Bildveröffentlichung – Zulässigkeit durch Presse
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
12/06
Urteil vom
19.06.2007
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 20. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Lebensgefährtin des Musikers H G. Die Beklagte verlegt die
Illustrierte "B". In deren Ausgabe Nr. 20 vom 6. Mai 2004 veröffentlichte sie
ohne Einwilligung der Klägerin u.a. zwei Fotos, die die Klägerin zusammen mit
ihrem Lebensgefährten in legerer Freizeitkleidung in Rom in einem Café und beim
Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen.
Auf dem Bild im Café blickt die Klägerin ihren Lebensgefährten an, während sie
gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. Die Aufnahme ist von außerhalb des Cafés
gefertigt worden, wie an unscharf im Vordergrund zu sehenden vorbeilaufenden
Passanten zu erkennen ist. Von ihrem Lebensgefährten ist nur ein Teil seines
Arms zu sehen. In der Bildnebenschrift heißt es: "DIE BLICKE DER LIEBE ...
Grönemeyer und seine Freundin S. zeigen sich öffentlich in einem römischen
Café".
Auf dem anderen Foto bummeln die Klägerin und ihr Lebensgefährte in einer
Fußgängerzone. Darunter heißt es:
"Herbert Grönemeyer
"Männer brauchen viel Zärtlichkeit" - das gilt auch für ihn
"Das Leben geht weiter", hat er im Radio gesagt, "man kann sich nicht immer
rumdrücken." Jetzt hat er das Zitat in einen neuen Frühling umgesetzt: Herbert
Grönemeyer, 48, Songpoet mit der Würgestimme, flaniert mit seiner Schweizer
Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod seiner Ehefrau und des Bruders 1998
hatte Grönemeyer nach London in die Isolation getrieben. Aber dann hat er sich
wohl an einen eigenen Text erinnert: "Der Mensch heißt Mensch, weil er sich
anlehnt und vertraut und weil er lacht, weil er lebt." Das Ergebnis ist auf
diesen Seiten zu besichtigen."
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen
erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe entsprechend § 1004 Abs.
1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, § 823 Abs. 1 BGB und Art. 1 Abs.
1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die
Veröffentlichung der Fotos habe die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild und
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Zwar sei der Lebensgefährte der Klägerin eine so genannte "absolute Person der
Zeitgeschichte", bei der Bildnisse des vertrauten Begleiters verbreitet werden
dürften, wenn beide zusammen in der Öffentlichkeit aufträten. Zudem hätten sich
beide nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit befunden, so dass nach der
Rechtsprechung ein Privatsphärenschutz nicht bestehe.
Nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) sei ein Unterlassungsanspruch aber zu
bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das
Grundgesetz nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entstehe. Der Text der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des EGMR dienten als
Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten.
Daher seien hier Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und
10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) ebenso wie die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts als (einfaches) Bundesrecht zu beachten und die
Rechtsprechung des EGMR bei der Abwägung kollidierender Grundrechte zu
berücksichtigen. Dabei sei allerdings an bestehenden verfassungsrechtlichen
Grundsätzen festzuhalten.
Danach könne eine bildliche Darstellung von privaten und alltäglichen
Lebensvorgängen nicht nur bei Politikern und Inhabern eines öffentlichen Amtes,
sondern auch bei anderen Prominenten zulässig sein. Andererseits sei dem EGMR
darin beizupflichten, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit
beeinträchtigt werde, wenn ein Betroffener in alltäglichen Lebenssituationen der
Medienöffentlichkeit präsentiert werde. Daher sei es mit der Meinungs- und
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vereinbar, das Recht Prominenter und ihrer
vertrauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens im Einzelfall über Orte der
Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken und ihrem Recht am eigenen Bild Vorrang
einzuräumen.
Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Belange im Rahmen von § 23 Abs. 2
KUG überwiege das Interesse der Klägerin und ihres Lebensgefährten, unbeobachtet
von der Medienöffentlichkeit miteinander Urlaub verbringen zu können. Zwar sei
die Klägerin seit Herbst 2003 bei offiziellen Anlässen an der Seite ihres
Lebensgefährten aufgetreten. Sie habe sich aber stets gegen eine
Berichterstattung über ihr Privatleben gewandt und sei dagegen auch rechtlich
vorgegangen.
Die Fotos zeigten die Klägerin bei privater Gelegenheit. Die Beklagte könne sich
nicht darauf berufen, dass Herr Grönemeyer den Tod seiner Ehefrau in seinem
künstlerischen Schaffen und in öffentlichen Äußerungen thematisiert habe. Es
trage nicht maßgeblich zur öffentlichen Diskussion bei, immer weiter Fotos zu
verbreiten, welche die Klägerin in privaten Alltagssituationen als Begleiterin
ihres Lebensgefährten zeigten. Die Beklagte könne sich daher nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass sie die Fotos in Bezug zu Grönemeyers Songtexten und
Äußerungen gestellt habe. Hierzu hätte sie auf verfügbare Fotos von offiziellen
Anlässen zurückgreifen können.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Das Berufungsurteil entspricht im Ergebnis dem abgestuften Schutzkonzept, das
die Rechtsprechung aus §§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101,
361 ff.; NJW 2001, 1921, 1923 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836 ff.;
Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15.
November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR
13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - Rn. 9 ff., zum Abdruck in
BGHZ bestimmt). Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung der in den
Entscheidungen des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647 ff. - von Hannover
gegen Deutschland) und vom 16. November 2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und
Iltalehti gegen Finnland) dargelegten Grundsätze. Danach gilt Folgendes:
a) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme,
wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese
Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen
des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung den abkürzenden Begriff der "Person der
Zeitgeschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine
Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das
Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im
Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als
"absolute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und
ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst
Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf.
Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen
Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich an
anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu
bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361
ff.).
b) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den so genannten
absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner Entscheidung vom
24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der erkennende Senat
bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entscheidungen Rechnung getragen
hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15.
November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 -
VersR 2007, 697 und - VI ZR 51/06).
Hiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention des
Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem
Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse
der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlichkeit
sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der
Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).
c) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten
Person aus Art. 8 EMRK sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der
Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin
schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist
der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der
Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre
ausreichend Rechnung trägt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR
223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863;
vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom 19. Oktober 2004
- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007,
697, 698 und - VI ZR 51/06 - Rn. 14). Maßgebend ist hierbei das Interesse der
Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist
der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der
Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das
Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die
persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo
konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit
an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter
Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.
Nach diesem Schutzkonzept ist auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des
zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne
ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, eine
Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der
Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte
Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. Senat,
Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZR 51/06
- Rn. 15 f.).
Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in
Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher
Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom 19.
Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR
182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf allerdings der
Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Nach seiner
Entstehungsgeschichte, vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der
Öffentlichkeit, umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer
Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von
allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der
Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich
Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter
Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene
Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR
2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; vom 6. März 2007 - VI ZR
13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - Rn. 17; BVerfG, BVerfGE 101,
361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).
Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse
in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb
dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was
öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess
herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE
101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006,
274, 275; EGMR NJW 2006, 591, 592 f.). Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung
ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst
entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl.
BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - VersR
1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026; vom 15. November 2005
- VI ZR 286/04 - aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und
- VI ZR 51/06 - Rn. 18). Die Bedeutung der Pressefreiheit wird unter Hinweis auf
Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004,
2647, 2649) hervorgehoben, wenn dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer
demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe
sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse
weiterzugeben, was letztlich mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte
in Einklang steht.
d) Soweit der EGMR (NJW 2004, 2647, 2649) der Presse dieses Recht nur in
bestimmten Grenzen zugesteht, betrifft diese Einschränkung ersichtlich die
Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit
einerseits und dem Schutz der Privatsphäre andererseits, mithin eine Abwägung,
wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn
die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom
Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden
darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der
geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.
Deshalb muss eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz
seiner Privatsphäre andererseits stattfinden. Die Bedeutung des
Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in
früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; Urteil vom 9.
Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je größer der
Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse
desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der
Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der
Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert
für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat, BGHZ 131, 332, 342
m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz
der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht (vgl. BVerfGE 34, 269, 283;
Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Dies hat das Bundesverfassungsgericht im
Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt. Das schließt es
freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer
Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein
kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der
Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein
interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit
die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie
vor von größter Bedeutung sind.
Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffassung des
erkennenden Senats den Anforderungen des EGMR (NJW 2004, 2647, 2651) an einen
wirksamen Schutz der Privatsphäre ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte
aus Art. 5 GG. Ihr steht auch eine Bindungswirkung des § 31 BVerfGG nicht
entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Entscheidung des erkennenden
Senats insoweit bestätigt, als dort der Schutz der Privatsphäre gegen
unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkennbarer räumlicher Abgeschiedenheit
beschränkt worden ist. Das schließt es jedoch nicht aus, bei der erforderlichen
Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Privatsphäre den im
Einzelfall geringeren oder höheren Informationswert für die Öffentlichkeit
stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht eine
diesen Grundsätzen entsprechende Interessenabwägung bereits gebilligt (BVerfG,
NJW 2006, 2835).
e) Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der
Abbildung an, so kann - da die beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit
einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind - bei der Beurteilung diese
zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (so auch EGMR
NJW 2004, 2647, 2650). Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des
erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom 30. September 2003 - VI
ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR
2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f.; vom 6.
März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - Rn. 23;
jeweils m.w.N.).
2. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:
Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin im Urlaub bzw. in der Freizeit
in Rom, während sie und ihr Lebenspartner leger gekleidet in einem Café sitzen
und durch eine Fußgängerzone spazieren gehen. Sie zeigen die Abgebildeten daher
in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich
zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder
eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis sind den Abbildungen
nicht zu entnehmen.
Ein solches allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis ergibt sich
auch nicht aus der den Bildern beigefügten Wortberichterstattung. Diese nimmt
auf den Krebstod der Ehefrau und des Bruders des Lebensgefährten der Klägerin im
Jahre 1998 Bezug und knüpft an dessen danach folgender Isolation und
Verarbeitung der Ereignisse mit Hilfe seiner Songtexte an. Selbst wenn man - was
nach Lage des Falles offen bleiben kann - im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad
des Lebensgefährten die Ereignisse im Jahre 1998 und deren nachfolgende
Verarbeitung als Vorgang von allgemeinem Interesse und zeitgeschichtliches
Ereignis ansehen wollte, zeigen die veröffentlichten Bilder die Klägerin in
einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem
zeitgeschichtlichen Ereignis steht.
Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen
der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entscheidende Rolle spielt, ob die
Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die
öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für die
Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz
besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ
131, 332, 342 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - Rn. 28). Im letzten Fall
besteht kein berücksichtigungswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit,
das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die in einer
Bildveröffentlichung ohne ihre Einwilligung regelmäßig liegende Beeinträchtigung
ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht
hinnehmen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts stets gegen eine Berichterstattung über ihr Privatleben
gewandt hatte und auch ihr Lebensgefährte Bilder aus seiner Privatsphäre nicht
öffentlich verbreiten ließ. Dass dieser Teile seines Privatlebens im Rahmen
seiner Songtexte künstlerisch verarbeitet hat, kann nicht zur Folge haben, dass
die Klägerin eine Berichterstattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsste.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.