Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund der Lagerung von brennbaren Materialien


Landgericht Coburg

Az.: 33 S 96/01

Urteil vom 07.09.2001

Vorinstanz: AG Coburg – Az.: 11 C 444/00


In dem Rechtsstreitwegen Räumung und Forderung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2001 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 10.05.2001 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Von der Darstellung des T a t b e s t a n d e s wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Coburg ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen. Von einer nochmaligen Darstellung der Rechtslage wird deshalb abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Zum Berufungsvorbringen des Beklagten ist lediglich ergänzend zu bemerken:

Die auf § 3 Ziff. 2 b) des Mietvertrages vom 18.04.1999 gestützte außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 01.02.2000 hat das Mietverhältnis zum 29.02.2000 beendet, denn der Beklagte hat bis dato seine mietvertraglichen Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzt, dass der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses über den oben genannten Zeitpunkt hinaus nicht zugemutet werden konnte.

Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist nach Auffassung der Kammer bereits darin begründet, dass der Beklagte trotz mehrfacher Abmahnungen, zuletzt im Rahmen einer durchgeführten Feuerbeschau am 12.01.2000, die Mieträume weiterhin einer beträchtlichen Brand- und Feuersgefahr aussetzte, indem er leicht entzündliche und leicht brennbare Materialien, wie beispielsweise Kleber und Lösungsmittel, nicht in einem feuerbeständigen Raum oder in einem verschließbaren feuerbeständigen Stahlschrank - und damit nicht brandsicher - aufbewahrte und gleichzeitig noch das Rauchen in den Gewerberäumen gestattete. Allein dieses grob vertragswidrige Verhalten des Beklagten, durch das nicht nur die Mieträume selbst, sondern auch Leib und Leben von Bewohnern angrenzender Gebäude erheblich gefährdet wurden, berechtigte die Klägerin zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses am 01.02.2000, da der Beklagte selbst nach der Feuerbeschau am 12.01.2000 keinerlei Anstrengungen unternommen hatte, sein vertragswidriges Verhalten zu ändern, geschweige denn zu beenden; auf das Vorliegen etwaiger weiterer Pflichtverletzungen des Beklagten kommt es damit nicht (mehr) an. Der Umstand, dass der Beklagte die Brandschutzauflagen der Stadt Rödental vom 12./13.01.2000 - nach mehrfacher Fristverlängerung - schließlich am 26./27.07.2000 erfüllt hat, lässt die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 01.02.2000 unberührt, da einerseits das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Auflagenerfüllung bereits beendet war und andererseits Anordnung und Erfüllung von Brandschutzauflagen auf einem vom Mietvertrag unabhängigen, gesonderten öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Stadt Rödental beruhen und daher auf die sich aus dem privatrechtlichen Mietverhältnis der Parteien ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen ohne Einfluss sind.

Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückzuweisen.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen