Blutentnahme –
Missachtung des Richtervorbehalts
Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 1 St OLG
Ss 232/2009
Beschluss vom
07.12.2009
Der 1. Strafsenat des
Oberlandesgerichts hat am 7. Dezember 2009 beschlossen:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg
vom 8. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts Nürnberg zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Angeklagten am 8.9.2009 wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
160 €. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und sein Führerschein eingezogen.
Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch
acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 9.5.2009 gegen 8.00 Uhr mit dem
PKW Porsche Cayenne, amtliches Kennzeichen XXXXXX, auf der BAB A 73 bei km 9,000
in Fahrtrichtung Feucht, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses
fahruntüchtig war. Hierzu führte das Amtsgericht u.a. aus:
"Von einem Passanten wurde der Verkehrspolizeiinspektion Feucht mitgeteilt, es
befänden sich Reifenteile auf der A 73. Die Polizeibeamtin F. erhielt sodann von
ihrer Dienststelle die Mitteilung, die Reifenteile seien zu entfernen, wobei es
zudem hieß, der Verursacher stehe eine kurze Strecke danach rechts auf dem
Seitenstreifen. Dort wurde der Angeklagte von der Polizeistreife auch
angetroffen. Er versuchte trotz des einen fehlenden Reifens wegzufahren.
Anschließend wurde von der Polizeibeamtin F. die Entnahme einer Blutprobe
angeordnet, ohne den richterlichen Reihendienst zu kontaktieren. Die am 9.5.2009
um 9.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab Werte von 1,83 und 1,85 o/oo nach dem
GC-Verfahren und von 1,87 und 1,91 o/oo nach dem ADH-Verfahren."
"Die Polizeibeamtin F. hat in der Hauptverhandlung erklärt, sie habe Gefahr in
Verzug nicht für gegeben erachtet. Es sei aber die damalige Übung ihrer
Dienststelle gewesen, bei derartigen Fällen die Staatsanwaltschaft oder den
richterlichen Bereitschaftsdienst nicht zu kontaktieren, Diese Übung sei
inzwischen ausdrücklich geändert worden.
Nach Auffassung des Gerichts hat hier aber, was letzten Endes entscheidend ist,
objektiv Gefahr in Verzug vorgelegen. Wie die Zeugin F. glaubhaft mitgeteilt
hat, hat der Angeklagte immer wieder versucht wegzufahren. Eine Handhabe, den
Angeklagten aufzuhalten, hat somit nur dann bestanden, wenn die Anordnung zur
Entnahme einer Blutprobe durch die Polizeibeamtin getroffen wurde."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er rügt
die Verletzung materiellen und formellen Rechts; die Blutentnahme sei unter
Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO erfolgt, das Amtsgericht habe sie deshalb nicht
verwerten dürfen. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn auf
Kosten der Staatskasse freizusprechen.
II.
Die Sprungrevision ist zulässig und hat in der Sache — zumindest vorläufig —
Erfolg. Sie führt bereits mit der Verfahrensrüge zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.
1. Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Mit
der Revisionsbegründung werden die den Mangel begründenden Tatsachen,
insbesondere auch durch Angaben zu der protokollierten Aussage der ermittelnden
Polizeibeamtin in der Hauptverhandlung näher dargelegt, so dass sie der
Überprüfung durch den Senat zugänglich sind. Danach macht der Angeklagte zu
Recht die Verletzung des Richtervorbehalts nach § 81 a Abs. 2 StPO zu seinen
Lasten geltend.
Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem
Richter zu. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der
Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht
auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und — nachrangig — ihrer
Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig
versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst
die Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit
Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den
Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident
ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2007, 1345 f.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG
Bamberg NJW 2009, 2146 ff.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine Gefährdung des
Untersuchungserfolgs gemäß § 81 a Abs. 2 StPO, die eine Anordnung der
Blutentnahme durch den ermittelnden Polizeibeamten gerechtfertigt hätte, ist
nicht gegeben. Die ermittelnde Polizeibeamtin hat entsprechend der damaligen
Übung ihrer Dienststelle schon gar nicht in Erwägung gezogen, geschweige denn
den Versuch unternommen, einen Richter oder jedenfalls einen Staatsanwalt zu
erreichen.
a) Zunächst bedarf eine richterliche Anordnung gemäß § 81 a Abs. 2 StPO nicht
zwingend der Vorlage schriftlicher Akten, deren Herstellung in vielen Fällen
eine Verzögerung der Untersuchung nach sich ziehen würde. In der Zeit zwischen
dem Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt und dem Zeitraum, der allein durch die
Benachrichtigung eines Arztes zur Entnahme der Blutprobe und dessen Ankunft
vergeht, besteht regelmäßig hinreichende Gelegenheit, jedenfalls telefonisch
eine richterliche Anordnung einzuholen. Dies war auch hier der Fall. in den
Urteilsgründen und der Revisionsbegründung wird mitgeteilt, dass die
Blutentnahme um 9.40 Uhr erfolgte, also ca. 100 Minuten, nachdem der Angeklagte
von der Polizei angetroffen worden war. Der Atemalkoholtest, bei dem eine
Atemalkoholkonzentration von 1,12 mgfl festgestellt worden war, erfolgte um 8.25
Uhr. Demnach blieben auch nach Durchführung des Atemalkoholtests bis zu der
Blutprobenentnahme noch 75 Minuten für die Einholung einer richterlichen
Anordnung. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass am Tattag
- einem Samstag - gerichts- und polizeibekannt der Bereitschaftsrichter des
Amtsgerichts Nürnberg - ebenso wie der diensthabende Staatsanwalt - ab 10.00 Uhr
im Dienstgebäude persönlich anwesend ist.
Unabhängig davon wäre auch zuvor eine fernmündliche richterliche Anordnung durch
den mit Funktelefon erreichbaren Bereitschaftsrichter nicht ausgeschlossen
gewesen. Es handelte sich um einen überschaubaren und einfachen Sachverhalt, die
Fahrereigenschaft des Beschuldigten stand außer Frage und es gab insbesondere
nach dem Ergebnis des Atemalkoholtests konkrete Anhaltspunkte für eine
alkoholische Beeinflussung, die den Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr gemäß
§ 316 StGB begründeten.
Aber auch die mit einem Zuwarten bis 10.00 Uhr verbundene zeitliche Verzögerung
wäre in dem konkreten Fall noch hinzunehmen gewesen. Bei dem Angeklagten wurde
ein Atemalkoholgehalt von 1,12 mg/l gemessen. Gerade bei hohen Alkoholwerten
kann der mögliche Abbau in der Regel jedoch unproblematisch durch Rückrechnung
ausgeglichen werden. Zwar ist der tatsächliche Abbauwert von situativen und
individuellen Faktoren (z.B. den Trinkgewohnheiten und der Konstitution des
Betroffenen) abhängig. Die von der Rechtsprechung entwickelten
Rückrechnungsformeln arbeiten demgegenüber mit allgemeinen Sicherheitszuschlägen
und -abschlägen, was zu Ungenauigkeiten führt. Je weiter sich die
Atemalkoholwerte aber von den Grenzwerten zur Abgrenzung einer
Ordnungswidrigkeit von einer Straftat bzw. zur absoluten Fahruntüchtigkeit
entfernen, desto weniger ist eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch
zeitliche Verzögerungen anzunehmen (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW 2009, 242 ff.; OLG
Bamberg, NJW 2009, 2146 ff.; Brandenburgisches OLG, 1 Ss 15/09 vom 25.03.2009 —
zitiert nach juris —). Das war bei dem beim Angeklagten gemessenen
Atemalkoholwert, der auf eine erhebliche Blutalkoholkonzentration von etwa zwei
Promille hindeutete, unzweifelhaft der Fall. Und dies wurde auch von der
Polizeibeamtin F. so zutreffend bewertet, die wegen der Höhe des gemessenen
Wertes das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" gerade selbst nicht für gegeben
erachtet hat.
b) Auch der Umstand, dass der Angeklagte "immer wieder versucht (hat)
wegzufahren" rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn man in diesem
Zusammenhang davon ausgehen müsste, dass sich der Angeklagte hierdurch - was
sich aus den Urteilsgründen so allerdings nicht ergibt - dem weiteren Verfahren,
insbesondere der Durchführung einer Blutprobe hätte entziehen wollen, würde das
angesichts der oben dargelegten zeitlichen Zusammenhänge für die Anordnung der
Blutentnahme noch keine "Gefahr im Verzug" begründen. Der Senat teilt insoweit
die Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm (StV 2009, 459 sowie NJW 2009, 242)
und Karlsruhe (StV 2009, 516) dass in derartigen Fällen der Beschuldigte als
Annexkompetenz aus § 81 a StPO durch die Ermittlungsbeamten bis zum Eingang der
Entscheidung des Richters über die Anordnung der Blutentnahme festgehalten und
zum Ort, an welchem die Blutentnahme durchgeführt werden soll, verbracht werden
darf.
2. Der festgestellte Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO
führt vorliegend zu einem Beweisverwertungsverbot und damit zur Unverwertbarkeit
der Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung.
a) Zwar zieht nicht jeder Verstoß bei der Beweisgewinnung ein strafprozessuales
Verwertungsverbot nach sich. Vielmehr ist diese Frage jeweils nach den Umständen
des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des
Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Ein
Verwertungsverbot bedeutet eine Ausnahme, die nach ausdrücklicher gesetzlicher
Vorschrift oder aus übergeordneten gewichtigen Gründen im Einzelfall
anzuerkennen ist. Von einem Beweisverwertungsverbot ist deshalb nur dann
auszugehen, wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage
so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein
nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt
wird und folglich jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbots
unerträglich wäre. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor bei bewusster und
zielgerichteter Umgehung des Richtervorbehalt sowie bei willkürlicher Annahme
von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines gleichwertigen, besonders
schwerwiegenden Fehlers (vgl. hierzu BVerfG, 2 ByR 2225/08 vom 02.07.2009; BGH,
NJW 2007, 2269 ff.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146
ff.).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht hier ein
Beweisverwertungsverbot. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Blutprobe
nicht von einem Richter, sondern von der ermittelnden Polizeibeamtin angeordnet
wurde. Diese hat nicht etwa irrtümlich das Vorliegen von Gefahr im Verzug
angenommen, sondern hat selbst zutreffend erkannt, dass Gefahr im Verzug gerade
nicht gegeben war. Gleichwohl hat sie die Herbeiführung der damit gesetzlich
zwingend gebotenen richterlichen Anordnung - trotz bekundeter Kenntnis des
Richtervorbehaltes - allein wegen der "damaligen Übung ihrer Dienststelle" nicht
für erforderlich erachtet. Darin liegt jedoch ein grober, nach Sachlage
willkürlicher Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81 a Abs. 2 StPO.
3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsverstoß und ist
deshalb aufzuheben.
Allerdings kommt trotz der Unverwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens kein
Freispruch des Angeklagten in Betracht, weil es unabhängig von dem Ergebnis der
Blutalkoholuntersuchung Anhaltspunkte für eine Trunkenheitsfahrt des Angeklagten
gibt, denen das Amtsgericht bisher nicht ausreichend nachgegangen ist. Deshalb
war das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung-an eine andere Abteilung
des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Diese Anhaltspunkte ergeben sich zunächst aus dem gemessenen Atemalkoholwert von
1,12 mg/I. Dieser Wert allein kann zwar für die Beurteilung, ob der Angeklagte
möglicherweise absolut fahruntüchtig war, nicht herangezogen werden (Fischer,
StGB 56. Aufl. § 316 Rdn. 23 m.w.N.). Für die Feststellung einer relativen
Fahruntüchtigkeit ist der erhebliche Atemalkoholwert dennoch ein gewichtiges
Indiz, das in der Gesamtschau mit sonstigen Anzeichen einer alkoholbedingten
Fahruntüchtigkeit — im vorliegenden Fall des von der Polizeibeamtin bei der
Kontrolle festgestellten benommenen Eindrucks des Angeklagten und des
offensichtlich untauglichen und auf eine alkoholbedingte Wahrnehmungsstörung
hindeutenden Versuchs mit dem PKW mit lediglich drei Reifen wegfahren zu wollen
— der Beweiswürdigung durch den Tatrichter zugänglich ist (vgl. hierzu Fischer
a.a.O. § 316 Rdn. 23; OLG Stuttgart, BA 2005, 491 f.). Bei der neu zu treffenden
Entscheidung werden diese Indizien insgesamt zu bewerten sein, wobei das
Amtsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird
(§ 354 Abs. 2 StPO).