230 Rz. 35, 36). Die von L betriebene Agentur ist ein solches
kaufmännisches Unternehmen.
bb) Eine der stillen Gesellschaft i.S. von § 230 HGB vergleichbare andere stille
Gesellschaft liegt hier aber deshalb nicht vor, weil es an einer Einlage des
Klägers "in das Vermögen" der Geschäftsinhaberin L fehlt.
Was unter einer Einlage des stillen Gesellschafters zu verstehen ist, ist
streitig. Der Einlagebegriff kann --in einem weiten Sinne verstanden-- alle
möglichen Leistungen umfassen, die Beiträge i.S. von § 705 BGB sein können; er
kann aber auch einschränkend in dem Sinne verstanden werden, dass nur
Vermögensgegenstände eingelegt werden können, die den bilanziellen
Unternehmenswert mehren (zum Streitstand vgl. u.a. Karsten Schmidt, a.a.O.,
S. 572, 1844; Paulick/Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 5. Aufl., § 6
I. 1., II. 1.). Für den Anwendungsbereich des § 15a EStG kann die Frage offen
bleiben. Die Bestimmung setzt u.a. voraus, dass sich die Einlage im Kapitalkonto
des beschränkt haftenden Gesellschafters niederschlägt. Eine solche Einlage
liegt hier nicht vor. Der Kläger hat allenfalls Dienstleistungen erbracht.
Dienstleistungen sind jedoch als solche nicht zur Einlage geeignet (vgl. u.a.
Karsten Schmidt, a.a.O., S. 569, 574, 1843; von Gerkan in Röhricht/ von Westphalen,
Handelsgesetzbuch 1998, § 230 Rn. 32; Paulick/ Blaurock, a.a.O., § 6 Rz. 268,
m.w.N.; Kühn in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 2, § 16 StG Rdnr. 11
m.Fn. 31; Zacharias/Hebig/Rinnewitz, Die atypisch stille Gesellschaft, S. 67).
Soll die Einlage in der Form der Dienstleistung erbracht werden, muss für sie
ein Entgelt vereinbart sein. Daran fehlt es hier.
c) Die beschränkte Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit der Verlustanteile des
Klägers ergibt sich im Streitfall aus § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG.
aa) Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18. August 1992
VIII R 32/91 (Der Betrieb --DB-- 1993, 617) darauf hingewiesen, dass § 15a EStG
auch bei BGB-Innengesellschaften zu beachten sei. Das entspricht der
herrschenden Meinung (FG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 1996 16 K 5456/91 F,
EFG 1997, 340; FG München, Urteil in EFG 1998, 1262; Schmidt,
Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 15a Rz. 201; derselbe in Handelsbilanzen und
Steuerbilanzen, Festschrift für Beisse (1997), S. 451, 457 ff.; Kempermann,
Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 248, 251; von Beckerath in Kirchhof/Söhn,
Einkommensteuergesetz, § 15a Rdnr. F 17 und F 104, sowie zum Streitstand Rdnr. F 34 ff.,
F 13 ff.) und der Absicht des Gesetzgebers, die für Kommanditgesellschaften
geltenden Ausgleichsbeschränkungen auch auf BGB-Gesellschaften auszudehnen, um
ein missbräuchliches Ausweichen auf diese Gesellschaften als Abschreibungsmodell
zu verhindern (BTDrucks 8/3648, S. 17). Nach dem Grundgedanken des § 15a EStG
sollen Verluste nicht ausgeglichen werden, die keine gegenwärtige
wirtschaftliche Belastung darstellen, weil sie weder zum Verlust von Kapital
führen noch im Hinblick auf eine Haftung von Bedeutung sind. Das gilt für alle (Mit-)Unternehmer,
die einer beschränkten oder --wie bei einer Innengesellschaft-- keiner (Außen-)Haftung
gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft (des tätigen Gesellschafters)
unterliegen. Dementsprechend bezieht § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG mit der atypisch
stillen Gesellschaft auch eine Innengesellschaft in den Anwendungsbereich der
Vorschrift ein, bei der für den stillen Gesellschafter eine Außenhaftung nicht
begründet wird. Diese führt lediglich zu einer weiteren --über die
Berücksichtigung des Verlustes der Einlage hinausgehende--
Verlustausgleichsmöglichkeit (vgl. --für den Kommanditisten-- § 15a Abs. 1
Sätze 2 und 3 EStG und --für den Gesellschafter einer GbR-- BFH-Urteile vom
17. Dezember 1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490, unter II. der
Gründe, und vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492,
unter III. der Gründe).
bb) Die Anwendung des § 15a EStG auf Innengesellschaften hat nach dessen Abs. 5
i.V.m. Abs. 1 Satz 1 zunächst zur Folge, dass Verluste des Gesellschafters im
Verlustentstehungsjahr nur ausgleichs- oder abzugsfähig sind, soweit dieser eine
Einlage in das Gesellschaftsvermögen geleistet hat und das dadurch entstehende
positive Kapitalkonto durch die Verluste aufgezehrt worden ist (zur Bedeutung
der "geleisteten" Einlage vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 1996 VIII B 44/96,
BFHE 182, 26, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1997, 240).
Diese Möglichkeit des Verlustausgleichs bzw. Verlustabzugs entfällt im
Streitfall. Der Kläger hat keine Einlage geleistet.
cc) Die Verlustanteile sind auch nicht deshalb ausgleichs- oder abzugsfähig,
weil sich der Kläger gegenüber der Mitgesellschafterin L verpflichtet hatte,
zusammen mit PS die Verluste des Unternehmens zu übernehmen. Der erkennende
Senat hat bereits in seinem Urteil in DB 1993, 617 darauf hingewiesen, dass ein
über den Verlust der Einlage hinausgehender erweiterter Verlustausgleich nach
der in § 15a EStG getroffenen Regelung davon abhänge, ob der Gesellschafter nach
außen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft hafte. Er hält an dieser
Auffassung fest.
aaa) Der BFH hat sich zur Möglichkeit des Verlustausgleichs oder Verlustabzugs
bei interner Ausgleichsverpflichtung gegenüber Mitgesellschaftern bisher nur in
dem erwähnten Urteil und auch hier nur kurz mit dem Hinweis geäußert, dass eine
BGB-Innengesellschaft nicht anders behandelt werden könne als eine atypisch
stille Gesellschaft. Für die KG (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 13. November 1997
IV B 119/96, BFHE 184, 509, BStBl II 1998, 209, und Urteil vom 14. Dezember 1999
IX R 7/95, BFHE 190, 432, BStBl II 2000, 265, m.w.N.) und die atypisch stille
Gesellschaft (Urteile vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II
1996, 226; vom 16. Dezember 1997 VIII R 76/93, BFH/NV 1998, 576; vom 7. Oktober
1997 VIII R 22/94, BFH/NV 1998, 823) entspricht es der inzwischen ständigen
Rechtsprechung des BFH, dass die Verpflichtung des Kommanditisten bzw. stillen
Gesellschafters, Verluste der Mitgesellschafter durch weitere Einlagen
abzudecken oder anderweitig auszugleichen, die Verluste nicht ausgleichs- oder
abzugsfähig macht. Für beschränkt haftende Gesellschafter von
BGB-Außengesellschaften mit interner Nachschussverpflichtung nimmt dies auch der
IX. Senat des BFH an (BFH-Urteil in BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492, unter
III. a.E. der Gründe, und dazu Söffing, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993,
1541, 1546). Zum selben Ergebnis kamen die Vorentscheidung (EFG 1998, 1262) über
eine analoge Anwendung des § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG und das FG Düsseldorf mit der
Begründung, dass bei einer geheim gehaltenen Innengesellschaft eine
Inanspruchnahme des nach außen nicht auftretenden Gesellschafters
unwahrscheinlich i.S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 zweite Alternative EStG sei (EFG
1997, 340; Revision durch BFH-Beschluss vom 15. Januar 1998 IV R 83/96, nicht
veröffentlicht --NV--, nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des
Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- als unbegründet zurückgewiesen, vgl. dazu
Kempermann, FR 1998, 248, 252).
Im Schrifttum sind die Ansichten geteilt. Es wird die Meinung vertreten, dass
die Möglichkeit zum Verlustausgleich und Verlustabzug durch die Verpflichtung
des nach außen nicht auftretenden Gesellschafters zu Ausgleichszahlungen im
Innenverhältnis zu den Mitgesellschaftern erweitert werden könne (vgl. --für
beschränkt haftende Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft mit interner
Ausgleichsverpflichtung-- u.a. Schmidt, a.a.O., § 15a Rz. 198, 201; derselbe in
Festschrift für Beisse, S. 451 ff., 458; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, a.a.O.,
§ 15a Rdnr. F 17, und zum Streitstand Rdnr. F 13 ff.; ebenso --speziell für
Innengesellschaften-- Kempermann, FR 1998, 248, 251); die Vertreter dieser
Ansicht sehen sich durch ein Urteil des IX. Senats des BFH (vom 25. Juli 1995
IX R 61/93, BFHE 179, 28, BStBl II 1996, 128) bestätigt, das den erweiterten
Verlustausgleich auch Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft zubilligt, die sich
verpflichtet haben, bürgende Mitgesellschafter von der Inanspruchnahme aus den
übernommenen Bürgschaften freizustellen. Demgegenüber sieht die Gegenmeinung als
Grundbedingung für die von § 15a Abs. 5 EStG vorausgesetzte Vergleichbarkeit des
(Mit-)Unternehmers mit einem Kommanditisten dessen beschränkte Haftung im
Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern an; das schließt die Annahme aus,
dass eine Haftung im Innenverhältnis gegenüber Mitgesellschaftern oder eine
Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft vor deren Erfüllung zu ausgleichs-
oder abzugsfähigen Verlusten führen kann (vgl. u.a. Blümich/Stuhrmann,
Einkommensteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, § 15a EStG
Rz. 125, 126; Bitz in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht,
15. Aufl., § 15a EStG Rz. 43; Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 15a Rz. 329).
bbb) Der Senat hält die zuletzt genannte Meinung für die zutreffende. Dies
ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortsinn als auch aus
dem systematischen Aufbau und dem Zweck der Vorschrift.
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die in § 15a Abs. 1 EStG unter dem
Gesichtspunkt der Missbrauchsbekämpfung nach Einlagen und beschränkter
Außenhaftung differenzierende Regelung im Rahmen des § 15a Abs. 5 EStG
fortgeschrieben werden sollte (BTDrucks 8/3648 S. 16 ff. und 8/4157 S. 1 ff.,
4 f.; BRDrucks 511/79 S. 16 ff.). Nach dem Plan des Gesetzgebers soll die
Ausgleichsfähigkeit von Verlusten eines beschränkt haftenden (Mit-)Unternehmers
auf die am jeweiligen Bilanzstichtag des Jahres der Verlustentstehung geleistete
Einlage und den an diesem Tag bestehenden Umfang der Außenhaftung begrenzt sein
(vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, unter III. 6. b
der Gründe; Beschluss in BFHE 184, 509, BStBl II 1998, 109).
Dieser Plan kommt im Gesetz auch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die im
Einleitungssatz des § 15a Abs. 5 EStG geforderte "Haftung des Unternehmers"
meint Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, nicht interne
Ausgleichspflicht unter den Gesellschaftern. Die Haftung muss "der eines
Kommanditisten vergleichbar" sein. Das ist sie nur --wie sich bereits aus der
Verweisung in § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG auf § 171 Abs. 1 HGB ergibt-- als
Außenhaftung des Gesellschafters (zu dieser näher Karsten Schmidt, a.a.O.,
S. 1548 ff., 1555 f., und zur Anknüpfung in § 15a EStG an die Außenhaftung die
o.g. Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit interner Ausgleichs- und
Nachschusspflichten beim Kommanditisten und atypisch stillen Gesellschafter,
sowie die weiteren Nachweise bei Schmidt, a.a.O., § 15a Rz. 128, 198; zu den
rechtssystematischen und verfassungsrechtlichen Folgen dieser Anknüpfung
Lüdemann, Verluste bei beschränkter Haftung, 1998, S. 279 f.). In diesem Sinne
ist deshalb auch die Haftung des BGB-Gesellschafters und die in § 15a Abs. 5
Nr. 2 EStG genannte "Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden im
Zusammenhang mit dem Betrieb" zu verstehen (BFH-Urteile in BFHE 170, 497, BStBl
II 1994, 492, unter III. 1. der Gründe, und in BFHE 170, 506, BStBl II 1994,
490, unter II. 1. der Gründe; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 15a Rdnr. F 17
a.E., F 90; Jakob in Herausforderungen - Steuerberatung im Spannungsfeld der
Teilrechtsordnungen, Festgabe für Günther Felix zum 60. Geburtstag, 1989,
S. 111, 141). Dem entspricht der Aufbau des Gesetzes. Das Risiko des Verlustes
der geleisteten Einlage wird durch die Verweisung auf § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
erfasst, die nach Maßgabe des vertraglichen Haftungsausschlusses noch
berücksichtigungsfähige Haftung (BFH-Urteil in BFHE 170, 506, BStBl II 1994,
490, unter II. 3. der Gründe) tritt an die Stelle der für den Kommanditisten in
§ 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG geregelten Außenhaftung.
Diese Beurteilung entspricht auch dem Zweck des § 15a EStG. Die Vorschrift geht
zwar von dem Gedanken aus, dass Verlustanteile nur dann ausgleichsfähig sind,
wenn sie vom (Mit-)Unternehmer wirtschaftlich auch tatsächlich getragen werden
(vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFHE 182, 26, DStRE 1997, 240, unter II. 4. e bb
der Gründe, m.w.N.); unter dem Gesichtspunkt der (endgültigen) wirtschaftlichen
Belastung des Gesellschafters ist es deshalb gleichgültig, ob seine
Zahlungspflicht auf seiner Außenhaftung oder auf einer diese ergänzenden oder
ersetzenden Innenhaftung beruht. Erkennbares Ziel der Bestimmung ist aber auch,
dass die zum Verlustausgleich bzw. -abzug berechtigende Vermögensminderung am
Bilanzstichtag hinreichend objektivierbar sein muss. Wie sich aus den
Gesetzesmaterialien ergibt (BTDrucks 8/3648, S. 16 f.; BTDrucks 8/4157, S. 3),
hat der Gesetzgeber sich bei der Regelung des § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG
von zwei Erwägungen leiten lassen: Zum einen wollte er missbräuchliche
Gestaltungen vermeiden und zum anderen den erweiterten Verlustausgleich im
Interesse einer wirksamen und praktikablen Regelung auf leicht nachprüfbare
Haftungsfälle beschränken. Aus diesem Grund kann der erweiterte Verlustausgleich
bei einem Kommanditisten nicht auf andere Haftungstatbestände als denjenigen des
§ 171 Abs. 1 HGB erstreckt werden (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 190, 432,
BStBl II 2000, 265) und ist bei einem atypisch stillen Gesellschafter der
erweiterte Verlustausgleich ganz ausgeschlossen (BFH-Urteil in BFHE 179, 368,
BStBl II 1996, 226, unter III. 2. der Gründe). Eine entsprechende Beschränkung
wird bei einem BGB-Gesellschafter dadurch erreicht, dass § 15a Abs. 5 EStG den
erweiterten Verlustausgleich an die Gesellschafter-Außenhaftung knüpft. Bei
dieser haftet jeder Gesellschafter kraft Gesetzes für die Gesellschaftsschulden
mit seinem gesamten Vermögen, soweit er nicht durch eine individuelle Abrede mit
dem Vertragspartner der Gesellschaft eine Haftungsbeschränkung vereinbart hat
(Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. September 1999 II ZR 371/98, DStR
1999, 1704 mit Anmerkung Goette). Die gesetzliche Haftung ist leicht nachprüfbar
und das FA kann für den Regelfall auch davon ausgehen, dass der Gesellschafter
aus ihr in Anspruch genommen wird (vgl. --zu § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG--
BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164,
und --zu § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG-- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
--BMF-- vom 30. Juni 1994 IV B 3 -S 2253b- 12/94, BStBl I 1994, 355).
Missbräuchliche Gestaltungen und Unsicherheiten in der Beurteilung des
Haftungstatbestandes sind damit ausgeschlossen.
Das gilt in vergleichbarer Weise auch für den vom IX. Senat des BFH
befürworteten Verlustausgleich bzw. -abzug bei einer Erweiterung der
--gesellschaftsvertraglich zunächst eingeschränkten-- Außenhaftung durch
schuldrechtliche Vereinbarungen eines Gesellschafters mit einem
Gesellschaftsgläubiger für Schulden der Gesellschaft (vgl. insbesondere
BFH-Urteil in BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490, unter II. der Gründe); denn bei
einer Vereinbarung mit einem fremden Dritten ist anzunehmen, dass dieser seine
Rechte auch geltend machen wird. Das gilt jedoch nicht ohne weiteres auch bei
gesellschaftsvertraglich oder schuldrechtlich begründeten Ausgleichsansprüchen
unter Mitgesellschaftern. Solche Ansprüche und ihre Realisierung sind dem Grunde
nach schwer nachprüfbar und der Höhe nach unsicher. Die Rechtsprechung hat
deshalb in diesem Zusammenhang bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der
Vorschrift des § 15a EStG auch die Überlegung zugrunde liegt, dass Zahlungen zur
Erfüllung solcher Ansprüche erst im Veranlagungszeitraum der tatsächlichen
wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind (vgl.
u.a. BFH-Beschluss in BFHE 182, 26, DStRE 1997, 240, unter II. 4. e bb der
Gründe, m.w.N.; Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 75/93, BFHE 180, 387, BStBl II 1996,
474, und Beschluss in BFHE 184, 509, BStBl II 1998, 109). Das ist bei möglichen
künftigen Nachschuss-, Ausgleichs- oder Freistellungsverpflichtungen nicht
bereits im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung, sondern erst bei
Beendigung der Gesellschaft der Fall (BFH-Beschluss vom 8. Mai 1995
III B 113/94, BFH/NV 1995, 971, und Urteile in BFHE 179, 368, BStBl II 1996,
226, unter III. 7. der Gründe, sowie vom 11. November 1997 VIII R 39/94, BFH/NV
1998, 1078 a.E.). Denn erst in diesem Zeitpunkt stellt sich heraus, ob und
inwieweit der Gesellschafter --ggf. nach der gebotenen Verrechnung mit
Veräußerungsgewinnen und Rückgriffs- oder sonstigen Forderungen im Rahmen der
Liquidation der Gesellschaft-- in Anspruch genommen wird und die dadurch
entstandene wirtschaftliche Belastung endgültig zu tragen hat.
ccc) Nach diesen Grundsätzen können die vom Kläger geltend gemachten Verluste im
Streitjahr noch nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Die
Außenhaftung des Gesellschafters war "durch Vertrag ausgeschlossen" i.S. von
§ 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG. Dieses Tatbestandsmerkmal ist bei einem nicht nach
außen auftretenden Gesellschafter einer BGB-Innengesellschaft stets erfüllt. Der
nicht haftende steht einem beschränkt haftenden Gesellschafter gleich. Da dieser
eine Einlage nicht geleistet hat, kommt ein Verlustausgleich im Jahr der
Verlustentstehung allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Gesellschafter auf
schuldrechtlicher Grundlage gegenüber den Gesellschaftsgläubigern verpflichtet
hat, für die Gesellschaftsschulden persönlich aufzukommen (BFH-Urteil in BFHE
170, 506, BStBl II 1994, 490). Auch dieser Fall liegt hier nicht vor. Das FG hat
deshalb die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
3. Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat nicht von dem --zur
sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung ergangenen-- Urteil des IX. Senats des BFH in BFHE 179, 28, BStBl II
1996, 128 ab.
Das Urteil betraf eine Außengesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter
auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt war, sich einzelne Gesellschafter aber
für die Gesellschaftsschulden verbürgt und andere Gesellschafter sich durch
"Freistellungserklärungen" verpflichtet hatten, die bürgenden Gesellschafter
anteilig von der Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften
freizustellen. Es hat angenommen, dass die gesellschaftsvertragliche
Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis durch die Übernahme der internen
Freistellungsverpflichtungen gegenüber den nach außen haftenden Gesellschaftern
aufgehoben werde und deshalb § 15a EStG insoweit nicht anwendbar und der
Verlustanteil deshalb ausgleichs- bzw. abzugsfähig sei. Die Inanspruchnahme der
Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft sei nicht i.S. von § 15a Abs. 5
Nr. 2 EStG durch Vertrag ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass der
IX. Senat für eine gewerblich tätige BGB-Außengesellschaft nicht anders
entschieden hätte.
Gleichwohl weicht der erkennende Senat mit der vorliegenden Entscheidung von
diesem Urteil nicht ab (zur möglichen Divergenz der Rechtsprechung des IV. und
VIII. Senats zur Rechtsprechung des IX. Senats Schmidt, Festschrift für Beisse,
S. 451 ff.; Kempermann, FR 1998, 248). Bei einer reinen Innengesellschaft trifft
schon der Ausgangspunkt der Rechtsprechung des IX. Senats, dass die
Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft --im Gegensatz zu einem Kommanditisten--
grundsätzlich unbeschränkt haften (BFH-Urteile in BFHE 170, 506, BStBl II 1994,
490, unter II. der Gründe, und in BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492, unter III.
der Gründe) nicht zu; die nach außen nicht auftretenden Gesellschafter haften
nicht. Das fehlende Außenverhältnis hat zudem zur Folge, dass der Gläubiger
regelmäßig nicht weiß, dass er es mit einer Gesellschaft zu tun hat. Anders als
bei einer Außengesellschaft bleiben ihm deshalb auch die Verhältnisse der nicht
haftenden Gesellschafter unbekannt, an die er sich ggf. zur Absicherung seiner
Ansprüche gegenüber dem tätigen Gesellschafter wenden könnte. Er kann sich
deshalb auch eventuelle Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche dieses
Gesellschafters nicht abtreten oder verpfänden lassen. Unter diesen Umständen
kann hier offen bleiben, ob der Auffassung des IX. Senats zuzustimmen ist, dass
die "Freistellungserklärungen" der Mitgesellschafter wegen der mit ihnen
verbundenen Außenwirkung (vgl. dazu u.a. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch,
60. Aufl., § 257 Rz. 1, 2) bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung einer
Außenhaftung auf schuldrechtlicher Grundlage gleichzustellen seien.
|