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Bildschirmarbeitsplatz –
Berufsunfähigkeit – Tippen der Tastatur
OLG Hamm
Az: 20 U 70/05
Urteil vom 10.05.2006
Vorinstanz: LG Münster – Az.:
15 O 546/04
In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2006 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.02.2005 verkündete Urteil der 15.
Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag Nr.
xxxx eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 603,32 € für die Zeit
vom 01.11.2002 bis längstens zum 30.08.2006 zu zahlen, fällig am 1. eines jeden
Monats, ferner Zinsen in Höhe von 5 % aus 1.809,96 € seit dem 29.01.2003 sowie 5
% Zinsen auf die danach fällig werdenden Raten ab dem jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin aus dem
Versicherungsvertrag mit der Nr. xxxx eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in
Höhe von 589,93 € seit dem 01.11.2002 bis längstens zum 30.08.2024, fällig am 1.
eines jeden Monats, zu zahlen, ferner 5 % Zinsen aus 1.769,79 € seit dem
29.01.2003 sowie 5 % Zinsen aus den ab Februar 2003 fällig werdenden Raten ab
dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin aus dem
Vertrag Nr. xxxx längstens bis zum 30.08.2006 und aus dem Vertrag Nr. xxxx
längstens bis zum 30.08.2024 von ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung
freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3 % der Klägerin und zu 97 % der
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in
Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat bei der Beklagten im Jahre 1990 zwei Lebensversicherungen mit
jeweils - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung genommen. Mit der vorliegenden
Klage begehrt sie Leistungen aus diesen Zusatzversicherungen für die Zeit ab
01.07.2002. Sie leidet an einer chronischen Polyarthritis (und damit
zusammenhängenden Erkrankungen). Sie war nach einer Refa-Ausbildung zuletzt
technische Angestellte bei einem Textilunternehmen und mit der
Arbeitsvorbereitung befasst; seit dem 24.06.2002 arbeitet sie nicht mehr.
Unter dem 05.09.2002 beantragte sie BUZ-Leistungen. Die Beklagte erklärte mit
Schreiben vom 29.01.2003 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich
der gesamten Verträge, da die Klägerin bei Antragstellung Schulter-Arm- und
Gelenkbeschwerden verschwiegen habe. Am Ende des Schreibens, auf welches wegen
der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 44 f. d.A.), heißt es:
"Wenn Sie meinen, daß Ihnen Versicherungsleistungen zustehen und die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und die Lebensversicherungen
weitergeführt werden müssen, können Sie diesen Anspruch nur innerhalb von sechs
Monaten nach Empfang dieses Briefes gerichtlich geltend machen. Wird dieses
Recht nicht genutzt, erlischt der Anspruch allein schon wegen des Fristablaufs
(§ 12, Absatz 3 VVG)."
Die Klägerin erhob daraufhin in dem vorangegangen Rechtsstreit 15 O 356/03 LG
Münster (= 20 U 3/04 OLG Hamm) Klage auf Feststellung, dass die Verträge
fortbestehen. Außerdem kündigte sie einen Antrag zu 3 an auf Feststellung, "dass
der Klägerin aus den [...] genannten Versicherungen Leistungen zustehen"; sie
trug dazu aber - auch nach Hinweis der Klageerwiderung - im Tatsächlichen nichts
vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nahm die Klägerin - nach
Erörterung "insbesondere im Hinblick auf die Fassung der Klageanträge [...]" (so
das Protokoll) - den Antrag zu 3 zurück.
Durch das in dem Vorprozess ergangene Senatsurteil vom 23.04.2004 steht
rechtskräftig fest, dass die Verträge fortbestehen.
Die Klägerin begehrte mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2004 erneut Leistungen. Die
Beklagte berief sich nunmehr auf Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG.
Die Klägerin hat behauptet, ab 01.07.2002 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein.
Das Landgericht hat sich der Auffassung der Beklagten zu § 12 Abs. 3 VVG
angeschlossen und die Klage deshalb abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der
Begründung und des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Wegen der -
unstreitigen (S. 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.09.2005 = Bl. 178) -
Beschreibung ihrer letzten Tätigkeit wird auf ihren Schriftsatz vom 08.08.2005 (Bl.
157 ff.) verwiesen. Die Klägerin hat dazu vor dem Senat ergänzend erklärt, dass
ihre Tätigkeit am PC durch ständigen Gebrauch der Tastatur gekennzeichnet
gewesen sei - zur Eingabe von Zahlen und kurzen Texten, zur Vornahme von
Berechnungen sowie zum häufigen Wechsel in verschiedene Programme und Dateien.
Zwar habe sie nicht - wie eine reine Schreibkraft - ununterbrochen "getippt";
jegliche Tätigkeit sei aber mit der Benutzung der Tastatur verbunden gewesen; es
habe keine Phasen gegeben, während welcher sie im Wesentlichen am Bildschirm
hätte lesen und die Tastatur nur vereinzelt hätte benutzen müssen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil. Sie bestreitet, dass die Tätigkeit der
Klägerin am PC zu mehr als 50 % Zeitanteil aus der Betätigung der Tastatur
bestanden habe. Wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter
behauptet hat, soll es bei entsprechender Gestaltung der Programme heute möglich
sein, die Tastatur überwiegend durch eine (Computer-) Maus zu ersetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf
die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Orthopäden Professor Dr. W
eingeholt (Hefter), auf welches Bezug genommen wird.
II.
Die Berufung ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf
BUZ-Leistungen ab 01.11.2002 nebst Verzugszinsen ab 29.01.2003.
1.
Die Klägerin ist seit 23.10.2002 zu mindestens 50 % berufsunfähig (§§ 1 Abs. 1,
2 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die BUZ, Bl. 77 d.A.).
a)
Dies steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. W, an
dessen Sachkunde und Erfahrung keine Zweifel bestehen, zur Überzeugung des
Senats fest.
aa)
Eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit ergibt sich dabei bereits
deshalb, weil die Klägerin seit - jedenfalls - 23.10.2002 zu der von ihr in
gesunden Tagen zuletzt verrichteten PC-Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist und
diese Tätigkeit unstreitig mehr als 50 % ihrer Gesamttätigkeit ausmachte.
Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, dessen Feststellungen
auch von der Beklagten nicht bestritten worden sind, ist die Klägerin zu einer
PC-Tätigkeit, welche eine Bedienung der Tastatur bedingt, gesundheitlich nicht
in der Lage. Der Sachverständige hat lediglich solche PC-Arbeiten für zumutbar
gehalten, welche im Wesentlichen das Lesen von Texten auf dem Bildschirm
beinhalten.
Die Klägerin hat vor dem Senat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass
ihre Tätigkeit am PC durch ständigen Gebrauch der Tastatur gekennzeichnet war;
jegliche Tätigkeit war mit der Benutzung der Tastatur verbunden; es gab keine
Phasen, während welcher sie im Wesentlichen am Bildschirm hätte lesen und die
Tastatur nur vereinzelt hätte benutzen müssen. Die Beklagte hat dies nicht
bestritten.
Hiernach ist die Klägerin zu der von ihr in gesunden Tagen zuletzt verrichteten
PC-Tätigkeit nicht mehr in der Lage.
Die Beklagte hat hierzu - wie ihr Prozessbevollmächtigter vor dem Senat
klargestellt hat - zum einen behauptet, die Tätigkeit der Klägerin am PC habe
nicht zu mehr als 50 % Zeitanteil aus Betätigung der Tastatur bestanden. Diese
Behauptung ist unerheblich. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist der
Klägerin nicht nur ein ununterbrochenes "Tippen" - wie bei einer reinen
Schreibkraft - gesundheitlich nicht mehr möglich, sondern auch eine
PC-Tätigkeit, welche immer wieder ein Benutzen der Tastatur bedingt und nicht im
Wesentlichen ein Lesen auf dem Bildschirm beinhaltet. Bei dieser Sachlage kommt
es nicht darauf an, welchen Zeitanteil das Betätigten der Tastatur tatsächlich
ausmacht, wenn man diesen mit der Stoppuhr sekundengenau (oder noch genauer)
ermittelt. Ein solches Aufsplitten der PC-Tätigkeit der Klägerin verbietet sich;
denn, wie vor dem Senat erörtert worden ist, macht diese Tätigkeit, so wie diese
sie in gesunden Tagen zuletzt verrichtet hat, ohne das Bedienen der Tastatur
keinen Sinn (vgl. nur BGH, VersR 2003, 631 - Automatenaufsteller).
Die Beklagte hat vor dem Senat zudem pauschal behauptet, es sei bei
entsprechender Gestaltung der Programme heute möglich, die Tastatur überwiegend
durch eine (Computer-) Maus zu ersetzen. Auch diese Behauptung ist, wie vor dem
Senat erörtert, unerheblich: Die Klägerin ist zu einer derartigen Gestaltung der
Programme unstreitig nicht in der Lage. Die bloße Möglichkeit einer Umgestaltung
der Programme aber ändert vorliegend nichts daran, dass die bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit der Klägerin vorliegt. Es obläge der Beklagten zumindest,
darzulegen und ggf. zu beweisen, dass entweder der Arbeitgeber der Klägerin zu
einer solchen Umprogrammierung bereit ist oder wie sonst (etwa durch
Finanzierung seitens der Beklagten) diese möglich sein soll; allenfalls dann
käme es in Betracht, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu verneinen. - Ob die
Klägerin gesundheitlich überhaupt zur ständigen Arbeit mit der Maus in der Lage
wäre, kann dahinstehen.
bb)
Es kommt hiernach nicht mehr darauf an, dass die Klägerin nach dem Gutachten des
Sachverständigen auch zu anderen Tätigkeiten - neben der PC-Tätigkeit - nur noch
eingeschränkt in der Lage ist.
b)
Dass die Klägerin bereits vor dem 23.10.2002 zu mehr als 50 % berufsunfähig
gewesen sei, hat sie, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert
worden ist, nicht bewiesen.
2.
Die Beklagte ist nicht leistungsfrei wegen Versäumens der Frist des § 12 Abs. 3
VVG. Denn die Frist ist wegen unrichtiger Belehrung nicht wirksam gesetzt
worden.
Dass der in dem Vorprozess verlesene Antrag - auf Feststellung des Fortbestehens
der Versicherungen - jedenfalls an sich (d.h. vorbehaltlich der Norm des § 242
BGB) ungeeignet gewesen wäre, eine Frist nach § 12 Abs. 3 VVG zu unterbrechen
(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Saarbrücken, r+s 2001, 518), braucht
daher nicht erörtert zu werden.
a)
Die Frist kann, wie sich aus § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG ergibt, nur gesetzt werden
in Bezug auf einen "erhobenen Anspruch", also einen Anspruch aus einem konkreten
Versicherungsfall, nicht in Bezug auf die Wirksamkeit einer Anfechtung oder
eines Rücktritts (vgl. OLG Saarbrücken, r+s 1993, 41; Senat, VersR 2002, 297).
Das Recht des Versicherungsnehmers, Anfechtung oder Rücktritt gerichtlich
überprüfen zu lassen, besteht uneingeschränkt.
Die von der Beklagten erteilte Belehrung ist hiernach falsch. Sie lautet:
"Wenn Sie meinen, daß Ihnen Versicherungsleistungen zustehen und die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und die Lebensversicherungen
weitergeführt werden müssen, können Sie diesen Anspruch nur innerhalb von sechs
Monaten nach Empfang dieses Briefes gerichtlich geltend machen. Wird dieses
Recht nicht genutzt, erlischt der Anspruch allein schon wegen des Fristablaufs
(§ 12, Absatz 3 VVG)."
Nach diesem Wortlaut wäre auch ein Anspruch auf Weiterführen der Versicherungen
binnen der Frist gerichtlich geltend zu machen. Die Worte "der Anspruch" im
letzten Satz beziehen sich auf die Worte "diesen Anspruch" im Halbsatz davor.
Diese wiederum beziehen sich auf die zwei im ersten Halbsatz erwähnten Dinge:
Versicherungsleistungen und das Weiterführen der Verträge.
b)
Dieser Fehler führt dazu, dass die Frist nicht in Gang gesetzt worden ist.
Dabei kann dahinstehen, ob eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG stets nur dann
wirksam ist, wenn sie in jeder Hinsicht korrekt ist (so die heute wohl
herrschende Meinung, vgl. Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 74
f. m.w.N.). Unschädlichkeit eines Fehlers kommt nämlich allenfalls dann in
Betracht, wenn feststeht, dass sich dieser Fehler nicht ausgewirkt haben kann
(so Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rn. 37a). Dies aber ist im
Streitfall nicht so. Denn die von der Beklagten verwandte Formulierung ("diesen
Anspruch") suggeriert, dass es einen einheitlichen Anspruch auf Leistungen und
Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses gebe und dass
dieser binnen der Frist gerichtlich geltend zu machen sei. Es kann, wie in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Vorprozess auch
unter dem Eindruck dieser Belehrung dazu entschieden hat, es bei der Verlesung
der Anträge auf Feststellung des Fortbestehens der Versicherungen bewenden zu
lassen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem obiter dictum des (oben bereits
zitierten) Senatsurteils vom 04.05.2001 (VersR 2002, 297 - dort unter Ziffer 1
am Ende). Auch nach diesem Urteil ist eine Belehrung unwirksam, wenn sie - wie
vorliegend - den Versicherungsnehmer von einer Unterbrechung der Frist
abgehalten haben kann. In dem seinerzeit zu entscheidenden Fall hatte der
Versicherungsnehmer die Frist des § 12 Abs. 3 VVG schlicht versäumt und keinen
Anspruch fristgerecht geltend gemacht. Dem Urteil kann nicht entnommen werden,
dass eine Belehrung stets nur dann unwirksam wäre, wenn sie die mit Versäumung
der Frist verbundenen Rechtsfolgen verharmlost. - Ob für die Wirksamkeit der
Belehrung nicht sogar insgesamt Fehlerfreiheit zu fordern ist, bedarf hier, wie
gesagt, keiner Entscheidung.
3.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der vereinbarten Bedingungen bestehen nach alledem
monatliche Rentenansprüche ab 01.11.2002, nicht schon ab 01.07.2002.
Die Höhe der monatlichen Zahlungen ist unstreitig; der Prozessbevollmächtigte
der Beklagten hat vor dem Senat den Betrag von 603,32 EUR (und nicht nur 603,30
EUR) aus dem Vertrag Nr. 1-26.315.421-3 nicht mehr bestritten.
Die soeben genannte BUZ-Versicherung endet am 01.09.2006. Eine Monatsrate für
September 2006 steht der Klägerin hiernach nicht zu. Solches ergibt sich auch
nicht aus § 7 Abs. 1 VVG.
Die weitere BUZ-Versicherung endet am 01.09.2024.
Soweit der Klägerin Rentenansprüche zustehen, hat sie zugleich einen Anspruch
auf Beitragsbefreiung.
4.
Ein Zinsanspruch - in der beantragten Höhe von 5 % - ergibt sich aus Verzug,
jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Ablehnungsschreibens vom 29.01.2003. Für einen
Zinsanspruch für die Zeit davor ist nichts dargetan.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der
Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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