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Blutprobenentnahme ohne richterliche Anordnung - Beweisverwertungsverbot Oberlandesgericht Oldenburg Az: 1 Ss 183/09 Beschluss vom 03.11.2009 In dem Strafverfahren w e g e n
Trunkenheit im Verkehr u. a., hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Oldenburg am 3. November 2009 nach § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers einstimmig
beschlossen:
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