Wohngebäudeversicherung – Brandschaden – Zeitwertregulierung
Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 196/06
Urteil vom
27.11.2007
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2006 verkündete Urteil der 24.
Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 531/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für das auf
seinem Grundstück in der N-Straße 12 in K stehende Gebäude. Vertragsbestandteil
waren die Wohngebäude-Vertragsbedingungen VGB 88 (Anlage K 1, Bl.9-11 R d.A.).
Bei diesem Gebäude handelte es sich um ein teilunterkellertes, zweigeschossiges
Wohn- und Geschäftshaus mit voll ausgebautem Satteldach. Die Grundfläche im
Erdgeschoss betrug 10,90 m x 20,20 m (220,18 m²), der Bruttorauminhalt betrug
1.772 m³. Der überwiegende Teil des Erdgeschosses wurde als Bierlokal genutzt.
Im ersten Obergeschoss und im Spitzboden befanden sich acht Kleinstwohnungen,
die an die Stadt K zur Aufnahme von Asylbewerbern vermietet waren.
Am 29.06.2000 kam es zu einem Brand, bei dem das Gebäude erheblich beschädigt
wurde. Auf der Grundlage der von den Parteien am 26.07.2000 unterschriebenen
Vereinbarung zur Durchführung eines Sachverständigenverfahrens (Bl. 276 d.A.)
ermittelten der vom Kläger benannte Sachverständige Dipl.-Ing. T und der von der
Beklagten benannte Dipl.-Ing. L in ihrem gemeinsamen Gutachten vom 01.09.2000
folgende Werte:
|Neuwert| Zeitwert
Versicherungswert| 1.118.096,00 DM| 726.762,00 DM
+ Gewinnungskosten| 38.895,00 DM| 38.895,00 DM
- vorhandene Restwerte| 363.957,00 DM| 236.572,00 D;
Schaden gesamt| 793.034,00 DM| 529.085,00 DM
Aufräumkosten|| 32.834,00 DM
Mietausfallkosten| |19.950,00 DM
Die Gutachter kamen insgesamt zu einem Neuwertschaden von 845.818 DM und einem
Zeitwertschaden von 581.869 DM. Die Beklagte regulierte den Brandschaden auf der
Grundlage eines Zeitwertschadens.
In der Folgezeit veranlasste der Kläger mehrere - nachfolgend näher beschriebene
- Planungen, die sich einerseits auf den Wiederaufbau des brandgeschädigten
Gebäudes und andererseits auf Ersatzobjekte auf anderen Grundstücken bezogen.
Mit Bescheid vom 26.02.2002 lehnte der Oberkreisdirektor des Landkreises G als
Bauordnungsbehörde einen vom Kläger am 18.02.2002 beantragten Bauvorbescheid zum
Ersatzbau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem durch den Brand geschädigten
Grundstück N-Straße 12 in K ab (Anlage K 4, Bl. 16 ff. d. A.). Zur Begründung,
in der zu zwei vom Kläger eingereichten Vorentwürfen vom 05.12.2000 und
05.02.2001 Stellung genommen wurde, war u.a. ausgeführt, das Gebäude habe durch
den Brand seinen Bestandsschutz verloren. Zudem wurde im einzelnen ausgeführt,
welche baurechtlichen Hindernisse den eingereichten Entwürfen entgegenstünden.
Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angegriffen.
Im Juni 2002 plante der Kläger den Erwerb und die Bebauung eines Grundstücks in
der Ortschaft F. Mit Schreiben vom 24.06.2002 lehnte die Beklagte die Auszahlung
der Neuwertentschädigung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen zur
Fälligkeit des Neuwertanteils nicht erfüllt seien.
Etwa zwei Wochen später, am 12.07.2002 wandte sich der Kläger mit der Bitte um
einen Besprechungstermin an die Beklagte. Dieses Begehren lehnte die Beklagte
mit Schreiben vom 16.07.2002 (Anlage K 6a, Bl. 24 d.A.) mit der Begründung ab,
die vertraglichen Voraussetzungen für den Erwerb des Neuwertanteils seien dem
Kläger mehrfach und ausführlich erläutert worden, so dass sie keine Grundlage
für weitere Verhandlungen sehe.
Mit Schreiben vom 21.10.2002 (Anlage K 6 b, Bl. 25 f. d.A.) fragte der Kläger
bei der Beklagten wegen bestehender Erwerbsabsichten in Bezug auf ein Grundstück
in K in der Nähe des Brandgrundstücks an und bat die Beklagte, ihm - wenn auch
mit Vorbehalt - zu bestätigen, dass sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden
sei. Auch diese Anfrage des Klägers lehnte die Beklagte mit der Begründung ab,
die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Neuwertanteils seien nicht erfüllt
(Schreiben vom 28.10.2002, Anlage K 6 b, Bl. 27 d.A.).
Knapp zwei Monate später, am 12.12.2002 (Anlage BK 1, Bl. 203 d.A.) übersandte
der Kläger der Beklagten Planunterlagen und den Entwurf eines Kaufvertrages über
den Erwerb eines Objekts in K, O-Weg 5 (Anlage zum Schriftsatz vom 08.09.2006,
Bl. 76, 79 - 97 d. A.), und bat um Bestätigung, dass die Beklagte diesen
Ersatzbau anerkenne. Der Vertrag bezog sich auf den Erwerb von vier
Miteigentumsanteilen zu je 1/4, die jeweils mit zwei Gewerbeeinheiten im
Erdgeschoss des Objekts (Bl. 110 d.A.: zu je 88,41 m²) und zwei Wohnungen im
Obergeschoss (Bl. 110 d.A.: zu je 91,91 m²) verbunden sein sollten. Die
Grundfläche des geplanten Hauses sollte 242,17 m² und der umbaute Raum 1.369,11
m³ betragen (Bl. 112 d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 09.02.2003 (Anlage BK 2,
Bl. 204) fragte der Kläger noch einmal nach und wies darauf hin, er erwarte
keine Garantieerklärung. Er müsse aber gegenüber der Bank erklären, ob eine
weitere Zahlung der Beklagten im Bereich des Möglichen liege. Die Beklagte
reagierte mit Schreiben vom 14.02.2003 (Anlage K 6 d, Bl. 28 d.A. ) und teilte
dem Kläger mit, auch dieses Objekt erfülle nicht die Fälligkeitsvoraussetzungen
der strengen Wiederherstellungsklausel.
Am 30.05.2003 unterbreitete der Kläger der Beklagten Planzeichnungen bzgl. eines
Objektes, welches er in X in der P-Straße errichten wolle. Ausweislich der Pläne
handelte es sich bei diesem noch zu errichtenden Bauobjekt um ein
zweieinhalbgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus. Die Grundfläche im Erdgeschoss
sollte 15,12 m x 28,94 m (437,57 m²) und der Bruttorauminhalt sollte ca. 4.300
m³ betragen. Das Erdgeschoss sollte aus insgesamt vier Landlokalen bestehen. Die
beiden Obergeschosse sollten in insgesamt acht Dreizimmerwohnungen aufgeteilt
sein. Für den Spitzboden war keine Nutzung ausgewiesen. Mit Schreiben vom
23.06.2003 (Anlage K 8, Bl. 31 d.A.) erteilte die Beklagte dem Kläger auch
insoweit eine Absage. Die hiergegen gerichtete Eingabe des Klägers vom
24.06.2003 (Bl.29 d.A.) blieb erfolglos.
Am 08.07.2003 (Anlage K 8, Bl. 30 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die
dreijährige Frist des § 15 Ziffer 4 VGB 88 habe mit dem 30.06.2003 geendet, ohne
dass der Kläger den Nachweis der Sicherstellung der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung geführt habe.
Im März 2005 verklagte der Kläger den für ihn im Rahmen der Ermittlung des
Brandschadens tätig gewordenen Sachverständigen T, den Streithelfer der
Beklagten, vor dem Landgericht Aurich ( Az. 4 O 289/05) auf Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von 274.168,51 EUR wegen Schlechterfüllung des
Gutachtenvertrages. Das Landgericht Aurich wies diese Klage ab. Die dagegen vom
Kläger eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 22.05.2006 zurückgewiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, die Neuwertspitze
bemessen am Versicherungswert zum Neuwert zu zahlen. Er hat behauptet, ein
Wiederaufbau des Gebäudes auf den vorhandenen Grundmauern sei nicht möglich
gewesen, weil das alte Gebäude durch den Brand ausweislich des Bescheides des
Landkreises G vom 26.02.2002 seinen Bestandsschutz verloren habe. Nachdem
festgestanden habe, dass eine Neuerrichtung auf dem Ursprungsgrundstück
baurechtlich nicht zulässig gewesen sei, habe er spätestens mit Schreiben vom
30.05.2003 sowie den insoweit fristgerecht nachgereichten ergänzenden Unterlagen
die Sicherstellung der Mittelverwendung für ein Ersatzobjekt nachgewiesen. Da
die Beklagte sämtliche vorgelegten Planungen ohne konkrete Begründung
zurückgewiesen und ihm auch nie mitgeteilt habe, welche Voraussetzungen sie an
die Gewährung der Neuwertentschädigung knüpfe, habe er immer wieder mit einer
lapidaren Zurückweisung rechnen müssen. Angesichts dessen sowie unter
Berücksichtigung der Besonderheit, dass in der gegebenen Konstellation - im
Unterschied zum Normalfall - allein die Errichtung eines Ersatzbaus auf einem
ihm nicht bereits gehörenden Grundstück möglich gewesen sei, würden die
Planungsunterlagen für eine Sicherstellung ausreichen; weitere Schritte zur
Durchführung seiner Vorhaben, insbesondere ein Grundstückskauf oder auch der
Abschluss eines unwiderruflichen Bauvertrages, seien ihm ohne eine seitens der
Beklagten zugesagte Sicherheit auch wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen.
Auf ein etwaiges Fristversäumnis könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sie
durch ihr eigenes Verhalten stets verhindert habe, dass er ein Ersatzgrundstück
in zumutbarer Weise habe anschaffen und ein konkretes Bauvorhaben beginnen
können.
Der Kläger hat zudem die Auffassung vertreten, sein Anspruch ergebe sich auch
daraus, dass entgegen den insoweit unzutreffenden Ausführungen der
Sachverständigen in dem gemeinsamen Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden
vorgelegen habe. Entsprechend den Ausführungen des von ihm im Juli 2004
eingeholten Gutachtens des Dipl.-Ing. I sei ein Wiederaufbau des Gebäudes auf
den vorhandenen Grundmauern wegen des Verlustes des Bestandsschutzes nicht
möglich. Die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung des Schadensfalls zum
Zeitwert sei daher fehlerhaft gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 274.168,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und der Streithelfer haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dem Kläger stehe ein Anspruch
auf die Neuwertspitze bereits unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags sowie
der eingereichten Unterlagen nicht zu.
Auch habe der Kläger keine erhebliche und offenkundige Abweichung im Sinne des §
64 VVG dargelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster
Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 28.09.2006 (Bl.
145 - 150 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das auch im Übrigen wegen
der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Die vom Kläger vorgelegten Planungsunterlagen reichten nicht aus, um eine
Sicherstellung der Verwendung der Neuwertspitze zur Wiederherstellung des
Gebäudes anzunehmen.
Die Beklagte sei auch nicht im Wege des Schadenersatzes aus Vertragsverletzung
verpflichtet, die Neuwertspitze auszuzahlen. Für eine Pflichtverletzung der
Beklagten in Form einer unredlichen Vereitelung des Anspruchs des Klägers sei
nichts ersichtlich. Die dem abschlägigen Bauvorbescheid des Landkreises G vom
26.02.2002 zu entnehmenden Hindernisse für den geplanten Wiederaufbau an
gleicher Stelle hätten durch den Kläger selbst mit einfachen Mitteln durch
entsprechende Umplanungen beseitigt werden können. Überdies habe die Beklagte in
dem Schreiben vom 04.04.2004 zunächst grundsätzlich ihre Einstandspflicht
hinsichtlich der Neuwertspitze anerkannt und auch in der Folgezeit immer wieder
zutreffend reagiert, indem sie darauf hinwies, dass die eingereichten Pläne
allein nicht ausreichten. Auch könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass
er ohne bindende Zahlungszusage der Beklagten seine Planungen nicht bereits habe
umsetzen können. Die Finanzierung falle zum einen allein in seinen
Risikobereich. Zum anderen habe er aber auch mit der erfolgten Auszahlung des
Zeitwertschadens einen finanziellen Ausgangspunkt gehabt, um die Voraussetzungen
für eine sichere Wiederherstellung zu schaffen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerechten Berufung, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Zu Unrecht habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 15 Nr. 4 VGB 88 als
nicht erfüllt angesehen. Ein bindender Bauvertrag sei nicht zwingend
erforderlich, sondern nur als eine von mehreren Möglichkeiten anerkannt, bei der
eine Sicherstellung gegeben sei. Auch der Rechtsprechung des Senats sei zu
entnehmen, dass der Erteilung der Baugenehmigung innerhalb der Drei-Jahres-Frist
durchaus Bedeutung für die Sicherstellung zukomme. Die Vorlage einer
vollständigen Bauplanung mit bereits erteilter Baugenehmigung reiche aus, da mit
deren Ausarbeitung regelmäßig Kosten entstünden, die eine Nichtausführung fern
liegend erscheinen ließen. Insoweit seien die Grundsätze anwendbar, die von der
Rechtsprechung zu einer Beurkundungsbedürftigkeit von im Zusammenhang mit einem
Grundstückserwerb stehenden Geschäften entwickelt worden seien.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch einen Schadenersatzanspruch verneint.
Mit seinen Schreiben vom 12.12.2002 und 09.02.2003 habe er die Beklagte klar um
eine Aussage zu der Vergleichbarkeit des Objekts O-Weg in K gebeten. Obwohl das
Objekt O-Weg vergleichbar mit dem Brandobjekt gewesen sei, habe die Beklagte es
zurückgewiesen. Daher stelle die Antwort der Beklagten vom 14.02.2003 eine
Vertragsverletzung dar.
Schließlich habe sich das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage
befasst, ob das Gutachten der Sachverständigen L und T offensichtlich fehlerhaft
und damit unverbindlich gewesen sei. Dies sei der Fall, da es die Fragen des
durch den Brand verlorenen Bestandsschutzes sowie des bei einem Wiederaufbau
nicht zu beseitigenden Brandgeruchs unberücksichtigt gelassen und insbesondere
den aus beiden Umständen sich ergebenden wirtschaftlichen Totalschaden des
Gebäudes fehlerhaft nicht festgestellt habe. Im Hinblick auf den Brandgeruch
habe ihm der Sachverständige T in einem nachträglich erstellten Kurzgutachten (Bl.
207 d.A.) Entsprechendes bestätigt. Dem entsprechend sei - entgegen den von den
Sachverständigen getroffenen erfolgten Feststellungen - kein Restwert
anzusetzen, so dass die Beklagte zumindest den vollen Versicherungswert zum
Zeitwert ersetzen müsse; die Differenz zu der vorgenommenen Zahlung betrage
74.082,61 EUR.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 28. September 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Köln - 24 O 531/05 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 274.168,51 nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze ist
die Beklagte der Auffassung, dem Kläger fehle infolge des - unstreitig -
zwischenzeitlich vorgenommenen Verkaufs des Grundstücks N-Straße 12 in K nunmehr
die Aktivlegitimation.
Soweit der Kläger nunmehr seinen Zahlungsanspruch mit der Behauptung, das
Sachverständigengutachten sei unrichtig und entfalte keine Bindungswirkung, auf
den restlichen Versicherungszeitwert stütze, sei dieser Anspruch bislang nicht
rechtshängig gewesen. Überdies sei in erster Instanz gar nicht und in zweiter
Instanz nicht ausreichend substantiiert dargelegt, inwieweit der Brandgeruch
dauerhaft die Substanz beeinträchtige. Angesichts dessen sei das Gutachten
bindend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt
der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Akten 4 O
289/05 LG Aurich (= 8 U 314/05 OLG Oldenburg) verwiesen, welche Gegenstand der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund ein über die bereits
erhaltene Versicherungsleistung hinausgehender Zahlungsanspruch zu.
1.)
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze
gemäß § 15 Nr.4 VGB 88.
Gemäß § 15 Nr. 4 VGB 88 erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung
des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und
sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles
sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte
Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle
wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle
rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es,
wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
wiederhergestellt wird.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger diese
Anspruchsvoraussetzungen nicht dargetan hat.
a) Um den Anspruch auf Zahlung der sog. Neuwertspitze zu erlangen, ist es zwar
nicht erforderlich, dass das wiederhergestellte bzw. neu erstellte Gebäude mit
dem zerstörten Objekt vollständig identisch ist. Auf technischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen beruhende Modernisierungen stehen der
Bejahung einer Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung nicht
entgegen (BGH VersR 1990, 488; OLG Köln VersR 2006, 1357 f., juris-Rz. 22). Ob
im Einzelfall eine Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung gegeben
ist, ist am Zweck der Wiederherstellungsklausel zu messen (BGH VersR 1990, 488;
OLG Köln VersR 2006, 1357, juris-Rz. 22). Mit der Neuwertversicherung soll
lediglich der etwaige Nachteil ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer
dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss,
wenn er das brandgeschädigte Gebäude wieder aufbaut. Auf diesen tatsächlichen
Nachteil ist der Umfang des Entschädigungsanspruchs beschränkt. Die
Neuwertentschädigung soll nicht darüber hinaus dem Versicherungsnehmer
erleichtern, ein für ihn ohnehin nutzloses oder nur eingeschränkt nutzbares
Gebäude durch ein anderes, seinen Vorstellungen besser entsprechendes zu
ersetzen (vgl. BGH VersR 1984, 843). Durch die Beschränkung der
Neuwertentschädigung soll auch das Interesse am Abbrennen eines Gebäudes
gemindert werden und so eine subjektive Risikobegrenzung erfolgen (BGH VersR
1990, 488; OLG Köln VersR 2006, 1357, juris-Rz. 22; OLG Hamm VersR 1981,270).
Wird das Gebäude in seiner Gesamtheit nicht unwesentlich vergrößert, so geht
dies in der Regel über Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Deshalb kann eine
Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude
etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient
(BGH VersR 1990, 488; OLG Köln VersR 2006, 1357, juris-Rz. 22; OLG Frankfurt RuS
2006, 112, juris-Rz. 15; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 97 Rz.
8).
Als nicht erfüllt hat das OLG Frankfurt (RuS 2006, 112, juris-Rz. 16) diese
Voraussetzungen bei einem Neubau angesehen, dessen Nutzfläche die frühere
Nutzfläche um 53% und dessen umbauter Raum den früheren umbauten Raum um 60%
überstieg. Da die Neuwertspitze nur die Nachteile ausgleichen solle, die dem
Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er für die Wiederherstellung einen
höheren Betrag als den Zeitwert des brandgeschädigten Gebäudes aufwenden muss,
müsse das neue Objekt in einer vernünftigen Relation zum abgebrannten Gebäude
stehen. Ein Überschreiten der ursprünglichen Nutzfläche um 53% überschreite die
Toleranzgrenze, innerhalb derer von einer Wiederherstellung gesprochen werden
könne.
Auch der Senat hat einen errichteten Neubau nicht als Wiederherstellung
angesehen, bei dem der Vergleich der Wohnflächen ergab, dass vor dem Brand auf
drei Etagen sechs Wohnungen mit einer Wohnfläche von insgesamt 583 qm vorhanden
waren und nunmehr 747 qm auf fünf Ebenen hergestellt wurden. Durch die
erheblichen Veränderungen (hier: Vergrößerungen) der nutzbaren Flächen und/oder
durch eine Veränderung des Nutzzweckes als solchem weiche der Charakter des
Ersatzobjektes von dem des abgebrannten Objektes ab (OLG Köln RuS 2001, 156,
juris-Rz. 42).
Es ist nicht als ausreichend zu erachten, dass das neu errichtete Gebäude
insofern gleichartig ist, als es demselben Zweck (hier: Gewerbe- und
Wohnnutzung) dient wie das abgebrannte Gebäude. Der Begriff der gleichen Art und
Zweckbestimmung umfasst nicht nur den Sortenbegriff "gewerbliches Gebäude" bzw.
"Wohngebäude", sondern auch dessen konkrete Ausgestaltung nach Fläche und
umbautem Raum (OLG Frankfurt, RuS 2006, 112, juris-Rz. 16).
Gemessen an diesen Anforderungen handelte es sich bei den vom Kläger benannten
Objekten nicht um vergleichbare Gebäude:
Zu dem Objekt in F, auf das sich die Planungen des Klägers im Juni 2002 bezogen,
sind bereits keine näheren Einzelheiten vorgetragen, anhand derer die
Vergleichbarkeit hätte geprüft werden können.
Ebenso verhält es sich hinsichtlich des im Oktober 2002 avisierten Objektes in
K, das sich in der Nähe des Brandobjektes befand. Auch zu diesem Objekt hat der
Kläger keine näheren Einzelheiten vorgetragen; bereits Größenangaben fehlen. Aus
der Anlage K 6 b (Bl. 25 f d.A.) ergab sich insoweit lediglich, dass dieses
Objekt einen Gewerbeanteil enthalten sollte, der als Gastronomie nicht nutzbar
war, in dem aber andere gewerbliche Einrichtungen (Kanzleiräume, Frisör-
/Kosmetik-Salon) hätten betrieben werden können. Diese Angaben reichen jedoch
nicht aus, um die Vergleichbarkeit prüfen zu können.
Das unter der Adresse O-Weg 5 in K gelegene Objekt, an dem der Kläger im
Dezember 2002 Mit - bzw. Wohnungseigentum zu erwerben plante, sollte zwar - wie
sich allerdings lediglich den vorgelegten Unterlagen entnehmen ließ - eine
Grundfläche (242,17 m²) und einen umbauten Raum (1.369,11 m²) vergleichbar mit
dem brandgeschädigten Objekt (220,18 m² - 1.772 m³) haben. Auch weisen beide
Objekte eine Mischnutzung von Gewerbe und Wohnen aus. Indes haben beide Objekte
eine völlig unterschiedliche Nutzungsart. Während das brandgeschädigte Objekt
neben dem Gastronomiebetrieb acht an die Stadt zur Unterbringung von
Asylbewerbern vermietete Kleinstwohnungen enthielt und damit insoweit einen
hotelartigen Charakter hatte, sollte der Wohnanteil des neu geplanten Objektes
nur noch aus zwei Wohnungen zu je 91,91 m² bestehen. Dies stellt eine
Wohnnutzung ganz anderer Art dar, die mit der Wohnnutzung des Brandobjekts nicht
gleichgesetzt werden kann.
Die Planungen des Klägers im Mai 2003 bezogen sich auf ein Objekt in X mit einer
Grundfläche von 437,57 m² und umbautem Raum von 4.300 m³. Die Grundfläche ist
damit nahezu doppelt so groß wie das brandgeschädigte Objekt und der Rauminhalt
beträgt nahezu das Zweieinhalbfache des versicherten Gebäudes (220,18 m² bzw.
1.772 m³). Bereits deshalb fehlt es an der Vergleichbarkeit.
Abgesehen davon scheitert ein entsprechender Anspruch gestützt auf die
vorgenannten Ersatzobjekte aber auch daran, dass der Kläger nicht substantiiert
dargelegt hat, dass eine Wiederherstellung des brandgeschädigten Gebäudes
entsprechend § 15 Nr. 4 Satz 2 VGB 88 an der bisherigen Stelle rechtlich
unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist.
Ob rechtliche Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unvertretbarkeit gegeben ist,
kann nicht durch Bezugnahme auf zwei nicht genehmigungsfähige Einzelplanungen
dargelegt und bewiesen werden. Vielmehr bedarf es konkreter Ausführungen, auf
deren Grundlage die Unmöglichkeit oder die Unvertretbarkeit der
Wiederherstellung allgemein für dieses Grundstück geprüft und beurteilt werden
kann. Solche sind vom Kläger nicht dargetan. Sein Vorbringen erschöpft sich
vielmehr weitgehend in einer Bezugnahme auf den Bescheid des Landkreises G vom
26.02.2002. Diesem ist jedoch nur zu entnehmen, dass die beiden eingereichten
Planungen in verschiedenen Punkten den - bedingt durch den Wegfall des
Bestandsschutzes - veränderten baurechtlichen Vorgaben nicht entsprochen haben.
Hingegen ist dem Bescheid - worauf auch das Landgericht bereits hingewiesen hat
- nicht zu entnehmen, dass diese Hindernisse nicht durch entsprechende
Umplanungen hätten beseitigt werden können.
b) Gleichfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es auch an der
erforderlichen Sicherstellung fehlt.
Die Feststellung der Verwendungssicherstellung (Sicherstellung) erfordert eine
Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine
bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann (BGH
VersR 2004, 512 ff., juris-Rz. 12). Dabei können die im Bereich der
Kaskoversicherung entwickelten Grundsätze, nach denen die Sicherstellung bei
einem verbindlich geschlossenen Reparatur- oder Kaufvertrag anerkannt wird (vgl.
BGHZ 103, 228, 235), auf die Wohngebäudeversicherung übertragen werden (BGH
VersR 2004, 512 ff., juris-Rz. 13). Für die Annahme einer entsprechenden
Sicherstellung bedarf es Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose
Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen. Manipulationen müssen
möglichst weitgehend ausgeschlossen sein. Diese Voraussetzungen sind
insbesondere erfüllt nach Abschluss eines Bauvertrages oder
Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die
Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist bzw.
wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche
Einbußen Abstand genommen werden kann (BGH, VersR 2004, 512 ff., juris-Rz. 13;
OLG Hamm, VersR 1984, 175 f.; Kollhosser in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 97
Rz. 14; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 97 Rz. 20; Martin,
Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., R IV Rz. 35).
Dagegen besteht ein solches praktisches Maß an Gewissheit, dass die
Neuwertspitze tatsächlich für die Wiederherstellung verwendet wird, gerade
nicht, wenn nur eine Bauplanung oder nur ein Baugenehmigungsantrag vorliegt.
Auch eine bereits erteilte Baugenehmigung bietet keine vergleichbare Sicherheit,
wenn damit keine (vertragliche) Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum
Wiederaufbau einhergeht. Denn eine Baugenehmigung berechtigt zwar zum Bauen,
verpflichtet den Adressaten dazu aber nicht (vgl. LG Köln, VersR 2005, 1077,
juris-Rz. 45; Kollhosser in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 97 Rz. 14;
Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 97 Rz. 20; Martin,
Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., R IV Rz. 35). Der Baugenehmigung oder
zumindest einer positiven Bauvoranfrage kommt allerdings insoweit besondere
Bedeutung zu, als ihr Fehlen der Annahme einer Sicherstellung selbst dann
entgegen steht, wenn der Versicherungsnehmer bereits einen bindenden Bauvertrag
im o. g. Sinne abgeschlossen hat. Das Vorhandensein einer Baugenehmigung ist
also eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme einer
Verwendungssicherstellung (siehe OLG Hamm, VersR 1998, 1152 f., juris-Rz. 32;
OLG Hamm, VersR 1984, 175 f., Ziffer 2 der Gründe).
Bereits nach seinem eigenen Vortrag ist der Kläger binnen der dreijährigen Frist
eine den vorstehend aufgeführten Maßstäben entsprechende bindende Verpflichtung
zum Wiederaufbau eines Ersatzobjektes nicht eingegangen.
Soweit der Kläger eine bereits bestehende Bindungswirkung mit der Höhe der
bereits von ihm investierten Planungskosten unter Heranziehung der von der
Rechtsprechung entwickelten Grundzusätze zur Beurkundungsbedürftigkeit von
Grundstücksgeschäften begründet, greift sein Vorbringen nicht durch. Beide
Sachverhalte betreffen völlig unterschiedliche Konstellationen und sind nicht
vergleichbar. Bei der Frage der Beurkundungsbedürftigkeit wird darauf
abgestellt, ob Warn- und Schutzpflichten, wie sie durch das notarielle
Beurkundungserfordernis gewahrt werden, tangiert sind. Hier geht es hingegen um
eine von dem Versicherungsnehmer zu erbringende Sicherstellung, die
Voraussetzung dafür ist, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen seinen Versicherer
zusteht.
c) Die Beklagte ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den
Fristablauf zu berufen. Der Kläger hat - aus den vorstehend unter a) und b) im
einzelnen dargelegten Gründen - keine der Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Nr.
4 VGB 88 dargelegt.
Zwar hat die Rechtsprechung in bestimmten Fallgestaltungen den Anspruch auf die
den Zeitwertschaden übersteigende Neuwertentschädigung auch dann zuerkannt, wenn
die Frist von drei Jahren überschritten wurde. Allerdings handelte es sich
jeweils um Fälle, in denen der Versicherer rechtsmissbräuchlich handelte, indem
er sich auf den Fristablauf berief (siehe OLG Köln RuS 2001, 156 f., juris-Rz.
39). Ein solcher Rechtsmissbrauch kann insbesondere dann vorliegen, wenn der
Versicherer zunächst seine Einstandspflicht auch für eine Entschädigung nach dem
Zeitwert schon dem Grunde nach bestreitet und den Versicherungsnehmer dadurch zu
einem langwierigen Prozess zwingt, vor dessen Ende der Versicherungsnehmer wegen
beschränkter finanzieller Mittel die Wiedererrichtung nicht in Angriff nehmen
kann (Hans. OLG Bremen VersR 2002, 1372 f., juris-Rz. 16; OLG Hamm VersR 1993,
1352 f., juris-Rz. 12; OLG Hamm VersR 1989, 1082 f., juris-Rz. 55).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat sich ihrer
Leistungspflicht nicht generell entzogen, sondern in Bezug auf den
Zeitwertschaden eine Auszahlung getätigt und die Verpflichtung zur Auszahlung
der Neuwertspitze im April 2002 dem Grunde nach anerkannt.
2.)
Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus
sog. positiver Vertragsverletzung des Versicherungsvertrages zu.
Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten.
Dafür, dass der Kläger bei der Sicherstellung der Wiederherstellung nachhaltig
durch ein Verhalten der Beklagten beeinträchtigt wurde, ist nichts ersichtlich.
Angesichts des fehlenden Nachweises der Unmöglichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit
des Wiederaufbaus, der fehlenden Vergleichbarkeit der vom Kläger vorgesehenen
Ersatzobjekte und auch der nicht gegebenen Sicherstellung der Verwendung ist die
Weigerung der Beklagten, die Neuwertspitze an den Kläger auszuzahlen,
rechtmäßig.
3.)
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 15 Nr.1 VGB 88 auf
Zahlung des "vollen" Versicherungszeitwertes.
Diesen Anspruch konnte der Kläger allerdings entgegen der Auffassung der
Beklagten im Berufungsrechtszug ohne die in § 533 ZPO bestimmten Einschränkungen
hilfsweise geltend machen, weil sich dieser Anspruch als minus zu dem vorrangig
vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch auf die Neuwertspitze und nicht
als Klageänderung darstellt. Selbst wenn darin eine Klageänderung liegen sollte,
wäre diese jedenfalls gemäß § 533 ZPO als sachdienlich zuzulassen. In der Sache
hat der Kläger diesen Anspruch bereits erstinstanzlich darauf gestützt, dass er
das Sachverständigengutachten als fehlerhaft bewertet und einen wirtschaftlichen
Totalschaden des Gebäudes geltend gemacht hat.
Der Anspruch steht dem Kläger aber nicht zu, weil dem Gutachten der
Sachverständigen L und T vom 01.09.2000 Bindungswirkung zukommt. Den danach dem
Kläger zustehenden Zeitwertschaden, bei dessen Ermittlung der Restwert des
brandgeschädigten Gebäudes in Abzug gebracht worden ist, hat die Beklagte
zuzüglich der Aufräumkosten und des Mietausfalls bereits an den Kläger
ausgezahlt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte nach Vorlage der von den
Parteien am 26.07.2000 (Bl. 276 d.A.) geschlossenen Vereinbarung über das
Sachverständigenverfahren unstreitig gestellt werden, dass das eingeholte
Gutachten im Sachverständigenverfahren nach § 22 VGB 88 erstattet wurde.
Die übereinstimmend getroffenen Feststellungen der Sachverständigen weichen
nicht im Sinne des § 22 Nr. 6 VGB 88 offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich ab und sind damit bindend. Dies gilt insbesondere für den hier
maßgeblichen Punkt des Abzugs des Restwertes bei der Bemessung des
Zeitwertschadens.
Ein Schiedsgutachten ist dann offenbar unrichtig, wenn sich die Fehlerhaftigkeit
des Gutachtens dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - ggf. erst nach
eingehender Prüfung - aufdrängt. Maßgeblich ist, ob es für einen fachkundigen
Dritten, der sachgerecht vorgeht, offenbare Unrichtigkeiten enthält (BGH VersR
1986, 482). Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Abzustellen ist für die
Beurteilung auf den Sach- und Streitstand, den die Parteien dem Gutachter zur
Beurteilung unterbreitet haben. Neuer Sachvortrag nach Abgabe des Gutachtens ist
nicht zu berücksichtigen. Für die Frage, ob das Gutachten offenbar unrichtig
ist, kann es nur darauf ankommen, ob den Gutachtern bei der Beurteilung des
ihnen vorgelegten Materials offenbare Fehler unterlaufen sind (s. BGH NJW 1979,
1885, juris-Rz. 22).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine offenbare Unrichtigkeit des
Gutachtens der Sachverständigen L und T nicht feststellbar.
Soweit der Kläger die von ihm angenommene Unrichtigkeit darauf stützt, dass ein
Wiederaufbau des brandgeschädigten Gebäudes wegen des Wegfalls des
Bestandsschutzes gar nicht möglich sei und aus diesem Grunde auch die noch
vorhandenen Gebäudeteile wertlos seien, mithin ein wirtschaftlicher Totalschaden
vorliege, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Das Vorbringen des Klägers erschöpft
sich insoweit im wesentlichen in der Bezugnahme auf den Bescheid des Landkreises
G vom 26.02.2002 (GA 16 f). Konkreter und nachvollziehbarer schriftsätzlicher
Vortrag fehlt. Der vom Kläger angeführte Bescheid bezog sich - wie bereits
ausgeführt - lediglich auf zwei konkrete Vorentwürfe. Ihm lässt sich jedoch
nicht entnehmen, dass ein Wiederaufbau des Gebäudes schlechthin nicht möglich
und sämtliche noch vorhandenen Gebäudeteile damit wertlos sind. Auch ist aus dem
Bescheid nicht ersichtlich - und zwar auch nicht unter ergänzender
Berücksichtigung des Kurzgutachtens des Dipl.-Ing. I vom 28.07.2004 - ,
inwieweit angesichts der baurechtlichen Vorgaben (insbesondere der geschlossenen
Brandwand an der Westgrenze, der Einhaltung eines Grenzabstandes an der
Südgrenze, der einzuhaltenden Traufhöhen sowie der erforderlichen Beseitigung
von Innenwänden und der Neuordnung des Raumprogramms) ggf. anteilige
Wertlosigkeit anzunehmen ist und diese ein "erhebliches Abweichen" (s. hierzu
Römer in Römer/Langheid, aaO, § 64 Rz.16 VVG) darstellt. Soweit der Architekt I
unter Ziff. 4.0. seiner Stellungnahme ausgeführt hat, die in den Anlagen 1-4
dargestellten Konsequenzen seien in dem Gutachten der Sachverständigen T und L
nicht enthalten, war dies - auch nach Vorlage dieser Anlagen erstmals im
Berufungsverfahren - nicht nachvollziehbar. Weder dem Text noch aus den Anlagen
des Gutachtens ist zu entnehmen, ob die restlichen Gebäudeteile deshalb ganz
oder teilweise wertlos sind, weil sie bei jeder rechtlich möglichen und
wirtschaftlich vertretbaren Planung hätten abgerissen werden müssen.
Abgesehen davon ist vorliegend aber auch nicht ersichtlich, dass die
Sachverständigen L und T die klägerseits behauptete Wertlosigkeit des
Restobjektes infolge der nach Wegfall des Brandschutzes geltenden abweichenden
baurechtlichen Regelungen im Rahmen ihres Gutachtens hätten feststellen können.
Inwieweit die Gebäudereste des brandgeschädigten Gebäudes bei einem Wiederaufbau
noch verwendet werden können, hängt von der jeweiligen Planung ab und kann nicht
- jedenfalls nicht umfassend - anhand der für eine neue Planung maßgeblichen
allgemeinen baurechtlichen Vorschriften bestimmt werden. Eine konkrete Planung
gab es vorliegend bei Gutachtenerstattung im September 2000 aber noch gar nicht,
sondern erst viel später. Dem entsprechend konnte der Umfang einer ggf.
bestehenden Wertlosigkeit der vorhandenen Gebäudereste von den Gutachtern nicht
berücksichtigt werden.
Auch soweit der Kläger den von den Sachverständigen angesetzten und bei der
Schadensberechnung in Abzug gebrachten Restwert damit angreift, dass von den
verbliebenen Gebäudeteilen ein Brandgeruch ausgehe, der bei einem Wiederaufbau
nicht nachhaltig beseitigt werden könne, und daher auch aus diesem Grunde von
einem Totalschaden auszugehen sei, dringt die Berufung nicht durch.
Diese Behauptung ist im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO neu und nicht
zulassungsfähig, da der Kläger sie zum einen erstmals in der Berufung
aufgestellt hat. In erster Instanz findet sich hierzu kein Vortrag. Zum anderen
ist das pauschale Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz aber auch in
insoweit ohne ausreichende Substanz. In dem Gutachten I wurde diese Frage offen
gelassen. Die zur Akte gereichte ergänzende Stellungnahme des Dipl.-Ing. T
(Bl.207 d.A.) ersetzt substantiierten Vortrag bereits nicht; abgesehen davon ist
ihr aber auch nicht hinreichend konkret zu entnehmen, dass der Brandgeruch nicht
mit Erfolg abgestellt werden könnte.
4.)
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
5.)
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 20.11.2007 führt zu keiner
abweichenden Beurteilung und konnte deshalb auch nicht zu einer Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung Anlass geben.
6.)
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine
Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die
Entscheidung des Senats weicht von der gesicherten höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht ab.
Wert des Berufungsverfahrens: 274.168,51 EUR