Bonusregelung
– Auszahlungsvoraussetzung bei Tod
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa
2180/07
Urteil vom
16.04.2008
In dem Rechtsstreit hat die 12.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
16.04.2008 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des
Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.09.2007 wird der Tenor wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des
Erfolgsbonusses des verstorbenen Mitarbeiters I. N., letzte Wohnanschrift C.
Straße 237 a, L., für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
A. Die Parteien streiten über Sondervergütung. Der Kläger verlangt als
Alleinerbe des am 03.12.2005 verstorbenen Mitarbeiters der Beklagten K.L. N. im
Wege der Stufenklage von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe des
Erfolgsbonus nach einer Bonusvereinbarung vom 15./29.07.2005.
Herr M. war Anfang 1999 in die Dienste der Beklagten, die sich als
Finanzdienstleiter für Privatkunden vorwiegend mit der Finanzierung von
Kraftfahrzeugen befasst, getreten und als Bereichsleiter Vertrieb und
Generalbevollmächtigter beschäftigt gewesen. Nach Nr. 3 Abs. 3 des
Anstellungsvertrages vom 26.03.1999 nahm er "neben dem Festgehalt am
allgemeinem, bekannten Bonussystem ... teil; die Bedingungen und die Höhe der
Bonusbeteiligung werden vom Vorstand jährlich neu festgelegt." Die Beklagte
gewährte Herrn M. jährliche Bonuszahlungen, und zwar in Höhe von 115 TE (2002),
70 TE (2003), 88 TE (2004).
Unter dem 15./29.07.2005 vereinbarten M. und die Beklagte unter Änderung des
Anstellungsvertrages u.a. Folgendes:
3. Bonusregelung
Der Mitarbeiter nimmt am jeweils aktuellen Bonussystem für leitende Mitarbeiter
der Gesellschaft teil. Als Bonusregelung gilt:
a) Die Höhe des Bonus hängt von der Zielerreichung des Mitarbeiters
(quantitative und/oder qualitative Ziele), der individuellen Beurteilung sowie
von dem wirtschaftlichen Ergebnis der T. Consumer Gruppe ab. Die individuellen
quantitativen und/oder qualitativen Ziele werden zu Beginn des jeweiligen
Geschäftsjahres zwischen Gesellschaft und Mitarbeiter vereinbart. Die Auszahlung
des Bonus erfolgt nach Durchführung der Beurteilung und Feststellung der
jeweiligen Zielerreichung im ersten Quartal des Folgejahres.
b) Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist ein ungekündigtes
Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres. Die Gewährung des Bonus
erfolgt freiwillig unter dem Vorbehalt der einseitigen Änderungsmöglichkeit
durch die Gesellschaft sowie mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte
Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet wird.
4. Gehalt
Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt in Höhe von
166.036,00 EUR brutto.
Das Jahresgehalt setzt sich aus 12 Monatsgehältern und einem 13. Gehalt, welches
im November gezahlt wird, zusammen. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt erfolgt
die Zahlung eines 13. Gehaltes zeitanteilig.
Die Gehaltszahlungen erfolgen bargeldlos jeweils am 15. eines Monats auf ein bei
der D.-Bank AG zu führendes Gehaltskonto.
Nachdem die Beklagte die Abrechnung und Auszahlung des Erfolgsbonus 2005 mit der
Begründung verweigerte, dass wegen vorzeitigen Versterbens des M. die
Voraussetzung eines ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des
Geschäftsjahres (= Kalenderjahres) nicht erfüllt sei, hat der Kläger im August
2006 vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Klage erhoben und beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonus des
verstorbenen Mitarbeiters I. N., letzte Wohnanschrift C. Str. 237, L., für das
Geschäftsjahr 2005 zu erteilen;
2. die Beklagte nach Auskunftserteilung zur Zahlung an ihn, den Kläger, des sich
aus der Auskunft ergebenden Betrages zuzüglich 5 % über dem Basiszins ab
Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 25.09.2007 dem Klageantrag zu 1)
stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten
Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung
des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens an. Der Kläger stellt zu dem Klageantrag zu 1) klar, hiermit von der
Beklagten Auskunft zu verlangen, und verteidigt das Teilurteil.
Die Beklagte beantragt die Aufhebung (gemeint ist: Abänderung [§ 536 ZPO]) des
erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die
Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
B. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage
stattgegeben. Die Kammer macht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen und hat auf die
Angriffe der Berufung das Folgende anzufügen.
1. Es kann dahinstehen, ob für eine Auskunftspflicht bei vertraglichen
Beziehungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Leistungsanspruch
genügt, während bei gesetzlichen Ansprüchen grundsätzlich feststehen muss, dass
der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach
besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2000,
NJW-RR 2001, 705, OLG Stuttgart Urteil vom 27.09.2006, ZIP 2007, 275,
Saarländisches OLG, Urteil vom 04.04.2006, OLGR Saarbrücken 2006, 850). Auch
wenn man annimmt, dass der Auskunftsanspruch einen dem Grunde nach bestehenden
Leistungsanspruch voraussetzt, ist die Auskunftsklage begründet. Dem Kläger
steht aus übergegangenem Recht (§ 1922 Abs. 1 BGB) dem Grunde nach ein
Erfolgsbonus für das Geschäftsjahr 2005 gemäß Nr. 3 Buchst. a der Vereinbarung
vom 15./29.07.2005 zu.
2. Die Höhe des Erfolgsbonus ist zwar offen. Nach den in den drei Vorjahren
erfolgten Bonuszahlungen in durchschnittlicher Höhe von 91 TE ist jedoch davon
auszugehen, dass auch im Geschäftsjahr 2005 ebenfalls ein Erfolgsbonus
angefallen wäre. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer
vorgetragen, dass im Geschäftsjahr 2005 das beste Ergebnis seit Bestehen der
Beklagten erzielt worden sei. Dem hat die Beklagte in der Verhandlung nicht
weiter widersprochen.
Mangels anderen Vortrages der Beklagten ist anzunehmen, dass diese vertragstreu
zu Beginn des Geschäftsjahres 2005 mit Herrn M. die individuellen Ziele
vereinbarte, dass die festgelegten Ziele von M. erreicht werden konnten (vgl.
BAG, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07, NJW 2008, 872) und dass nach der
individuellen Beurteilung sowie dem wirtschaftlichen Ergebnis der
Unternehmensgruppe eine Zielerreichung in anspruchsbegründendem Umfang
eingetreten ist. Die Indizwirkung der in den Vorjahren erfolgten Bonuszahlungen
wird durch keinen Vortrag der Beklagten in Frage gestellt.
Ebensowenig zeigt die Beklagte mit dem Vortrag, dass nicht ersichtlich sei, wie
und durch wen die individuelle Beurteilung des Herrn M. "mehr als zwei Jahre
nach dessen Tod" noch vorgenommen werden könnte (Seite 10 der
Berufungsbegründung) Umstände auf, die den Schluss auf eine Unmöglichkeit oder
unzumutbare Erschwernis der Auskunftserteilung zuließen. Ihr Einwand enthält
keinen brauchbaren Tatsachenkern.
3. Nach zutreffender höchstrichterlicher Spruchpraxis (BAG, Urteil vom
20.01.1998, 9 AZR 698/96, EzA Nr. 63 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebliche
Lohngestaltung, Urteil vom 21.11.2000, 9 AZR 665/99, NJW 2001, 3804), der die
Kammer gefolgt ist (Kammerurteil vom 29.10.2003, 12 Sa 900/03, Juris), begründet
die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine von bestimmten betrieblichen
oder individuellen Voraussetzungen abhängige Leistung zu erbringen, auch die
Pflicht, den Arbeitnehmer über das Bestehen und den Umfang seines Rechts
aufzuklären, wenn dieser selbst nicht in der Lage ist, sich die erforderlichen
Informationen zu verschaffen. Umfang und Form dieser Auskunftspflicht bestimmen
sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Arbeitnehmer ist regelmäßig auf
Auskunftserteilung und ggf. Rechnungslegung durch den Arbeitgeber angewiesen, um
seinen Vergütungsanspruch zu erkennen und für die Zahlungsklage dem Grund und
der Höhe nach schlüssig vortragen zu können. Die gegenteiligen
Rechtsausführungen der Beklagten (Seite 5 der Berufungsbegründung) sind abseitig
und haben der Kammer nicht vermitteln können, dass dem Kläger als
Rechtsnachfolger des Herrn M. ein Auskunftsrecht zu versagen und er auf die
Erhebung einer Zahlungsklage angewiesen sei, die - mangels hinreichender
Kenntnis der in der Sphäre der Beklagten liegenden anspruchsbegründenden
Tatsachen - unschlüssig bleiben müsste.
4. Dem Kläger steht für das Geschäftsjahr 2005 ein Bonusanspruch aus Nr. 3
Buchst. a der Vereinbarung vom 15./29.07.2005 zu. Demgegenüber beruft sich die
Beklagte ohne Erfolg darauf, dass die in Nr. b Buchst. b S. 1 der Vereinbarung
statuierte Anspruchsvoraussetzung, dass zum Abschluss des Geschäftsjahres ein
ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, infolge des Todes des Mitarbeiters M.
nicht eingetreten sei. Das erstinstanzliche Urteil hat mit in jeder Hinsicht
zutreffender Begründung, der die Kammer beipflichtet, erkannt, dass die
Vertragsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist und daher nach § 306
Abs. 1 BGB der Bonus in zeitanteiligem Umfang anfällt. Für die Kammer
erschließen sich im Licht der erstinstanzlichen Argumentation nur zögernd aus
den Ausführungen der Berufung die Gründe, aus denen das angefochtene Urteil
unrichtig sein soll. Die Einwände der Berufung sind bereits im Urteil widerlegt.
Sie finden nach Einschätzung der Kammer auch in der aktuellen BAG-Rechtsprechung
(z.B. Urteile vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06, NJW 2008, 680, vom 12.12.2007, 10
AZR 97/07, NJW 2008, 872) keinen Rückhalt.
Die Beklagte wiederholt zwar in der Berufungsbegründung (Seite 6) die
Behauptung, dass es sich bei der Vereinbarung vom 15./29.07.2005 um einen
individuell ausgehandelten Vertrag handele. Sie setzt sich jedoch mit der in
diesem Punkt ausführlichen Urteilsbegründung (Seite 6 ff.) nicht auseinander.
Die äußere Erscheinungsform und die Formulierung des Textes indizieren vielmehr,
dass die Vereinbarung nicht wirklich ausgehandelt wurde, sondern die
Vertragsbedingungen von der Beklagten, sei es nur zur einmaligen Verwendung,
vorformuliert wurde. Insbesondere spricht ohne näheren Vortrag der Beklagten
nichts dafür, dass die (Herrn M. nur nachteilige) Regelung in Nr. 3 b
ausgehandelt wurde. Daher gibt es an dem erstinstanzlichen Urteil nichts zu
erinnern.
5. Hinzu kommt Folgendes:
a) Vertragsgestaltungen, die wesentliche Vergütungsbestandteile in den Bereich
freiwilliger Sonderzahlungen verlagern und dem Arbeitgeber die Zahlung,
Nichtzahlung oder auch Rückforderung anheim stellen oder die Sondervergütung mit
Voraussetzungen verknüpfen, die nicht (nur) auf die im Bezugszeitraum erbrachten
Leistung abstellen, sondern (auch) künftige Betriebstreue voraussetzen, sind
einer Angemessenheitskontrolle unter dem Aspekt zu unterziehen, dass einerseits
die Sonderzahlung (Zulage) wie die laufende Vergütung vom Arbeitnehmer
"verdient" wird, andererseits sie aus klauselspezifischen Gründen vom
Arbeitgeber nicht geschuldet sein soll (Kammerurteile vom 27.06.1996, 12 Sa
506/96, NZA-RR 1996, 441 = LAGE Nr. 33 zu § 611 BGB Gratifikation, Urteil vom
30.11.2005, 12 Sa 1210/05, LAGE Nr. 4 zu § 305c BGB 2002, Urteil vom 05.09.2007,
12 Sa 907/07, n.v.).
Dabei erscheint, was der Freiwilligkeitsvorbehalt anbelangt, die Differenzierung
zwischen laufendem Arbeitsentgelt und einmaligen Sonderzahlungen als formal und
wird einen solchen Vorbehalt im allgemeinen nur im Umfang der zu
Gratifikationsrückzahlungsklauseln entwickelten Grenzwerte erlauben (vgl. BAG,
Urteil vom 25.04.2007, NJW 2007, 2279, vom 23.05.2007, 10 AZR 363/06, AP Nr. 24
zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel). Die vielfach befürwortete 25 % - oder
30%-Grenze wird dem Umstand, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im
Bezugsjahr auch im Hinblick auf die Zielvorgaben eines mitgeteilten Bonus-Plans
und in Exspektanz der ausgelobten Boni erbracht hat, kaum gerecht, zumal dann
nicht, wenn - wie hier - der Arbeitgeber zu Beginn des Bezugsjahrs nicht
besonders verdeutlicht hat, dass der Arbeitnehmer selbst bei
überdurchschnittlicher Arbeitsleistung oder höchsten Erfolgen keinen
Rechtsanspruch auf einen Bonus erwerben werde. Daher muss sich - beim
Freiwilligkeitsvorbehalt wie beim Widerrufsvorbehalt - die
Vertragsinhaltskontrolle im wesentlichen auf die Prüfung richten, ob die
Leistungsvorbehalte aufgrund ihrer Eingriffstiefe in das synallagmatische
Austauschverhältnis zu einer grundlegenden Benachteiligung des Arbeitnehmers im
Vergleich zu einer sachlich vertretbaren Lösung führen (vgl. BAG, Urteil vom
12.01.2005, 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465).
b) Die ausgelobte Bonuszahlung hat, sei es als zusätzliche Vergütung der
persönlichen Leistung und individuellen Arbeitserfolge, sei es als Teilhabe an
dem wirtschaftlichen Ergebnis des Konzerns, Unternehmens, Betriebes,
Geschäftsbereichs, der Sparte, Abteilung o.ä., Motivations- und Anreizfunktion.
Der Befund, dass sie mit der bis zum Ende des Bezugszeitraums erwarteten und
erbrachten Arbeitsleistung verdient wird, begründet bereits aufgrund der während
des Bezugszeitraums sukzessive erfüllten Jahresarbeitsleistung das schutzwürdige
Interesse des Arbeitnehmers, den Bonus zeitratierlich beanspruchen zu können.
Zwar stellt eine Bonusregelung, nicht allein und stets deshalb, weil sie die
Entstehung eines zeitanteiligen Anspruchs versagt, eine unangemessene
Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Denn dem Arbeitgeber ist ein
berechtigtes Interesse daran zuzugestehen, dass der Arbeitnehmer den vollen
Bezugszeitraum durchsteht und nicht vorfristig aus von ihm zu vertretenden
Gründen ausscheidet (vgl. auch BAG, Urteil vom 27.04.1982, 3 AZR 814/79, NJW
1983, 135 f.) und darf dieses Interesse auch bei der Klauselgestaltung
berücksichtigen. Schließt er allerdings für jeden Fall, in dem zum Ende des
Bezugsjahres (Geschäftsjahr) kein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, den
Anspruch auf den avisierten Bonus aus, ist hierin eine unangemessene
Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen, weil undifferenziert
auch jede vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erfasst wird. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn -
wie hier - die entsprechend den Vorjahren mögliche Bonushöhe in Relation zum
Jahresgehalt (Nr. 3 und Nr. 4 der Vereinbarung vom 15./29.07.2005) - die 25 % -
oder 30 %-Grenze überschreitet.
c) Zu Unrecht reklamiert die Beklagte, dass die Anforderungen an die
Klauselgestaltung überspannt würden, wenn der Tod als atypischer Sonderfall
aufzunehmen wäre. Der Beklagten mag konzediert werden, dass das Unerwartete
unberücksichtigt bleiben kann. Die vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gehört hierzu nicht (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2002, 5 AZR
755/00, EzA Nr. 1 zu § 259 ZPO).
d) Die Erwägung der Beklagten, dass eine Stichtagsklausel, die den Tod des
Arbeitnehmers unberücksichtigt lasse, den Arbeitnehmer deshalb nicht
unangemessen benachteilige, weil er "nach seinem Tod naturgemäß nicht (mehr)
betroffen" sei und die Vertragsklausel Auswirkungen allenfalls für die vom
AGB-Recht nicht geschützten Erben habe (Seite 8 der Berufungsbegründung), ist
fehlsam. Das AGB-Recht schützt die Interessen des Mitarbeiters auch im Fall
seines Todes und damit die Interessen Dritter, die entweder aufgrund Erbfalls in
die Rechte des Erblassers aus dem Arbeitsvertrag eintreten (§ 1922 Abs. 1 BGB)
oder aus dem Arbeitsvertragsverhältnis unmittelbar Rechtsansprüche erwerben, z.
B. Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Eine Vertragsklausel, die auf den
Ausschluss der Vererblichkeit von Vergütungsansprüchen hinausläuft, ist mit den
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vererblichkeit von
Zahlungsansprüchen nicht zu vereinbaren. Als höchstpersönlich und daher
unvererblich könnten Ansprüche nur behandelt werden, wenn sich aus ihrer
Zweckbestimmung erkennen ließe, dass die Leistung nur dem unmittelbar
Berechtigten zufließen soll, weil sie allein dazu bestimmt ist, seine
höchstpersönlichen Bedürfnisse zu erfüllen. Das ist bei der Vergütung nicht der
Fall. Der Geldanspruch ist in diesem Sinne nicht an die Person des Arbeitnehmers
gebunden.
6. Der Auskunftsanspruch setzt weiter voraus, dass der Berechtigte in
entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist
und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderlichen
tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (BAG Urteil vom 07.08.2002, 10 AZR
282/01, EzA Nr. 51 zu § 315 BGB). So verhält es sich hier. Auch wenn man dem
Kläger die Kenntnis und Erkenntnismöglichkeiten des Erblassers M. zurechnet, hat
er hinsichtlich der maßgebenden Berechnungsfaktoren keine, jedenfalls keine
sicheren Erkenntnisquellen und kann daher die Höhe des Erfolgsbonus nicht selbst
ermitteln.
7. Scheidet der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums einer ihm zugesagten
Vergütungsleistung aus, steht ihm grundsätzlich die Leistung zeitanteilig zu,
nämlich im Verhältnis seiner Beschäftigungszeit zum Bezugszeitraum
(Geschäftsjahr) zu dem gesamten Bezugszeitraum (Kammerurteil vom 23.07.2003, 12
Sa 260/03, Juris). Auch dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt und auf die
streitgegenständliche vereinbarte Sondervergütung übertragen. Die
zeitratierliche Berechnung entspricht, weil beiderseits interessengerecht, im
allgemeinen auch bei einem Erfolgsbonus dem hypothetischen Parteiwillen (§ 157
BGB), dies jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Bezugsjahrs,
erst recht kurz vor Ablauf des Bezugsjahrs endet (vgl. BAG, Urteil vom
03.06.1958, 2 AZR 406/55, BAGE 5, 317).
Anderes mag gelten, wenn der Provisionscharakter im Vordergrund steht. Soweit
primär der individuelle Leistungserfolg belohnt werden soll und der Arbeitnehmer
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des Bezugszeitraums
keine "Umsätze" mehr erzielen kann, kann eine Auslegung (§ 157 BGB) hier zum
Ergebnis haben, dass der die "Zielvorgaben" und deren Erfüllung auf den
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herunterzubrechen sind.
Vorliegend ist - mangels anderer Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien - nach
Nr. 3 a der Vereinbarung vom 15./29.07.2005 der Bonus für das Geschäftsjahr 2005
ermittelbar. Der auf den Kläger übergegangene Bonusanspruch mindert sich - pro
rata temporis - auf den dem Beschäftigungszeitraum des M. entsprechenden Anteil.
C. Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
Die Kammer hat der entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung
beigemessen und daher für die Beklagte die Revision an das Bundesarbeitsgericht
zugelassen, § 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.