Blutentnahme –
Hinweis auf Weigerungsrecht
Landgericht
Saarbrücken
Az: 2 Qs 53/08
Beschluss vom
13.11.2008
Vorinstanz: AG
Saarbrücken, Az.: 7 Gs 3534/08
In dem Ermittlungsverfahren wegen:
Gefährdung des Straßenverkehrs hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts
beschlossen:
Die Beschwerde der Beschuldigten vom 16.10.2008 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.9.2008 (7 Gs 3534/08) wird als unbegründet
verworfen.
Die Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sind die Voraussetzungen
einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben. Es sind weiterhin
dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten im
Hauptverfahren die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 111a StPO).
Es besteht insbesondere weiterhin der dringende Tatverdacht, dass die
Beschuldigte am 28.7.2008 gegen 20.15 Uhr mit dem LKW Nissan Navara, amtliches
Kennzeichen: … im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (BAK 1,57 Promille) die B
51 in Richtung … befuhr und bei Durchfahren der Querspange in … in einer lang
gezogenen Linkskurve aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit von der
Fahrbahn abkam (§ 316 StGB).
Das Amtsgericht Saarbrücken war für die Anordnung der vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO zuständig. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 in der seit
dem 1.1.2008 geltenden Fassung stellt die Staatsanwaltschaft, sofern sie die
Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich erachtet,
ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Die
Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat daher den Antrag auf vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis zu Recht nicht bei dem Amtsgericht Merzig, sondern bei dem
Amtsgericht Saarbrücken gestellt.
Auch die durchgeführte Blutalkoholbestimmung ist rechtmäßig angeordnet worden.
Entgegen der Ansicht der Beschuldigten ist die Anordnung der Blutentnahme durch
den Polzeibeamten …, die zu einem BAK-Mittelwert von 1,57 ‰ geführt hat (Bl. 22
der Akte), nicht zu beanstanden. Zwar sieht § 81a Abs. 2 StPO vor, dass die
Anordnung einer Blutentnahme grundsätzlich durch den Richter zu erfolgen hat.
Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung sind auch die
Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zur Anordnung
befugt.
Eine richterliche Anordnung war vorliegend jedoch entbehrlich. Denn die
Beschuldigte war mit der Blutentnahme ausdrücklich einverstanden. In diesem Fall
ist nach allgemeiner Ansicht eine richterliche Anordnung entbehrlich (Meyer-Goßner,
StPO, 51. Aufl. 2008, § 81a, Rn 3; Murmann, in: Handbuch zum Strafverfahren,
2008, Kapitel III, Rn. 310; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 6. Aufl. 2008, Rn.
1626; LR-Krause, 25. Aufl. 2004, § 81a, Rn 12; KMR-Bosch, 48. Erg. lfg. [Stand:
Nov. 2007], § 81a, Rn 14). Dass die Beschuldigte mit der Blutentnahme
einverstanden war, ergibt sich sowohl aus dem polizeilichen Unfallbericht vom
30.7.2008 als auch aus dem ergänzenden Beschwerdevortrag der Beschuldigten im
Schriftsatz vom 22.10.2008, in dem die Beschuldigte nicht ihr Einverständnis als
solches in Abrede gestellt, sondern lediglich die Rechtsansicht vertreten hat,
das von ihr erteilte Einverständnis sei wegen Missachtung des Richtervorbehaltes
unwirksam.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der Wirksamkeit der erteilten
Einwilligung in die polizeilich angeordnete Blutentnahme bestehen keine
Bedenken.
Für eine wirksame Einwilligung ist erforderlich, dass sich der Beschuldigte der
Sachlage und seines Weigerungsrechts bewusst war (LR-Krause, § 81a, Rn. 13;
Meyer-Goßner, StPO, § 81a, Rn 4 m.w.N.). Darüber hinaus wird zumeist verlangt,
dass der Beschuldigte vor Erteilung des Einverständnisses regelmäßig über sein
Weigerungsrecht belehrt werden müsse (OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 393; Eisenberg,
Beweisrecht der StPO, Rn. 1628; KMR-Bosch, § 81a, Rn. 17).
Nach den Ausführungen im Polizeibericht steht fest, dass sich die Beschuldigte
ihres Weigerungsrechts hinreichend bewusst war. Denn die Beschuldigte wurde
sowohl vor der Durchführung des Atemalkoholtests als auch vor der Anordnung der
Blutentnahme durch die Polizeibeamten belehrt. Die Beschuldigte hat im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich auch nicht behauptet, fehlerhaft belehrt
oder in Unkenntnis über ihr Weigerungsrecht gelassen worden zu sein.
Eine wirksame Einwilligung läge auch dann vor, wenn durch die Polizei lediglich
eine Belehrung nach den §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgt sein
sollte, ohne darüber hinaus auch über das bestehende Weigerungsrecht im Rahmen
des § 81a StPO belehrt zu haben. Denn eines ausdrücklichen Hinweises auf das
bestehende Weigerungsrecht, an einer Blutentnahme aktiv mitzuwirken, bedarf es
dann nicht, wenn sich ein Beschuldigter mit Blick auf die Möglichkeit der
Herbeiführung einer richterlichen Anordnung nach § 81a II StPO auf ausdrückliche
Frage aus freien Stücken mit einer Blutentnahme einverstanden erklärt. Einer
gesonderten förmlichen Belehrung über das bestehende Weigerungsrecht bedarf es
insoweit nicht, da § 81a StPO eine solche Belehrung nicht vorsieht. Insoweit ist
es ausreichend, wenn die Einwilligung auf einem freien Entschluss beruht und der
Beschuldigte nicht davon ausgeht, auf seine Einwilligung komme es im Ergebnis
nicht an, weil notfalls Zwang ausgeübt werden könne (vgl. LR-Krause, § 81a, Rn.
14). Solange daher die Herbeiführung einer richterlichen Anordnung gegenüber dem
Beschuldigten nicht als bloße „Formalie" dargestellt wird, bleibt die
Freiwilligkeit der Willensentscheidung unberührt. Das Fehlen einer expliziten
Belehrung über das bestehende Weigerungsrecht vermag insofern an der Wirksamkeit
der erteilten Einwilligung nichts zu ändern. Der Umstand, dass sich die
Beschuldigte zum Zeitpunkt der Blutentnahme der Beweisrelevanz der mit ihrem
Einverständnis veranlassten BAK-Bestimmung möglicherweise nicht hinreichend
bewusst war, ist für die Wirksamkeit der erteilten Einwilligung jedenfalls nicht
erforderlich.
Gegen die Wirksamkeit der Einwilligung spricht schließlich auch nicht der bei
der Beschuldigten festgestellte BAK-Mittelwert von 1,57 ‰, welcher auf der um
21:35 Uhr – also etwa eine Stunde und zwanzig Minuten nach dem Unfall –
durchgeführten Blutentnahme basiert. Zwar kann die Einwilligungsfähigkeit eines
Beschuldigten aufgrund der Stärke des Alkoholeinflusses im Einzelfall
zweifelhaft sein. Hierfür genügt aber nicht bereits jede alkoholische
Beeinflussung (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rn. 1628; LR-Krause, § 81a, Rn.
14; KMR-Bosch, § 81a, Rn. 16). Dafür, dass sich die Beschuldigte vorliegend in
einem Zustand befand, der im Nachhinein durchgreifende Zweifel an der Freiheit
ihrer Willensentscheidung aufkommen lassen könnte, fehlt es jedoch an
hinreichenden Anhaltspunkten. Bei der Beschuldigten bestanden nach dem
polizeilichen Unfallbericht vom 30.7.2008 zwar Anzeichen einer Alkoholisierung,
da ihre Augen leicht glasig und gerötet erschienen. Die Beschuldigte war
gleichwohl in der Lage, die Polzeit telefonisch zu verständigen und das
Unfallgeschehen eigenständig zu schildern. Ausfallerscheinungen sind ebenfalls
nicht dokumentiert.
Der Beschwerde der Beschuldigten war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.