Blutprobenentnahme - Beweisverwertungsverbot
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 2 SsBs
149/09
Beschluss vom
12.10.2009
In dem Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit, hat der Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Oldenburg am 12. Oktober 2009 beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Lingen vom 03.07.2009 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen
Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit
gemäß §§ 24 StVG, 24 a Abs. 2 und 3 StVO zu einer Geldbuße von 250,00 Euro und
einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verurteilt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen.
Der Betroffene befuhr am 19.04.2008 gegen 16.50 Uhr in ... die ... mit einem Pkw
..., amtliches Kennzeichen .... Zu dieser Zeit stand er unter der Wirkung von
Cannabinoiden. Nachdem der Betroffene wegen einer allgemeinen Verkehrskontrolle
angehalten worden war, stellte der Polizeibeamte G... fest, dass der Betroffene
wässerige Augen hatte. Der Betroffene räumte ohne zuvor belehrt worden zu sein -
ein, am Vortrage Cannabis konsumiert zu haben. Dem Betroffenen wurde angeboten
einen Drogentest auf der Wache durchzuführen. Damit war er einverstanden. Auf
der Wache wurde er ordnungsgemäß belehrt. Er räumte ein, täglich Cannabis zu
konsumieren. Der durchgeführte Drogenvortest verlief positiv. Daraufhin ordnete
der Zeuge G... ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und ohne richterliche
Anordnung die Entnahme einer Blutprobe an. Auf die Einholung eines richterlichen
Beschlusses verzichtete er, da ihm mitgeteilt worden war, dass der Präsident des
Amtsgerichts Osnabrück am 02.04.2008 bekanntgegeben habe, dass bei der Anordnung
von Blutproben immer Gefahr im Verzuge bestehe und eine richterliche Anordnung
nicht mehr erforderlich sei. Er hatte von dem Leiter der Polizeiinspektion ...
eine Mail nachfolgenden Inhalts erhalten:
"Liebe Kollegen, der Präsident des AG Osnabrück hat in einem Telefongespräch mit
dem Polizeipräsidenten der PD ... am 02.04.2008 eindringlich darauf hingewiesen,
dass nach Rechtsauffassung des AG bei der Anordnung von Blutproben immer Gefahr
im Verzuge vorliegt und somit eine richterliche Anordnung gem. § 81 a StPO nicht
mehr erforderlich ist. Somit sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und beamten und
Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften immer zur Anordnung einer
Blutprobe ermächtigt. Dieses gilt am Tage und in der Nacht sowie Werktags und an
Sonn und Feiertagen.
Der PP hat in diesem Zusammenhang sowohl auf die bestehende Rechtsauffassung im
Lande Niedersachsen (MI und MJ) als auch auf die Verfügungslage der PD
hingewiesen, welche ebenfalls bei einschlägigen Sachverhalten immer das
Vorliegen von Gefahr im Verzuge bejaht."
Die entnommene Blutprobe ergab nach dem Befund der Laborarztpraxis ... nach der
Methodik GC/MS F einen THC Wert i.S. von 6,5 ng/ml. Die mit derselben
Messmethodik festgestellte THC-Carbonsäure i.S. ergab 150 ng/ml und der Nachweis
11-HydroxyThC i.S. betrug 2,3. Der Betroffene hätte bei Anwendung der
erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er möglicherweise unter
Einfluss berauschender Mittel fuhr, da er nach eigenen Angaben gegenüber dem
Polizeibeamten G... regelmäßig täglich 1 Köpfchen konsumierte.
Das Amtsgericht hat das aufgrund der entnommenen Blutprobe erstattete Gutachten
für verwertbar gehalten. Es hat insoweit ausgeführt:
Insoweit besteht Einigkeit in der Rechtsprechung, dass im Zusammenhang mit § 81
a StPO nicht jeder Verstoß gegen den Richtervorbehalt zu einem
Beweisverwertungsverbot führt. Überwiegend wird danach zu Recht ein
Beweisverwertungsverbot nur dann angenommen, wenn Gefahr im Verzuge und damit
die Eilanordnungskompetenz willkürlich angenommen ist und der Richtervorbehalt
bewusst und gezielt umgangen worden ist oder eine entsprechend grobe Verkennung
der Rechtslage vorliegt, vergl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.12.2008, OLG
Stuttgart - 1 Ss 532/07). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann hier
nicht von einer willkürlichen Annahme der Eilanordnungskompetenz durch den
Polizeibeamten ausgegangen werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Zeit der Blutentnahme weit verbreitet die
Auffassung vertreten wurde, dass es wegen der raschen Veränderung der Blutwerte
nicht erforderlich sei, eine richterliche Anordnung einzuholen. Dies wurde auch
teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten. Dem entsprach die
dem Polizeibeamten von seinem Dienstvorgesetzten mitgeteilte Auffassung des
Präsidenten des Amtsgerichtes. Zudem wurden entsprechende Auffassungen durch das
zuständige Niedersächsische Ministerium vertreten. Unter diesen Umständen kann
das Verhalten des Zeugen ... nicht als bewusst willkürliche Verletzung des
Richtervorbehaltes angesehen werden. Unter Berücksichtigung der sonstigen
Umstände des Falles ist ein Beweisverwertungsverbot nicht geboten. Insoweit ist
zu berücksichtigen, dass vorliegend der Eingriff durch einen Arzt durchgeführt
wurde und relativ gering war. Für die Erhaltung der Sicherheit des
Straßenverkehrs war bei den vorliegenden Verdachtsgründen aber die Entnahme
einer Blutprobe durchaus gerechtfertigt. Wäre der Sachverhalt dem zuständigen
Richter so vorgetragen worden, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu
erwarten gewesen, dass eine entsprechende Anordnung ergeht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit
der er u. a. geltend macht, hinsichtlich der entnommenen Blutprobe und des
darauf gestützten Gutachtens bestehe ein Beweisverwertungsverbot.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als
offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Sie hat bereits mit der formgerecht erhobenen Rüge der Verletzung formellen
Rechtes Erfolg, so dass es auf die gleichfalls erhobene Sachrüge nicht ankommt.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum
Freispruch des Betroffenen.
Die dem Betroffenen entnommene Blutprobe und das daraus resultierende Gutachten
vom 29.04.2008 waren nicht verwertbar.
Die durch den Zeugen G... angeordnete Blutentnahme nach § 81 a StPO war wegen
Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig. Dies hatte das Amtsgericht
Osnabrück bereits mit Beschluss vom 01.09.2008 festgestellt. Die dagegen
gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist beim Landgericht Osnabrück ohne
Erfolg geblieben.
Der Zeuge G... hatte die Blutprobe angeordnet, ohne auch nur versucht zu haben,
einen richterlichen Beschluss zu erwirken. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge
G... im konkreten Fall Gefahr im Verzug angenommen hat, oder davon ausgegangen
wäre, dass eine richterliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden könne,
liegen nach den Feststellungen des Amtsgerichtes, die hierzu nichts enthalten,
nicht vor. Der Zeuge hatte sich vielmehr auf die o.g. Mitteilung seiner
vorgesetzten Dienststelle verlassen. Dieser Verfahrensverstoß führt vorliegend
auch zu einem Beweisverwertungsverbot, also zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses
der Blutuntersuchung.
Zwar führt nicht jeder Verstoß gegen eine Beweiserhebungsvorschrift zu einem
Verwertungsverbot. Vielmehr ist diese Frage jeweils nach den Umständen des
Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbotes und des Gewichtes des
Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei
bedeutet ein Beweiserhebungsverbot eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das
Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen
auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind,
die nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten
wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 44. Band, 243,249).
Ein Beweisverwertungsverbot wird von der Rechtsprechung bei willkürlicher
Vornahme einer Maßnahme ohne richterliche Anordnung und damit bewusstem
Ignorieren des Richtervorbehaltes oder gleichwertiger gröblicher Missachtung
angenommen (vgl. BGHSt 51. Band, 285 ff).
Gemessen daran ist vorliegend von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen. Der
Zeuge G... hat von der Einholung eines richterlichen Beschlusses abgesehen, weil
ihm von seiner vorgesetzten Dienststelle mitgeteilt worden war, dass der
Präsident des Amtsgerichts Osnabrück am 02.04.2008 bekannt gegeben habe, dass
bei der Anordnung von Blutproben immer Gefahr im Verzuge bestehe und eine
richterliche Anordnung nicht mehr erforderlich sei.
Unter diesen Umständen ist allerdings dem Zeugen G... nicht vorzuwerfen, dass er
willkürlich gehandelt hat. Es liegt vielmehr ein grober Verstoß seiner
Dienstvorgesetzten vor, die nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Bedeutung
des Richtervorbehalts auch auf der Ebene des Polizeibeamten vor Ort Rechnung
getragen wurde. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass seinerzeit
seitens des Amtsgerichtes Osnabrück sowie des Innenministeriums Niedersachsen
als auch des Justizministeriums Niedersachsen die Auffassung vertreten wurde,
bei "einschlägigen Sachverhalten" liege immer Gefahr im Verzug vor.
Das OLG Hamm (Beschluss vom 12.03.2009, 3 Ss 31/09 (juris)) führt in diesem
Zusammenhang aus: "Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der Entwicklung
der Rechtsprechung zum Richtervorbehalt um keine ganz junge Entwicklung mehr
handelt. Die Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem Richtervorbehalt
grundsätzlich zumisst, ist mindestens mit der Entscheidung vom 20.02.2001 (NJW
2001, 1121) deutlich geworden. In der Folgezeit ist die Bedeutung auch des
einfach gesetzlichen Richtervorbehalts, u. a. auch bei § 81 a StPO, in der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigt und veröffentlicht worden
(insbesondere mit den Beschlüssen vom 12.02.2007 = NJW 2007, 1345 und vom
31.10.2007 - 2 BvR 1346/07 - juris). Auch zum Zeitpunkt der hier in Frage
stehenden Anordnung" - Tatzeit in dem der Entscheidung des OLG Hamm
zugrundeliegenden Sachverhalt war der 01.05.2008, somit weniger als zwei Wochen
nach dem Tatzeitpunkt im vorliegenden Fall - "war die Relevanz des
Richtervorbehalts nach § 81 a Abs. 2 StPO in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts damit schon mehr als ein Jahr bekannt. Von einem
Ausschluss der objektiven Willkür, weil zum Anordnungszeitpunkt die
entsprechenden Rechtsfragen noch im Streit waren ... kann daher nicht mehr die
Rede sein ... Die Schwere des Verstoßes ergibt sich hier also nicht daraus, dass
ein Polizeibeamter im Einzelfall die Voraussetzungen des Richtervorbehalts
verkannt oder nicht geprüft hat, sondern daraus, dass dessen Voraussetzungen ...
aufgrund langjähriger Praxis, also gleichsam einem "Fehler im System", ungeprüft
geblieben sind."
Zwar ist hier eine langjährige Praxis nicht festgestellt worden. Der Fehler im
System bestand allerdings darin, dass die Anordnung von Blutproben ausnahmslos
dem Richtervorbehalt entzogen worden war.
Die bei Taten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen typischerweise bestehende
abstrakte Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis der
Tatbegehung erschwert oder gar verhindert wird, kann für sich allein jedoch noch
nicht für die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges als ausreichend
angesehen werden. Andernfalls würden die konkreten Umstände des Einzelfalles,
etwa im Hinblick auf die jeweilige Tages oder Nachtzeit, die jeweiligen
Besonderheiten am Ort der Kontrolle, die Entfernung zur Dienststelle bzw. zum
Krankenhaus mit Erreichbarkeit eines Arztes oder den Grad der Alkoholisierung
und seine Nähe zu rechtlich relevanten Grenzwerten, völlig außer Acht gelassen
(OLG Bamberg NJW 09, 2146 f).
So waren beispielsweise auch Fälle dem Richtervorbehalt entzogen, bei denen bei
einer Atemalkoholmessung eine erhebliche Alkoholisierung festgestellt wurde, so
dass es wegen klar zu erwartender Überschreitung der die Strafbarkeit
begründenden Grenzwerte auf die Feststellung des genauen Blutalkoholwertes nicht
ankam (vgl. Dencker, DAR 2009, 257, 258 mit weiteren Beispielen, in denen Gefahr
im Verzug nicht anzunehmen ist)
Allerdings sahen das Landgericht Braunschweig (Beschluss vom 04.01.2008, 9 Qs
381/07 (juris)) und das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 12.11.07, 603 Qs
470/07 (juris)) beim Verdacht auf Trunkenheitsfahrten eine Dringlichkeit als
"evident" an. Demgegenüber hatte das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 26.11.2007
(Ss 532/07 (juris)) - also vor der dem Zeugen G... zur Kenntnis gebrachten Email
- bei einem Sachverhalt, dem ebenfalls der Verdacht auf Teilnahme am
Straßenverkehr unter Drogeneinfluss zugrunde lag, ausgeführt, dass die formellen
Voraussetzungen für die Anordnung durch den Polizeibeamten nicht vorgelegen
hätten, zumal im Idealfall die richterliche Anordnung binnen einer Viertelstunde
telefonisch hätte erreicht werden können. Auch das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg hatte im Beschluss vom 04.02.2008 (281/07 (REV) - 1 Ss
226/07(juris)) ausgeführt, dass in den Ermittlungsakten die Gefährdung des
Untersuchungserfolges einzelfallbezogen zu begründen sei. Nicht ausreichend sei
beim Nachweis von Alkohol und Drogen die typischerweise bestehende Gefahr, dass
durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis erschwert oder gar
verhindert werde.
Somit gab es bereits vor der dem Zeugen G... übermittelten Mail obergerichtliche
Entscheidungen, in denen begründet dargelegt wurde, dass nicht pauschal für
jeden Fall einer Blutentnahme bei Verdacht einer Alkohol oder Drogenfahrt bei
Einschaltung eines Richters ein Beweismittelverlust drohte. Diesen gewichtigen
Argumenten hätte sich die Polizeiführung nicht verschließen dürfen. Dem Aspekt
eines möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs kommt bei
derartiger Verkennung des Richtervorbehalts keine Bedeutung zu (vgl. BGHSt 51.
Band, 285,295,296)
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Da es einer rechtlich zulässigen
Grundlage für den Nachweis einer Fahrt des Betroffenen unter Drogeneinfluss
fehlt und nicht ersichtlich ist, dass dieser auf andere Weise erlangt werden
kann, war der Betroffene durch den Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG freizusprechen.
Zwar hat der Betroffene nach Belehrung eingeräumt, täglich Cannabis zu
konsumieren. Allein dadurch kann jedoch die erforderliche Feststellung, dass er
unter der Wirkung berauschender Mittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug
geführt hat, nicht getroffen werden. Eine solche Wirkung liegt nämlich nur vor,
wenn eine der in der Anlage zu § 24 a StVG genannten Substanzen im Blut
nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist wegen der Unverwertbarkeit der Blutprobe
nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 467 StPO.
Zwar weicht der Senat mit dieser Entscheidung von OLG Karlsruhe, Beschluss vom
2.6.2009, 1 Ss 183/08, (juris) ab. Eine Vorlage an den BGH war aber nicht
erforderlich, da das OLG Karlsruhe zu erkennen gegeben hat, dass es eine grobe
Verkennung der Rechtslage und damit ein Verwertungsverbot durch die bei seiner
Entscheidung zu beurteilende Dienstanweisung nur bis zu seiner Entscheidung
verneint hat.