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Billigkeitskontrolle – Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens
BGH
Az: VIII ZR
270/05
Urteil vom
11.10.2006
Leitsätze:
a) Eine
Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens
gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Berechnungsfaktoren für eine
Preisänderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der Berechnung des
geänderten Preises ein Ermessensspielraum nicht besteht (sog. automatische
Preisgleitklausel).
b) Mit den Preisen im Sinne von § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV sind nur die Preise
gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt, nicht
die Einkaufspreise des Versorgungsunternehmens.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad
Schwalbach vom 16. März 2004 wegen der Abweisung der Klage gegen den Beklagten
zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts
Bad Schwalbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.019,54 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2002 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte zu
tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat die Klägerin zu
tragen; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1 zur
Hälfte zu tragen. Im Übrigen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den zusammen wohnenden Beklagten als Gesamtschuldnern
die Zahlung der Vergütung für die Lieferung von Fernwärme in der Zeit vom 12.
Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 unterzeichnete am 1.
Juni 2001 einen "Servicevertrag für den Wärmebezug", der rückwirkend ab dem 12.
Februar 2001 gilt. Als Abnehmer sind darin sowohl er selbst als auch die
Beklagte zu 2 genannt, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit ihm
verheiratet war. Dem Vertrag ist eine Anlage "Wärmepreis und Preisermittlung"
beigefügt, die die Formeln zur jährlichen Berechnung des Arbeits-, Grund- und
Messpreises enthält und erläutert. Als Preisbasis für den Arbeitspreis ist April
1999 mit 62,00 DM/MWh gelieferter Wärme zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben.
Die Abrechnung der Klägerin vom 12. September 2002 über die im Jahre 2001
gelieferte Wärme ergab unter Berücksichtigung der monatlichen Vorauszahlungen
eine Nachforderung von 1.013,98 EUR zugunsten der Klägerin. In der Abrechnung
geht die Klägerin unter anderem von einem Arbeitspreis von 57,2028 EUR/MWh
zuzüglich Mehrwertsteuer aus, dessen Berechnung in einer "Preisermittlung" unter
Heranziehung der Basispreise für Gas und Strom im April 1999 sowie der
gewichteten Durchschnittspreise für Gas- und Stromlieferungen der
Abrechnungsperiode dargestellt und erläutert wird. In die Berechnung des neuen
Arbeitspreises fließen der Gaspreis mit dem Faktor 0,93 und der Strompreis mit
dem Faktor 0,07 ein.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des offenen Betrages aus der Abrechnung
für das Jahr 2001 sowie Rücklastschriftgebühren in Höhe von 5,56 EUR, mithin
einen Betrag von insgesamt 1.019,54 EUR zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen
gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin
auf Ausgleich ihrer Rechnung gegen einen oder beide Beklagte verneint habe, weil
die Rechnung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Weiter könne dahinstehen, ob die
Preisgestaltung der Klägerin dem Maßstab des § 315 BGB standhalte oder ob das
nicht der Fall sei. Jedenfalls leide die Rechnung der Klägerin an einem
schwerwiegenden Mangel, weil sie nämlich den prozentualen Anteil des die
Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung nicht
ausweise. Dies sei aber gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 der Fernwärmeverordnung
zwingend erforderlich. Da mithin der Rechnung der Klägerin ein wesentlicher
Bestandteil fehle, sei insgesamt keine ordnungsgemäße Abrechnung über die
geltend gemachten Wärmelieferungskosten erfolgt, so dass die Klage unbegründet
sei.
B.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nur
teilweise stand. Die Revision der Klägerin hat hinsichtlich der geltend
gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 Erfolg (I); sie ist jedoch
zurückzuweisen, soweit die Klägerin auch die Beklagte zu 2 in Anspruch nimmt
(II).
I.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten
Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Vergütung für die Belieferung mit
Fernwärme in der Zeit vom 12. Februar bis zum 31. Dezember 2001 in der nach
Abzug der Vorauszahlungen verbleibenden Höhe von 1.013,98 EUR gegen den
Beklagten zu 1 verneint.
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Abrechnung der
Klägerin vom 12. September 2002 den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 3
AVBFernwärmeV.
Danach ist bei Anwendung der Preisänderungsklauseln der prozentuale Anteil des
die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung
gesondert auszuweisen. Dadurch soll dem Kunden vor Augen gehalten werden, in
welchem Umfang die Preise von dem Primärenergieeinsatz und dessen preislicher
Entwicklung beeinflusst werden, um so das Energiesparen beim Kunden zu fördern
(Witzel in Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2.
Aufl., S. 191).
Die Bestimmung des § 24 Abs. 3 Satz 3 AVBFernwärmeV findet hier Anwendung, denn
die Klägerin hat nicht, wie die Revision meint, erstmals den Preis für die
Fernwärmelieferung errechnet, sondern die dem Vertrag auf der Basis des Monats
April 1999 zugrunde gelegten Arbeits-, Grund- und Messpreise nach Maßgabe der
inzwischen geltenden Preise erhöht.
Bei ihrer Abrechnung hat die Klägerin gemäß der Vorschrift den prozentualen
Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der Preisänderung
gesondert ausgewiesen. Dieser Anteil ist bereits in der vertraglich vereinbarten
und in der Abrechnung vom 12. September 2002 ("Preisermittlung") wiedergegebenen
Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis selbst enthalten und beträgt danach
0,93 = 93%, während der Anteil der Stromkosten die restlichen 0,07 = 7%
ausmacht.
b) Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO). Vielmehr ist die Abrechnung der Klägerin vom 12.
September 2002, die sich an den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen
und den einschlägigen Regelungen orientiert und den allgemeinen Anforderungen
des § 259 BGB genügt, nach § 27 Abs. 1 AVBFernwärmeV fällig (vgl. Senatsurteil
vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 2 c).
aa) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts verstößt die Abrechnung der Klägerin
nicht gegen § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV.
Nach dieser Vorschrift ist der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch
zeitanteilig zu berechnen, wenn sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die
Preise ändern. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin für das
Abrechnungsjahr 2001 jeweils einen einheitlichen Arbeits-, Grund- und Messpreis
zugrunde gelegt. Die Neuberechnung der Preise erfolgte nicht innerhalb des
Abrechnungszeitraums 2001, sondern einheitlich für die gesamte
Abrechnungsperiode.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Preise, die die
Klägerin selbst für Gaslieferungen im Jahr 2001 gezahlt hat, im
Abrechnungszeitraum geändert haben. Wie die Revision zu Recht ausführt, sind mit
den Preisen im Sinne der genannten Vorschrift nur die Preise gemeint, die das
Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt. Dies ergibt sich aus §
24 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV und § 24 Abs. 2 Satz 1 AVBGasV, die - bei
entsprechender Regelung - ausdrücklich nur eine Änderung der Arbeitspreise
betreffen. Würden § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV im Unterschied dazu auch die
Einkaufspreise des Unternehmens unterfallen, wofür keine Anhaltspunkte
vorliegen, so wäre das Unternehmen gehalten, bei jeder Änderung des Gaspreises
den entsprechenden Verbrauch anteilig zu ermitteln, auch wenn sich dadurch der
dem Verbraucher in Rechnung gestellte Arbeitspreis nicht verändern würde.
Hierfür besteht auch für den Kunden kein Bedürfnis.
bb) Mit dem Einwand, der von der Klägerin bei der Ermittlung des Arbeitspreises
zugrunde gelegte gewichtete Jahresdurchschnittspreis des Gases von 3,220
Cent/KWh sei zu hoch angesetzt und entspreche nicht den tatsächlichen Gaspreisen
des Jahres 2001, ist der Beklagte zu 1 nach § 30 AVBFernwärmeV im vorliegenden
Rechtsstreit ausgeschlossen.
Nach Nr. 1 dieser Vorschrift berechtigen Einwände gegen Rechnungen den Kunden
zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass
offensichtliche Fehler vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Rechnung auf den
ersten Blick Fehler erkennen lässt, das heißt bei objektiver Betrachtung kein
vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (Senatsurteil, aaO,
unter B I 2 a m.w.Nachw.). Das trifft hier nicht zu. Die Beklagten bestreiten,
dass die Klägerin für das von ihr bezogene Gas im Jahr 2001 einen nach dem
Verbrauch gewichteten Durchschnittspreis von 3,220 Cent/KWh zu entrichten hatte
und damit dieser Preis gegenüber dem Gaspreis im April 1999 (3,387 Pfg./KWh =
1,7317 Cent/KWh) um 85,94% höher liegt. Ob die Abrechnung der Klägerin in diesem
Punkt fehlerhaft ist, kann nicht ohne weitere Feststellungen beurteilt werden.
Daher liegt keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit vor, die den Beklagten zu 1
gegebenenfalls zur Zahlungsverweigerung berechtigen würde. Dieser ist vielmehr
darauf zu verweisen, den von der Klägerin errechneten Arbeitspreis in einem
Rückforderungsprozess auf seine Richtigkeit hin überprüfen zu lassen.
cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt hier eine Überprüfung
der von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassung am Maßstab des § 315 Abs. 3
BGB nicht in Betracht. Zwar ist das Bestreiten der Billigkeit einer
Preisbestimmung nicht schon durch § 30 AVBFernwärmeV ausgeschlossen
(Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730 = NJW 2003,
3131 unter II 2 zu § 30 AVBWasserV). Die Klägerin hat jedoch bei der Änderung
der Preise für die gelieferte Fernwärme kein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt. Ein solches
war ihr nach dem Servicevertrag für den Wärmebezug auch nicht eingeräumt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tarife von Unternehmen, die
Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere
Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billigkeitskontrolle nach §
315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986
- VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 -
VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I für
Interimsverhältnisse bei der Stromlieferung). Dies gilt grundsätzlich auch
hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens
(Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, WM 1987, 506 = NJW 1987, 1622
unter B II, insofern in BGHZ 100, 1 ff. nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 6.
Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO, unter B I 3 a). Voraussetzung für eine
Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das
Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und
ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Dies ist dann nicht der
Fall, wenn die Parteien vertraglich die Berechnungsfaktoren für eine
Preisänderung im Einzelnen so bestimmen, dass bei der Berechnung des geänderten
Preises ein Ermessensspielraum des Energieversorgungsunternehmens nicht besteht
(sogenannte automatische Preisgleitklausel - OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432; OLG
Düsseldorf, ZNER 2005, 171, 172; OLG Brandenburg, ZNER 2006, 162, 163;
Büdenbender, Zulässigkeit der Preiskontrolle von Fernwärmeversorgungsverträgen
nach § 315 BGB, 2005 S. 72 ff.; vgl. auch Arzt/Fitzner, ZNER 2005, 305, 312
m.w.Nachw.). So ist es hier. Der gewichtete Durchschnittspreis für Gas, der nach
der Anlage zum Servicevertrag der Parteien in die Preisänderungsklausel für den
Arbeitspreis einfließt und den die Klägerin in der Abrechnung vom 12. September
2002 mit 3,220 Cent/KWh angegeben hat, mag gemäß der Behauptung der Beklagten zu
hoch sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass er der tatsächlichen Höhe nach
vorgegeben ist und die Klägerin daher bei der Errechnung der Preise auch
insoweit keinen Ermessensspielraum hat.
2. Neben dem vorstehend erörterten Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB steht
der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 wegen der Rücklastschrift auch der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der
Rücklastschriftgebühr von 5,56 EUR zu. Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß Art.
229 § 5 Satz 1 EGBGB aus § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.
II.
Dagegen hat die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung des
eingeklagten Betrages.
Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Zwischen der Klägerin und der Beklagten
zu 2 ist ein Vertrag über die Lieferung von Fernwärme nicht zustande gekommen.
Die Beklagte zu 2 ist zwar im Servicevertrag für den Wärmebezug als Abnehmerin
aufgeführt. Sie hat den Vertrag jedoch nicht unterzeichnet. Es kann
dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1 den Vertrag zugleich im Namen der
Beklagten zu 2 unterzeichnet hat. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 zum Abschluss des
Vertrags bevollmächtigt oder den Vertrag genehmigt hat. Auch ein konkludenter
Vertragsschluss durch Entnahme von Energie nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV kommt
wegen des Abschlusses eines Vertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu
1 nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM
2004, 2450 = NJW-RR 2004, 928 unter II 2). Es ist im Ergebnis kein Unterschied,
ob der Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Dritten von Anfang an
besteht oder ob er - wie hier - rückwirkend geschlossen wird. In beiden Fällen
ist aus der Sicht des Versorgungsunternehmens während des gesamten Zeitraums nur
der Dritte Vertragspartner. Der Einwand der Beklagten zu 2, sie sei nicht
Vertragspartnerin der Klägerin geworden, ist nicht durch § 30 Abs. 1
AVBFernwärmeV ausgeschlossen (Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und
Wasserversorgung, Bd. 2, § 30 AVBFernwärmeV Rdnr. 6).
C.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit das
Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil
des Amtsgerichts in Bezug auf den Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat. Der
Rechtsstreit ist insoweit zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden
Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf. Auf die
Rechtsmittel der Klägerin sind demgemäß das Berufungsurteil aufzuheben, das
Urteil des Amtsgerichts abzuändern und der Klage gegen den Beklagten zu 1
stattzugeben. Dagegen ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen
richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das die Klage
abweisende Urteil des Amtsgerichts in Bezug auf die Beklagte zu 2 zurückgewiesen
hat.
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