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Kein wirksames Testament bei Blankounterschrift OLG Hamm Az.: 15 W 107/00 Beschluss vom 13.07.2000 Leistet der Ersteller eines Testaments auf Veranlassung des beurkundenden Notars auf einem leeren Blatt eine Blankounterschrift, über der später die handschriftlichen Aufzeichnungen des Notars in Reinschrift eingefügt wurden, liegt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm keine wirksame Erstellung eines Testaments vor. Bei einer derartigen Verfahrensweise ist nicht sichergestellt, dass mit der Unterschrift die gesamte Urkunde vom Erblasser gebilligt wird. |
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