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Kündigungsschreiben – Einwurf per Boten - Zugang
LAG Hamm
Az.: 14 Sa
182/04
Urteil vom
26.05.2004
Vorinstanz: Arbeitsgerichts Herford, Az.: 2 Ca 1394/03
Leitsatz:
Ein durch
Boten gegen 12.40 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfenes
Kündigungsschreiben geht auch dann am selben Tage zu, wenn der normale
Posteinwurf üblicherweise etwa zwei Stunden früher erfolgt.
Auf die Berufung der Beklagten wird
das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17.12.2003 - 2 Ca 1394/03 -
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand:
Mit seiner am 05.08.2003 vor dem Arbeitsgericht Herford erhobenen Klage bekämpft
der Kläger seine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung.
Der 1973 geborene Kläger, ledig, hat eine Ausbildung als Dipl.-Pflegewirt. Er
trat zum 31.08.1998 in die Dienste des L1xxx-W1xxxx-B1xxxxxx e.V. in E2xxx, der
erstinstanzlich noch als Beklagter zu 1) geführt wurde. Er war ursprünglich für
das Pflegemanagement verantwortlich. Der Verein gründete Ende 2001 die in der
Berufungsinstanz allein beklagte GmbH, bei welcher der Kläger fortan allein
beschäftigt war.
Ab Februar 2002 wurde die ursprüngliche Vollzeitbeschäftigung auf 29
Wochenstunden herabgesetzt. Das Gehalt des Klägers betrug nun 1.624,37 EUR. Der
Kläger wurde von der Beklagten in erster Linie in der Wohnberatungsstelle
eingesetzt. Daneben, insbesondere bei Pflegeengpässen, war er auch im ambulanten
Pflegedienst tätig. Eine am 24.01.2002 geschlossene Vereinbarung über
selbstständige Tätigkeiten im Bereich der Pflege und Betreuung kam nicht zum
Tragen.
Der Geschäftsführer der Beklagten beauftragte den Kläger am Wochenende
12./13.07.2003 wegen eines entstandenen Pflegeengpasses einen ambulanten
Pflegedienst zu übernehmen. Der Kläger lehnte dies jedoch ab und blieb auch nach
Androhung einer Kündigung bei seiner Weigerung. Daraufhin fertigte die Beklagte
unter dem Datum des 12.07.03 das Kündigungsschreiben wie Bl 9 d. GA, welches dem
Kläger spätestens am Dienstag, d. 15.07.03, zuging.
Mit seiner am 05.08.2003 bei dem Arbeitsgericht Herford erhobenen
Kündigungsschutzklage bekämpft der Kläger die ausgesprochene Kündigung als
sozialwidrig.
Er meint, die Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG sei von ihm gewahrt worden, weil
die streitbefangene Kündigung ihm erst am 15.07.2003 zugegangen sei. Selbst wenn
das Kündigungsschreiben, wie von der Beklagten behauptet, in der Mittagszeit des
14.07.2003 per Boten in seinen Hausbriefkasten eingeworfen worden sei, was
bestritten werde, liege ein wirksamer Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB
erst für den nächsten Tag vor, weil ihm die Post regelmäßig bis 11.00 Uhr
vormittags zugestellt werde und er keine Veranlassung habe, danach nochmals
seinen Briefkasten zu inspizieren. Die von der Beklagten behauptete Zustellung
gebe im Übrigen überhaupt keinen Sinn, weil es möglich gewesen sei, ihm das
Kündigungsschreiben am Morgen in den Büroräumen der Beklagten persönlich zu
übergeben, als er vergeblich versucht habe, wie üblich seiner Arbeit
nachzugehen.
Die Kündigung sei ungerechtfertigt, weil er keine Arbeitsverweigerung begangen
habe. Die ihm angesonnene Übernahme des ambulanten Pflegedienstes habe nicht zu
seinem vertraglichen Aufgabengebiet gehört und sei im Übrigen auch nicht
durchführbar gewesen, weil er die zu betreuende Klientel gar nicht gekannt habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch außerordentliche
Kündigung vom 12.07.2003 zum 31.08.2003 beendet worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.08.2003 hinaus
unverändert fortbesteht.
Hilfsweise hat er beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die
fristgemäße ordentliche Kündigung des Beklagten vom 12.07.2003 zum 31.08.2003
nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben betont, dass ein Arbeitsverhältnis des Klägers zuletzt nur mit der
Beklagten zu 2) (GmbH) bestanden habe.
Die Berechtigung der Kündigung sei im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu
überprüfen, weil der Kläger die gesetzliche Klagefrist versäumt habe. Die
Kündigung sei ihm nämlich schon am Montag, dem 14.07.2003 zugegangen. Der als
Angestellter bei der Beklagten tätige Zeuge W2xxxxxx habe das
Kündigungsschreiben auftragsgemäß gegen 12.40 Uhr in den Hausbriefkasten des
Klägers eingeworfen. Eine persönliche Übergabe sei nicht möglich gewesen.
Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, dass er am Morgen des 14.07. zum
Arbeitsantritt im Büro gewesen sei und dort den Zeugen W2xxxxxx getroffen habe.
Der Kläger habe allen Anlass gehabt, auch ab der Mittagszeit noch nach
eingehender Post zu sehen, weil er mit der Kündigung aufgrund der
vorangegangenen Kontroverse mit dem Geschäftsführer habe rechnen müssen. Auf die
Uhrzeit des üblichen Posteinganges komme es nicht an.
Die Kündigung sei aus verhaltensbedingten Gründen berechtigt gewesen, weil sich
der Kläger grundlos geweigert habe, den ihm aufgetragenen Wochenenddienst zu
übernehmen. Die Wahrnehmung der ambulanten Pflege habe immer auch zu seinem
Aufgabenbereich gehört. Der Kläger sei trotz Androhung einer Kündigung bei
seiner grundlosen Weigerung geblieben.
Das Arbeitsgericht Herford hat durch sein am 17.12.2003 verkündetes Urteil wie
folgt entschieden:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die im
Schreiben der Beklagten zu 2) vom 12.07.2003 ausgesprochene Kündigung nicht mit
dem 31.08.2003 aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2).
Streitwert: 4.873,11 EUR
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass ein Arbeitsverhältnis des
Klägers offensichtlich zuletzt nur noch mit der Beklagten zu 2) bestanden habe
und auch nur von dieser die Kündigung ausgegangen sei. Diese Kündigung habe
jedoch das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet, da es einen
rechtfertigenden Grund im Sinne von § 1 KSchG nicht gegeben habe. Auf den
Kündigungsschutz könne sich der Kläger berufen, weil er die Klagefrist nach § 4
Abs. 1 S. 1 KSchG gewahrt habe. Die Kündigung sei ihm nämlich erst am 15.07.2003
zugegangen. Zugunsten des Klägers sei nämlich davon auszugehen, dass der von der
Beklagten behauptete Einwurf des Kündigungsschreibens nach der beim Kläger
üblichen Postzustellung stattgefunden habe und dieser deshalb nicht mehr
gehalten gewesen sei, seinen Briefkasten nochmals wegen eventueller späterer
Sendungen zu überprüfen.
Was den Kündigungsgrund angehe, so habe für den Kläger keine Verpflichtung
bestanden, die ihm angesonnene ambulante Pflege auszuführen, weshalb auch keine
Arbeitsverweigerung vorliege. Pflegeleistungen des Klägers seien ausschließlich
Gegenstand des Vertrages "über selbstständige Tätigkeiten" vom 24.01.2002
gewesen.
Wegen der Ausführungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 13.01.2004 zugestellte Urteil hat die beklagte GmbH am
30.01.2004 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 12.03.2004 begründet.
Sie wendet sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das
Kündigungsschreiben dem Kläger erst am 15.07.2003 zugegangen sei. Die
Auffassung, der Kläger habe aufgrund der bei ihm üblichen früheren
Postzustellzeiten nicht mehr mit dem Zugang des Kündigungsschreibens rechnen
müssen, sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Deutsche Post AG Postzustellungen
in ganz Deutschland bis 18.00 Uhr vornehme. Den Einwurf des Kündigungsschreibens
gegen 12.40 Uhr in den Briefkasten müsse sich der Kläger als Zugang für diesen
Tag zurechnen lassen, zumal eine persönliche Übergabe trotz Klingelns an der
Haustür nicht möglich und die Zustellung des Kündigungsschreibens ohnehin
aufgrund der vorangegangenen Androhung zu erwarten gewesen sei.
Fälschlicherweise gehe auch das Arbeitsgericht davon aus, dass die Durchführung
ambulanter Pflege nicht zum Aufgabenbereich des Klägers gehört habe. Die in der
Anlage beigefügten Kopien von Einsatzplänen bewiesen vielmehr, dass er
regelmäßig im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere auch für
Wochenenddienste eingesetzt worden sei. Sofern ihm Patienten unbekannt gewesen
seien, habe jeweils eine ausführliche Einweisung in die fraglichen Touren
stattgefunden.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung
zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und stellt einen Zugang des
Kündigungsschreibens für den 14.07.2003 weiterhin in Abrede. Richtig sei auch
die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die Durchführung ambulanter Pflege
nicht zu seinem vertraglichen Aufgabenbereich gehört habe. Die ihm aufgetragenen
Pflegeleistungen am Wochenende 12./13.07.03 habe er deshalb nicht durchführen
müssen. Die auf Arbeitsverweigerung gegründete Kündigung gehe daher ins Leere.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über die strittige Frage der Zustellung
des Kündigungsschreibens durch Vernehmung des Zeugen W2xxxxxx. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.05.2004
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten musste Erfolg
haben. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage war abzuweisen, weil er die
dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Abs. 1 S. 1 KSchG versäumt hat. Im Einzelnen
gilt Folgendes:
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist streitlos das
Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung
kann jedoch nur erfolgen, wenn die dreiwöchige Klagefrist gewahrt ist. Der
Kläger hat die Klagefrist versäumt.
Die streitbefangene Kündigung ging, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, dem
Kläger bereits am 14.07.2003 zu. Demgemäß hätte spätestens am 04.08.2003 eine
gegen die Kündigung gerichtete Klage bei dem Arbeitsgericht eingehen müssen. Die
Kündigungsschutzklage ging jedoch erst am 05.08.2003 bei dem Arbeitsgericht
Herford ein.
Der von der Berufungskammer vernommene Zeuge W2xxxxxx hat für das Gericht
nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass er das Kündigungsschreiben in
seiner Mittagspause in den Briefkasten des Klägers einwarf, nachdem er vorher
vergeblich angeklingelt hatte. Die Darstellung des Zeugen war in sich schlüssig.
Er machte einen sicheren und unvoreingenommenen Eindruck. Die Glaubwürdigkeit
des Zeugen wird auch durch den Umstand gestützt, dass dem Kläger unstreitig
anlässlich des Disputs mit dem Geschäftsführer der Beklagten eine Kündigung für
den Fall angedroht wurde, dass er den angeordneten Wochenenddienst nicht antrat.
Nachdem der Kläger - ob berechtigt oder nicht - dem Dienst ferngeblieben war ,
musste er daher für den darauffolgenden 14.07.03 mit seiner Kündigung rechnen.
Soweit der Kläger gegen die Zustellung des Kündigungsschreibens den Umstand ins
Feld führt, dass er ja am Montagmorgen in den Räumlichkeiten der Beklagten
gewesen sei, um seinen Dienst anzutreten, wobei sich zwanglos die Gelegenheit
zur persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens ergeben hätte, ist dieser
Einwand ohne Bedeutung. Denn es steht ohnehin fest, dass sich das
Kündigungsschreiben vom 12.07.03 im Briefkasten des Klägers befand. Streitig war
nur, wann es dort hineingelangte. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen
steht für die Berufungskammer fest, dass der Einwurf des Kündigungsschreibens
bis spätestens 13.00 Uhr am 14.07.03 erfolgte.
2. Dem Einwand des Klägers, dass bei einer Einwurfzeit von 12.40 Uhr die bei ihm
übliche Postzustellung längst abgelaufen gewesen sei und deshalb eine
Überprüfung des Briefkastens zu diesem Zeitpunkt von ihm nicht mehr erwartet
werden konnte, kann nicht gefolgt werden. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in
seinem Urteil vom 08.12.1983 (AP Nr. 12 zu § 130 BGB) ausgeführt, dass bei einem
Briefeinwurf deutliche Zeit nach den allgemeinen Postzustellzeiten ein Zugang
erst für den folgenden Tag angenommen werden könne. Ob an dieser Rechtsprechung
unter den heutigen Verhältnissen, insbesondere nach der Privatisierung der Post
und dem Auftreten anderer Anbieter noch in dieser Allgemeinheit zu folgen ist,
kann dahingestellt bleiben (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 11.12.2003, 16 Sa
1926/03 in AuA 2004 Nr. 5 S. 44). Denn auch wenn man davon ausgeht, dass, wie
vom Kläger behauptet, die übliche Postzustellung bei ihm um 11.00 Uhr
abgeschlossen sei, so heißt dies nicht, dass ein Einwurf, der kaum zwei Stunden
später erfolgt, keinen Zugang für denselben Tag bewirkt. Denn eine Erklärung ist
dann zugegangen, sobald sich der Empfänger bei normaler Gestaltung seiner
Verhältnisse Kenntnis von der Kündigung verschaffen kann und die Kenntnisnahme
nach den Gepflogenheiten des Verkehrs auch von ihm erwartet werden muss (vgl.
ErfK/Müller/Glöge, § 620 BGB, Rn. 49). Es kommt also auf die Möglichkeit der
Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen an (so Preis, Arbeitsrecht, 2. Aufl.,
§ 57 IV 2). Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer, der normalerweise während
der Vormittagsstunden und auch eines Teils des Nachmittags arbeitet, ist daher
eine Zustellung ohne weiteres auch in den Nachmittagsstunden möglich, selbst
wenn die übliche Postzustellung bereits in den frühen Vormittagsstunden erfolgt.
Denn die übliche Kenntnisnahme des Posteinwurfes erfolgt bei einem solchen
Arbeitnehmer normalerweise, wenn er von der Arbeit nach Hause kommt (vgl. HzA/Isenhardt,
Gruppe 5, Rn. 33; ebenso Kasseler Handbuch/Isenhardt, 6.3, Rn. 33). Daher konnte
auch die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass ein Einwurf des
Kündigungsschreibens während der Mittagspause ohne weiteres dem Kläger noch am
selben Tage im Rechtssinne zuging.
Im Übrigen muss hier richtig gesehen werden, dass der Kläger nach der
vorausgegangenen Kündigungsandrohung durch den Geschäftsführer der Beklagten mit
einer Kündigung für den 14.07.2003 rechnen musste. Er hatte daher allen Anlass,
noch am Nachmittag des 14.07. seinen Briefkasten zu überprüfen (vgl. insoweit
auch LAG Berlin, Urteil vom 11.12.2003, a.a.O.).
3. Da nach alledem eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage nicht erhoben wurde,
bedarf es keiner Ausführungen darüber, ob die Kündigung wegen der weigerlichen
Haltung des Klägers berechtigt war oder, wie das Arbeitsgericht meint, der dem
Kläger aufgetragene Wochenenddienst gar nicht zum Inhalt seines
Arbeitsverhältnisses gehörte und deshalb die hierauf gestützte Kündigung nicht
hingenommen werden könne.
Die Kosten seiner erfolglosen Kündigungsschutzklage hat der Kläger gemäß § 91
ZPO zu tragen. Der Streitwert ist gegenüber der Vorinstanz unverändert
geblieben.
Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
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