Bonuszahlung
für Arbeitnehmer – Widerspruch im Arbeitsvertrag
Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR
825/06
Urteil vom
24.10.2007
In Sachen hat der Zehnte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2006 - 14 Sa 18/06 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2004.
Die Beklagte erbringt Finanzdienstleistungen. Im sogenannten "Corporate-Finance-Geschäft"
berät sie nationale und internationale Unternehmen sowie öffentliche
Auftraggeber in den Bereichen Mergers und Acquisitions, Privatisierung,
Kapitalbeschaffung und Kapitalstrukturmanagement sowie Börseneinführungen. Der
Kläger war bei ihr in diesem Bereich vom 1. April 2002 bis zum 30. September
2004 als Berater beschäftigt. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom
13. Juli 2001 nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit eine Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Quartalsende. In Nr. 3 des Arbeitsvertrags heißt es: "3.
Vergütung
Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge für das private Bankgewerbe.
Ihre Bruttogehaltsvereinbarung ist außertariflich und beträgt jährlich: EUR
49.200,--
Dieser Betrag wird Ihnen jeweils am 15. d.M. in 12 monatlichen Teilbeträgen in
Höhe von EUR 4.100,-- gezahlt. Mit Ihrem Gehalt sind alle von Ihnen geleisteten
Überstunden abgegolten.
Darüber hinaus erhalten Sie einen gewinn- und leistungsabhängigen Bonus, der im
ersten Jahr Ihrer Betriebszugehörigkeit EUR 7.700,-- nicht unterschreiten wird
und im Frühjahr des Folgejahres zur Auszahlung kommt. Danach nehmen Sie an dem
in unserem Hause üblichen Bonussystem teil.
Die Zahlung des Bonus erfolgt in jedem Falle freiwillig und begründet keinen
Rechtsanspruch für die Zukunft.
Der Anspruch auf Zahlung eines Bonus entfällt, wenn Sie am 01. April des
Auszahlungsjahres nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit
unserem Hause stehen.
Bei Beginn des Vertragsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres werden alle
Vergütungen zeitanteilig berechnet."
Das Bonussystem der Beklagten ist in der Broschüre "Das Zielvereinbarungs- und
Beurteilungssystem der M-Gruppe" geregelt. Der Jahresbonus setzt sich zu 40 %
aus dem Bereichs- bzw. Gesellschaftsergebnis und zu 60 % aus der individuellen
Leistung des Arbeitnehmers zusammen. Für diese ist die Beurteilungsstufe
maßgebend, die in einem ein Jahr nach dem Abschluss der Zielvereinbarung
geführten Beurteilungsgespräch ermittelt wird. Der Kläger erhielt für das
Beschäftigungsjahr 2002 einen Bonus iHv. 10.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr
2003 zahlte ihm die Beklagte statt des in Aussicht gestellten "Standardbonus"
iHv. 10.000,00 Euro einen Bonus iHv. 25.000,00 Euro. Am 24. Februar 2004
schlossen die Parteien eine Zielvereinbarung für das Jahr 2004, für das ein
"Standardbonus" iHv. 20.000,00 Euro angekündigt wurde. In einem Schreiben vom
15. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger ua. mit, dass sie zum 1. April 2004
sein monatliches Gehalt auf 4.600,00 Euro erhöht habe.
Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer Kündigung des Klägers vom 29. Juni
2004 mit Ablauf des 30. September 2004. Ab dem 1. September 2004 war der Kläger
von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Monate Januar bis
September 2004 eine Bonuszahlung iHv. 40.200,00 Euro zu. Die Stichtagsregelung
im Arbeitsvertrag sei eine unzulässige Kündigungserschwerung. Sie benachteilige
ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der
Kläger habe nach den getroffenen Vereinbarungen keinen Rechtsanspruch auf eine
Bonuszahlung. Ein solcher sei ausdrücklich ausgeschlossen worden. Im Übrigen
stehe die Kündigung des Klägers einem Bonusanspruch entgegen. Die Bonuszahlung
diene auch der Honorierung von Betriebstreue. Die Stichtagsregelung im
Arbeitsvertrag sei deshalb wirksam. Im Übrigen habe der Kläger die für das Jahr
2004 vereinbarten Ziele nicht erreicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die
Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann in der Sache nicht selbst
entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen
dazu getroffen, ob nach dem Bonussystem der Beklagten die Voraussetzungen für
eine anteilige Bonuszahlung an den Kläger für das Jahr 2004 vorliegen und in
welcher Höhe dem Kläger gegebenenfalls ein Bonus zusteht. Dies kann der Senat
nicht selbst ermitteln. Es bedarf insoweit einer Sachaufklärung durch das
Berufungsgericht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat kurz zusammengefasst angenommen, die Beklagte
habe die Klauseln im Arbeitsvertrag der Parteien vorformuliert. Die in Nr. 3 des
Vertrags getroffenen Regelungen seien auch für juristische Laien nachvollziehbar
und verstießen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der
Zahlungsvorbehalt benachteilige den Kläger nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB. Der Kläger sei mit einem monatlichen Grundgehalt iHv. 4.600,00 Euro
abgesichert. Der für ihn ausgelobte Standardbonus iHv. 20.000,00 Euro übersteige
das Monatseinkommen des Klägers um ein Vielfaches. Deswegen begegne eine Bindung
des Klägers bis zum 30. September des Folgejahres keinen Bedenken.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der
Revision nicht stand.
1. Nach den von der Beklagten nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den in Nr. 3 des Arbeitsvertrags
zur Bonuszahlung getroffenen Vereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen
iSv. §§ 305 ff. BGB. Die Klauseln sind entgegen der Ansicht des
Landesarbeitsgerichts teilweise widersprüchlich und damit nicht klar und
verständlich iSd. in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Transparenzgebots,
soweit sie einerseits einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Bonuszahlung
begründen, andererseits einen solchen Anspruch ausschließen. Soweit der Anspruch
auf den Bonus daran geknüpft wird, dass der Arbeitnehmer am 1. April des
Auszahlungsjahres in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis steht, ist die
Bindungsklausel zu weit gefasst. Dies bewirkt eine unangemessene Benachteiligung
des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben und führt zur
Unwirksamkeit dieser Bestimmungen (§ 307 Abs. 1 BGB).
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und
typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen
Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des
konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders
zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGH 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03 - NJW
2004, 2961; BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Recht 10. Aufl. § 307 Rn. 344; Stoffels AGB-Recht Rn. 565). Ansatzpunkt für
die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BGH
17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 - NJW 1993, 1381, 1382). Ist der Wortlaut eines
Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf
an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser
Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille
verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH 19. Januar
2005 - XII ZR 107/01 - BGHZ 162, 39; BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - aaO).
Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur
in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele
gelten.
b) Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel,
geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH 19. Januar 2005
- XII ZR 107/01 - aaO). Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2
BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung
mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt (Däubler in
Däubler/Dorndorf AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht § 305c BGB Rn. 32) und von diesen
keine den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der
richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen
Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. § 305c Abs. 2
BGB ist unanwendbar, wenn sich zwei Klauseln inhaltlich widersprechen und
deshalb unwirksam sind (Däubler Rn. 33). Widersprüchliche Klauseln sind nicht
klar und verständlich iSd. Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach
dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus
ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des
Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des
Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG
3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - NZA 2007, 1045). Ein Verstoß gegen das
Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine
oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen.
Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar
abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt
eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG 14. März 2007 - 5
AZR 630/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307
Nr. 18).
c) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht
unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung durch das
Bundesarbeitsgericht (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt die Regelung in Nr. 3 Abs.
4 des Arbeitsvertrags, wonach die Zahlung des Bonus in jedem Falle freiwillig
erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet, gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB und ist deshalb unwirksam. Die Regelung
steht im Widerspruch zu den in Nr. 3 Abs. 3 und in Nr. 3 Abs. 5 des
Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarungen und birgt die Gefahr, dass der
Arbeitnehmer von der Durchsetzung seines Anspruchs auf die Bonuszahlung
abgehalten und damit entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.
a) Ein "Freiwilligkeitsvorbehalt" kann so verstanden werden, dass sich der
Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu
durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (BAG 23.
Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151, 155 mwN). Ein mit einer Zuwendung
verbundener Freiwilligkeitsvorbehalt kann aber auch bezwecken, das Entstehen
eines Rechtsanspruchs des Zuwendungsempfängers auf künftige Zahlungen zu hindern
(vgl. BAG 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - BAGE 94, 204, 206 f.). Der Wortlaut
der in Nr. 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrags getroffenen Abrede ist insofern
eindeutig. Er schließt einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die
Bonuszahlung aus. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch einen Rechtsanspruch
des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Zuwendung ausschließen und sich
die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen
gewährt (st. Rspr., vgl. BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151 und
11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - BAGE 94, 204, jeweils mwN). Daran hat der Senat
hat auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
zum 1. Januar 2002 festgehalten und angenommen, der Arbeitgeber sei auf Grund
des Freiwilligkeitsvorbehalts in einem Formulararbeitsvertrag, der einen
Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung ausschließt,
grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen
er eine zusätzliche Leistung gewährt (28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB §
611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21).
b) Die Regelung in Nr. 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrags ist jedoch deshalb nicht
klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie zu den in Nr. 3
Abs. 3 und in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarungen in
Widerspruch steht.
(1) Mit der Formulierung in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags "darüber
hinaus erhalten Sie einen gewinn- und leistungsabhängigen Bonus, der im ersten
Jahr Ihrer Betriebszugehörigkeit EUR 7.700,-- nicht unterschreiten wird und im
Frühjahr des Folgejahres zur Auszahlung kommt" haben die Parteien eine
Verpflichtung der Beklagten zur Bonuszahlung begründet. Eine Formulierung, nach
der vom Arbeitgeber ein Bonus gezahlt wird oder der Arbeitnehmer einen Bonus
erhält, ist typisch für die Begründung eines Entgeltanspruchs (vgl. BAG 24.
September 2003 - 10 AZR 34/03 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 254 = EzA BGB
2002 § 133 Nr. 3 mwN). Auch die Abrede in Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des
Arbeitsvertrags, wonach der Kläger an dem im Hause der Beklagten üblichen
Bonussystem teilnimmt, lässt sich vom Wortlaut her nur dahingehend verstehen,
dass dem Kläger eine Bonuszahlung zusteht, wenn die nach dem Bonussystem der
Beklagten für eine solche Zahlung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Schließlich spricht die in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags getroffene
Vereinbarung ausdrücklich davon, dass "der Anspruch auf Zahlung eines Bonus"
entfällt, wenn der Arbeitnehmer am 1. April des Auszahlungsjahres nicht mehr in
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Diese Abrede setzt das Entstehen
eines Anspruchs auf die Bonuszahlung voraus. Nur ein entstandener Anspruch kann
"entfallen".
(2) Auf Grund der unklar abgefassten Vertragsklauseln besteht die Gefahr, dass
Arbeitnehmer der Beklagten in der Annahme, sie hätten keinen Rechtsanspruch auf
eine Bonuszahlung, ihren Anspruch auf den Bonus nicht geltend machen und
insoweit ihre Rechte nicht wahrnehmen. Dies bewirkt nach § 306 Abs. 1 BGB jedoch
nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bonusregelung. Nach dieser Vorschrift
bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sind oder unwirksam sind. Nur
die in Nr. 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrags getroffene Regelung, die einen
Rechtsanspruch auf die Bonuszahlung ausschließt, benachteiligt den Arbeitnehmer
unangemessen und ist deshalb unwirksam. Soweit die Bonusregelung einen Anspruch
auf einen Bonus begründet, fehlt es an einer unangemessenen Benachteiligung.
Insoweit bleibt die Bonusregelung deshalb wirksam.
3. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Stichtagsregelung in
Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags zu weit gefasst, benachteiligt den Arbeitnehmer
deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
a) Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
aa) Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die gesetzliche Regelung nicht
nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des
Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben
verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des
Klauselverwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der
berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist das
Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel mit dem Interesse
des Vertragspartners an der Ersetzung der Klausel durch das Gesetz abzuwägen.
Bei dieser wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung rechtlich
anzuerkennender Interessen der Vertragspartner, bei dem auch grundrechtlich
geschützte Rechtspositionen zu beachten sind (BAG 21. April 2005 - 8 AZR 425/04
- AP BGB § 307 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 -
BAGE 110, 8; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 632/00 - BAGE 103, 180), ist ein
genereller, typisierender Maßstab anzulegen (BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06
-NZA 2007, 853 mwN).
bb) Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur die
Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, dh. auch alle ungeschriebenen
Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die auf Grund ergänzender
Auslegung nach den §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen
Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (BAG 11. Oktober 2006 -
5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6 mwN). In der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass mit Sonderzahlungen
verbundene einzelvertragliche Stichtags- und Rückzahlungsklauseln einen
Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten
Berufsfreiheit behindern dürfen und insoweit einer Inhaltskontrolle durch die
Arbeitsgerichte gemäß § 307 BGB unterliegen (28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP
BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr.
21; 25. April 2007 - 10 AZR 634/06 - NZA 2007, 875). Nach den vom
Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätzen hängt die
Dauer der zulässigen Bindung von der Höhe der Sonderzahlung ab (28. März 2007 -
10 AZR 261/06 - aaO; 28. April 2004 - 10 AZR 356/03 -BAGE 110, 244; 21. Mai 2003
- 10 AZR 390/02 - BAGE 106, 159). Es müssen Grenzwerte eingehalten werden.
Werden diese überschritten, ist anzunehmen, dass der Arbeitnehmer durch die
vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG
garantierten Berufsfreiheit behindert wird (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2003 -
10 AZR 390/02 - BAGE 106, 159, 162 mwN). In einem solchen Fall liegt eine
unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 BGB vor, die zur
Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel führt. Eine am Jahresende gezahlte
Zuwendung, die über 100,00 Euro, aber unter einem Monatsbezug liegt, kann den
Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres binden. Nur wenn die Zuwendung
einen Monatsbezug erreicht, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über diesen
Termin hinaus zulässig (BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - aaO, mwN). Erhält ein
Arbeitnehmer eine Gratifikation, die ein zweifaches Monatsgehalt nicht erreicht,
so kann er durch eine Rückzahlungsklausel jedenfalls dann nicht über den 30.
Juni des folgenden Jahres gebunden werden, wenn er bis dahin mehrere
Kündigungsmöglichkeiten hatte (BAG 27. Oktober 1978 - 5 AZR 754/77 - AP BGB §
611 Gratifikation Nr. 99 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 61).
b) Selbst wenn bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers bezüglich der zulässigen
Bindung des Arbeitnehmers an der bisherigen Differenzierung zwischen Stichtags-
und Rückzahlungsklauseln (BAG 21. Februar 1974 - 5 AZR 302/73 - AP BGB § 611
Gratifikation Nr. 81 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 39; 30. November
1989 - 6 AZR 21/88 -) unter der Geltung der §§ 305 ff. BGB noch festzuhalten
wäre und bei Stichtagsklauseln andere als die vom Bundesarbeitsgericht für
Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze heranzuziehen wären, hielte der
Zahlungsvorbehalt in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags einer Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB nicht stand.
aa) Die Stichtagsregelung in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags lässt die
Bonuszahlung für das zurückliegende Jahr dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer
am 1. April des Folgejahres nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis
steht.
(1) Damit differenziert die Regelung nicht zwischen einer vom Arbeitnehmer
ausgesprochenen Kündigung und einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.
Die Klausel stellt auch nicht darauf ab, ob der Vertragspartner die Kündigung
veranlasst hat oder diese seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. Nach dem
insoweit eindeutigen Wortlaut der Stichtagsregelung entfällt die Bonuszahlung
damit auch bei einer nicht vom Arbeitnehmer veranlassten, zB auf das Vorliegen
dringender betrieblicher Erfordernisse gestützten Kündigung der Beklagten. Nach
der bisherigen Rechtsprechung des Senats sind Klauseln, die den Anspruch auf die
Sonderzahlung daran knüpfen, dass das Arbeitsverhältnis über den
Auszahlungszeitpunkt hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraums fortbesteht,
allerdings auch dann zulässig, wenn der Grund für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist nicht im Verantwortungsbereich
des Arbeitnehmers liegt, wie das bei einer betriebsbedingten Kündigung der Fall
ist (28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA
BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21; 4. Mai 1999 - 10 AZR 417/98 - AP
BGB § 611 Gratifikation Nr. 214 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 155;
19. November 1992 - 10 AZR 264/91 - BAGE 71, 1). Eine Sonderzahlung, die wie der
dem Kläger in Aussicht gestellte Bonus auch in Erwartung weiterer engagierter
Tätigkeit und Betriebstreue gezahlt wird, kann ihren Zweck, künftige
Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger und engagierter
Mitarbeit zu motivieren, bei bereits ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden
Arbeitnehmern nicht erfüllen (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - aaO; 8. März
1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611
Gratifikation, Prämie Nr. 131). Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer
zulässigen Bindungsfrist, hatte der Arbeitnehmer infolge des Fehlens einer
Anspruchsvoraussetzung daher nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats
grundsätzlich keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.
(2) Ob diese Grundsätze bei allen Sonderzahlungen unabhängig von ihrer Höhe
gelten und damit auch bei Bonuszahlungen, die höher sind als das dem
Arbeitnehmer zustehende Jahresfestgehalt, dessen Höhe nahezu erreichen oder
jedenfalls mehr als 25 % der Gesamtvergütung ausmachen, braucht der Senat hier
nicht zu entscheiden. Wenn allerdings die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben
verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des
Klauselverwenders vorliegt, auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten
Interessen der Beteiligten zu beantworten ist, erscheint es bei typisierender
Betrachtung kaum interessengerecht, dem Arbeitnehmer im Falle einer nicht in
seinen Verantwortungsbereich fallenden, zB betriebsbedingten Kündigung des
Arbeitgebers einen ganz wesentlichen Teil seiner Vergütung vorzuenthalten, mag
auch das Ziel, künftige Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger
und engagierter Mitarbeit zu motivieren, nicht mehr zu erreichen sein, wenn
dieser seinen Arbeitsplatz verloren hat. Es spricht auch viel dafür, dass in
Fällen, in denen die Sonderzahlung mindestens 25 % der Gesamtvergütung ausmacht,
der mit der Sonderzahlung verfolgte Zweck einer zusätzlichen Vergütung bei der
Abwägung der Interessen der Arbeitsvertragsparteien und damit bei der
Beurteilung der Wirksamkeit einer Bindungsklausel maßgebend ist und die
Zielsetzung, künftige Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger
und engagierter Mitarbeit zu motivieren, dahinter zurückzutreten hat (vgl. zur
Unwirksamkeit von Widerrufsvorbehalten bei laufenden Zahlungen, wenn der im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes
mindestens 25 % beträgt: BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140; 11.
Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6).
bb) Die Stichtagsregelung in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags benachteiligt den
Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil nach dieser Klausel
die Bonuszahlung für das zurückliegende Jahr bei einem am 1. April des
Auszahlungsjahres gekündigten Arbeitsverhältnis entfällt. Die Regelung stellt
bezüglich der Dauer der Bindung des Arbeitnehmers auf die Höhe der Bonuszahlung
nicht ab. Sie differenziert nicht zwischen Zahlungen, die überhaupt keine
Bindung des Arbeitnehmers rechtfertigen und Zahlungen, die eine Bindung des
Arbeitnehmers bis zum 31. März des Folgejahres oder darüber hinaus rechtfertigen
könnten. Das ist nicht interessengerecht. Selbst wenn bei Sonderzahlungen des
Arbeitgebers bezüglich der zulässigen Bindung des Arbeitnehmers an der
bisherigen Rechtsprechung und damit der Differenzierung zwischen Stichtags- und
Rückzahlungsklauseln (BAG 21. Februar 1974 - 5 AZR 302/73 - AP BGB § 611
Gratifikation Nr. 81 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 39; 30. November
1989 - 6 AZR 21/88 -) festzuhalten wäre, und bei Stichtagsklauseln andere als
die vom Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze
heranzuziehen wären, ist doch auch bei Stichtagsregelungen die Höhe der
Sonderzahlung für die zulässige Dauer der Bindung des Arbeitnehmers von
Bedeutung. Steht nicht fest, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer
Bonuszahlung nach dem Bonussystem der Beklagten erfüllt und die Beklagte dem
Arbeitnehmer einen Bonus zahlt oder ist die Höhe der Bonuszahlung ungewiss, wird
der Arbeitnehmer durch eine Stichtagsregelung, die den Anspruch auf eine
Bonuszahlung an ein am 1. April des Auszahlungsjahres ungekündigtes
Arbeitsverhältnis knüpft und den Arbeitnehmer damit bei einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Quartalsende bis zum 30. September des Folgejahres bindet,
in unzulässiger Weise in seiner ihm durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten
Berufsfreiheit behindert und damit iSv. § 307 BGB entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligt. Nur wenn feststeht, dass und in welcher
Höhe dem Arbeitnehmer eine Sonderzahlung zusteht, ist eine Inhaltskontrolle der
Stichtagsregelung und damit die Beurteilung möglich, ob die Bindung des
Arbeitnehmers angesichts der Höhe der Zahlung bei Abwägung der berechtigten
Interessen beider Parteien eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
darstellt. Eine solche wird - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht
von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer ein, gemessen an
dem für Arbeitnehmer mit entsprechender Berufserfahrung üblichen Verdienst,
möglicherweise überproportional hohes Gehalt erhält.
cc) Soweit nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht im Rahmen des §
242 BGB bei zu weit gefassten Klauseln jeweils geprüft wurde, ob der
Arbeitnehmer im konkreten Fall schutzwürdig ist, bleibt hierfür bei der
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB kein Raum (vgl. für zu weit gefasste
Rückzahlungsklauseln bei Ausbildungskosten: BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 -
AP BGB § 307 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 14 und 23. Januar 2007 - 9 AZR
482/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 36 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19).
Im Gegensatz zu der unter der Geltung der Bereichsausnahme zum AGB-Gesetz
ergangenen Rechtsprechung, wonach Bindungsklauseln anhand des konkreten
Einzelfalls zu überprüfen waren, ist bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ein
genereller, typisierender Maßstab anzulegen (BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 -
AP BGB § 308 Nr. 7 mwN). Diese typisierende Betrachtung schließt eine
Berücksichtigung individueller Besonderheiten wie die Höhe der einem
Arbeitnehmer konkret zustehenden Bonuszahlung oder die von ihm einzuhaltende
ordentliche Kündigungsfrist aus (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - aaO).
Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das
Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst
den unangemessenen Gebrauch einer Klausel im konkreten Einzelfalle. Der
Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in
ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im
Entscheidungsfalle nicht realisiert hat (BAG Senat 11. April 2006 - 9 AZR 610/05
- aaO).
4. Die unwirksame Stichtagsklausel fällt ersatzlos weg.
a) Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Unwirksame
Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen (BAG 23.
Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 36 = EzA BGB
2002 § 307 Nr. 19; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - AP BGB § 611 Sachbezüge
Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17). § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge
nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit
dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen
angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll
den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Dieser Umfang soll
nicht erst in einem Prozess geklärt werden müssen. Wer die Möglichkeit nutzen
kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko
einer Klauselunwirksamkeit tragen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - AP BGB §
307 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 14 mwN). Anderenfalls liefen das
Benachteiligungsverbot und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB weitgehend
ins Leere (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - aaO, mwN).
b) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Schließung der
durch den Wegfall der unwirksamen Bindungsklausel entstandenen Lücke sind nicht
gegeben. Allerdings haben die Parteien den Arbeitsvertrag am 13. Juli 2001 und
damit vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossen.
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass bei solchen
Altfällen Vertragsklauseln, die nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam sind, nicht
stets ersatzlos wegfallen. Eine durch den Wegfall der unwirksamen Klausel
entstandene Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen,
wenn dispositives Gesetzesrecht für den betreffenden Regelungssachverhalt nicht
zur Verfügung steht und ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel
unverhältnismäßig in die Privatautonomie eingreifen und keine angemessene, den
typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung bieten würde
(vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 §
308 Nr. 6; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 -BAGE 113, 140; 23. Januar 2007 - 9
AZR 482/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr.
19; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB
2002 § 307 Nr. 17). Ob diese Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung
hier vorliegen und eine ergänzende Vertragsauslegung bei Altfällen darüber
hinaus voraussetzt, dass der Klauselverwender den Versuch unternommen hat, die
nicht mehr den §§ 305 ff. BGB genügenden Klauseln der neuen Gesetzeslage
anzupassen (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - aaO), kann hier offen
bleiben. Eine ergänzende Vertragsauslegung im Rahmen des durch den
Arbeitsvertrag gezogenen Rahmens ist nicht möglich.
aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist anders als bei der
geltungserhaltenden Reduktion nicht nach dem "gerade noch Zulässigen" zu suchen
(BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB
2002 § 307 Nr. 17). Es ist zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn
ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Bindungsklausel bekannt
gewesen wäre, wobei nicht die subjektive Vorstellung einer Vertragspartei
maßgeblich ist, sondern was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer
Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten
(BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308
Nr. 6; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140). Bei der ergänzenden
Vertragsauslegung muss die Antwort auf diese Frage innerhalb des durch den
Vertrag selbst gezogenen Rahmens gesucht werden. Das Ergebnis einer ergänzenden
Vertragsauslegung darf nicht in Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten
Parteiwillen stehen (BAG 13. November 2002 - 4 AZR 393/01 - BAGE 103, 364 mwN).
bb) Daran gemessen fehlen in Anbetracht der Vielzahl möglicher
Stichtagsregelungen ausreichende Anhaltspunkte dafür, was die Parteien als
redliche Vertragspartner bei Kenntnis der Unwirksamkeit der zu weit gefassten
Stichtagsklausel vereinbart hätten. Ohne eine Berücksichtigung des
hypothetischen Willens der Parteien ist das Ausfüllen einer entstandenen Lücke
im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zulässig. Es ist grundsätzlich
nicht Aufgabe des Richters, bei Wegfall unwirksamer Allgemeiner
Arbeitsvertragsbedingungen gestaltend in Arbeitsverträge einzugreifen, wenn
ausreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, was die Parteien bei angemessener
Abwägung ihrer berechtigten Interessen nach Treu und Glauben als redliche
Vertragspartner vereinbart hätten.
5. Das Landesarbeitsgericht hat auf Grund seiner unzutreffenden Annahme, der
Kläger habe auf Grund der von ihm vor dem Stichtag ausgesprochenen Kündigung
keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung für das Jahr 2004, keine Feststellungen
zum Bereichs- bzw. Gesellschaftsergebnis und zur individuellen Leistung des
Klägers getroffen und nicht geprüft, ob und inwieweit dem Kläger nach dem
Bonussystem der Beklagten für die Monate Januar bis September 2004 ein
anteiliger Bonus zusteht. Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht
nachzuholen.