Brandstiftung
– Beweiserleichterungen des Versicherers
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 7 U 114/03
Urteil vom
26.07.2006
Gründe:
I)
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Hausratversicherung
wegen eines Wohnungsbrandes geltend; Grundlage der Versicherung sind die
Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 92.
Am 15.1.2000 brannte die Mietwohnung des Klägers in der ...straße ... in O1
vollständig aus.
Die Polizei ging von einem technischen Defekt als Brandursache aus.
Das gegen unbekannte Täter eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 16.2.2000
von der Staatsanwaltschaft O1 eingestellt.
Die Beklagte holte ein Gutachten des A GmbH (Bl. 36 ff d.A.) ein, das zu dem
Ergebnis gelangte, dass eine fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung nicht
auszuschließen sei.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz für angeblich beschädigte Hausrat-
und Wertgegenstände - u.a. eine B-Uhr - in Höhe von insgesamt 194.229,- DM; auf
die Aufstellung (Bl. 3 ff d.A.) in der Klageschrift wird Bezug genommen. Des
weiteren macht er geltend, dass ihm infolge des Notverkaufes seines Fahrzeuges X
ein Schaden von 41.823,60 DM entstanden sei.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Gutachtens der A
GmbH sowie einer Reihe weiterer Indizien von einer vorsätzlichen Brandstiftung
auszugehen sei. Insbesondere sei die Wohnungstür bei Eintreffen der Polizei
verschlossen gewesen. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr
an der Ostsee aufgehalten; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 9 ff
des Schriftsatzes vom 23.2.2001 Bezug genommen.
Im übrigen hat die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 22 Ziffer 1 VHB
berufen, da der Kläger gar nicht im Besitz der B-Uhr gewesen sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4,
Z5 und Z6.
Durch Urteil vom 17.6.2003 - auf dessen Inhalt (Bl. 339 ff d.A.) wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - hat das
Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe
arglistig über Tatsachen getäuscht, die für die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung seien. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger wahrheitswidrig
angegeben habe, dass seine B-Uhr- verbrannt sei. Ein erster Anhaltspunkt hierfür
ergebe sich daraus, dass unstreitig keine Reste der Uhr im Brandschutt gefunden
worden seien, was auch der Zeuge Z5 bestätigt habe. Des weiteren sei die Kammer
aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Z2 davon überzeugt, dass der Kläger
gegenüber seinem Bekannten Z3 nach dem Brand geäußert habe, dass er gegenüber
der Versicherung angegeben habe, eine wertvolle B-Uhr sei verbrannt. Als der
Zeuge Z3 daraufhin gelacht habe, habe der Kläger geantwortet, dies müsse ihm die
Polizei erst einmal widerlegen. Der Zeuge Z3 habe den gegenüber dem Zeugen Z2
wiedergegebenen Gesprächsinhalt zwar abweichend geschildert, dies sei jedoch vor
dem Hintergrund zu sehen, dass er seit langem mit dem Kläger befreundet sei und
deshalb versucht habe, seine Angaben gegenüber dem Zeugen Z2 im Nachhinein zu
relativieren. Entscheidend sei, dass es extrem unwahrscheinlich sei, dass die am
4.10.2002 in O2 bei einem Einbruch gestohlene Uhr die gleiche, wenn auch
gefälschte Gehäusenummer trage, wie jene angeblich bei dem Brand zerstörte. Dass
die B-Uhr bei Abschluss der Versicherung im Jahre 1996 - also noch nach dem
Zeitpunkt des Erwerbs seitens des durch den Diebstahl Geschädigten - seitens des
Klägers vorgelegt worden sei, sei durch die Aussage des Zeugen Z6 nicht
nachgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Bereits der Ausgangspunkt des Urteils sei unzutreffend, da das Fehlen von
Rückständen der verbrannten Uhr nicht unstreitig gewesen sei.
Das angebliche Nichtauffinden von Resten der Uhr sei auch nicht von dem Zeugen
Z5 bestätigt worden; dieser sei zu einem anderen Beweisthema vernommen worden
und habe nur beiläufig bekundet, dass an der Stelle - die ihm der Kläger gezeigt
habe - keine Uhr gelegen habe, was angesichts des Zustandes der Wohnung nach dem
Brand nicht verwunderlich gewesen sei. Um sich zu überzeugen, ob nach dem Brand
Reste der Uhr vorhanden waren, hätte es einer eingehenden Spurensuche bedurft,
die unstreitig nicht erfolgt sei. Im übrigen verweist der Kläger darauf, dass
der Zeuge Z5 eine Regulierungsempfehlung abgegeben habe.
An die Würdigung des Inhalts der seitens des Zeugen Z2 wiedergegebenen
Gespräches seien hohe Anforderungen zu stellen, da er als Zeuge vom Hörensagen
nur ein Gespräch des Zeugen Z3 wiederum mit einem Dritten - nämlich dem Kläger -
wiedergegeben habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Zeuge Z3 sich
tatsächlich so - wie von dem Zeugen Z2 behauptet - geäußert habe, erschließe
sich nicht ohne weiteres hieraus, dass er (der Kläger) falsche Angaben gemacht
habe. Allein aus dem Hinweis, dass es Sache der Versicherung sei ihm eine
Falschangabe nachzuweisen, könne nicht das Zugeständnis, dass er tatsächlich
falsche Angaben gemacht habe, hergeleitet werden.
Denkbar sei auch, dass ihm alles egal gewesen sei und er deshalb dem Zeugen Z3
eine derartige Antwort hingeworfen habe.
Ebenso sei es denkbar, dass der Zeuge Z3 ihm "eins habe auswischen" wollen.
Im übrigen verweist der Kläger auf die Aussage des Zeugen Z3, die im Widerspruch
zu den Angaben des Zeuge Z2 stünde. Eine nachvollziehbare Begründung dafür,
warum die Angaben des Zeugen Z2 glaubhaft, die des Zeugen Z3 hingegen
unglaubhaft seien, habe das Landgericht nicht gegeben. Wenn man davon ausgehe,
dass der Zeuge Z3 nicht die Wahrheit gesagt habe, sei zugleich auch der
Wahrheitsgehalt des wiedergegebenen Gesprächs mit dem Kläger in Zweifel zu
ziehen.
Unstreitig sei in erster Instanz auch nur gewesen, dass eine Uhr - nicht die Uhr
- mit der gleichen Gehäusenummer wie die verbrannte B-Uhr gestohlen worden sei.
Im Gegensatz zu dem Geschädigten in O2 habe er ein Zertifikat für die verbrannte
Uhr besessen, die auch im Versicherungsvertrag aufgeführt sei. Diese Urkunde
belege, dass die versicherte Uhr nicht mit der in O2 entwendeten identisch sein
könne, es sich bei letzterer vielmehr um einen Blender gehandelt habe. Insoweit
verweist der Kläger auf eine von ihm nunmehr eingeholte Auskunft der Fa. B
(Uhr), wonach bei dieser über die Fa. C in O3 eine B-Uhr eingegangen sei, auf
welcher die besagte Gehäusenummer eingraviert gewesen sei (Beweis: Schreiben der
Fa. B (Uhr) vom 28.1.2004 / Bl. 404 d.A.). Die sichergestellte Uhr sei, wie von
der Polizei festgestellt, eine Fälschung. Hierbei müsse es sich um jene in O2
gestohlene Uhr oder aber eine weitere gefälschte Uhr handeln.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des vorgenannten Urteils des Landgerichts die Beklagte zu
verurteilen, an den Kläger 120.727,57 EUR nebst 8,42 % Zinsen seit dem
09.05.2000 sowie 8,42 % Zinsen aus 95.162,97 EUR für die Zeit vom 17.03.2000 bis
08.05.2000 und 12,5 % Zinsen aus 25.564,60 EUR für die Zeit vom 20.01.2000 bis
08.05.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Sie wiederholt zunächst ihre Auffassung, dass nach den von ihr vorgetragenen
Umständen nur eine vorsätzliche Brandstiftung in Betracht komme. Der Täter müsse
die Wohnung mit einem passenden Schlüssel betreten haben. Die Aussagen der
Zeugen Z1 und Z4 seien nicht frei von Widersprüchen, so dass aus ihnen nicht
hergeleitet werden könne, dass der Kläger den Brand nicht gelegt haben könne.
Wie bereits in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
angedeutet, habe der Bruder des Klägers den Zeugen Z7 angerufen und diesem
mitgeteilt, dass der Kläger ihm gegenüber gestanden habe, den Brand selbst
gelegt zu haben.
Im übrigen habe das Landgericht zu recht festgestellt, dass der Kläger
wahrheitswidrig angegeben habe, eine B-Uhr sei dem Brand zum Opfer gefallen;
gleiches gelte auch für die angeblich verbrannten Modellautos sowie den
Couchtisch aus Granit.
Der Zeuge Z5 habe an der ihm vom Kläger gezeigten Stelle keine Anzeichen für
eine verbrannte Uhr gefunden. Ein Goldarmband mit Brillanten könne jedoch auch
bei noch so großer Hitzeeinwirkung nicht spurenlos untergehen.
Die Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen Z2 sei zutreffend. Die
Interpretationsversuche des Klägers demgegenüber abwegig. Gleiches gelte soweit
der Kläger behaupte, bei der in O2 gestohlenen Uhr müsse es sich um einen
Blender handeln. Dass der Kläger im Besitz des Zertifikates der Uhr sei, stütze
dies nicht. Die Art und Weise wie jene Uhr die Besitzer gewechselt habe, erkläre
durchaus, dass sie ohne Zertifikat weiter veräußert worden sei. Im übrigen
verweist sie darauf, dass der Zeuge Z6 keinen Vergleich der in den
Versicherungsantrag aufgenommenen Nummern anhand der ihm vorgelegten Uhren
vorgenommen habe.
Hinsichtlich der bei der Fa. C abgegebenen B-Uhr trägt die Beklagte vor, dass
diese von einer unbekannten Person abgegeben worden sei. Jene Person habe sich
als D aus O3 ausgegeben. Unter der angegebenen Anschrift in O3 sei diese Person
jedoch nicht gemeldet, des weiteren sei die angegebene Handy-Nr. nicht vergeben
gewesen. Der angebliche Herr D habe sich dann zwar telefonisch nochmals bei der
Fa. C gemeldet, aber keine Rufnummer hinterlassen, unter der man ihn hätte
zurückrufen können. Hinsichtlich der Anschrift in O3 habe er erklärt, dass er
bei seiner Cousine wohne. Die Polizei habe inzwischen jene Uhr dem Geschädigten
E vorgelegt, der erklärt habe, dies sei nicht seine gestohlene Uhr. Jene bei der
Fa. C abgegebene Uhr sei in der Tat eine Fälschung, wobei eine Brillant-Lünette
unfachmännisch montiert sei. Die mysteriösen Begleitumstände unter denen die Uhr
abgegeben worden sei, ließen nur den Schluss zu, dass hier der Versuch
unternommen worden sei, durch das Inverkehrbringen dieser Uhr den Anschein zu
erwecken, dass es sich bei der gestohlenen Uhr in O2 nicht um die verbrannte,
sondern um eine Fälschung handele.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
sowie durch Vernehmung der Zeugen Z5, Z8 und Z9. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 17.8.2005
sowie auf die Vernehmungsniederschriften vom 1.3.2006 (Bl. 478 ff d.A.) und vom
5.7.2006 (Bl. 529 ff d.A.) Bezug genommen.
Des weiteren hat der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2006
persönlich angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akten ... der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht O1 sind zu
Informationszwecken beigezogen worden.
II)
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen
Brandes ein Entschädigungsanspruch aus der Hausratversicherung gemäß §§ 1, 3 Nr.
1 VHB 92 in Höhe von 78.012,40 Euro (= 152.579,- DM) zu.
Die Beklagte hat weder den Nachweis erbracht, dass der Kläger oder ein von ihm
beauftragter Dritter den Brand vorsätzlich herbeigeführt (§ 9 Nr. 1 a VHB 92)
noch dass der Kläger sie arglistig über Tatsachen getäuscht hat, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind ( § 22 VHB 92).
Der Beweis für eine vorsätzliche Brandstiftung obliegt dem Versicherer.
Generelle Beweiserleichterungen kommen ihm hierbei nicht zugute. Allerdings
dürfen die Anforderungen an die Führung dieses Beweises nicht überspannt werden.
Es genügt auch ein nur mittelbarer oder Indizienbeweis (vgl. BGH NJW-RR 1996,
143).
Auch unter der insoweit gebotenen vollständigen und erschöpfenden Würdigung der
vorgetragenen Beweisanzeichen ergeben sich für den Senat keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Brandstiftung seitens des Klägers bzw. eines
von ihm beauftragten Dritten.
Nach dem Ergebnis des in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens
ist die Brandursache ungeklärt geblieben.
Der Sachverständige SV1 hat in seinem Gutachten vom 17.8.2005 nachvollziehbar
und überzeugend dargelegt, dass sich das Brandspurenbild sowohl mit einem
technischen Defekt an elektrischen Geräten bzw. Leitungen als auch mit einer
vorsätzlichen Brandstiftung vereinbaren lässt.
Mit den bei der Aktenauswertung gewonnenen Informationen vermochte der
Sachverständige lediglich festzustellen, dass der Brand im fensternahen, an die
Balkontür angrenzenden Bereich des Wohnzimmers ausgebrochen ist. Anhaltspunkte
dafür, dass der Brand durch die Drehbühne ausgelöst wurde, vermochte er nicht zu
erkennen. Denkbar sei jedoch, dass ein Isolationsdefekt der
Verlängerungsleitung, mit welcher die Drehbühne an die Wanddose angeschlossen
war, als Zündquelle gewirkt habe. Ebenso sei denkbar, dass durch ein
defektbehaftetes elektrisches Gerät oder eine Zuleitung der Brand verursacht
worden sei. Da entsprechende Untersuchungen an den im Bereich des Wohnzimmers
vorhandenen, weiteren elektrischen Geräten unmittelbar nach dem Brand nicht
durchgeführt worden sind, vermochte der Sachverständige mangels entsprechender
Anknüpfungstatsachen keine konkreten Feststellungen zur Brandursache zu treffen.
Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, der Kläger habe gegenüber seinem
Bruder Z8 eingeräumt, den Brand selbst gelegt zu haben, vermochte der Senat eine
derartige Feststellung aufgrund der Aussage des Zeugen Z8 nicht zu treffen.
Der Zeuge Z8 hat zwar bekundet, sein Bruder habe ihm im Frühjahr 2002 auf die
Frage, was eigentlich mit der Vogelspinne bei dem Wohnungsbrand geschehen sei,
erklärt, diese sei mitverbrannt, dass habe er nicht anders machen können, sonst
sei das ja aufgefallen. Aus dieser Äußerung habe er - der Zeuge - geschlossen,
dass sein Bruder den Brand selbst gelegt habe.
Die Angaben des Zeugen Z8 sind jedoch nicht glaubhaft. Der gegenüber dem Kläger
erhobene Vorwurf der Brandstiftung dürfte vor dem Hintergrund finanzieller
Streitigkeiten zwischen den Brüdern zu sehen sein. Der Zeuge hat selbst
bekundet, dass er seinen Bruder zunächst mit der Anzeige kleinerer Straftaten
und dann schließlich mit der Anzeige wegen Brandstiftung unter Druck habe setzen
wollen, da er von diesem einen größeren Geldbetrag zu bekommen habe. Wie er
weiter bekundete, hätte er die Anzeige wegen Brandstiftung im Jahre 2003 nicht
erstattet, wenn sein Bruder ihm wenigstens einen Teil des Geldes zurückgezahlt
hätte. Dafür, dass die Anzeige wegen Brandstiftung im Jahr 2003 allein aufgrund
der zwischenzeitlich entstandenen finanziellen Streitigkeiten erfolgte, spricht
auch die weitere Bekundung des Zeugen Z8, dass sein Bruder ihm gegenüber im
Herbst 2001 als Brandursache noch einen Elektromotor angegeben habe. Darüber
hinaus hat der Zeuge Z8 selbst einen Zusammenhang zwischen der Anzeigeerstattung
und seiner psychischen Erkrankung - die bei psychischer Anspannung eine
Kompensation erforderlich mache - hergestellt.
Darüber hinaus hat die Beklagte auch kein nachvollziehbares Motiv für eine
Brandstiftung seitens des Klägers dargetan. Sie hat lediglich darauf verwiesen,
dass der Kläger mit den Mieten für die Monate Oktober und November 1999 sowie
Januar 2000 im Rückstand gewesen sei. Dass der Kläger sich etwa in ernsthaften
finanziellen Schwierigkeiten befunden hätte, lässt sich hieraus nicht ableiten.
Soweit die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe gegenüber einer Mitmieterin
geäußert, dass er bauen würde und für den Fall, dass die Vermieterin ihm keine
Entschädigung für vorgenommene Einbauten leiste, alles kaputt machen werde,
ergibt sich auch hieraus kein tragfähiges Motiv für eine Brandstiftung. Dass der
Kläger tatsächlich oder gar in streitigen Verhandlungen mit der Vermieterin
gestanden hat, seine angebliche Äußerung mithin einen realen Hintergrund hatte
und nicht nur dahingesagt wurde, behauptet die Beklagte nicht.
Ebenso ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger im Dezember 1999 wertvolle
Bände der Zeitschrift F sowie andere Autorenndevotionalien aus seiner Wohnung
verbracht haben soll, kein hinreichendes Indiz für eine Brandstiftung. Der
Kläger - der zudem behauptet, die Sachen bereits 1998 weggebracht zu haben - hat
sein Verhalten damit erklärt, dass mehrfach in seine Wohnung eingebrochen worden
sei.
Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten
Beweisaufnahme fest, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs des
Brandes in O4 an der Ostsee aufhielt, es mithin auszuschließen ist, dass er als
Brandstifter in Betracht kommt.
Die Eheleute Z1, bei welchen der Kläger in O4 zu Besuch war, haben
übereinstimmend bekundet, dass der Kläger erst am Nachmittag des 15.1.2000
abgereist sei. Der Kläger, der unter Asthma leidet, habe sich am Tag der Abreise
nicht wohl gefühlt und ein rezeptpflichtiges Medikament (Asthma-Spray) benötigt.
Die Zeugin Z1 habe ihn daraufhin zur Apotheke, deren Inhaberin sie kenne,
begleitet und das benötigte Medikament besorgt. Dass jener Apothekenbesuch am
Samstag, den 15.1. und nicht bereits am 14.1. stattfand, haben beide Zeugen
nachvollziehbar daraus hergeleitet, dass man sich noch beeilt habe, die Apotheke
- die nur samstags früher schließt - zu erreichen. Soweit der Zeuge Z2 - der im
Auftrag der Beklagten Ermittlungen anstellte - demgegenüber bekundet hat, die
Eheleute Z1 hätten ihm gegenüber in einem Telefonat als Abreisedatum des Klägers
den 14.1. genannt, mag dies zutreffen. Wie die Zeugin Z1 nachvollziehbar
dargelegt hat, war sie sich zunächst unsicher, ob der Kläger bereits am Freitag
oder erst am Samstag abgereist war. Erst später sei ihr eingefallen, dass der
Besuch in der Apotheke zeitlich knapp gewesen sei und es sich deshalb um den
Samstag gehandelt haben müsse.
Dass der Kläger tatsächlich am Samstag, dem 15.1. in der Meeresstrandapotheke
war und sich ein Asthma-Spray besorgte, steht zudem zweifelsfrei aufgrund der
Aussage der Apothekerin Z4 fest.
Die Zeugin Z4 hat anhand der Bestellzettel nachvollzogen, dass sie bei der
zweiten Bestellung am 15.1. um 11 Uhr das vom Kläger benötigte Asthma-Spray
bestellt hat. Da in der ersten Bestellung um 10 Uhr am 15.1. das Asthma-Spray
nicht enthalten war, hat die Zeugin hieraus nachvollziehbar geschlossen, dass
der Kläger zwischen 10 Uhr und 11 Uhr bei ihr in der Apotheke gewesen sein muss.
Als Brandstifter scheidet der Kläger danach von vorneherein aus. Anhaltspunkte
dafür, dass der Kläger einen Dritten mit der Brandstiftung beauftragt haben
könnte, sind nicht ersichtlich, zudem fehlt es auch an einem nachvollziehbaren
Tatmotiv oder sonstigen tragfähigen Indizien die auf ein Interesse des Klägers
an einer Brandstiftung hindeuten könnten. Allein aus dem Umstand, dass der
Kläger bereits mehrfach - u.a. wegen Vermögensdelikten - strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist, kann nichts hergeleitet werden, da anderenfalls eine
Hausratversicherung für einen Vorbestraften wertlos wäre.
Des weiteren kann die Beklagte sich nicht auf Leistungsfreiheit gemäß § 22
Ziffer 1 VHB 92 berufen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte
hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger sie arglistig über Tatsachen getäuscht
hat, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
An die Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe gegenüber der Beklagten
wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass seine B-Uhr verbrannt sei, ist der Senat
nicht gebunden, da konkrete Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der insoweit getroffenen Feststellung bestehen (§ 529 I Ziffer 1
ZPO).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zeuge Z3 tatsächlich gegenüber dem
Zeugen Z2 geäußert hat, der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, dass er bei der
Versicherung eine wertvolle Uhr als verbrannt angegeben habe und - als er (der
Zeuge Z3) gelacht habe - weiter geäußert, dies müsse die Polizei erst einmal
widerlegen, schließlich könne die Uhr von einem Feuerwehrmann geklaut worden
sein, kommt dem letztlich kein Beweiswert zu. Bei seiner Vernehmung vor dem
Landgericht hat der Zeuge Z3 jedenfalls in Abrede gestellt, dass der Kläger ihm
gegenüber eine solche Äußerung getätigt hat und dementsprechend auch den Inhalt
des mit dem Zeugen Z2 geführten Gesprächs abweichend geschildert. Unterstellt
man, dass der Zeuge Z3 vor Gericht eine falsche Aussage getätigt hat, so würde
dies auch den Wahrheitsgehalt des gegenüber dem Zeugen Z2 geschilderten
Gesprächs mit dem Kläger in Frage stellen. Hinzu kommt, dass der geschilderte
Gesprächsinhalt dem Zeugen Z2 nur vom Hörensagen bekannt geworden ist und
subjektive Verfälschungen - die erst eine eindeutige Verknüpfung dahingehend,
dass der Kläger nicht ins Hotel gezogen ist und statt der ihm zustehenden
Hotelkosten die Entschädigung für die in Wahrheit nicht verbrannte B-Uhr geltend
gemacht hat - nicht auszuschließen sind.
Des weiteren hat die ergänzende Vernehmung des Zeugen Z5 vor dem Senat ergeben,
dass dieser nach dem Verbleib der streitgegenständlichen B-Uhr nur an der ihm
vom Kläger bezeichneten Stelle im Bereich eines heruntergebrannten Schränkchens,
nicht aber in den übrigen Bereichen des Wohnzimmers gesucht hat. Zum Zeitpunkt
der Ortsbegehung durch den Zeugen Z5 war bereits eine Notverglasung des
Fenster-/ Türelementes im Wohnzimmer vorgenommen und eine Not-Haustür eingebaut
worden. Angesichts der durch das Feuer und die Löscharbeiten angerichteten
Verwüstungen sowie der nachträglichen Einbaumaßnahmen kommt daher dem Umstand,
dass die B-Uhr im Bereich des heruntergebrannten Schränkchens nicht aufzufinden
war, keine Aussagekraft zu.
Des weiteren lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen,
dass jene seitens des Geschädigten E in O2 als gestohlen gemeldete B-Uhr, die
ausweislich der vorgelegten Quittung bereits 1995 von dem Vorbesitzer G an einen
Herrn H veräußert wurde und die gleiche Gehäusenummer aufweist, mit der
streitgegenständlichen B-Uhr des Klägers identisch ist. Der Geschädigte hat
diese Uhr jedenfalls ohne Zertifikat und nicht in einem Juweliergeschäft
erworben, so dass es nicht abwegig erscheint, dass es sich tatsächlich um eine
gefälschte B-Uhr handelte. Dass der Zeuge Z6 bei Abschluss des
Versicherungsvertrages im Jahre 1996 die Gehäusenummern der ihm vorgelegten
B-Uhren nicht überprüft hat, geht jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers;
darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Kläger überhaupt nicht mehr im
Besitz der streitgegenständlichen Uhr war bzw. dass diese jedenfalls nicht
verbrannt ist, ist die Beklagte.
Dass der Kläger - wie das Landgericht ausgeführt hat - kein besonderes Glück mit
B-Uhren zu haben scheint, mag zwar Anlass zu Spekulationen geben, hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Brandes tatsächlich nicht
mehr im Besitz der als verbrannt gemeldeten B-Uhr gewesen ist, sind jedenfalls
nicht feststellbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im
Oktober 2003 - also nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils - bei der
Firma C in O3 von einem Unbekannten unter Angabe eines falschen Namens sowie
einer falschen Adresse eine echte B-Uhr abgegeben wurde, deren Gehäuse-Nummer
nachträglich auf die mit der streitgegenständlichen Uhr identische Nummer
abgeändert worden war und die auch im übrigen Veränderungen (Lünette/
Ziffernblatt) aufwies. Soweit die Beklagte insoweit darauf hinweist, nur der
Kläger könne ein Interesse am Auftauchen einer weiteren B-Uhr mit der
identischen Gehäuse-Nummer haben, ist dies zwar nicht von der Hand zu weisen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine Verbindung zwischen dem
Kläger und jenem Unbekannten besteht, vermochte die Beklagte jedoch nicht
aufzuzeigen. Hinzu kommt, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, dass der
Kläger die Kosten einer echten B-Uhr aufgewendet hat, um seine Position im
vorliegenden Rechtsstreit zu verbessern.
Hinsichtlich der B-Uhr ist danach eine arglistige Täuschung seitens des Klägers
nicht nachgewiesen, auch wenn der Senat eine gewisse Häufung eigenartiger
Zufälle, die Anlass zu Spekulationen geben mögen, nicht verkennt.
Des weiteren liegt keine arglistige Täuschung vor soweit der Kläger
Entschädigung für einen Granittisch und 300 Formel Eins Modellautos geltend
gemacht hat.
Dass jene Gegenstände sich bei dem Brand tatsächlich in der Wohnung des Klägers
befanden, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Z9.
Der Zeuge Z9, der im selben Haus wie der Kläger wohnt, hat bekundet, dass er dem
Kläger ab und an behilflich gewesen sei, wenn dieser Probleme mit elektrischen
Geräten hatte. Am Tag vor dem Brand sei er in der Wohnung des Klägers gewesen,
um etwas an der Stereoanlage des Klägers in Ordnung zu bringen. Bei dieser
Gelegenheit habe er am Couchtisch im Wohnzimmer - einem dreieckigen Granittisch
mit Granitfuß - gesessen. Des weiteren hat er bekundet, dass sich im Wohnzimmer
des Klägers zwei säulenartige Vitrinen mit jeweils drei oder vier Glasböden
befunden hätten. In diesen Vitrinen seien Modellautos der Marke Y - vielleicht
20 oder 30 pro Glasboden, genau wisse er dies nicht - angeordnet gewesen.
Die Angaben des Zeugen Z9 sind glaubhaft. Zwar hat der Zeuge sich offenkundig
hinsichtlich des Tages, an dem er sich letztmals in der Wohnung des Klägers
aufgehalten hat, geirrt, da der Kläger sich vor dem Brand in O4 aufhielt, mithin
nicht zu Hause war. Diesem Umstand kommt jedoch kein entscheidendes Gewicht zu.
Der Aussage des Zeugen Z9 lässt sich jedenfalls entnehmen, dass er noch kurze
Zeit vor dem Brand - wenn auch nicht direkt am Tag zuvor - in der Wohnung des
Klägers war und sich zu diesem Zeitpunkt die streitgegenständlichen Gegenstände
im Wohnzimmer befanden. Eine erneute Vernehmung des Zeugen Z9 zum Zeitpunkt
seines letzten Aufenthaltes in der Wohnung des Klägers war daher entbehrlich, da
von einem Zeugen ohnehin nach so langer Zeit eine genaue zeitliche Einordnung
nicht erwartet werden kann.
Aus dem Umstand, dass nach dem Brand seitens des Zeugen Z5 Reste des
Granittisches nicht bemerkt wurden und er auch keine Metallteile der Modellautos
im Brandschutt an der ihm vom Kläger bezeichneten Stelle gefunden hat, kann die
Beklagte nichts herleiten.
Wie der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten ausgeführt hat, ist der
Granittisch durch die Brandeinwirkung oder nachfolgende Löschmaßnahmen
möglicherweise zersprungen, volumenmäßig aber erhalten geblieben. Im Hinblick
auf die Veränderungen durch das Brandgeschehen und die Löscharbeiten wäre daher
eine gezielte Suche erforderlich gewesen. Letzteres hat der Zeuge Z5 nicht
vorgenommen. Ob er überhaupt auf die Überreste eines Granittisches geachtet hat,
vermochte der Zeuge nicht zu erinnern. Er hat lediglich darauf verwiesen, dass
es ihm sicher aufgefallen wäre, wenn dort eine Steinplatte gelegen hätte.
Soweit der Zeuge Z5 bekundet hat, dass er keine Metallteile der Modellautos an
der ihm vom Kläger bezeichneten Stelle gefunden habe, kommt diesem Umstand kein
Gewicht zu, da es sich um schwer auffindbare Kleinteile handelte. Darüber hinaus
waren durch die Löscharbeiten und die nachfolgenden Einbauten (Fensterelement /
Haustür) Einwirkungen auf den Brandort erfolgt, so dass nur eine ganz gezielte
Untersuchung des gesamten Brandschutts des Wohnzimmers aussagekräftig gewesen
wäre.
Danach steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Entschädigungsanspruch
aufgrund des streitgegenständlichen Brandereignisses aus der Hausratversicherung
zu, der sich auf 78.012,40 Euro beläuft.
Ersatzfähig im Rahmen der Hausratversicherung sind gemäß § 1 Ziffer 2 b) VHB 92
- zusätzlich zu den Hausratsgegenständen gemäß § 1 Ziffer 1 VHB 92 - auch die in
das Gebäude eingefügten Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine
Kosten beschafft hat und für die er die Gefahr trägt, so dass der Kläger auch
Entschädigung für die von ihm auf eigene Kosten vorgenommen Einbauten wie z.B.
die verlegten Fliesen, das Parkett Laminat etc. begehren kann.
Substantiierte Einwände gegen den geltend gemachten Schaden hat die Beklagte nur
dem Grunde nach insoweit erhoben als sie gemäß Schriftsatz vom 23.2.2001 (S.12)
die Beschädigung der B-Uhr sowie des Granittisches und der Modellautos
anlässlich des Brandes bestritten hat. Im übrigen ist sie dem Umfang und der
Höhe des Schadens gemäß Aufstellung in der Klageschrift nicht weiter entgegen
getreten, so dass von dieser auszugehen war.
Dass der Granittisch sowie die 300 Modellautos tatsächlich verbrannt sind, steht
- wie bereits ausgeführt - aufgrund der Aussage des Zeugen Z9 fest. Demgegenüber
vermochte der Kläger keinen Beweis dafür anzubieten, dass er bei seiner Abreise
nach O4 tatsächlich seine B-Uhr auf dem Sideboard in der Wohnung zurück gelassen
hat. Auf der Grundlage der durchgeführten Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO
steht nicht zur Überzeugung des Senates fest, dass die streitgegenständliche
B-Uhr tatsächlich verbrannt ist, vielmehr verblieben insoweit Zweifel.
Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung zwar im einzelnen beschrieben, wo er
die streitgegenständliche Uhr vor seiner Abreise im Wohnzimmer abgelegt haben
will. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum er diese auf seiner Reise
nach O4 nicht getragen und zudem in seiner Wohnung - in die einige Zeit zuvor
mehrfach eingebrochen worden war - zurückgelassen hat, vermochte er jedoch nicht
anzugeben.
Der Kläger, der eine besondere Affinität zu B-Uhren hat, hat - wie der Zeuge Z3
bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet hat - eine der beiden B-Uhren
meistens getragen. Im Ermittlungsverfahren betreffend den angeblichen Diebstahl
der zweiten B-Uhr kurz nach dem Brand, hat der Zeuge Z3 sogar angegeben, er sei
davon ausgegangen, dass der Kläger seine B-Uhr immer trage. Auf Vorhalt - dass
seine ehemalige Lebensgefährtin bekundet habe, dass er sich niemals von seiner
B-Uhr trenne - hat der Kläger dies eingeräumt, aber nur auf die Zeit des
Zusammenlebens mit der Zeugin Z10 bezogen und als Grund für das damalige
ständige Tragen der B-Uhr angegeben, befürchtet zu haben, von der Zeugin Z10
bestohlen zu werden. Sodann hat der Kläger facettenreich dargestellt, wie die
Zeugin Z10 ihm Geld gestohlen und die Diebstähle zu vertuschen versucht habe.
Warum der Kläger sich dennoch der Anwesenheit der Zeugin ausgesetzt und sogar
nachts seine B-Uhr sowie sonstigen Schmuck getragen haben will, obwohl er - wie
im Zusammenhang mit dem Diebstahl der zweiten B-Uhr bekundet - gesundheitliche
Beeinträchtigungen beim nächtlichen Tragen der B-Uhr zu befürchten hat,
erscheint wenig nachvollziehbar. Seine insoweit widersprüchlichen Bekundungen
charakterisieren jedoch sein gesamtes Aussageverhalten, dass er nämlich auf jede
Frage eine für ihn passende Antwort zu finden vermag. Angesprochen darauf, warum
er die B-Uhr nicht auf der Fahrt nach O4 habe tragen wollen, hat der Kläger
darauf verwiesen, dass er anschließend nach O5 habe fahren wollen und Angst
gehabt habe, Opfer eines Überfalles zu werden. Er habe einen wertvollen, von K
(Rennfahrer- d. Red.) getragenen Helm in O5 ausliefern wollen und sei mit einem
neuen Fahrzeug X unterwegs gewesen, weshalb er nicht noch zusätzlich jene teure,
jedermann auffallende B-Uhr habe mitnehmen wollen. Diese Überlegungen mögen für
sich genommen noch eine gewisse Plausibilität aufweisen, auch wenn die
Gestaltung der Reisepläne - nämlich einer direkten Weiterfahrt von O4 nach O5 -
überrascht. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass der Kläger sich
einerseits über die bevorstehende O5reise und hiermit evtl. verbundenen Gefahren
Gedanken gemacht haben will, andererseits aber nicht einmal in Erwägung gezogen
hat, die B-Uhr für die Zeit seiner Urlaubsabwesenheit in seinem Bankschließfach,
wo sich bereits seine zweite B-Uhr befand, zu deponieren. Zwar mag es sein, dass
der Kläger seine Wohnung zwischenzeitlich "einbruchsicher" gestaltet hatte; im
übrigen musste er nach den Versicherungsbedingungen nur jeweils eine Uhr im
Banksafe aufbewahren. Gerade wenn der Kläger sich aber Gedanken um mögliche
Verlustgefahren hinsichtlich seiner B-Uhr gemacht haben will, hätte es jedoch
nahe gelegen, diese letztlich wesentlich sichere Verwahrung zumindest in
Betracht zu ziehen. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum er die Uhr nicht im
Bankschließfach deponiert und - wie er eingeräumt hat - an diese Möglichkeit
überhaupt nicht gedacht hat, vermochte der Kläger nicht anzugeben. Er hat
vielmehr darauf verwiesen, dass er nicht mehr sicher wisse, ob er ein oder zwei
Tage vor seiner Abreise seinen Aufenthalt in O4 abgeklärt habe, so dass - wenn
er am Tag zuvor dort angerufen habe - nur wenig Zeit gewesen wäre, um an das
Schließfach zu gelangen. Im übrigen hat er erklärt, dass er zu diesem Zeitpunkt
möglicherweise noch gar nicht im Blick gehabt habe, nach O5 weiterzufahren und
die Uhr nicht mitnehmen zu wollen. Eine in sich stimmige Erklärung, welche
Überlegungen der Kläger tatsächlich angestellt hat, vermochte dieser mithin
nicht anzugeben. Seine Angaben waren vielmehr ausweichend und erweckten
zumindest den Anschein nachträglich konstruierter Rechtfertigungsversuche.
Des weiteren ist der Kläger 1995 rechtskräftig wegen Betruges im Zusammenhang
mit einer Eigenbedarfskündigung verurteilt worden, was darauf hindeutet, dass er
bei der Verfolgung von Eigeninteressen auch vor dem Einsatz illegaler Methoden
nicht zurückschreckt.
Für den Senat ist danach offen geblieben, ob der Kläger tatsächlich seine B-Uhr
in der Wohnung zurückgelassen hat, was im Zusammenhang mit der Höhe des geltend
gemachten Schadens zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen
Klägers geht.
In Höhe von 41.650,- DM war daher die Klage abzuweisen.
Gleiches gilt hinsichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens in Höhe von
41.823,60 DM im Zusammenhang mit dem angeblichen Notverkauf seines Fahrzeugs.
Im Frühjahr 2000 war die Versicherungsleistung aufgrund des
streitgegenständlichen Brandes noch nicht fällig. Nach § 11 I VVG werden
Geldleistungen des Versicherers erst mit der Beendigung der zur Feststellung des
Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung nötigen Erhebungen fällig.
Nötige Erhebungen sind hierbei diejenigen, die ein durchschnittlich sorgfältiger
Versicherer anstellen muss, um den Versicherungsfall und den Umfang seiner
Leistungspflicht zu prüfen und abschließend festzustellen (vgl. OLG Karsruhe RuS
1993, 443).Vor der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen
tritt daher grundsätzlich keine Fälligkeit ein. Des weiteren führt auch der
Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht notwendig die Fälligkeit herbei,
vielmehr können u.U. weitere Erhebungen geboten sein. Vorliegend hat die
Beklagte am 7.4.2000 Akteneinsicht erhalten. Aus der Ermittlungsakte ergab sich,
dass allein aufgrund des Vermerks des Krimalbeamten L vom 17.1.2000, der die
Brandstelle in Augenschein genommen hat, ein technischer Defekt des Drehgestells
als Brandursache angenommen wurde. Angesichts dessen waren weitere Erhebungen
zur Feststellung der Brandursache nötig, so dass die Beklagte zunächst den
Eingang des von in Auftrag gegeben Sachverständigengutachtens abwarten durfte.
Dieses lag am 2.8.2000 vor, so dass jedenfalls im Frühjahr 2000 noch kein Verzug
vorlag. Im übrigen hätte der Kläger die Beklagte vor Durchführung des
angeblichen Notverkaufs darauf hinweisen müssen, dass ein ungewöhnlich hoher
Schaden drohte (§ 254 II BGB).
Danach steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Entschädigungsanspruch in
Höhe von 78.012,40 Euro zu.
Zinsen in Höhe von einem Prozent unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
- mindestens aber in Höhe von 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr -
stehen dem Kläger aus dem zugesprochenen Betrag seit dem 17.3.2000 gemäß § 24
Ziffer 2 VHB 92 zu; die Entschädigung ist - unabhängig von der Fälligkeit - seit
Anzeige des Schadens zu verzinsen. Einen weitergehenden Zinsanspruch - der im
übrigen erst ab Verzug gegeben wäre - hat der Kläger nicht nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.