„Botox"-Behandlung
kann bei übermäßiger Schweißneigung erstattungsfähig sein
Sozialgericht
Wiesbaden
Az.: S 2 KR
206/06
Urteil vom
29.11.2007
Entscheidung:
Der Bescheid vom 16. März
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 wird
aufgehoben.
Die Beklagte wird
verurteilt, die Kosten für eine teilstationäre Botox-Behandlung gegen
palmoplantare Hyperhidrose der Klägerin zu übernehmen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten
zu erstatten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die
Kostenübernahme für eine teilstationäre Botox-Behandlung gegen palmoplantare
Hyperhidrose.
In einem Vermerk vom 16. Februar 2006 über ein Gespräch mit der Klägerin hielt
die Beklagte fest, dass die Klägerin Probleme mit einem übermäßigen
Schweißausbruch an den Handflächen habe und dies bei ihrem Beruf als
Ergotherapeutin sehr hinderlich sei. Im Jahr 2002 sei bereits einmal erfolgreich
eine Botox-Behandlung durchgeführt worden, deren Kosten von der
Betriebskrankenkasse C übernommen worden seien.
Zur Prüfung eines Anspruchs der Klägerin auf Kostenübernahme für eine
entsprechende Botox-Behandlung zog die Beklagte verschiedene medizinische
Unterlagen heran:
Der Bericht der Deutschen Klinik für Diagnostik, B-Stadt, vom 17. Dezember 2002
gab bei der Klägerin als Diagnose "Hyperhidrosis focalis (ICD 10 R 61.0)" an und
wies auf eine übermäßige Schweißneigung der Handinnenflächen und der Fußsolen
bei der Klägerin hin. Es seien regelmäßig Ovulationshemmer eingenommen worden
und dann sei in der Klinik für Diagnostik eine Butolinum-Behandlung unter
Vollnarkose erfolgt.
In einem Befundbericht vom 2. Juli 2004 wiesen die Ärzte Dr. D-D. und Dr. D.
darauf hin, dass die Klägerin unter stark vermehrtem Schwitzen an Händen und
Füßen in höchster Ausprägung leide. Die Anwendungen von Salben und Anithydotika
hätte bisher versagt. Lediglich die einmalige Applikation von Botox unter
Vollnarkose in der Deutschen Klinik für Diagnostik, B-Stadt, habe eine
ausgezeichnete Wirkung erbracht. Diese sei jedoch bekanntlich in der Dauer
begrenzt.
Auf der Basis dieser medizinischen Unterlagen holte die Beklagte zur Frage der
Kostenübernahme für eine Botox-Behandlung bei Hyperhidrosis der Hände und Füße
ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ein. In seinem
Gutachten vom 15. März 2006 wies Dr. D darauf hin, dass das vorgelegte Präparat
sozialmedizinisch nicht zu empfehlen sei, weil die vom Bundessozialgericht
formulierten Voraussetzungen für einen Off-Label-Use zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht erfüllt seien. Es liege nach den Kriterien des
Bundessozialgerichts zwar eine schwerwiegende Erkrankung vor. Diese sei zwar
nicht lebensbedrohlich. Es handele sich aber um eine die Lebensqualität auf
Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung. Die Frage, ob andere Therapien
zur Behandlung dieser Krankheit vorlägen, müsse aber verneint werden, weil eine
Iontophorese-Behandlung und eine Behandlung mit Aluminium-Chlorid-Lösung in
Betracht käme. Hinsichtlich der Frage, ob eine begründete Aussicht bestehe, dass
mit der Behandlung ein Behandlungserfolg zu erzielen sei, sei darauf
hinzuweisen, dass eine Erweiterung der Zulassung des Medikaments nicht beantragt
sei. Hinsichtlich der dann erforderlichen, außerhalb eines Zulassungsverfahrens
gewonnenen Erkenntnisse sei darauf zu verweisen, dass eine Wirksamkeit von
Butulinumtoxin A anhand der bisherigen Untersuchungen mit kleinerer
Patientenzahl auch bei palmarer bzw. plantarer Hyperhidrose vermutet werden
könne. Die Evidenz für die Wirksamkeit sei jedoch bei axiliärer Hyperhidrosis
größer, so dass hier inzwischen auch die arzneimittelrechtliche Zulassung
erfolgt sei. Entsprechende, kontrollierte Studien der Phase III mit
Wirksamkeitsnachweis lägen für die palmo bzw. plantare Hyperhidrosis nicht vor.
Mit Bescheid vom 16. März 2006 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine
teilstationäre Botox-Behandlung unter Vollnarkose ab. Zur Begründung verwies die
Beklagte darauf, dass die Kriterien des Bundessozialgerichts für eine
Kostenübernahme bei einem Off-Label-Use nicht erfüllt seien, da als vertragliche
Alternativen die Behandlung mit Iontophorese oder mit Aluminium-Chlorid-Lösung
zur Verfügung stände. Mit Schreiben vom 31. März 2006 legte die Klägerin gegen
diesen Bescheid Widerspruch ein und wies darauf hin, dass beide von der
Beklagten genannten Alternativ-Therapien bei ihr erfolglos durchgeführt worden
seien. Die Iontophorese sei in den Jahren 1997 und 1999 und die Behandlung mit
Aluminium-Chlorid-Lösung im Jahr 2004 erfolglos durchgeführt worden. Außerdem
habe sie monatelang ebenfalls erfolglos Salbei eingenommen. Nur eine
Botox-Behandlung im Jahr 2002 sei erfolgreich gewesen. Ihres Wissens existierten
zahlreiche Studien, die die Effektivität einer Botox-Behandlung einer
palmoplantaren Hyperhidrose nachwiesen. Außerdem habe ihr der Originalhersteller
Allergan mitgeteilt, dass eine Zulassung aus Kostengründen in den nächsten zwei
bis drei Jahren nicht beantragt werde.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte beim Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung erneut ein Gutachten zur Kostenübernahme für die beantragte
Botox-Behandlung ein. In seinem Gutachten vom 7. April 2006 wies Dr. G. darauf
hin, dass die Klägerin an übermäßiger Schweißbildung an Händen und Füßen leide
und dies nach ihren Angaben bei der Berufstätigkeit sehr hinderlich sei. Dabei
machte der den Hinweis, dass Schweißhände und Schweißfüße im Einzelfall so
extrem sein könnten, dass sie sich im Berufsleben und bei sozialen Kontakten
negativ auswirkten. Zum dem Präparat, dessen Kostenübernahme zu prüfen sei, wies
Dr. G. darauf hin, dass es sich um eine Botox-Trockensubstanz zur Herstellung
eine Indikationslösung handele. Diese habe als Anwendungsbereich eine starke
fortbestehende primäre Hyperhidrosis axiliaris, die störende Auswirkungen auf
die Aktivität des täglichen Lebens habe und mit einer topischen Behandlung nicht
ausreichend kontrolliert werden könne. Die Studien zu Botulinumtoxin des Typs A
in der Behandlung von palmarer Hyperhidrose seien limitierter und weniger
konsistent als die Studien zur Behandlung von axillärer Hyperhidrose. Im
Einzelnen führte Dr. G. drei Studien mit 8, 19 bzw. 24 Patienten an. Außerdem
gab er einen Auszug aus dem "Arzneimittel-Telegramm 10/2003" wieder, nach dem
Botulinumtoxin für die Anwendung gegen starkes Schwitzen der Hände nicht
zugelassen sei. Zum Nutzen dieser Indikation seien bisher nur zwei kleinere
randomisierte Studien mit Rechts-Links-Vergleich veröffentlicht worden, in denen
jeweils eines der Präparate Botox oder Dysport geprüft worden sei. Die
Behandlung wirke zwar bei den meisten Patienten. Die Handmuskeln würden jedoch
in einem hohen Prozentsatz zumindest subklinisch geschwächt. Abschließend kam
Dr. G. in seinem Gutachten zu folgender Beurteilung: Die Zulassung von Botox
bestehe nur für axilläre Hyperhidrose. Um einen Off-Label-Use handelt es sich,
da sich die Zulassung nur auf axilläre Hyperhidrose beschränke und diese nicht
automatisch auch für die palmoplantare Hyperhidrose gelte. Gleichwohl dürfe
unterstellt werden, dass Botox ebenso bei palmoplantarer Hyperhidrose wirke, da
die Pathophysiologie dieser übermäßigen Schweißbildung dieselbe sei wie bei
axillärer Hyperhidrose. Es dürfe somit von einer Wirksamkeit ausgegangen werden.
Darüber hinaus habe eine Botox-Therapie im Jahr 2002 bei der Klägerin zum Erfolg
geführt, so dass die individuelle Wirksamkeit belegt sei. Die Botox-Therapie
komme nur bei Ausschöpfung lokaler Maßnahmen und der - vor allem auch
ungefährlichen - jedoch oft sehr gut wirksamer Leitungswasser-Iontophorese in
Betracht. Das Bundessozialgericht stelle an einen Off-Label-Use die Anforderung,
dass aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht bestehen müsse, dass mit dem
betreffenden Präparat ein Erfolg erzielt werden könne. Wenn eine Erweiterung der
Zulassung nicht beantragt sei, müssten außerhalb eines Zulassungsverfahrens
gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sein, die über die Qualität und
Wirksamkeit des Arzneimittels in den neuen Anwendungsfällen zuverlässige,
wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zuließen. Es lägen jedoch weder
Phase-III-Studien zur Behandlung der palmaren oder plantaren Hyperhidrose vor,
noch bestünden nach seiner Bewertung der Datenlage "zuverlässige Aussagen" im
Sinne der Anforderungen des Bundessozialgerichts zum Nutzen (nicht nur zur
bloßen Wirksamkeit) bei dieser Indikation vor. Somit seien die Voraussetzungen
des Bundessozialgerichts zur Kostenübernahme seines Erachtens nicht erfüllt. Im
Übrigen verwies Dr. G. auf die Schädigungsmöglichkeit durch die Behandlung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid als unbegründet zurück. Zur Begründung
verwies die Beklagte darauf, dass die Kriterien des Bundessozialgerichts zum
Off-Label-Use nicht erfüllt seien, da keine "zuverlässigen Aussagen" zum Nutzen
des Medikaments bei der vorliegenden Indikation vorlägen. Auch unter
Heranziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005
sei keine andere Entscheidung zu treffen, da nicht von einer lebensbedrohlichen
oder sogar tödlichen Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auszugehen sei.
Dagegen richtet sich die am 17. Juli 2006 erhobene Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte wäre zur beantragten
Kostenübernahme verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zur Kostenübernahme für
eine teilstationäre Botox-Behandlung gegen palmoplantare Hyperhidrose zu
verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihren ablehnenden Bescheid für rechtmäßig.
Zur Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes hat das Gericht bei den
behandelnden Ärzten und Kliniken Befundberichte eingeholt.
In seinem speziell zur Erkrankung der Klägerin erstellten Befundbericht vom 5.
November 2007 weist Dr. C. darauf hin, dass die Klägerin ihm aus der
regelmäßigen hausärztlichen Betreuung bekannt sei. Die üblichen Verfahren der
Behandlung mit Leitungswasser-Iontophorese und Aluminium-Chlorid-Lösung seien
erfolgt und ein operatives Verfahren sei prinzipiell denkbar. Auch die Anwendung
von Dysport sei theoretisch möglich. Jedoch besteht keine entsprechende
Zulassung des Medikaments. In seinem Befundbericht vom 19. November 2007 weist
Dr. D. darauf hin, eine 3 bis 4wöchige Leitungswasser-Iontophorese ohne
merkbaren Erfolg geblieben sei und auch die Verordnung von Aluminium-Chlorid in
seiner Praxis stattgefunden habe. In ihrem Befundbericht vom 16. November 2007
stellt die Deutschen Klinik für Diagnostik, B-Stadt, die Diagnose "Hyperhidrosis
focalis" auf und beantwortet die entsprechenden Fragen des Gerichts dahingehend,
dass bis zum 24. Oktober 2002 keine Leitungswasser-Iontophorese durchgeführt
worden sei, eine operative Behandlung einer Hyperhidrosis an Händen und Füßen
nicht möglich sei und die Wirksubstanz der beiden Präparaten Botox und Dysport
gleich seien, so dass ein Austausch nicht sinnvoll sei, durchaus aber eine
Erhöhung der Dosierung von Botox. Da die Wirkung der Behandlung vom 24. Oktober
2002 nicht zufriedenstellend gewesen sei, sei eine Erhöhung der Dosis diskutiert
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht vor dem örtlich und
sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben.
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006, mit dem die Beklagte
die Kostenübernahme für eine teilstationäre Botox-Behandlung gegen palmoplantare
Hyperhidrose abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten. Sie hat nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB V einen
Anspruch auf eine entsprechende Behandlung.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf
Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu
heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 5 SGB V u.a.
die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arzneimitteln und die
Krankenhausbehandlung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist ärztliche Behandlung
die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von
Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
Nach § 31 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit
apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht durch § 34 SGB
V (nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) oder durch Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V
umfasst die Krankenhausbehandlung u.a. auch die teilstationäre Behandlung und
nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V sind bei der Krankenhausbehandlung alle Leistungen
zu erbringen, die nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische
Versorgung des Versicherten im Krankenhaus notwendig sind.
Die Klägerin ist Versicherte, da sie bei der Beklagten krankenversichert ist.
Sie leidet an einer Krankheit i.S.v. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V, da bei ihr eine
palmoplantare Hyperhidrose, eine übermäßige Schweißneigung der Handinnenflächen
und der Fußsolen, diagnostiziert wurde. Das Vorliegenden der entsprechenden
Erkrankung ergibt sich aus den Befundberichten der Deutschen Klinik für
Diagnostik, B-Stadt, vom 17. Dezember 2002 und vom 16. November 2007, den
Befundberichten von Dr. D-D./Dr. D. vom 2. Juli 2004 und vom 19. November 2007
sowie aus dem Befundbericht von Dr. C. vom 5. November 2007.
Die von der Klägerin beanspruchte teilstationäre Botox-Behandlung unter
Anwendung einer Botox-Trockensubstanz zur Herstellung eine Indikationslösung ist
auch notwendig, um die bei ihr vorliegende palmoplantare Hyperhidrose zu heilen
bzw. die durch diese Erkrankung hervorgerufenen Krankheitsbeschwerden zu
lindern. Die Klägerin leidet ausweislich der vorliegenden Befundberichte seit
vielen Jahren an einem übermäßigen Schweißausbruch an Händen und Füßen, der in
ihrem Beruf als Ergotherapeutin sehr hinderlich ist. Dies ergibt sich
insbesondere aus dem Befundbericht der Ärzte Dr. D-D./Dr. D. vom 2. Juli 2004,
die darauf hinweisen, dass bei der Klägerin ein stark vermehrtes Schwitzen an
Händen und Füßen in höchster Ausprägung vorliege. Darüber hinaus weist auch Dr.
G. in seinem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 7.
April 2006 auf diesen Umstand hin und betont, dass Schweißhände und Schweißfüße
im Einzelfall so extrem sein können, dass sie sich im Berufsleben und bei
sozialen Kontakten negativ auswirken können. Dies ist bei der Klägerin in
besonderem Maße der Fall. Auch aus den Schilderungen der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung wird deutlich, dass sie durch die Auswirkungen ihrer
Erkrankungen im Alltag und im Berufsleben stark eingeschränkt ist. Aus den
vorliegenden Befundberichten ergibt sich darüber hinaus auch, dass die Klägerin
durch die vorrangige Behandlungsmethoden mit Leitungswasser-Iontophorese und
Aluminium-Chlorid-Lösung nicht geheilt werden konnte, diese Behandlungen auch
ihre Beschwerden nicht gelindert haben und lediglich eine bereits einmal im Jahr
2002 durchgeführte Botox-Behandlung zu einer vorübergehenden Linderung der
Beschwerden geführt hat. Da die bei der Klägerin vorliegende palmoplantare
Hyperhidrose auch nicht durch eine Operation behandelt werden kann, besteht
insgesamt die Notwendigkeit der von der Klägerin beanspruchten Behandlung. Diese
Behandlung ist auch nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig. Dies ergibt
sich nicht nur aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte, die eine weitere
Botox-Behandlung empfehlen, sondern auch aus den Gutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung. In seinem Gutachten vom 15. März 2006 weist
Dr. L. darauf hin, dass eine Wirksamkeit von Butulinumtoxin A anhand der
bisherigen Untersuchungen mit kleinerer Patientenzahl auch bei palmarer bzw.
plantarer Hyperhidrose vermutet werden könne. Dr. G. weist in seinem Gutachten
vom 7. April 2006 ebenfalls auf diese Studien zu Botulinumtoxin des Typs A in
der Behandlung von palmarer Hyperhidrose hin. Diese Studien seien aber
limitierter und weniger konsistent als die Studien zur Behandlung von axillärer
Hyperhidrose. Gleichwohl dürfe unterstellt werden, dass Botox ebenso bei
palmoplantarer Hyperhidrose wirke, da die Pathophysiologie dieser übermäßigen
Schweißbildung dieselbe sei wie bei axillärer Hyperhidrose. Es dürfe somit von
einer Wirksamkeit ausgegangen werden. Darüber hinaus habe eine Botox-Therapie im
Jahr 2002 bei der Klägerin zum Erfolg geführt, so dass die individuelle
Wirksamkeit belegt sei. Diese Ausführungen bestätigen, dass die von der Klägerin
beanspruchte und von ihren behandelnden Ärzten empfohlene Botox-Behandlung nach
den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig ist, weil sowohl von einer generellen
Wirksamkeit einer Botox-Behandlung bei einer palmoplantare Hyperhidrose als auch
von einer individuellen Wirksamkeit einer entsprechenden Behandlung bei der
Klägerin ausgegangen werden kann und alle anderen Behandlungsmöglichkeiten
ausgeschöpft sind. Darüber hinaus stehen dem Einsatz einer Botox-Trockensubstanz
zur Herstellung eine Indikationslösung weder die Regelung des § 34 SGB V oder
die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V entgegen, da es sich bei
diesem Medikament nicht um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt
und dieses Medikament auch nicht durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
SGB V vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen
ist. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine teilstationäre
Botox-Behandlung unter Einsatz einer Botox-Trockensubstanz zur Herstellung eine
Indikationslösung vor.
Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass das Medikament,
das für die von der Klägerin beanspruchte "Botox-Behandlung" benötigt wird, eine
Botox-Trockensubstanz zur Herstellung eine Indikationslösung,
arzneimittelrechtlich nur für eine starke fortbestehende primäre Hyperhidrosis
axiliaris, die störende Auswirkungen auf die Aktivität des täglichen Lebens hat
und mit einer topischen Behandlung nicht ausreichend kontrolliert werden kann,
zugelassen ist, aber bei der Klägerin für eine palmoplantare Hyperhidrose
angewendet werden soll. Das Bundessozialgericht geht zwar in seiner neueren
Rechtsprechung (Urteil vom 19. März 2002, Az.: B 1 KR 37/00 R, Rdnr. 26 f.,
zitiert nach juris, bekräftigt durch Urteil vom 26. Juni 2006, Az.: B 1 KR 1/06
R, Rdnr. 18 ff., zitiert nach juris, zuletzt Urteil vom 27. März 2007, Az.: B 1
KR 17/06 R, Rdnr. 14 f., zitiert nach juris) davon aus, dass ein zugelassenes
Arzneimittel grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenversicherung in einem
Anwendungsgebiet verordnet werden kann, auf das sich die Zulassung nicht
erstreckt (Off-Label-Use) und davon nur ausnahmsweise abgewichen werden kann,
wenn es um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die
Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn
keine andere Therapie verfügbar ist und wenn aufgrund der Datenlage die
begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein
Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Die letzte
dieser Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht zuletzt dahingehend
präzisiert, dass in Fällen, in denen die Erweiterung der Zulassung bereits
beantragt worden ist, Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der
Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht worden sein müssen
und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive ein klinisch relevanter
Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen sein müsse, und Fällen, in denen keine
Erweiterung der Zulassung beantragt worden ist, außerhalb eines
Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sein müssen, die über
Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet
zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund derer
in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in
dem vorgenannten Sinne besteht (Urteil vom 27. März 2007, Az.: B 1 KR 17/06 R,
Rdnr. 15, zitiert nach juris).
Diese Voraussetzungen dürften im Fall der Klägerin vorliegen. Bei der
palmoplantarer Hyperhidrose handelt es sich - jedenfalls in der bei der Klägerin
vorliegenden starken Ausprägung - um eine schwerwiegenden Erkrankung, da sie die
Lebensqualität der Klägerin auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt, für die auch
keine andere - bei der Klägerin wirksame - Therapie verfügbar ist. Auch die vom
Bundessozialgericht aufgestellte Voraussetzung für Fälle, in denen keine
Erweiterung der Zulassung beantragt worden ist, dass außerhalb eines
Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sein müssen, die über
Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet
zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund derer
in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in
dem vorgenannten Sinne besteht, dürften vorliegen, da zumindest Studien mit
kleineren Patientenzahlen vorhanden sind, nach denen vermutet werden kann, dass
Butulinumtoxin A auch bei palmarer bzw. plantarer Hyperhidrose wirkt. Dazu ist
auf die Ausführungen der Gutachter des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung zu verweisen. Sowohl das Gutachten von Dr. L. vom 15. März
2006 als auch das Gutachten von Dr. G. vom 7. April 2006 geben entsprechende
Hinweise. Dr. G. führt zwar in seinem Gutachten vom 7. April 2006 an, dass
seiner Meinung die vorliegenden Studien keine "zuverlässige Aussagen" im Sinne
der Anforderungen des Bundessozialgerichts zum Nutzen (nicht nur zur bloßen
Wirksamkeit) einer Botox-Behandlung bei palmarer bzw. plantarer Hyperhidrose
zuließen. Soweit jedoch damit Aussagen verlangt werden, die einen über die bloße
Wirksamkeit des Medikaments hinausgehenden weitergehender Nutzen belegen,
dürften diese Anforderungen die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
aufgestellten Anforderungen überschreiten.
Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die vom Bundessozialgericht unter Heranziehung
der Regelungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 2 SGB V vorgenommene Auslegung
der einfachgesetzlichen Regelungen des Krankenversicherungsrechts (§§ 27 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3, 31 Abs. 1 SGB V), nach der ein zugelassenes Arzneimittel
grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in einem
Anwendungsgebiet verordnet werden kann, auf das sich die Zulassung nicht
erstreckt, überzeugend sind (zur grundsätzlichen Kritik siehe beispielsweise
Becker, Off-Label-Use: Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung nur bei Todesgefahr?, SGb 2003, 594, 597 ff.) und mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist (siehe
dazu beispielsweise GL., Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Leistungspflicht
der Krankenkassen beim Off-Label-Use von Arzneimitteln, NZS 2006, 291, 293 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht weist in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2005 im
Zusammenhang mit einer verfassungsrechtlichen Prüfung, ob eine bestimmte neue
Behandlungsmethode von den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragenden
Leistungen ausgeschlossen werden kann, vielmehr darauf hin, dass die gesetzliche
Krankenversicherung für bestimmte Personengruppen einen Zwang zur Eigenvorsorge
vorsehe, der einen vollen Krankenversicherungsschutz ermöglichen solle, und dass
es daher einer besonderen Rechtfertigung vor Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Sozialstaatsprinzip bedürfe, wenn dem Versicherten Leistungen für die
Behandlung einer Krankheit (und insbesondere einer lebensbedrohlichen oder
regelmäßig tödlichen Erkrankung) durch gesetzliche Bestimmungen oder durch deren
fachgerichtliche Auslegung und Anwendung vorenthalten würden (Beschluss vom 6.
Dezember 2005, Az.: 1 BvR 347/98, Rdnr. 54, zitiert nach juris). Auch wenn dem
Bundesverfassungsgericht der Fall einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig
tödlichen Erkrankung vorlag, hat es seine Aussagen über den Ausschluss von
Leistungen für die Behandlung von Krankheiten generell getroffen und weist
lediglich darauf hin, dass diese Aussagen insbesondere in Fällen der Behandlung
einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung gälten, da das
Leben einen Höchstwert in der grundgesetzlichen Ordnung darstelle (BVerfG, a.a.O,
Rdnr. 57). Hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Behandlungsmethode, die für
eine Kostenübernahme erforderlich ist, verweist das Bundesverfassungsgericht
lediglich darauf, dass die vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine auf
Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder
wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf
versprechen muss. (BVerfG, a.a.O, Rdnr. 65). Diese Voraussetzungen sind bei der
von der Klägerin begehrten teilstationäre Botox-Behandlung gegen palmoplantare
Hyperhidrose aufgrund der vorliegenden Studien zur Wirksamkeit der Behandlung in
diesem Bereich vor. Ein Anspruch der Klägerin auf die ihr begehrte
Kostenübernahme für eine teilstationäre Botox-Behandlung gegen palmoplantare
Hyperhidrose ist daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen gegeben.
Damit war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und stützt sich darauf, dass
die Klägerin mit ihrer Klage vollständig obsiegt hat.
Die Möglichkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG.