Blutentnahme
bei Minderjährigen durch Kindesmutter
Oberlandesgericht Thüringen
Az: 1 UF
454/06
Urteil vom
22.01.2007
Leitsätze:
1. Die
Kindesmutter ist berechtigt, die Frage der Blutentnahme für ihren minderjährigen
Sohn zu entscheiden.
2. Die der Weigerung zu Grunde liegende Beweisanordnung ist - trotz der
prinzipiellen Unanfechtbarkeit eine Beweisbeschlusses (§ 355 Abs. 2 ZPO) -
angreifbar, weil sie in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf körperliche
Unversehrtheit eingreift.
3. Im Hinblick auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den danach zu
beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nur solche Eingriffe zu
unterlassen, die - unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes - aus
Rechtsgründen nicht erforderlich sind.
4. Der Schutz der Intimsphäre der Mutter tritt gegenüber dem vorrangigen
Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zurück.
In der Familiensache des
minderjährigen Kindes C. M., geboren am 04.05.2001, hat der 1. Familiensenat des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena am 22.01.2007 beschlossen:
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er der Vater des minderjährigen
Beklagten, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, ist.
Das Amtsgericht hat, nachdem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist,
die Klageschrift mit Verfügung vom 23.11.2005 an den Beklagten zugestellt.
Durch Beweisbeschluss vom 31.01.2006 hat das Amtsgericht zu der Frage, ob der
Kläger als Vater des Beklagten auszuschließen ist oder welche Wahrscheinlichkeit
für die Vaterschaft des Klägers spricht, die Einholung eines
Abstammungsgutachtens angeordnet, in das die Parteien und die Kindesmutter
einbezogen sind. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde Frau Professor M.,
Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin der Friedrich - Schiller -
Universität, Jena, beauftragt.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2006 hat die Kindesmutter gegenüber dem Amtsgericht
erklärt, dass sie für sich und ihr Kind die Mitwirkung an einem
Blutgruppengutachten oder einem vergleichbaren Gutachten ablehne. Sie berufe
sich zum Schutz ihres Kindes und ihrem eigenen Schutz darauf, auch allein
entscheiden zu können, wer als Vater ihres Kindes festgestellt werde.
Auch wenn der Anspruch des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung anerkannt
werde, so gelte dies nicht uneingeschränkt. Sie als Kindesmutter könne nicht
dazu gezwungen werden, ihre Intimsphäre zur Zeit der Empfängnis offen zu legen,
z. B. zu erklären, ob sie mit dem Kläger überhaupt und mit welchen anderen
Männern sie geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. Sie habe bestritten,
mit dem Kläger geschlechtliche Beziehungen unterhalten zu haben, die zur Geburt
ihres Kindes geführt haben könnten.
Sie habe weder dem Kläger noch dem Gericht mitgeteilt, wie der Name ihres Kindes
lautet, noch mitgeteilt, wann das Kind geboren wurde. Es sei nicht ersichtlich,
woraus sich die Richtigkeit der Empfängniszeit überhaupt ergebe. Der Kläger habe
in der Vergangenheit diese Unkenntnis sogar nicht einmal bestritten und auf
Auskunft geklagt.
Die Gutachterin hat dem Amtsgericht mit Schreiben vom 02.03.2006 mitgeteilt,
dass dem Kläger eine Blutprobe entnommen wurde. Nachdem die Kindesmutter mit
Schreiben vom 14.02.2006 aufgefordert worden sei, sich mit dem Institut in
Verbindung zu setzen, um einen Blutabnahmetermin abzusprechen, habe deren
Prozessbevollmächtigte telefonisch mitgeteilt, dass die Kindesmutter die
Blutentnahme verweigere.
Das Amtsgericht hat auf Antrag des Klägers mit Zwischenurteil vom 16.11.2006 für
Recht erkannt, dass der Beklagte sowie die Kindesmutter verpflichtet sind, die
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung, insbesondere die Entnahme von
Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden. Zur Begründung wird
ausgeführt, über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsverweigerung der
Kindesmutter sei gemäß § 387 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden. Die
Untersuchungsverweigerung sei für unrechtmäßig zu erklären. Der Kindesmutter
stehe ein Recht zur Verweigerung der Untersuchung nach § 372 a Abs. 1 ZPO nicht
zu.
Die Untersuchungsanordnung sei gemäß § 372 a ZPO rechtmäßig, weil sie
erforderlich und zumutbar sei. Erforderlich sei die Untersuchung, wenn die
Feststellung der Abstammung der Person entscheidungserheblich und
beweisbedürftig sei. Die Entscheidungserheblichkeit resultiere aus dem Antrag
des Klägers. Für die Beweiserheblichkeit habe der Kläger einen Anfangsverdacht
dargelegt.
Die Untersuchung sei dem Beklagten und der Kindesmutter auch zumutbar. Der
Schutz der Intimsphäre der Mutter habe gegenüber dem vorrangigen Recht des
Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zurückzutreten.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das angefochtene Zwischenurteil vom
16.11.2006 Bezug genommen (Bl. 37 ff. d A).
Gegen das am 23.11.2006 zugestellte Zwischenurteil hat der Beklagte mit einem am
07.12.2006 eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe beantragt. Er
beabsichtigt, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Zwischenurteil des
Amtsgerichts Jena mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen und zu beantragen,
den Antrag vom 07.03.2006 abzuweisen.
Er führt an, der Kindesmutter als alleinige Sorgeberechtigte stehe grundsätzlich
für ihr eigenes Kind ein Aussageverweigerungsrecht zu, das die Verweigerung zur
Blutentnahme einbeziehe. Es liege schon keine Straftat vor, weshalb die
Blutentnahme von ihr und ihrem Kind erzwungen werden könnte.
Da die Klage sich gegen das minderjährige Kind richte, sei die gesetzliche
Vertreterin nicht Prozesspartei des Verfahrens geworden, so dass sich der Antrag
vom 07.03.2006 nicht gegen die Kindesmutter erstrecken könne. Dafür ermangele es
bereits prozessrechtlich an einer gesetzlichen Grundlage.
Die Blutentnahmen von Kind und Kindesmutter stellten sowohl medizinisch als auch
juristisch eine Körperverletzung dar. Die angenommene Geringfügigkeit der
Körperverletzung könne nur dann gegen den Willen der Betroffenen erfolgen, wenn
eine strafbare Handlung vorliege, was nicht der Fall sei.
Das Amtsgericht habe sich darüber hinweggesetzt, dass die Kindesmutter
bestritten habe, in der von der Klägerseite behaupteten gesetzlichen
Empfängniszeit, die fiktiv vom 06.07.2000 bis 04.11.2000 angegeben worden sei,
geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe, die zur Geburt des in der Klage
bezeichneten Kindes geführt hätten. Der Kläger habe hierfür keinen Beweis
angeboten.
Da die Kindesmutter dem Kläger zu keiner Zeit den Namen und das Geburtsdatum
ihres Kindes bekannt gegeben habe, bestehe ein Verwertungsverbot. Wenn bereits
die Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten DNA- Analyse im
Vaterschaftsverfahren nach der Rechtsprechung des BGH verneint werde, dann seien
erst recht illegal erlangte Daten nicht verwertbar, d.h. der Kläger habe schon
nicht schlüssig vorgetragen, dass er überhaupt als Vater in Betracht komme.
Indem das Amtsgericht sein Zwischenurteil damit begründe, für den Beklagten und
die Kindesmutter sei die Untersuchung zumutbar, weil eine allgemeine
Zumutbarkeitsprüfung im Sinne einer Abwägung aller Belange nach § 372 a ZPO
nicht vorgesehen wäre, übersehe das Gericht, dass die Blutgruppenuntersuchung
nur in den Fällen der § 1600 c und § 1600 d BGB Anwendung finde. Die Regelung
des § 1600 c BGB beziehe sich nur auf die Vaterschaftsvermutung im
Anfechtungsverfahren. § 1600 d BGB indiziere die Antragstellung der Kindesmutter
oder des volljährigen Kindes.
Eine andere Interpretation verbiete sich, da die Anerkennung der Vaterschaft
gemäß § 1595 BGB zustimmungsbedürftig sei. Das vorliegende Zwischenurteil
verletze damit bereits den Grundsatz aus § 1595 ZPO: "Die Anerkennung bedarf der
Zustimmung der Mutter". Im Umkehrschluss ergebe sich bereits daraus, dass die
Kindesmutter das ihr zustehende Recht wahrnehmen könne, die
Blutgruppenuntersuchung zu verweigern.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung I. Instanz. Er führt an, die Anordnung
des Prozessgerichts sei durch § 372 a ZPO gerechtfertigt. Die vorgenannte
Vorschrift gestatte ausdrücklich erzwingbare Eingriffe in das durch Art 2 GG
geschützte Recht auf körperliche Integrität. Die Verfassungsmäßigkeit der
Vorschrift werde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 5, 13 ff (NJW
1956, 986) bestätigt.
Nicht nur der Kläger, sondern auch das minderjährige Kind hätten Anspruch auf
Feststellung der Vaterschaft. Im Falle weiterer unberechtigter Weigerung der
Kindesmutter kämen Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht.
§ 1595 BGB komme nicht zur Anwendung. Die Vorschrift diene der Vermeidung
längerer Feststellungsverfahren dann, wenn Einigkeit über die Vaterschaft
bestehe. Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung sei hiervon nicht umfasst.
Ein Umkehrschluss sei unzulässig.
Der Vortrag zu Straftaten und Anfangsverdacht sei verfehlt. Der Kindesvater
verwahre sich gegen die Unterstellung, er habe der Kindesmutter gedroht.
Sämtliche diesbezüglich von der Kindesmutter angestrengten Verfahren seien
eingestellt worden.
Die Personenstandsdaten des Kindes seien rechtmäßig erlangt. Das Urteil des AG
zum Az. 26 C 1669/04 sei durch Entscheidung des Landgerichts Gera, Az. 1 S
314/05 betätigt worden.
Die beabsichtigte sofortige Beschwerde gemäß §§ 372 a Abs. 2, 387 Abs. 3, 577
ZPO, für die der Beklagte Prozesskostenhilfe erstrebt, hat in der Sache keine
Aussicht auf Erfolg, so dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren zu verweigern ist (§ 114 ZPO).
Die Kindesmutter ist im Grundsatz berechtigt, die Frage, ob der Beklagte sich
der Blutentnahme für die Abstammungsbegutachtung unterzieht, zu entscheiden, da
§ 372 a Abs. 2 ZPO bezüglich der Verweigerung der Untersuchung zur Feststellung
der Abstammung auf die Vorschriften über die Zeugnisverweigerung gemäß §§ 386
ff. ZPO verweist. Für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts hat die
Rechtsprechung entschieden, dass der minderjährige Zeuge das Weigerungsrecht
nur, sofern er die für eine selbstverantwortliche Entscheidung erforderliche
Verstandesreife besitzt (wofür die Vollendung des 14. Lebensjahres einen
Anhaltspunkt bieten kann), selbst ausübt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 563 m
w N). Der Beklagte ist aber erst fünf Jahre alt, so dass die Verstandesreife
nicht weiter zu prüfen ist.
Die der Weigerung zu Grunde liegende Beweisanordnung ist - trotz der
prinzipiellen Unanfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses (§ 355 Abs. 2 ZPO ) - im
vorliegenden Beschwerdeverfahren auch auf ihre prozessuale und materielle
Zulässigkeit zu überprüfen, weil sie in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf
körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) eingreift und dessen
Interessen nur im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden kann, weil ihm
die Möglichkeit einer Anfechtung der Endentscheidung fehlt (OLG München, NJW
1977, 341 , 342). Im Hinblick auf das durch die Untersuchungspflicht berührte
Grundrecht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit und den danach
zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nicht nur - etwa aus
gesundheitlichen Gründen - unzumutbare Eingriffe zu unterlassen, sondern auch
solche, die - unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes - aus Rechtsgründen
nicht erforderlich sind (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.10.2003, Az. 6 UF
54/03, veröffentlicht in juris).
Bezüglich der Weigerung der Mutter, das Kind der Blutentnahme für die
Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, hat das Amtsgericht zu Recht
festgestellt, dass diese unberechtigt ist (§§ 372 a i V m § 387 Abs. 1 ZPO).
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die
der Senat sich zu eigen macht, zum Anfangsverdacht und zur Zumutbarkeit Bezug
genommen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der
Intimsphäre der Mutter gegenüber dem vorrangigen Recht des Kindes auf Kenntnis
seiner Abstammung zurückzutreten hat (OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 1155).
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Blutgruppenuntersuchung
nur in den Fällen der § 1600 c und § 1600 d BGB Anwendung finde, die Regelung
des § 1600 c BGB sich nur auf die Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
beziehe und § 1600 d BGB die Antragstellung der Kindesmutter oder des
volljährigen Kindes indiziere. Es handelt sich vorliegend um einen Fall des §
1600 d ZPO. Das gerichtliche Feststellungsverfahren verfolgt das Ziel, die
Vaterschaft zu ermitteln, wenn eine solche nicht bereits auf Grund der Ehe eines
Mannes mit der Mutter des Kindes (§§ 1592 Nr. 1, 1593 S. 1, 3 ZPO) bzw. durch
Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB) feststeht (vgl. Palandt/Diederichsen,
BGB, 64. Auflage, § 1600 d, Rdnr. 1). Da die Kindesmutter weder verheiratet ist
noch eine Vaterschaft für den Beklagten bisher anerkannt wurde, ist der Kläger
feststellungsberechtigt i. S. des § 1600 d BGB.
Der Senat fasst den Antrag des Beklagten auch als Antrag auf Prozesskostenhilfe
für ein Beschwerdeverfahren auf, dass sich gegen die gegenüber der Kindesmutter
angeordnete Blutentnahme richtet.
Die Kindesmutter wurde durch Zwischenurteil des Amtsgerichts vom 16.11.2006
ebenfalls zur Duldung der Blutentnahme verpflichtet. Die gesetzliche Vertretein
des Kindes brauchte nicht gemäß § 640 e ZPO bei Klagezustellung im Verfahren
beigeladen zu werden, da sie als gesetzliche Vertreterin ohnehin von dem
Verfahren Kenntnis hat Zöller/Greger, ZPO, 66. Auflage, § 640 e, Rdnr. 2). In
dem vom gesetzlichen Vertreter einer prozessunfähigen Partei geführten Prozess
ist die Partei Zeuge, während der gesetzliche Vertreter Partei ist
(Zöller/Greger, a.a.O., § 373, Rdnr.4 unter Hinweis auf BGH, NJW 2000, 289,
291). Prozessunfähig, d. h., geschäftsunfähig sind Minderjährige unter sieben
Jahren (§ 104 Nr. 1 BG; vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 52, Rdnr. 7, 7 a). Der
Beklagte ist erst fünf Jahre alt, d.h. prozessunfähig.
Einer förmlichen Beteiligung der Kindesmutter durch das Amtsgericht bedurfte es
daher nicht. Auch hat die Kindesmutter der bisherigen Bevollmächtigten des
Beklagten am 05.12.2005 eine auch sie umfassende ausdrückliche Vollmacht
erteilt.
Bezüglich der Weigerung der Mutter, sich der Blutentnahme für das
Abstammungsgutachten zu unterziehen, hat das Amtsgericht in der Sache zu Recht
festgestellt, dass diese unberechtigt ist (§§ 372 a i V m 387 Abs. 1 ZPO).
Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Dem Beklagten ist daher Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte
Beschwerdeverfahren zu verweigern.